§ 23 Übertragung der Verantwortlichkeit - ABBergV
Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche
Übertragung der Verantwortlichkeit ABBergV - Übertragung der Verantwortlichkeit
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.
Details zum Gesetz
- Jur. Abkürzung
- ABBergV
- Pub. Abkürzung
- ABBergV
- Kurztitel
- Allgemeine Bundesbergverordnung
- Langtitel
- Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche
- Veröffentlicht
- 23.10.1995
- Standangaben
- Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 4.8.2016 I 1957
- Fundstellen
- 1995, 1466: BGBl I