MitbestGWO 2 2002(2. WOMitbestG)

Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Auf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) verordnet die Bundesregierung:

§ 1  Geltungsbereich
Teil 1
 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
  Kapitel 1
   Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge
    Abschnitt 1
     Einleitung der Wahl
§ 2  Bekanntmachung des Unternehmens
§ 3  Wahlvorstände
§ 4  Zusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands
§ 5  Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands
§ 6  Mitteilungspflicht
§ 7  Geschäftsführung der Wahlvorstände
§ 8  Wählerliste
§ 9  Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände und die Wählerliste
§ 10  Änderungsverlangen
§ 11  Übersendung der Wählerliste
§ 12  Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
    Abschnitt 2
     Abstimmung über die Art der Wahl
§ 13  Bekanntmachung
§ 14  Antrag auf Abstimmung
§ 15  Abstimmungsausschreiben
§ 16  Stimmabgabe
§ 17  Abstimmungsvorgang
§ 18  (weggefallen)
§ 19  Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
§ 20  Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
§ 21  Öffentliche Stimmauszählung
§ 22  Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands
§ 23  Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Unternehmenswahlvorstands
§ 24  Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
    Abschnitt 3
     Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge
      Unterabschnitt 1
       Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 25  Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
      Unterabschnitt 2
       Wahlvorschläge
§ 26  Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 27  Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
§ 28  Wahlvorschläge der Gewerkschaften
§ 29  Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
      Unterabschnitt 3
       Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
§ 30  Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
§ 31  Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten
§ 32  Abstimmung der leitenden Angestellten
§ 33  Abstimmungsniederschrift
      Unterabschnitt 4
       Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 34  Prüfung der Wahlvorschläge
§ 35  Ungültige Wahlvorschläge
§ 36  Nachfrist für Wahlvorschläge
§ 37  Bekanntmachung der Wahlvorschläge
    Abschnitt 4
     Anzuwendende Vorschriften
§ 38  Anzuwendende Vorschriften
  Kapitel 2
   Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
    Abschnitt 1
     Wahlausschreiben
§ 39  Wahlausschreiben
    Abschnitt 2
     Durchführung der Wahl
      Unterabschnitt 1
       Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
§ 40  Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 41  Öffentliche Stimmauszählung
§ 42  Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
§ 43  Verteilung der Stimmenzahlen
      Unterabschnitt 2
       Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags
§ 44  Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 45  Öffentliche Stimmauszählung
§ 46  Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
§ 47  Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber
      Unterabschnitt 3
       Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
§ 48  Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
      Unterabschnitt 4
       Schriftliche Stimmabgabe
§ 49  Voraussetzungen
§ 50  Verfahren bei der Stimmabgabe
      Unterabschnitt 5
       Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 50a  Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
§ 50b  Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
§ 50c  Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
§ 51  Wahlniederschrift
§ 52  Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
§ 53  Aufbewahrung der Wahlakten
  Kapitel 3
   Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
    Abschnitt 1
     Wahl der Delegierten
      Unterabschnitt 1
       Delegierte mit Mehrfachmandat
§ 54  Keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt, wenn in dem Unternehmen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden
§ 55  Delegierte, die zugleich für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen gewählt werden
      Unterabschnitt 2
       Einleitung der Wahl
§ 56  Errechnung der Zahl der Delegierten
§ 57  Zuordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu anderen Betrieben
§ 58  Mitteilungen des Unternehmenswahlvorstands
§ 59  Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten
      Unterabschnitt 3
       Wahlvorschläge für Delegierte
§ 60  Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 61  Prüfung der Wahlvorschläge
§ 62  Ungültige Wahlvorschläge
§ 63  Nachfrist für Wahlvorschläge
§ 64  Bekanntmachung der Wahlvorschläge
      Unterabschnitt 4
       Wahl von Delegierten in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
§ 65  Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 66  Öffentliche Stimmauszählung
§ 67  Ermittlung der Gewählten
      Unterabschnitt 5
       Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang
§ 68  Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang
      Unterabschnitt 6
       Schriftliche Stimmabgabe
§ 69  Voraussetzungen
§ 70  Verfahren bei der Stimmabgabe
      Unterabschnitt 7
   Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 71  Wahlniederschrift
§ 72  Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
      Unterabschnitt 8
       Ausnahme
§ 73  Ausnahme
    Abschnitt 2
     Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten
      Unterabschnitt 1
       Delegiertenversammlung, Delegiertenliste
§ 74  Delegiertenversammlung
§ 75  Delegiertenliste
§ 76  Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste
      Unterabschnitt 2
       Mitteilung an die Delegierten
§ 77  Mitteilung an die Delegierten
      Unterabschnitt 3
       Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
§ 78  Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 79  Öffentliche Stimmauszählung
§ 80  Verteilung der Stimmenzahlen
      Unterabschnitt 4
       Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags
§ 81  Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 82  Öffentliche Stimmauszählung
§ 83  Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber
      Unterabschnitt 5
       Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
§ 84  Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
      Unterabschnitt 6
       Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 84a  Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
§ 84b  Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
§ 84c  Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
§ 85  Wahlniederschrift
§ 86  Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
§ 87  Aufbewahrung der Wahlakten
Teil 2
 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
  Kapitel 1
   Gemeinsame Vorschriften
§ 88  Einleitung des Abberufungsverfahrens
§ 89  Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 90  Prüfung des Antrags auf Abberufung
§ 91  Anzuwendende Vorschriften
  Kapitel 2
   Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 92  Abberufungsausschreiben, Wählerliste
§ 93  Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
  Kapitel 3
   Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 94  Delegiertenliste
§ 95  Delegiertenversammlung, Mitteilung des Unternehmenswahlvorstands an die Delegierten
§ 96  Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
  Kapitel 4
   Ersatzmitglieder
§ 97  Ersatzmitglieder
Teil 3
 Besondere Vorschriften für die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eines Seebetriebs
  Kapitel 1
   Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
    Abschnitt 1
     Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge
§ 98  Einleitung der Wahl
§ 99  Abstimmung über die Art der Wahl
§ 100  Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 101  Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
    Abschnitt 2
     Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 102  Wahlausschreiben im Seebetrieb
§ 103  Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
    Abschnitt 3
     Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
§ 104  Wahl der Delegierten
§ 105  Wahlausschreiben im Seebetrieb
§ 106  Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs
§ 107  Wahlniederschrift
  Kapitel 2
   Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
    Abschnitt 1
     Gemeinsame Vorschrift
§ 108  Gemeinsame Vorschrift
    Abschnitt 2
     Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 109  Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb, Wählerliste
§ 110  Stimmabgabe
    Abschnitt 3
     Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 111  Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten
§ 112  Abberufungsausschreiben im Seebetrieb
§ 113  Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses
Teil 4
 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 114  Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen
§ 115  Berechnung von Fristen
§ 116  Übergangsregelung
§ 117  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Besteht ein Unternehmen, in dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes ein Mitbestimmungsrecht haben, aus mehreren Betrieben, so bestimmen sich die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dieses Unternehmens nach den Vorschriften dieser Verordnung. Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung nach § 4 oder § 5 des Gesetzes auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderer Unternehmen teil, so bestimmt sie sich nach den Vorschriften der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz.

(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des Teils 1.

(3) Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des Teils 2.

(4) Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines in § 34 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außerdem die Vorschriften des Teils 3 anzuwenden.

(1) Das Unternehmen macht spätestens 23 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bekannt, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben:

1.
der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
2.
die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
3.
bei einem börsennotierten Unternehmen der Anteil, mit dem Frauen und Männer nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes jeweils mindestens im Aufsichtsrat vertreten sein müssen;
4.
bei einem börsennotierten Unternehmen, ob der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamterfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes widersprochen wurde, mit der Folge, dass der Geschlechteranteil für diese Wahl von der Anteilseignerseite und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Getrennterfüllung);
5.
die Anschriften der Betriebe des Unternehmens. Die Angabe der Anschriften der Betriebe des Unternehmens kann entfallen, soweit die Anschriften im Fall des Absatzes 1 Satz 3 bereits bekannt gemacht worden sind;
6.
die Zahl der in dem Unternehmen in der Regel beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Nehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens auch an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen teil (§§ 54, 55) und beginnt die Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr als zwölf Monate vor oder nach dem Beginn der Amtszeit der nach dieser Verordnung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so ist auch dies in der Bekanntmachung anzugeben.

