RAG 3(3. RAG)

Drittes Rentenanpassungsgesetz

Drittes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1960

(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1960 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1959 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1961 an in der Weise angepaßt, daß der nach § 2 zu ermittelnde Anpassungsbetrag mit 1,054 vervielfältigt wird; dem sich dadurch ergebenden Betrag sind die der Anpassung nicht unterliegenden Rententeile wieder hinzuzufügen.

(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes erhöhten Versichertenrenten von Berechtigten, die das 65. Lebensjahr im Jahre 1960 vollendet haben.

(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine Anwendung.

(1) Anpassungsbetrag ist der Rentenzahlbetrag für Januar 1961 einschließlich des Kinderzuschusses für jedes Kind, vermindert um den Sonderzuschuß und die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knappschaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag.

(2) Bei Renten, auf die § 4 des Zweiten Rentenanpassungsgesetzes anzuwenden war, ist Anpassungsbetrag der Betrag, der sich nach Anwendung des § 1 Abs. 1 erster Halbsatz des Zweiten Rentenanpassungsgesetzes ergibt. An die Stelle des Rentenzahlbetrages für Januar 1960 tritt der Rentenzahlbetrag für Januar 1961. Bei Renten aus Versicherungsfällen des Jahres 1959, die nach § 1253ff. der Reichsversicherungsordnung oder § 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes berechnet sind und bei denen die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage begrenzt ist, ist Anpassungsbetrag der nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 zu bestimmende und mit 1,0594 zu vervielfältigende Rentenzahlbetrag.

(3) In den Fällen, in denen für Januar 1961 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 31. Dezember 1960 erhöht, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1961 zu zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.

(4) Bei Renten, die nach Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet sind, gelten als Sonderzuschuß die Beträge von 21 Deutsche Mark bei Versichertenrenten und 14 Deutsche Mark bei Hinterbliebenenrenten. Ist in den Fällen des Satzes 1 bei der Berechnung einer Versicherten- und einer Hinterbliebenenrente desselben Berechtigten ein Sonderzuschuß zu berücksichtigen gewesen, so gilt als Sonderzuschuß der Betrag von 21 Deutsche Mark.

(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten, die auf Versicherungsfällen der Jahre 1957, 1958 und 1959 beruhen und nach § 1253ff. der Reichsversicherungsordnung oder § 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes berechnet worden sind, sowie bei Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten mit einem Leistungsteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung darf der nach § 1 Abs. 1 erster Halbsatz errechnete Betrag den Betrag nicht überschreiten, der sich ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1960 und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr berechnet werden würde. Auf die übrigen Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten findet Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Anwendung. Die in diesen Vorschriften angegebenen Werte werden durch folgende Werte ersetzt:

"Bei einer Versicherungsdauer von ... Jahren Versichertenrente DM/Monat Witwen- und Witwer-Rente DM/Monat
50 637,50 382,50
49 624,80 374,90
48 612,00 367,20
47 599,30 359,60
46 586,50 351,90
45 573,80 344,30
44 561,00 336,60
43 548,30 329,00
42 535,50 321,30
41 522,80 313,70
40 u. weniger 510,00 306,00".

(2) § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung und § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes gelten; im übrigen gilt in den Fällen, in denen § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung und § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes anzuwenden sind, Absatz 1 sinngemäß.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Artikel 2 § 11 oder Artikel 2 § 25 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet worden sind.

Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.

Soweit bei den Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistung von anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1961 auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Erhöhungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen.

(1) Dem Berechtigten ist über die Anpassung eine schriftliche Mitteilung zu geben. Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur bis zum 31. Dezember 1961 zulässig.

(2) § 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die in den §§ 1 bis 3 aufgeführten Vorschriften im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlands S. 779), Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlands S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlands S. 1099) gewährt werden.

(2) § 5 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß an Stelle des Bundesversorgungsgesetzes das entsprechende saarländische Gesetz tritt und das Bundesentschädigungsgesetz sowie das Lastenausgleichsgesetz unter Berücksichtigung ihrer im Saarland geltenden Fassung anzuwenden sind.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
RAG 3
Pub. Bezeichnung
3. RAG
Veröffentlicht
19.12.1960
Fundstellen
1960, 1013: BGBl I