§ 12 Meldung der Verfügbarkeit - AbLaV
Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten
Meldung der Verfügbarkeit AbLaV - Meldung der Verfügbarkeit
(1) Die Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten, die den Zuschlag erhalten haben, melden dem Betreiber des Übertragungsnetzes, mit dem die Vereinbarung über die Abschaltleistung besteht, täglich bis 14.30 Uhr verbindlich für den Folgetag die technische Verfügbarkeit der Abschaltleistung und die Vermarktung im Sinne von § 7. Verändert sich die technische Verfügbarkeit zu einem späteren Zeitpunkt, ist diese unverzüglich nachzumelden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen die Inhalte der Meldung der Verfügbarkeit fest. Die Meldung muss neben den in § 10 Absatz 2 genannten insbesondere folgende Informationen enthalten:
- 1.
- Identifikationsnummer nach § 11 Absatz 2,
- 2.
- Informationen zum Restabrufkonto nach § 10 Absatz 5,
- 3.
- Gründe bei nicht gemeldeter technischer Verfügbarkeit im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2.
(2) Ist das Restabrufkonto aufgebraucht, darf sich der Anbieter nicht mehr als verfügbar melden und hat auch technisch für die Nichtverfügbarkeit der Abschaltleistung durch Herbeiführen der Nichterreichbarkeit nach Rücksprache mit dem Betreiber von Übertragungsnetzen zu sorgen.
Details zum Gesetz
- Jur. Abkürzung
- AbLaV
- Kurztitel
- Verordnung zu abschaltbaren Lasten
- Langtitel
- Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten
- Veröffentlicht
- 28.12.2012
- Standangaben
- Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.6.2016 I 1359
Sonst: Die V tritt gem. § 19 Satz 2 am 1.1.2016 außer Kraft; die Geltung dieser V ist durch § 19 Satz 2 idF d. Art. 1 V v. 18.12.2015 I 2356 über den 31.12.2015 hinaus bis zum 30.6.2016 u. durch § 19 Satz 2 idF d. Art. 1 V v. 16.6.2016 I 1359 über den 30.6.2016 hinaus bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten und spätestens bis zum 30.9.2016 verlängert worden - Fundstellen
- 2012, 2998: BGBl I