(2) Die Bekanntmachung kann durch Aushang an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in den Betrieben des Unternehmens und durch Einsatz der im Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur das Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann.

(3) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung in den Betrieben übersendet das Unternehmen eine Kopie der Bekanntmachung

1.
dem Gesamtbetriebsrat und dem Gesamtsprecherausschuss (Unternehmenssprecherausschuss),
2.
den Betriebsräten und Sprecherausschüssen,
3.
den in dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften,
4.
den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichteten Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens.

(1) Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem Unternehmenswahlvorstand.

(2) In den einzelnen Betrieben wird die Wahl im Auftrag und nach den Richtlinien des Unternehmenswahlvorstands durch Betriebswahlvorstände durchgeführt.

(3) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

(1) Der Unternehmenswahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Gesamtbetriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Unternehmenswahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands können nur Wahlberechtigte des Unternehmens sein.

(2) Im Unternehmenswahlvorstand sollen die in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten angemessen vertreten sein. Dem Unternehmenswahlvorstand muss, wenn in dem Unternehmen mindestens fünf wahlberechtigte leitende Angestellte beschäftigt sind, mindestens ein leitender Angestellter angehören.

(3) Für jedes Mitglied des Unternehmenswahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(4) Der Gesamtbetriebsrat bestellt die Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer sind. Besteht kein Gesamtbetriebsrat, so werden diese Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands

1.
vom Betriebsrat des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Betriebs, in dem ein Betriebsrat besteht, bestellt oder,
2.
falls in keinem Betrieb ein Betriebsrat besteht, in einer Versammlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Betriebs mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung.

(5) Der Gesamtsprecherausschuss (Unternehmenssprecherausschuss) bestellt die auf die leitenden Angestellten entfallenden Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands. Besteht kein Gesamtsprecherausschuss (Unternehmenssprecherausschuss), so werden diese Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands

1.
vom Sprecherausschuss des nach der Zahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten größten Betriebs, in dem ein Sprecherausschuss besteht, bestellt oder,
2.
falls in keinem Betrieb ein Sprecherausschuss besteht, in einer Versammlung der leitenden Angestellten des nach der Zahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten größten Betriebs mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

(1) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Betriebswahlvorstands können nur Wahlberechtigte des Betriebs sein.

(2) Im Betriebswahlvorstand sollen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten angemessen vertreten sein. Dem Betriebswahlvorstand muss, wenn in dem Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte leitende Angestellte beschäftigt sind, mindestens ein leitender Angestellter angehören.

(3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(4) Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des Betriebswahlvorstands, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer sind. Besteht kein Betriebsrat, so werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder des Betriebswahlvorstands in einer Betriebsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

(5) Die auf die leitenden Angestellten entfallenden Mitglieder werden von dem für den Betrieb zuständigen Sprecherausschuss bestellt. Besteht kein Sprecherausschuss, so werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder des Betriebswahlvorstands in einer Versammlung der leitenden Angestellten des Betriebs mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

(6) Ist für einen Betrieb mit nicht mehr als 45 Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung kein Betriebswahlvorstand gebildet, so beauftragt der Unternehmenswahlvorstand für diesen Betrieb den Betriebswahlvorstand eines anderen Betriebs des Unternehmens mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebswahlvorstands. Der beauftragte Betriebswahlvorstand kann beschließen, dass in dem Betrieb, für den kein Betriebswahlvorstand gebildet worden ist, die Stimmabgabe bei den in Kapitel 1 und Kapitel 2 bezeichneten Abstimmungen und Wahlen schriftlich erfolgt. Im Fall des Satzes 2 erhalten die Wahlberechtigten dieses Betriebs die in § 19 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe, ohne dass es eines Verlangens bedarf; die in den §§ 15 und 39 bezeichneten Ausschreiben sind um folgende Angaben zu ergänzen:

1.
dass für den Betrieb die schriftliche Stimmabgabe beschlossen ist;
2.
den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Betriebswahlvorstand eingegangen sein müssen.

(1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen, den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften und den Betriebswahlvorständen schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.

(2) Jeder Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmenswahlvorstand schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.

(1) Jeder Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Der Unternehmenswahlvorstand kann Wahlberechtigte des Unternehmens, der Betriebswahlvorstand kann Wahlberechtigte des Betriebs als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung heranziehen.

(3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse enthält; bei Beschlüssen des Betriebswahlvorstands über die Eintragung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in die Wählerliste als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer oder als leitende Angestellte ist in der Niederschrift auch zu vermerken, ob sie ohne Gegenstimme gefasst worden sind. Mitglieder des Wahlvorstands, gegen deren Stimmen ein Beschluss gefasst worden ist, können verlangen, dass in der Niederschrift ihre abweichende Meinung vermerkt wird. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen; dies gilt auch für Bekanntmachungen, Ausschreiben und weitere Niederschriften des Wahlvorstands.

(4) Bekanntmachungen des Wahlvorstands können durch Aushang und durch den Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Der Aushang erfolgt an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb. Er ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Wahlvorstand Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann.

(5) Das Unternehmen hat die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihnen den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Wahlvorstände sollen dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über den Anlass der Wahl, das Wahlverfahren, die Abstimmungen, die Aufstellung der Wählerliste und der Wahlvorschläge, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.

(1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach seiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten des Betriebs (Wählerliste) auf, getrennt nach den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmern und den leitenden Angestellten. Die Wahlberechtigten sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt werden. Das Aufstellen der Wählerliste kann durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen, wenn Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Wahlvorstand Änderungen in der Wählerliste vornehmen kann.

(2) Jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands ist verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Wahlberechtigten in der Wählerliste in zutreffender Weise in Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und leitende Angestellte eingeteilt werden. Die Mitglieder des Betriebswahlvorstands sollen hierüber um eine Beschlussfassung ohne Gegenstimme bemüht sein. Hat der Betriebswahlvorstand hierüber ausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme gefasst, so ist § 10 nicht anzuwenden.

(3) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorständen alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es hat die Betriebswahlvorstände insbesondere bei der Einteilung in Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und leitende Angestellte zu unterstützen.

(4) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer

1.
in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet,
2.
das 18. Lebensjahr vollendet oder
3.
die Eigenschaft als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer oder leitender Angestellter wechselt,
oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf denen eine Eintragung in der Wählerliste beruht, ändern.

(5) An Wahlen und Abstimmungen können nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen, die in der Wählerliste eingetragen sind.

(1) Die Einsichtnahme in die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung ist unverzüglich bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb und durch den Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.

(2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit der Ermöglichung der Einsichtnahme in die Wählerliste die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift sowie die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt vom Tag ihres Erlasses bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses Zeitraums. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben:

1.
das Datum ihres Erlasses;
2.
wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen können;
3.
dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
4.
dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste nur innerhalb von einer Woche seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden können;
5.
dass an Wahlen und Abstimmungen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind.

(3) Hat der Betriebswahlvorstand bei der Aufstellung der Wählerliste nach § 8 Abs. 1 über die Eintragung der Wahlberechtigten als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer oder leitende Angestellte nicht ausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme gefasst, so muss die Bekanntmachung nach Absatz 2 auch die folgenden Angaben enthalten:

1.
dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung schriftlich vom Betriebswahlvorstand die Änderung der eigenen Eintragung als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer oder leitender Angestellter in der Wählerliste verlangen kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
2.
dass dem Änderungsverlangen nach Nummer 1 zu entsprechen ist, wenn ein Mitglied des Betriebswahlvorstands dem Verlangen zustimmt;
3.
dass gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur Einspruch eingelegt werden kann, soweit nicht nach Nummer 1 eine Änderung der Wählerliste verlangt werden kann.

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 und 3 schriftlich vom Betriebswahlvorstand verlangen, dass die eigene Eintragung in der Wählerliste als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer oder leitender Angestellter geändert wird.

