RAG 20(20. RAG)
Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz
Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1977 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1976 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Juli 1977 an nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 dieses Artikels angepaßt.
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 1. Januar bis 30. Juni 1977 erhöhten Renten, die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98a des Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-19, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1536).
(1) Renten, die nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknappschaftsgesetzes sowie der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1977 und der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung für dieses Jahr berechnet würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den Fällen, in denen die §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes angewendet worden sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen § 1253 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 1254 Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2, § 1290 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz der Reichsversicherungsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 53 Abs. 3 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 53 Abs. 5 Satz 2, § 69 Abs. 2 Satz 2, § 82 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz des Reichsknappschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes angewendet worden ist.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt werden.
(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte Betrag der Versichertenrente ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung, der Witwen- und Witwerrente ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung sowie der Waisenrente nach Abzug des Betrags in Höhe des Kinderzuschusses im Jahre 1957 mit 4,709 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind in der ab 1. Juli 1977 maßgebenden Höhe, die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung und bei Waisenrenten für Halbwaisen der Betrag in Höhe des ab 1. Juli 1977 maßgebenden Kinderzuschusses sowie bei Waisenrenten für Vollwaisen der Betrag in Höhe von einem Einhundertzwanzigstel der für Versicherungsfälle des Jahres 1977 maßgebenden allgemeinen Bemessungsgrundlage hinzugefügt würden; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 dieses Artikels ist anzuwenden.
(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:
Bei einer Versicherungsdauer von ... Jahren | Versichertenrenten DM/Monat | Witwen- und Witwerrenten DM/Monat |
50 und mehr | 2.520,20 | 1.512,10 |
49 | 2.469,80 | 1.481,90 |
48 | 2.419,40 | 1.451,60 |
47 | 2.369,00 | 1.421,40 |
46 | 2.318,60 | 1.391,20 |
45 | 2.268,20 | 1.360,90 |
44 | 2.217,80 | 1.330,70 |
43 | 2.167,40 | 1.300,40 |
42 | 2.117,00 | 1.270,20 |
41 | 2.066,50 | 1.239,90 |
40 und weniger | 2.016,10 | 1.209,70 |
(3) Die Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf umzustellende Renten der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (BGBl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 7.650 Deutsche Mark der Betrag von 34.273,70 Deutsche Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von 808,10 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrags von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 2.220,80 Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 4.281 Deutsche Mark der Betrag von 20.161 Deutsche Mark tritt.
(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde, wenn der nach § 5 dieses Artikels zu ermittelnde Anpassungsbetrag mit 1,099 und der Leistungszuschlag der knappschaftlichen Rentenversicherung und der nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassende Betrag mit 1,105 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind in der ab 1. Juli 1977 maßgebenden Höhe sowie bei Waisenrenten für Halbwaisen der Betrag in Höhe dieses Kinderzuschusses und bei Waisenrenten für Vollwaisen der Betrag in Höhe von einem Einhundertzwanzigstel der für Versicherungsfälle des Jahres 1977 maßgebenden allgemeinen Bemessungsgrundlage hinzugefügt würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. Die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung bleiben unberührt. § 2 Abs. 1 Satz 2 dieses Artikels findet Anwendung.
(2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und auf die die §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupassen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergibt
- a)
- bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2 dieses Artikels,
- b)
- bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3 dieses Artikels angepaßt würden.
(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 dieses Artikels der Rentenzahlbetrag für Juli 1977 ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung; bei Waisenrenten ist Anpassungsbetrag der Rentenzahlbetrag nach Abzug des Betrages in Höhe des ab 1. Juli 1977 maßgebenden Kinderzuschusses. In der knappschaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag. Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente unrichtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe des Ersten bis Neunzehnten Rentenanpassungsgesetzes angepaßt worden ist, so tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich nach erneuter Anwendung der Vorschriften über die Feststellung, Umstellung und Anpassung als Rentenzahlbetrag für Juli 1977 ergeben würde.
(2) In den Fällen, in denen für Juli 1977 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 30. Juni 1977 ändert, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, der für Juli 1977 zu zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.
(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, findet Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes unter Zugrundelegung der Werte nach § 3 Abs. 2 dieses Artikels Anwendung.
(2) Versichertenrenten der knappschaftlichen Rentenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Leistungszuschlag, die nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dürfen die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nicht überschreiten. Satz 1 gilt bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage bei den Renten nach den §§ 64, 65 und 66 des Reichsknappschaftsgesetzes sechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein Zehntel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage tritt.
(3) Versichertenrenten ohne Kinderzuschuß und ohne Leistungszuschlag sowie Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dürfen zusammen die in den §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die in den §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der Berechnung der Renten nach § 2 dieses Artikels zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren sind.
