ABZusForstAbkPOLG

Gesetz zu dem Abkommen vom 20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß sowie über den Bau und den Umbau einer Grenzbrücke im Raum Forst und Erlenholz (Olszyna)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Dem in Warschau am 20. März 1995 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß sowie über den Bau und den Umbau einer Grenzbrücke im Raum Forst und Erlenholz (Olszyna) sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.

(1) Auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens bezeichneten Umsätze findet polnisches Waren- und Dienstleistungssteuerrecht Anwendung. Für diese Umsätze wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben.

(2) Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die öffentlichen Bauverwaltungen.

(3) Die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit Wirkung vom 21. März 1995 anzuwenden.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Jur. Bezeichnung
ABZusForstAbkPOLG
Veröffentlicht
15.05.1996
Fundstellen
1996, 835: BGBl II