(2) Dem Änderungsverlangen nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn ein Mitglied des Betriebswahlvorstands dem Verlangen zustimmt. Eine Zustimmung nach Satz 1 kann nur innerhalb einer Woche nach Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist erteilt werden; sie ist schriftlich gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu erklären.

(3) Gegen die Änderung der Eintragung nach Absatz 2 kann das Arbeitsgericht von einem Mitglied des Betriebswahlvorstands, das dem Änderungsverlangen nicht zugestimmt hat, angerufen werden.

(1) Der Betriebswahlvorstand übersendet dem Unternehmenswahlvorstand unverzüglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 bestimmten Frist eine Kopie der Wählerliste und teilt ihm die Zahlen der in der Regel im Betrieb beschäftigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und leitenden Angestellten mit. Ist nach § 10 Abs. 1 die Änderung der Wählerliste verlangt worden, so erfolgt die Übersendung unverzüglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Frist.

(2) Der Betriebswahlvorstand teilt Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste dem Unternehmenswahlvorstand unverzüglich mit.

(1) Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann Einspruch eingelegt werden, soweit nicht nach § 10 Abs. 1 eine Änderung der Eintragung als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer oder leitender Angestellter in der Wählerliste verlangt werden kann. Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können nur innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 und 3 schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden. Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste können nur innerhalb von einer Woche seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden.

(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 ist unverzüglich zu entscheiden. Ist ein Einspruch begründet, so wird die Wählerliste berichtigt. Der Betriebswahlvorstand teilt die Entscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mit.

(1) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erlässt der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich nach Übersendung der Wählerlisten eine Bekanntmachung. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2.
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt werden, wenn nicht die Wahlberechtigten die Wahl durch Delegierte beschließen;
3.
die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte erfolgen soll, unterzeichnet sein muss;
4.
dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Unternehmenswahlvorstand eingereicht werden kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
5.
die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteiligung an der Abstimmung erforderlich ist;
6.
dass ein Beschluss über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann;
7.
die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.
Sind nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist, so muss die Bekanntmachung die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben enthalten.

(2) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt mehr als 8.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erlässt der Unternehmenswahlvorstand zu dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt eine Bekanntmachung. Sie muss folgende Angaben enthalten:

1.
den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2.
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden, wenn nicht die Wahlberechtigten die unmittelbare Wahl beschließen;
3.
die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt werden sollen, unterzeichnet sein muss;
4.
dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Unternehmenswahlvorstand eingereicht werden kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
5.
die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteiligung an der Abstimmung erforderlich ist;
6.
dass ein Beschluss über die unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann;
7.
die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.
Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist.

(3) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab die Bekanntmachung in den Betrieben zu erfolgen hat. Die Bekanntmachung durch den Betriebswahlvorstand erfolgt bis zu der Bekanntmachung des Wahlausschreibens nach § 39 oder § 59. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses Zeitraums.

(4) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlass dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.

(1) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte erfolgen soll, gestellt werden. Wenn die in § 13 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, ist Absatz 2 anzuwenden.

(2) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt mehr als 8.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt werden sollen, gestellt werden; dies gilt auch, wenn die in § 13 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

(3) Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von zwei Wochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 13 bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Unternehmenswahlvorstand einzureichen. Der Unternehmenswahlvorstand prüft unverzüglich nach Eingang eines Antrags dessen Gültigkeit.

(4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet und fristgerecht eingereicht worden ist.

(5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Unternehmenswahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle Unterzeichnenden schriftlich mit.

(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 14 vor, so erlässt der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von zwei Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abstimmungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.

(2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:

1.
den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2.
den Inhalt des Antrags;
3.
dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
4.
die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteiligung an der Abstimmung erforderlich ist;
5.
dass der Beschluss nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann;
6.
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.

(3) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet das Abstimmungsausschreiben den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab das Abstimmungsausschreiben in den Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das Abstimmungsausschreiben um die folgenden Angaben:

1.
Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
2.
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 19 Abs. 3 beschlossen ist;
3.
dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
4.
die Anschrift des Betriebswahlvorstands.

(4) Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt und vermerkt auf dem Abstimmungsausschreiben den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung. § 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen nur den Antrag und die Frage an die Abstimmungsberechtigten enthalten, ob sie für oder gegen den Antrag stimmen. Soll die Stimme für den Antrag abgegeben werden, so ist das vorgedruckte "Ja", andernfalls das vorgedruckte "Nein" anzukreuzen. Die Stimmzettel für die Abstimmung müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die Stimmzettel rechtzeitig den Betriebswahlvorständen.

(3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt oder die andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.

(1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne muss vom Betriebswahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird.

(2) Während der Abstimmung müssen mindestens zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Betriebswahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.

(3) Die abstimmende Person kennzeichnet ihren Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in der Weise, dass ihre Stimme nicht erkennbar ist. Danach gibt sie ihren Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.

(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wählerinnen und Wähler.

(5) Wird die Stimmabgabe unterbrochen oder erfolgt die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe, so hat der Betriebswahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Abstimmung oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmauszählung hat sich der Betriebswahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.

(1) Abstimmungsberechtigten, die im Zeitpunkt der Abstimmung wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf ihr Verlangen

1.
das Abstimmungsausschreiben,
2.
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3.
eine vorgedruckte, von der abstimmenden Person abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
4.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Abstimmungsberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll den Abstimmungsberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 19 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste.

(2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Abstimmung nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Abstimmungsberechtigten bedarf.

(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen

1.
für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind,
2.
für Betriebe, in denen die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2 berechtigt ist und in denen die verbleibende Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Abstimmungsberechtigte ausmacht.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet den Betriebswahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe.

(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die abstimmende Person

1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem zugehörigen Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist;
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und
3.
den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebswahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

(2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.

(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und stellt fest, wie viele Stimmen für und wie viele Stimmen gegen den Antrag abgegeben worden sind.

(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.

(4) (weggefallen)

(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
5.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
6.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Abstimmungsniederschrift.

Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand der Abstimmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift fest:

1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
5.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
6.
das Abstimmungsergebnis;
7.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.

(1) Der Unternehmenswahlvorstand stellt die Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten fest.

(2) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten entfallenden Aufsichtsratsmitglieder erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden die Zahlen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und der leitenden Angestellten des Unternehmens in einer Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie unternehmensangehörige Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten erhalten jeweils so viele Aufsichtsratssitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten zugleich entfällt, entscheidet das Los darüber, wem der Sitz zufällt.

(3) Würde nach Absatz 2 auf die leitenden Angestellten nicht mindestens ein Sitz entfallen, so erhalten sie einen Sitz; die Zahl der Sitze der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer vermindert sich entsprechend.

(1) Der Unternehmenswahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 13 eine Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2.
die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, getrennt nach Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, Aufsichtsratsmitgliedern der leitenden Angestellten und Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind;
3.
bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;
4.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
5.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
6.
im Fall der Nummer 5, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;
7.
dass Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer beim Unternehmenswahlvorstand innerhalb von sechs Wochen seit dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt schriftlich eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
8.
die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, von denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer unterzeichnet sein muss;
9.
dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Beschluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten in geheimer Abstimmung aufgestellt wird, und dass hierüber eine gesonderte Bekanntmachung erlassen wird;
10.
dass ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind, nur von einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft eingereicht werden kann;
11.
dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die Aufsichtsratsmitglieder der leitenden Angestellten nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag doppelt so hoch sein muss wie die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, die auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die leitenden Angestellten entfällt;
12.
dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind, nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch sein muss wie die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter von Gewerkschaften;
13.
dass in jedem Wahlvorschlag für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann und dass für eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer ist, nur ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer und für einen leitenden Angestellten nur ein leitender Angestellter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden kann;
14.
dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt ist;
15.
bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;
16.
die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand kann die Bekanntmachungen nach Absatz 1 und § 13 in einer Bekanntmachung zusammenfassen.

(3) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt die Bekanntmachung um die folgenden Angaben:

1.
wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen können;
2.
wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können;
3.
dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
4.
die Anschrift des Betriebswahlvorstands.

(4) Der Betriebswahlvorstand macht die Bekanntmachung bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bekannt. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung.