(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dürfen zusammen die in den §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung oder die in den §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der Berechnung der Rente nach § 3 dieses Artikels zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten.
Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar sind so anzupassen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der bisherigen Versicherungszeiten ergeben würde.
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die in den §§ 1 bis 7 dieses Artikels aufgeführten Vorschriften im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) gewährt werden.
(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderung der durchschnittlichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalenderjahren 1975 und 1976 die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1975 oder früher eingetreten sind, und das Pflegegeld für Bezugszeiten vom 1. Januar 1978 an nach Maßgabe der §§ 10 und 11 dieses Artikels angepaßt.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
soweit die Geldleistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach einem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,
soweit die Geldleistungen auf Grund des § 13 Abs. 2 des Neunzehnten Rentenanpassungsgesetzes gewährt werden.
(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar, die von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.
(4) In den Fällen der §§ 565 und 566 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl. I S. 107) und in den Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956), gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden ist.
(1) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,074 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geldleistung zugrunde liegt.
(2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt, daß der für Januar 1978 zu zahlende Betrag mit 1,074 zu vervielfältigen ist.
Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an die Stelle des Betrags von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.
In der Altershilfe für Landwirte werden wegen der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage in der Rentenversicherung der Arbeiter für das Jahr 1977 gegenüber derjenigen für das Jahr 1976 um 9,9 vom Hundert die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel II § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), bezeichneten Altersgelder ab 1. Januar 1978 für den verheirateten Berechtigten auf 398,00 Deutsche Mark und für den unverheirateten Berechtigten auf 265,60 Deutsche Mark monatlich festgesetzt.
(1) Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3 dieses Artikels anzupassen sind, Renten mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, Renten nach Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und die in § 2 Abs. 2 dieses Artikels genannten Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen, dürfen nach Anwendung der §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes und §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes zusammen mit der Rente aus der Unfallversicherung den Betrag nicht unterschreiten, der als Summe dieser Renten für Dezember 1963 gezahlt worden ist; Kinderzuschüsse und Kinderzulagen bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. Ergibt in den übrigen Fällen die Anpassung nach dem Ersten Abschnitt dieses Artikels keine höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.
(2) Ist eine Geldleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei der Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt dieses Artikels sein würde, so ist dem Berechtigten die höhere Leistung zu gewähren.
(1) Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, von dem an die Anpassung der Leistung nach diesem Gesetz wirksam wird, zulässig.
(2) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.
Das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 3 wird aufgehoben; die "Stiftung für die Alterssicherung älterer Selbständiger" wird aufgelöst.
- 2.
- Die bei der Stiftung nach Artikel 3 § 6 des Rentenreformgesetzes gestellten Anträge gelten als erledigt. Der Vorstand der Deutschen Ausgleichsbank führt die sich aus der Aufhebung der Stiftung ergebenden Maßnahmen als Abwickler ehrenamtlich durch; insoweit unterliegt er der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung.
- 3.
- Der Vorstand der Deutschen Ausgleichsbank hat insbesondere den Antragstellern unverzüglich die Aufhebung der Stiftung und die Erledigung ihrer Anträge mitzuteilen. Dabei sind die Antragsteller darauf hinzuweisen, daß sie eingereichte Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung zurückverlangen können. Im übrigen hat der Vorstand der Deutschen Ausgleichsbank alle die Stiftung betreffenden Vorgänge sechs Jahre lang seit der Aufhebung der Stiftung aufzubewahren.
(1) Ist dem Leistungsbezieher vor dem 1. Juli 1977 eine medizinische oder berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation bewilligt worden, so wird Übergangsgeld nach den am 30. Juni 1977 geltenden Vorschriften gewährt.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat Versicherten, denen er vor dem 1. Juli 1978 berufsfördernde Maßnahmen bewilligt hat, diese bis zu ihrer Beendigung weiterzugewähren.
(3) Die nach Absatz 2 dem Träger der Rentenversicherung ab 1. Juli 1978 entstehenden Aufwendungen für Versicherte, die im Zeitpunkt der Antragstellung eine Versicherungszeit von weniger als 180 Kalendermonaten zurückgelegt haben, werden mit Ausnahme der Verwaltungskosten von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet. Der Erstattungsbetrag für Aufwendungen im Jahre 1978 wird am 1. Januar 1979 fällig.
Für die Jahre 1971 bis Juni 1977 verbleibt es bei den nach § 385 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung zu leistenden Beiträgen; § 393a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung ist insoweit nicht mehr anzuwenden.
§ 32 Abs. 3 Satz 4 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung dieses Gesetzes gilt vom 1. Januar 1978 an auch für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1977 eingetreten sind.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Es treten in Kraft: ...
die übrigen Vorschriften am 1. Juli 1977.