§ 11 - RAG 16
Sechzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
RAG 16 -
Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an die Stelle des Betrags von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.
Details zum Gesetz
- Jur. Abkürzung
- RAG 16
- Pub. Abkürzung
- 16. RAG
- Kurztitel
- Sechzehntes Rentenanpassungsgesetz
- Langtitel
- Sechzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
- Veröffentlicht
- 08.06.1973
- Fundstellen
- 1973, 525: BGBl I