(5) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlass dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.

(1) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer können die wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer unterzeichnet sein.

(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von sechs Wochen seit dem für die Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Zeitpunkt beim Unternehmenswahlvorstand schriftlich einzureichen.

(3) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag doppelt so hoch sein wie die Zahl der in diesem Wahlgang zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder.

(4) Wahlgang im Sinne dieses Kapitels ist

1.
die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer,
2.
die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der leitenden Angestellten,
3.
die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind.

(5) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.

(6) Für jeden Wahlvorschlag soll eine oder einer der Unterzeichnenden als Vorschlagsvertreter bestimmt werden. Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Unternehmenswahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Unternehmenswahlvorstands entgegenzunehmen. Ist kein Vorschlagsvertreter ausdrücklich bestimmt worden, so wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter angesehen.

(7) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Unternehmenswahlvorstands innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb einer Woche zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.

(8) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung (Absatz 5 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Unternehmenswahlvorstands innerhalb einer Woche zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.

(1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind, können die in dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

(2) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von einer hierzu bevollmächtigten beauftragten Person dieser Gewerkschaft unterzeichnet sein. § 27 Abs. 2, 4, 5 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter von Gewerkschaften.

(3) § 27 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Die in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete beauftragte Person gilt als Vorschlagsvertreter. Die Gewerkschaft kann eine andere als die in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person als Vorschlagsvertreter benennen.

(1) In jedem Wahlvorschlag kann für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer ist, kann nur ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer und für einen leitenden Angestellten nur ein leitender Angestellter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber kann jeweils nur ein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nicht sowohl als Mitglied als auch als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. § 27 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Betrieb neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen, für die oder für den es als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. In dem Wahlvorschlag ist kenntlich zu machen, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 27 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Unternehmenswahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 13 eine Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2.
die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten enthalten muss;
3.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
4.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
5.
dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Beschluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten in geheimer Abstimmung aufgestellt wird;
6
dass in jedem Abstimmungsvorschlag für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann;
7.
die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten, von denen ein Abstimmungsvorschlag für die Abstimmung der leitenden Angestellten unterzeichnet sein muss;
8.
die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die jeder leitende Angestellte in der Abstimmung ankreuzen kann;
9.
dass als Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen nur so viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, wie er insgesamt Bewerberinnen und Bewerber enthalten muss und dass bei Stimmengleichheit das Los entscheidet;
10.
dass die in den Abstimmungsvorschlägen zusammen mit den Gewählten aufgeführten Ersatzmitglieder in den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten als Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats aufgenommen werden;
11.
bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;
12.
den Zeitpunkt, bis zu dem Abstimmungsvorschläge für die Abstimmung der leitenden Angestellten beim Unternehmenswahlvorstand eingereicht werden können;
13.
die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands;
14.
dass die leitenden Angestellten in Briefwahl abstimmen;
15.
den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unternehmenswahlvorstand eingehen müssen.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand kann die Bekanntmachungen nach Absatz 1, § 13 und § 26 in einer Bekanntmachung zusammenfassen.

(3) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt die Bekanntmachung um die Angabe, wo oder wie die Abstimmungsberechtigten von den Abstimmungsvorschlägen Kenntnis erlangen können.

(4) § 26 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für den Beschluss über den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten können die wahlberechtigten leitenden Angestellten Abstimmungsvorschläge machen; in diesen sollen Frauen und Männer vertreten sein. Jeder Abstimmungsvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein. Abstimmungsvorschläge sind innerhalb einer vom Unternehmenswahlvorstand zu bestimmenden Frist beim Unternehmenswahlvorstand schriftlich einzureichen. Die Frist soll zwei Wochen betragen. Sie beginnt mit dem für die Bekanntmachung nach § 30 bestimmten Zeitpunkt.

(2) In jedem Abstimmungsvorschlag kann für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein leitender Angestellter als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. § 29 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In jedem Abstimmungsvorschlag sind die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Abstimmungsvorschlag sowie die schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen. Ein Ersatzmitglied ist in dem Abstimmungsvorschlag neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen, für die oder für den es als Ersatzmitglied vorgeschlagen wird. In dem Abstimmungsvorschlag ist kenntlich zu machen, wer als Bewerberin oder Bewerber und wer als Ersatzmitglied vorgeschlagen wird. Auf Ersatzmitglieder sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Unternehmenswahlvorstand prüft die Abstimmungsvorschläge. Er übersendet die gültigen Abstimmungsvorschläge unverzüglich den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht sie bis zu dem Tag bekannt, von dem ab das Abstimmungsergebnis nach § 32 Abs. 9 Satz 2 in dem Betrieb bekannt gemacht wird; § 26 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Ist nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist kein gültiger Abstimmungsvorschlag eingereicht, so teilt dies der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich den Betriebswahlvorständen mit. Jeder Betriebswahlvorstand macht diese Mitteilung in gleicher Weise bekannt wie Abstimmungsvorschläge und fordert unter Hinweis auf den bevorstehenden Ablauf der zur Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Frist erneut dazu auf, Abstimmungsvorschläge einzureichen.

(1) Der Unternehmenswahlvorstand setzt den Tag der Abstimmung der leitenden Angestellten so fest, dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten spätestens acht Wochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 26 bestimmten Zeitpunkt vorliegt.

(2) Jeder Abstimmungsberechtigte kann insgesamt so viele Bewerberinnen und Bewerber ankreuzen, wie der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten insgesamt Bewerberinnen und Bewerber enthalten muss. Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig.

(3) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb untereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Das für eine Bewerberin oder für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf den Stimmzetteln neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber jeder Abstimmungsberechtigte insgesamt ankreuzen kann. Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge.

(4) Die abstimmende Person kennzeichnet die von ihr Gewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Ungültig sind Stimmzettel,

1.
in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt sind, als die abstimmende Person Stimmen hat,
2.
aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
3.
die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
4.
die andere als die in Absatz 3 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

(5) Die Abstimmung der leitenden Angestellten wird vom Unternehmenswahlvorstand durchgeführt. Über die Abstimmungsvorschläge stimmen die leitenden Angestellten in Briefwahl ab. Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, sind auf die schriftliche Stimmabgabe die §§ 17, 19 und 20 entsprechend anzuwenden.

(6) Unmittelbar nach dem Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unternehmenswahlvorstand eingehen müssen, zählt der Unternehmenswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt er die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig. Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.

(7) Als Bewerberinnen und Bewerber sind nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen nur so viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag aufgenommen, wie er insgesamt Bewerberinnen und Bewerber enthalten muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber in den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten aufgenommen, so ist das in dem Abstimmungsvorschlag neben dieser Bewerberin oder diesem Bewerber aufgeführte Ersatzmitglied als deren oder als dessen Ersatzmitglied in den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten aufgenommen.

(9) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis und die Namen der in den Wahlvorschlag Aufgenommenen den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis und die Namen der in den Wahlvorschlag Aufgenommenen für die Dauer von zwei Wochen bekannt; § 26 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

1.
die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
5.
die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder;
6.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(1) Der Unternehmenswahlvorstand bestätigt dem Vorschlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand bezeichnet den Wahlvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der an erster Stelle benannten Bewerberin oder des an erster Stelle benannten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

1.
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
2.
auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
3.
die nicht die in § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 bezeichnete Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern enthalten,
4.
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,
5.
der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einer hierzu bevollmächtigten beauftragten Person unterzeichnet sind.

(2) Wahlvorschläge,

1.
in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der in § 27 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind,
2.
denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 27 Abs. 5 Satz 2 nicht beigefügt sind,
3.
die infolge von Streichungen gemäß § 27 Abs. 7 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,
sind ungültig, wenn der Unternehmenswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.

(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Frist für einen in § 27 Abs. 4 Nr. 1 und 3 bezeichneten Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2.
dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist;
3.
dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche seit dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Unternehmenswahlvorstand eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
4.
dass der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird;
5.
dass, soweit kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, die fehlenden Aufsichtsratsmitglieder durch das Gericht bestellt werden können.

