BezAnpÜV1ÄndV 1(1. BezAnpÜÄndV)

Erste Bezügeanpassungsübergangs-Änderungsverordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung

Auf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 5 Abs. 1 und 2 und der Anlage II Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1145, 1235) verordnet die Bundesregierung:

Eine einmalige Zahlung nach § 2 erhalten die am 1. Mai 1992 vorhandenen Empfänger von Bezügen nach Artikel 1 § 2 der Ersten Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung, die für die Monate Januar bis April 1992 Bezüge aus einem hauptberuflichen Dienstverhältnis erhalten haben.

(1) Die einmalige Zahlung beträgt für Empfänger von monatlichen Bezügen, denen ein Grundgehalt

der Besoldungsgruppen  
A 1 bis A 9 zugrunde liegt 450 Deutsche Mark,
der Besoldungsgruppen  
A 10 bis A 12 zugrunde liegt 360 Deutsche Mark.

(2) Bei Beurlaubungen unter Fortfall der Bezüge wird die einmalige Zahlung zu dem Teil gewährt, der dem Verhältnis des Beurlaubungszeitraumes zu der übrigen Zeit in den Monaten Januar bis April 1992 entspricht.

(3) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berechtigten zu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deutschen Mark, sind die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Maßgebend für die Fälle der Absätze 1 und 3 sind die Verhältnisse am 2. Januar 1992.

(1) Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten nur einmal gewährt.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 stehen der einmaligen Zahlung entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechende Vorschriften) der einmaligen Zahlung nach diesen Vorschriften gleich, auch wenn die Regelungen im einzelnen nicht übereinstimmen.

(3) Die einmalige Zahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in Kraft.

Jur. Bezeichnung
BezAnpÜV1ÄndV 1
Pub. Bezeichnung
1. BezAnpÜÄndV
Veröffentlicht
22.09.1992
Fundstellen
1992, 1616: BGBl I