§ 8 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit - AdenauerHStiftG
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus
Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit AdenauerHStiftG - Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.
Details zum Gesetz
- Jur. Abkürzung
- AdenauerHStiftG
- Langtitel
- Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus
- Veröffentlicht
- 24.11.1978
- Standangaben
- Stand: Geändert durch Art. 74 V v. 29.10.2001 I 2785
- Fundstellen
- 1978, 1821: BGBl I