(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass der Wahlgang nicht stattfindet.

(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist § 26 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind, mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der Unternehmenswahlvorstand durch das Los nach Ablauf der in § 27 Abs. 2, § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahlvorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.).

(2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe sind die gültigen Wahlvorschläge in den Betrieben bekannt zu machen. Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die gültigen Wahlvorschläge den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab die Wahlvorschläge in den Betrieben bekannt zu machen sind. Jeder Betriebswahlvorstand macht die Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt, bekannt; § 26 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet sich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2.

(2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen, so richtet sich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.

(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so erlässt der Unternehmenswahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es muss folgende Angaben enthalten:

1.
den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2.
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten in unmittelbarer Wahl zu wählen sind;
3.
dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
4.
den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können;
5.
dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht sind;
6.
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
7.
bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;
8.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
9.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
10.
im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;
11.
die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet das Wahlausschreiben den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab es in den Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben um die folgenden Angaben:

1.
wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können;
2.
Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
3.
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 49 Abs. 3 beschlossen ist;
4.
dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
5.
die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Der Begriff des Wahlgangs im Sinne dieses Kapitels bestimmt sich nach § 27 Abs. 4.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Die Stimmzettel, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln in der Farbe unterscheiden.

(3) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die Stimmzettel rechtzeitig den Betriebswahlvorständen.

(4) Die Wählerin kennzeichnet den von ihr und der Wähler den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang ist § 17 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.

(5) Ungültig sind Stimmzettel,

1.
in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,
2.
aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
3.
die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
4.
die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.

(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.

(4) (weggefallen)

(1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen;
5.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich nach der Stimmauszählung dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Wahlniederschrift.

(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der Stimmauszählung bekannt.

(1) Der Unternehmenswahlvorstand verteilt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Stimmenzahlen nach folgendem Verfahren: Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Bewerberinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.

(3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.

(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Das für eine Bewerberin oder für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf den Stimmzetteln neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber die Wählerin oder der Wähler insgesamt ankreuzen kann. § 40 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Wähler die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Es dürfen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt werden, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. § 40 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

1.
in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt sind, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind,
2.
aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
3.
die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
4.
die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. § 41 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.

(3) (weggefallen)

Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen;
5.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
§ 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen. Es werden so viele Bewerberinnen und Bewerber bestimmt, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer zu wählen, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für eine der vorgeschlagenen Bewerberinnen oder einen der vorgeschlagenen Bewerber abgeben. § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

(2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der Unternehmenswahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so hat der Unternehmenswahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Betrieb und Kennwort des Wahlvorschlags untereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. § 44 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

(3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Wähler die von ihm gewählte Person durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Es darf nicht mehr als eine Bewerberin oder ein Bewerber angekreuzt werden. § 40 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 4 und die §§ 45 bis 47 sind anzuwenden.

(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein Verlangen

1.
das Wahlausschreiben,
2.
für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berechtigt ist, gesondert
a)
die Wahlvorschläge,
b)
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3.
eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
4.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 50 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste.

(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.

(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen

1.
für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind,
2.
für Betriebe, in denen die Mehrheit der Wahlberechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2 berechtigt ist und in denen die verbleibende Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet den Betriebswahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe.

(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler

1.
die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in den zugehörigen Wahlumschlägen verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten der Stimmzettel erkennbar ist;
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und
3.
die Wahlumschläge und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebswahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

(2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmabgabe für jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.

(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 43 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 47 und 48 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der Unternehmenswahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.

(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 40 und in einem Wahlgang nach § 44 nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 48 ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer gewählt.

(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
5.
bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
6.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
7.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;
8.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

1.
ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;
2.
die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.

(1) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Unternehmenswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.

(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Unternehmenswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich

1.
über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und
2.
darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind.

Der Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.

(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des Unternehmens durch Delegierte zu wählen und nehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen durch Delegierte teil und haben die Betriebswahlvorstände nach § 55 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz beschlossen, dass die in dem Unternehmen für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder eines anderen Unternehmens zu wählenden Delegierten auch die nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wählen, so findet eine Wahl von Delegierten nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht statt.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand erlässt hierüber eine Bekanntmachung und übersendet sie den Betriebswahlvorständen. § 26 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.

Nehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teil und beginnt die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder der anderen Unternehmen nicht später als zwölf Monate nach dem Beginn der Amtszeit der nach den Vorschriften dieses Kapitels zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so kann der Unternehmenswahlvorstand beschließen, dass die zu wählenden Delegierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der anderen Unternehmen teilnehmen, sofern auch diese durch Delegierte gewählt werden. Der Beschluss kann nur vor Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten gefasst werden.

(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so errechnet der Unternehmenswahlvorstand anhand der ihm von den Betriebswahlvorständen zugesandten Wählerlisten für jeden Betrieb gesondert die Zahl der in dem Betrieb zu wählenden Delegierten sowie ihre Verteilung auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten.

(2) Zur Errechnung der Zahl der in einem Betrieb zu wählenden Delegierten wird die Zahl der Wahlberechtigten des Betriebs durch 90 geteilt. Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen.

(3) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten entfallenden Delegierten erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden die Zahlen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und der leitenden Angestellten des Betriebs in einer Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Delegierte zu wählen sind. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten erhalten jeweils so viele Delegierte zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten zugleich entfällt, entscheidet das Los darüber, wem der Delegierte zufällt.

(4) Ergibt die Errechnung nach Absatz 3 in einem Betrieb für die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die leitenden Angestellten mehr als

1.
25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leitenden Angestellten auf die Hälfte; diese Delegierten erhalten je zwei Stimmen;
2.
50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leitenden Angestellten auf ein Drittel; diese Delegierten erhalten je drei Stimmen;
3.
75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leitenden Angestellten auf ein Viertel; diese Delegierten erhalten je vier Stimmen;
4.
100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leitenden Angestellten auf ein Fünftel; diese Delegierten erhalten je fünf Stimmen;
5.
125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leitenden Angestellten auf ein Sechstel; diese Delegierten erhalten je sechs Stimmen;
6.
150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der leitenden Angestellten auf ein Siebtel; diese Delegierten erhalten je sieben Stimmen.
Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen.

(5) Sind in einem Betrieb mindestens neun Delegierte zu wählen, so entfällt auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten mindestens je ein Delegierter; dies gilt nicht, soweit in dem Betrieb nicht mehr als fünf in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer oder leitende Angestellte wahlberechtigt sind. Soweit auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten lediglich nach Satz 1 Delegierte entfallen, vermehrt sich die Zahl der Delegierten des Betriebs entsprechend.

(1) Entfällt nach § 56 auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die leitenden Angestellten eines Betriebs kein Delegierter, so streicht der Unternehmenswahlvorstand diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der ihm vorliegenden Kopie der Wählerliste des Betriebs.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt fest, ob die nach Absatz 1 aus der Wählerliste eines Betriebs zu streichenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Wahl der Delegierten nach § 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs der Hauptniederlassung des Unternehmens oder als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Betriebs des Unternehmens gelten. Der Unternehmenswahlvorstand nimmt diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die ihm vorliegende Kopie der Wählerliste des Betriebs auf, als dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie für die Wahl der Delegierten gelten. Nach der Zuordnung ist die Zahl der Delegierten der betroffenen Betriebe und ihre Verteilung auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten neu zu errechnen (§ 56).

