SGGÄndG 5(5. SGG-ÄndG)
Fünftes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(1) Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt geändert:
...
(2) Die nach der Verordnung bisher eingeführten Vordrucke können bis zum Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwendet werden.
(3) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
(1)
(2) Im übrigen tritt das Gesetz am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Jur. Bezeichnung
SGGÄndG 5
Pub. Bezeichnung
5. SGG-ÄndG
Veröffentlicht
30.03.1998
Fundstellen
1998, 638: BGBl I