§ 17 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden - AEntG 2009
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden AEntG 2009 - Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1.
- die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 geben, und
- 2.
- die nach § 5 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben.
Details zum Gesetz
- Jur. Abkürzung
- AEntG 2009
- Pub. Abkürzung
- AEntG
- Kurztitel
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz
- Langtitel
- Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
- Veröffentlicht
- 20.04.2009
- Standangaben
- Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 17.02.2016 I 203
Hinweis: Änderung durch Art. 19 Abs. 15 G v. 23.12.2016 I 3234 (Nr. 66) noch nicht berücksichtigt
Sonst: Außerkrafttreten gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 11.8.2014 I 1348 ist berücksichtigt - Fundstellen
- 2009, 799: BGBl I