(1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt jedem Betriebswahlvorstand unverzüglich nach der Errechnung der Zahl der Delegierten (§ 56) oder, falls eine Zuordnung (§ 57 Abs. 2) zu einem anderen Betrieb erfolgt ist, unverzüglich nach der Feststellung über diese Zuordnung mit:

1.
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind;
2.
einen Beschluss darüber, dass die zu wählenden Delegierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen sollen; die anderen Unternehmen sind anzugeben;
3.
die Zahl der zu wählenden Delegierten, getrennt nach Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und der leitenden Angestellten;
4.
die Familiennamen und Vornamen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach § 57 Abs. 1 aus der Wählerliste des Betriebs zu streichen sind, sowie den Betrieb, dem sie zugeordnet sind;
5.
die Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach § 57 Abs. 2 Satz 1 und 2 in die Wählerliste des Betriebs aufzunehmen sind, getrennt nach in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmern und leitenden Angestellten, sowie den Betrieb, aus dessen Wählerliste sie gestrichen worden sind;
6.
den Zeitpunkt, bis zu dem jeder Betriebswahlvorstand dem Unternehmenswahlvorstand das Ergebnis der Wahl der Delegierten mitzuteilen hat.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet dem Betriebswahlvorstand eines Betriebs, aus dessen Wählerliste Wahlberechtigte zu streichen sind, unverzüglich eine Kopie seiner Mitteilung (Absatz 1 Nr. 5) an den Betriebswahlvorstand des Betriebs, dem diese Wahlberechtigten zugeordnet sind. Der Betriebswahlvorstand des Betriebs, aus dessen Wählerliste Wahlberechtigte zu streichen sind, und der Betriebswahlvorstand des Betriebs, dem diese Wahlberechtigten zugeordnet sind, machen die in Absatz 1 Nr. 5 bezeichnete Mitteilung in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten (§ 59).

(1) Unverzüglich nach Eingang der in § 58 bezeichneten Mitteilung erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten. Es muss folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum seines Erlasses;
2.
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind;
3.
ob der Unternehmenswahlvorstand nach § 55 beschlossen hat, dass die zu wählenden Delegierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen sollen; die anderen Unternehmen sind anzugeben;
4.
dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
5.
dass die Delegierten von allen Wahlberechtigten gewählt werden;
6.
die Zahl der zu wählenden Delegierten, getrennt nach Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und Delegierten der leitenden Angestellten;
7.
dass Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
8.
die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, von denen ein Wahlvorschlag für Delegierte der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer unterzeichnet sein muss;
9.
die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten, von denen ein Wahlvorschlag für Delegierte der leitenden Angestellten unterzeichnet sein muss;
10.
dass die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in jedem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch sein soll wie die Zahl der in dem Wahlgang zu wählenden Delegierten;
11.
dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht beim Betriebswahlvorstand eingereicht sind;
12
dass, wenn für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, so viele der darin aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber in der angegebenen Reihenfolge als gewählt gelten, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind;
13.
wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können;
14.
Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der Delegierten;
15.
den Ort und die Zeit der öffentlichen Stimmauszählung;
16.
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 69 Abs. 3 beschlossen ist;
17.
dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
18.
die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Wahlgang im Sinne dieses Abschnitts ist

1.
die Wahl der Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer,
2.
die Wahl der Delegierten der leitenden Angestellten.

(1) Zur Wahl der Delegierten können die Wahlberechtigten des Betriebs Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag für Delegierte

1.
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer muss von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer,
2.
der leitenden Angestellten muss von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten
des Betriebs unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten beim Betriebswahlvorstand schriftlich einzureichen. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in jedem Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl der in dem Wahlgang zu wählenden Delegierten.

(2) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.

(3) Für jeden Wahlvorschlag soll eine oder einer der Unterzeichnenden als Vorschlagsvertreter bezeichnet werden. Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Betriebswahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Betriebswahlvorstands entgegenzunehmen. Ist kein Vorschlagsvertreter ausdrücklich bestimmt worden, so wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter angesehen.

(4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.

(5) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung (Absatz 2 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.

(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vorschlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.

(2) Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den Wahlvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der an erster Stelle benannten Bewerberin oder des an erster Stelle benannten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

1.
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
2.
auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
3.
die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen.

(2) Wahlvorschläge,

1.
in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der in § 60 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind,
2.
denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 60 Abs. 2 Satz 2 nicht beigefügt sind,
3.
die infolge von Streichungen gemäß § 60 Abs. 4 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden sind.

(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Frist für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum ihres Erlasses;
2.
dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist;
3.
dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben.

(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht der Betriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass der Wahlgang nicht stattfindet.

(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(1) Sind für einen Wahlgang mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der Betriebswahlvorstand durch das Los nach Ablauf der in § 60 Abs. 1 Satz 3, § 62 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahlvorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.). Die Vorschlagsvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.

(2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt, in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten. Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so weist der Betriebswahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass so viele der darin aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber in der angegebenen Reihenfolge als gewählt gelten, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.

(1) Liegen für einen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Die Stimmzettel, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln in der Farbe unterscheiden.

(3) Die Wählerin kennzeichnet den von ihr und der Wähler den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang ist § 17 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

1.
in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,
2.
aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
3.
die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
4.
die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.

(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.

(4) (weggefallen)

(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Bewerberinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.

(3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.

(1) Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so gelten so viele der darin aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge als gewählt, wie Delegierte in dem Wahlgang zu wählen sind.

(2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluss der Wahl der Delegierten fest, welche Delegierten nach Absatz 1 als gewählt gelten.

(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein Verlangen

1.
das Wahlausschreiben,
2.
für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berechtigt ist, gesondert
a)
die Wahlvorschläge,
b)
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3.
eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
4.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 70 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste.

(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Betrieb nach § 57 Abs. 2 zugeordnet sind, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens des Wahlberechtigten bedarf.

(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen

1.
für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind,
2.
für Betriebe, in denen die Mehrheit der Wahlberechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2 berechtigt ist und in denen die verbleibende Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler

1.
die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in den zugehörigen Wahlumschlägen verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten der Stimmzettel erkennbar ist;
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und
3.
die Wahlumschläge und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebswahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

(2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmabgabe für jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.

(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
5.
den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68);
6.
für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften
a)
der gewählten Delegierten,
b)
der Ersatzdelegierten
in der Reihenfolge ihrer Benennung;
7.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten.

(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl. Haben die Delegierten nach § 55 ein Mehrfachmandat, so ist dies in der Benachrichtigung anzugeben.

Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Betriebe, in denen nach den Vorschriften dieser Verordnung oder, unter den in § 54 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen, nach den Vorschriften der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Delegierte bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist (§ 13 des Gesetzes).

(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratmitglieder der Arbeitnehmer in einer Versammlung (Delegiertenversammlung). Sie wird vom Unternehmenswahlvorstand geleitet.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand bestimmt den Tag der Delegiertenversammlung. Sie soll spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt stattfinden, bis zu dem die Betriebswahlvorstände dem Unternehmenswahlvorstand nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 die Ergebnisse der Wahl der Delegierten mitzuteilen hatten. Sind in dem Unternehmen keine Delegierten zu wählen (§ 54), so soll die Delegiertenversammlung spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer stattfinden.

(1) Der Unternehmenswahlvorstand stellt eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste), getrennt nach Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und der leitenden Angestellten auf. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Hinter dem Namen jedes Delegierten ist zu vermerken, wie viele Stimmen er hat.

(3) Die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung ist in der Delegiertenversammlung bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Delegiertenliste soll die Geburtsdaten der Delegierten nicht enthalten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.

(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste können vor Beginn der Stimmabgabe beim Unternehmenswahlvorstand eingelegt werden.

(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich. Ist ein Einspruch begründet, so berichtigt der Unternehmenswahlvorstand die Delegiertenliste. Der Unternehmenswahlvorstand teilt seine Entscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich mit.

(3) Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Unternehmenswahlvorstand die Delegiertenliste auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann die Delegiertenliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten oder in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.

(1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung mit:

1.
dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegierte teilnehmen können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind;
2.
dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenversammlung ermöglicht wird;
3.
dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Unternehmenswahlvorstand eingelegt werden können;
4.
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Delegierten gewählt werden;
5.
wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen;
6.
dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist;
7.
bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;
8.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
9.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
10.
im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;
11.
Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der öffentlichen Stimmauszählung;
12.
die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.
Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet Kopien der Mitteilung nach Absatz 1 den Betriebswahlvorständen, dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.

(3) Stellt der Unternehmenswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten

1.
durch Niederlegung des Amtes,
2.
durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,
3.
durch Verlust der Wählbarkeit
vorzeitig beendet (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder dass er verhindert (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so verständigt er den Ersatzdelegierten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten.

