§ 18 Erfordernis der Planfeststellung - AEG 1994
Allgemeines Eisenbahngesetz
Erfordernis der Planfeststellung AEG 1994 - Erfordernis der Planfeststellung
Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Details zum Gesetz
- Jur. Abkürzung
- AEG 1994
- Pub. Abkürzung
- AEG
- Langtitel
- Allgemeines Eisenbahngesetz
- Veröffentlicht
- 27.12.1993
- Standangaben
- Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.5.2015 I 824
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 (Nr. 35) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 4 Abs. 113 G v. 18.7.2016 I 1666 (Nr. 35) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 29.8.2016 I 2082 (Nr. 43) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet - Fundstellen
- 1993, 2378, 2396 (1994 I 2439): BGBl I