Achter Abschnitt - - AFG
Arbeitsförderungsgesetz
- AFG - -
§ 242z
Die Vorschriften über die Aufbringung der Mittel für das Konkursausfallgeld sind auf die Unfallversicherungsträger, die für die nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch übernommenen Unternehmen zuständig sind, erstmals für die für das Jahr 1997 aufzubringenden Mittel anzuwenden.
Details zum Gesetz
- Jur. Abkürzung
- AFG
- Pub. Abkürzung
- AFG
- Langtitel
- Arbeitsförderungsgesetz
- Veröffentlicht
- 25.06.1969
- Standangaben
- Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.12.1997 I 2970
- Fundstellen
- 1969, 582: BGBl I