(4) Stellt ein Delegierter fest, dass er verhindert ist, so teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit. Stellt ein Betriebswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig beendet oder dass er verhindert ist, so teilt er dies dem Unternehmenswahlvorstand mit.

(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann der Delegierte seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Hat ein Delegierter mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel ab. Der Begriff des Wahlgangs im Sinne dieses Abschnitts bestimmt sich nach § 27 Abs. 4.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass der Delegierte nur einen Wahlvorschlag ankreuzen kann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge, wenn Wahlumschläge verwendet werden. Die Stimmzettel und Wahlumschläge, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.

(3) Der Delegierte kennzeichnet den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang ist § 17 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Delegiertenliste für jeden Wahlgang und für jede Stimme gesondert zu vermerken.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

1.
in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,
2.
aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
3.
die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
4.
die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

(5) Der Unternehmenswahlvorstand kann beschließen, § 17 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Stimmzettel ungefaltet und in Wahlumschlägen in die Wahlurne zu werfen sind, wenn das vorgesehene Verfahren der Stimmauszählung ungefaltete Stimmzettel erfordert.

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Unternehmenswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Unternehmenswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.

(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Werden Wahlumschläge verwendet und befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.

(4) (weggefallen)

(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Bewerberinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.

(3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.

(4) (weggefallen)

(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der Delegierte seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Hat ein Delegierter mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel ab.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Das für eine Bewerberin oder für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf dem Stimmzettel neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber der Delegierte ankreuzen kann. § 78 Abs. 2 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.

(3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Er darf nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber ankreuzen, als Aufsichtsratsmitglieder in dem Wahlgang zu wählen sind. § 78 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

1.
in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt sind, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind,
2.
aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
3.
die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
4.
die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

(5) § 78 Abs. 5 findet Anwendung.

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Unternehmenswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Unternehmenswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. § 79 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.

(3) (weggefallen)

Der Unternehmenswahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer zu wählen, so kann der Delegierte seine Stimme nur für eine der vorgeschlagenen Bewerberinnen oder einen der vorgeschlagenen Bewerber abgeben. § 81 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

(2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der Unternehmenswahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so hat der Unternehmenswahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Betrieb und Kennwort des Wahlvorschlags untereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. § 81 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

(3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm gewählte Bewerberin oder den von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Er darf nicht mehr als eine Bewerberin oder einen Bewerber ankreuzen. § 78 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5, § 81 Abs. 4 und die §§ 82 und 83 sind anzuwenden.

(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 80 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 83 und 84 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.

(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 78 und in einem Wahlgang nach § 81 nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 84 ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer gewählt.

(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
5.
bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
6.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
7.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;
8.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

1.
ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;
2.
die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.

(1) Der Unternehmenswahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung bekannt.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

(3) Gleichzeitig benachrichtigt der Unternehmenswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.

(4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Unternehmenswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 bis 3 zusätzlich

1.
über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und
2.
darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind.

Der Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.

(1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes ist schriftlich beim Gesamtbetriebsrat einzureichen.

(2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Abberufung wird der Unternehmenswahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen.

(3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Wahlvorstände sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwenden; die Mitteilung des Unternehmenswahlvorstands nach § 6 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten. Das Unternehmen hat dem Unternehmenswahlvorstand die bei der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds, dessen Abberufung beantragt wird, entstandenen Wahlakten zu übergeben.

Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so wird in jedem Betrieb unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind. Die §§ 8 bis 12 sind entsprechend anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 und 3 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.

(1) Der Unternehmenswahlvorstand prüft unverzüglich nach Übersendung der Listen der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung.

(2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Unternehmenswahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle Unterzeichnenden und den Betriebswahlvorständen schriftlich mit. Jeder Betriebswahlvorstand macht die Mitteilung für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

(1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der Unternehmenswahlvorstand fest, ob das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl oder durch Delegierte gewählt worden ist.

(2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl gewählt worden, so richtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2.

(3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, durch Delegierte gewählt worden, so richtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.

(1) Der Unternehmenswahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.

(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:

1.
den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2.
den Inhalt des Antrags;
3.
die Bezeichnung der antragstellenden Person;
4.
die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;
5.
dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
6.
dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;
7.
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens sind § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(3) In jedem Betrieb wird für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 8, 9, 11 und 12 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Trennung der Wählerliste nicht erforderlich ist.

(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzuwenden.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich

1.
den Betriebswahlvorständen,
2.
dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,
3.
der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),
4.
dem Unternehmen.
§ 90 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 53 entsprechend anzuwenden.

Der Unternehmenswahlvorstand stellt für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste) auf. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 5, § 75 Abs. 2 und 3 und § 76 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Delegierten stimmen über den Antrag auf Abberufung in einer Versammlung (Delegiertenversammlung) ab. Die Delegiertenversammlung soll innerhalb von sechs Wochen nach der Feststellung, dass ein gültiger Antrag auf Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer vorliegt, stattfinden.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand beruft die Delegierten schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zur Delegiertenversammlung ein; § 77 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung nach Satz 1 soll den Delegierten spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung übersandt werden.

(3) Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den Inhalt des Antrags;
2.
die Bezeichnung der antragstellenden Person;
3.
die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;
4.
dass an der Abstimmung nur Delegierte teilnehmen können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind;
5.
dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenversammlung ermöglicht wird;
6.
dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Unternehmenswahlvorstand eingelegt werden können;
7.
dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;
8.
wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen;
9.
Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der öffentlichen Stimmauszählung;
10
die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.

Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind § 16 Abs. 1 und 3, die §§ 17, 21, 23 und 78 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 79, 86 und 93 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist wird auf 46 Wochen verlängert.

(2) In der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung ist gesondert die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzugeben, die im Seebetrieb (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes) beschäftigt sind.

(3) Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet. Der Unternehmenswahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Für die Anwendung von § 4 Abs. 5 bleibt der Seebetrieb außer Betracht.

(4) Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen sind, übersendet der Unternehmenswahlvorstand jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff und teilt dabei den Zeitpunkt mit, von dem ab sie auf dem Schiff bekannt zu machen sind. Mitteilungen sind von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt zu machen. Der erste und der letzte Tag der Bekanntmachung sind auf der Mitteilung zu vermerken.

(5) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff eine Kopie der Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung. Ihre Einsichtnahme ist von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän zu ermöglichen. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter, den Wahlberechtigten zugänglicher Stelle an Bord und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationsmittel ermöglicht werden. Außerdem übersendet der Unternehmenswahlvorstand die Wählerliste des Seebetriebs dem Betriebswahlvorstand des Landbetriebs, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist. Dieser Betriebswahlvorstand ermöglicht die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs in gleicher Weise wie in die in § 8 bezeichnete Wählerliste.

(6) Im Seebetrieb ist § 9 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. Der Unternehmenswahlvorstand versendet im Seebetrieb gleichzeitig mit der Wählerliste eine Bekanntmachung. Sie muss folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum ihrer Versendung;
2.
die Namen der Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands und seine Anschrift;
3.
dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung an Bord ermöglicht wird;
4.
dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist, ermöglicht wird;
5.
dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur innerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung schriftlich beim Unternehmenswahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
6.
dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste nur innerhalb von vier Wochen seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden können;
7.
dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind.

(7) Im Seebetrieb ist § 10 nicht anzuwenden. Abweichend von § 12 Abs. 1 kann im Seebetrieb

1.
ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste innerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung an die Schiffe eingelegt werden;
2.
ein Einspruch gegen eine Berichtigung oder Ergänzung der Wählerliste innerhalb von vier Wochen seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an einer Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, nicht teil und bleiben für die Errechnung der für die Antragstellung und für die Beschlussfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern außer Betracht (§ 34 Abs. 4 des Gesetzes); in der Bekanntmachung nach § 13 und in dem Abstimmungsausschreiben nach § 15 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 13 bis 24 sind auf den Seebetrieb nicht anzuwenden.

