AfrEntwBkÜbkG

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen von Khartoum vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank in der Neufassung vom 17. Mai 1979 sowie den vom Gouverneursrat der Bank am 17. Mai 1979 beschlossenen Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank wird zugestimmt. Das Übereinkommen sowie die Allgemeinen Vorschriften werden nachstehend veröffentlicht.

Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten, die der Bundesrepublik Deutschland aus dem Beitritt zur Afrikanischen Entwicklungsbank erwachsen, wird die Bundesregierung ermächtigt, vom nichtregionalen Stammkapital einen Anteil von 184.440.000,00 RE (in Worten: einhundertvierundachtzig Millionen vierhundertvierzigtausend Rechnungseinheiten) im Gegenwert von 424.394.963,00 DM (in Worten: vierhundertvierundzwanzig Millionen dreihundertvierundneunzigtausendneunhundertdreiundsechzig Deutsche Mark) zu festgelegten Kursen zu zeichnen.

Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Afrikanische Entwicklungsbank nach Artikel 40 Abs. 2 des Übereinkommens.

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen sowie die Allgemeinen Vorschriften nach Abschnitt 8 der Allgemeinen Vorschriften für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Jur. Bezeichnung
AfrEntwBkÜbkG
Veröffentlicht
01.06.1981
Fundstellen
1981, 253: BGBl II