AFIG
Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz
Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz dient
- 1.
- der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union, soweit darin eine Veröffentlichung von Informationen über
- a)
- die Empfänger von Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),
- b)
- die Beträge, die jeder Empfänger erhalten hat, und
- c)
- Art und Beschreibung der jeweils finanzierten Maßnahme,
- 2.
- der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union, soweit darin Aufgaben der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit Informationsmaßnahmen im Sinne des Artikels 119 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 vorgesehen sind.
(1) Die für die Zahlung von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zuständigen Stellen des Bundes und, soweit diese Mittel von den Ländern gezahlt werden, die hierfür zuständigen Stellen der Länder und im Fall des Europäischen Fischereifonds die zuständige Verwaltungsbehörde veröffentlichen die Informationen nach
- 1.
- Artikel 111 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den Artikeln 57 bis 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59) und
- 2.
- Artikel 119 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
(2) Jede veröffentlichende Stelle trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr veröffentlichten Informationen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit der Veröffentlichung und die Richtigkeit der Informationen. Betroffene können ihre Datenschutzrechte bei jeder der veröffentlichenden Stellen geltend machen, von denen sie Zahlungen erhalten haben. Diese Stelle leitet den Antrag nach Klärung der Verantwortlichkeiten an die zuständige Stelle weiter.
(3) Die Bundesanstalt erstellt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für die Internetseite, das insbesondere die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen, von der Bundesanstalt zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen umfasst. Das Sicherheitskonzept ist spätestens sechs Monate nach Verkündung dieses Gesetzes zu erstellen und in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob es dem Stand der Technik entspricht.
(4) Die Einsicht in die Internetseite steht jedem verwaltungskostenfrei zu.
(5) Die veröffentlichten Informationen werden zwei Jahre nach dem ersten Tag der Veröffentlichung auf der Internetseite gelöscht.
(1) Wer die in § 2 Absatz 1 genannten Daten von der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt und speichert, darf die Daten nur zum Zweck der sachbezogenen Information der Öffentlichkeit über die Empfänger von Zahlungen aus den europäischen Agrar- und Fischereifonds nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 nutzen.
(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen nicht
- 1.
- länger als zwei Jahre nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf der Internetseite für den in Absatz 1 genannten Zweck genutzt werden, soweit es sich um Daten über Zahlungen aus den Agrarfonds handelt,
- 2.
- für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt oder weitergegeben werden,
- 3.
- für eine gegenüber dem von der Veröffentlichung betroffenen Empfänger von Zahlungen missbräuchliche Verwendung genutzt werden.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen für die Veröffentlichung der Informationen im Internet, insbesondere über
- 1.
- den Inhalt und Aufbau der Internetseite,
- 2.
- die Eingabe, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Informationen,
- 3.
- die Einsicht in die Internetseite,
- 4.
- die zu veröffentlichenden Informationen über Empfänger von Beihilfezahlungen unterhalb des nach Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bestimmten Schwellenwertes,
- 5.
- den Datenschutz und die Datensicherheit, wobei sicherzustellen ist, dass die Veröffentlichungen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann bis zum 31. Juli 2015 die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Die Rechtsverordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2a Absatz 1 Daten nutzt oder
- 2.
- entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Die Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.