(1) Die Bekanntmachung nach § 26 Abs. 1 muss im Seebetrieb auch folgende Angaben enthalten:

1.
dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung auf jedem Schiff des Seebetriebs durch die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän ermöglicht wird;
2.
dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist, ermöglicht wird;
3.
dass die Wahlvorschläge auf jedem Schiff des Seebetriebs von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt gemacht werden.

(2) Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 und in § 27 Abs. 2 bezeichnete Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen wird auf elf Wochen verlängert.

(3) § 26 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist im Seebetrieb nicht anzuwenden; § 26 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend; § 98 Abs. 4 ist anzuwenden.

(4) Die in § 37 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Mindestfrist für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird auf drei Wochen verlängert. Ist zu besorgen, dass die in Satz 1 bezeichnete Mindestfrist zwischen dem für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge an Bord bestimmten Zeitpunkt und dem Beginn der Stimmabgabe in den Landbetrieben für eine fristgerechte Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nicht ausreicht, so kann der Unternehmenswahlvorstand diese Mindestfrist auf höchstens fünf Wochen verlängern. Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge im Seebetrieb gilt § 26 Abs. 3 Satz 1 entsprechend und § 98 Abs. 4 ist anzuwenden.

(1) Die in § 31 Abs. 1 Satz 4 bezeichnete Frist für die Einreichung von Abstimmungsvorschlägen wird auf fünf Wochen verlängert. Der Unternehmenswahlvorstand übersendet jedem Kapitän des Seebetriebs eine Kopie der Bekanntmachung. § 30 Abs. 4 und § 31 Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 sind im Seebetrieb nicht anzuwenden; § 26 Abs. 5 ist anzuwenden.

(2) Abweichend von § 32 Abs. 1 setzt der Unternehmenswahlvorstand den Tag der Abstimmung der leitenden Angestellten so fest, dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten innerhalb von 28 Wochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 30 bestimmten Zeitpunkt aufgestellt sein kann.

(1) Das Wahlausschreiben nach § 39 Abs. 1 muss im Seebetrieb auch folgende Angaben enthalten:

1.
dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen;
2.
den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unternehmenswahlvorstand eingehen müssen.

(2) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens im Seebetrieb ist § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; § 26 Abs. 5 und § 98 Abs. 4 sind anzuwenden.

(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in Briefwahl ab.

(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge an die Betriebswahlvorstände (§ 37 Abs. 2 Satz 2) übersendet der Unternehmenswahlvorstand

a)
jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen in einer Anzahl, die die Zahl der Regelbesatzung des Schiffes um mindestens 10 vom Hundert übersteigt,
b)
allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Seebetriebs, von denen ihm bekannt ist, dass sie sich nicht an Bord eines Schiffes befinden, die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen sowie eine Kopie des Wahlausschreibens.
Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes sollen möglichst gleichzeitig an den Hauptwahlvorstand abgesandt werden.

(1) Im Seebetrieb werden Delegierte nicht gewählt. Die §§ 54 bis 73 sind auf den Seebetrieb nicht anzuwenden.

(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teil.

(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt der Unternehmenswahlvorstand ein Wahlausschreiben für den Seebetrieb. Es muss folgende Angaben enthalten:

1.
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden;
2.
dass im Seebetrieb keine Delegierten gewählt werden;
3.
dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen;
4.
dass an der Wahl nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste des Seebetriebs eingetragen sind;
5.
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt werden;
6.
dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen;
7.
dass jeder Wahlberechtigte des Seebetriebs Wahlunterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben kann;
8.
dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist;
9.
dass die Stimme einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers des Seebetriebs als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegierten gezählt wird;
10.
den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unternehmenswahlvorstand vorliegen müssen;
11.
die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.

(2) § 26 Abs. 5, § 39 Abs. 2 Satz 1 und § 98 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in Briefwahl ab. Die §§ 49 und 50 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge an die Betriebswahlvorstände (§ 37 Abs. 2 Satz 2) übersendet der Unternehmenswahlvorstand jedem Schiff die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erforderlichen Unterlagen; § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Wahlbriefe müssen bis zum Ablauf des Tages vor der Delegiertenversammlung dem Unternehmenswahlvorstand vorliegen.

(3) Abweichend von § 74 Abs. 2 Satz 2 soll die Delegiertenversammlung sechs Wochen nach der Versendung der zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen stattfinden. Ist zu besorgen, dass diese Zeit für eine ordnungsgemäße Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nicht ausreicht, so kann der Unternehmenswahlvorstand sie auf höchstens neun Wochen verlängern.

(4) Die Vorschriften über die Stimmabgabe und den Wahlvorgang (§§ 78, 81 und 84) sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs.
2.
Die Wahlumschläge der Wählerinnen und Wähler des Seebetriebs werden in eine gesonderte Wahlurne gelegt.

(5) Die Vorschriften über die Auszählung der Stimmen (§§ 79 und 82) sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

1.
Die Stimmen der Wählerinnen und Wähler des Seebetriebs werden gesondert ausgezählt.
2.
Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Die so errechneten Stimmenzahlen werden jeweils der Stimmenzahl der von den Delegierten in dem Wahlgang für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen hinzugezählt.

(1) Für die Wahlniederschrift ist § 85 nicht anzuwenden. Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1.
die Zahl der
a)
von den Delegierten abgegebenen Wahlumschläge,
b)
von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Seebetriebs abgegebenen Wahlumschläge;
2.
die Zahl der
a)
von den Delegierten abgegebenen gültigen Stimmen,
b)
von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Seebetriebs abgegebenen gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der
a)
von den Delegierten abgegebenen ungültigen Stimmen,
b)
von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Seebetriebs abgegebenen ungültigen Stimmen;
4.
bei Verhältniswahl
a)
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten,
b)
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 106 Abs. 5 Nr. 2,
c)
die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs,
d)
die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
5.
bei Mehrheitswahl
a)
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten,
b)
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 106 Abs. 5 Nr. 2,
c)
die Summen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs;
6.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
7.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;
8.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

1.
ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;
2.
die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.

(1) Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet. Der Unternehmenswahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Abweichend von § 88 Abs. 3 Satz 1 sind auf den Seebetrieb die §§ 5 und 6 Abs. 2 nicht anzuwenden; für die Anwendung von § 4 Abs. 5 bleibt der Seebetrieb außer Betracht. Im Seebetrieb ist § 98 Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden. § 10 ist nicht anzuwenden.

(2) Für Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen sind, ist § 98 Abs. 4 anzuwenden.

(1) Die in § 92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.

(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 92 muss im Seebetrieb auch die in § 102 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.

(3) § 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittelbar teil.

(2) Gleichzeitig mit der in § 94 bezeichneten Delegiertenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Seebetriebs aufgestellt; § 92 Abs. 3 und § 98 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die in § 95 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf elf Wochen verlängert. § 106 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Unternehmenswahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen verlängern kann.

Spätestens acht Wochen vor der Delegiertenversammlung erlässt der Unternehmenswahlvorstand ein Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb. § 92 Abs. 2 Satz 1, § 105 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die §§ 19, 20 und 96 sind auf die Arbeitnehmer des Seebetriebs mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs.
2.
Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden werden in eine gesonderte Urne gelegt.
3.
Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert ausgezählt.
4.
Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt.
5.
Für die Abstimmungsniederschrift ist § 107 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen hat das Unternehmen die in § 2 bezeichnete Bekanntmachung unverzüglich nach der in § 97 Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu erlassen.

(2) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. In jedem Betrieb wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands die Wählerliste aufgestellt; die §§ 8 bis 12 sind anzuwenden.

(3) Abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 soll der Unternehmenswahlvorstand die in den §§ 13, 26 und 30 bezeichneten Bekanntmachungen 19 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erlassen. Nehmen an der Wahl auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines in § 34 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so verlängert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist auf 42 Wochen.

Für die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen sind die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.

(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sind, ist die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht abgeschlossen sind, ist die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz in der durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
MitbestGWO 2 2002
Pub. Bezeichnung
2. WOMitbestG
Veröffentlicht
27.05.2002
Fundstellen
2002, 1708: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 26.8.2015 I 1443