§ 1 Allgemeines - BMeldDÜV 1 2005
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden verschiedener Länder
Allgemeines BMeldDÜV 1 2005 - Allgemeines
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden verschiedener Länder in den Fällen des § 17 Abs. 1 und 2 des Melderechtsrahmengesetzes.
(2) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung des Einwohners zuständigen Meldebehörden. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.
Details zum Gesetz
- Jur. Abkürzung
- BMeldDÜV 1 2005
- Pub. Abkürzung
- 1. BMeldDÜV
- Kurztitel
- Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
- Langtitel
- Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden verschiedener Länder
- Veröffentlicht
- 21.06.2005
- Standangaben
- Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 22.12.2011 I 3044
Aufh: V aufgeh. durch § 9 Abs. 2 V 210-7-1 v. 1.12.2014 I 1945 mWv 1.11.2015 - Fundstellen
- 2005, 1689: BGBl I