BezAnpÜV 1(1. BezAnpÜV)

Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung

Erste Verordnung zur Regelung der Besoldung, der Reisekosten, der Umzugskosten und des Trennungsgeldes für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die nach dem Einigungsvertrag als Soldaten der Bundeswehr weiterverwendet werden

Auf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 5 Abs. 1 und 2 und der Anlage II Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1145, 1235) verordnet die Bundesregierung:

Die Bemessung der Geldbezüge (monatliche Bezüge und sonstige Bezüge) für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 3 des Einigungsvertrages als Soldaten der Bundeswehr weiterverwendet werden, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und den hierzu ergangenen besonderen Rechtsvorschriften, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Soldaten erhalten monatliche Bezüge, die denjenigen entsprechen, die vergleichbaren Soldaten als Besoldungsempfängern nach § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345) zustehen. Hierbei bestimmt sich das Grundgehalt nach dem Dienstgrad, den die Soldaten nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 4 Abs. 3 des Einigungsvertrages führen.

(2) Die monatlichen Bezüge mindern sich um das nach der Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers für Abrüstung und Verteidigung über die Verpflegung in der NVA - Verpflegungsordnung - vom 24. Juni 1990 jeweils zustehende Verpflegungsgeld.

(3) Die monatlichen Bezüge sind am 15. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Soldaten einzurichtendes Girokonto im Inland zu zahlen. Sie sind so rechtzeitig zu überweisen, daß der Soldat am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag.

(1) Für die sonstigen Bezüge im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldaten mit Anspruch auf monatliche Bezüge nach § 2 gelten die Maßgaben der Absätze 2 bis 4.

(2) Der Grundbetrag nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218), wird in Höhe von 75 vom Hundert der nach dem Besoldungsrecht für den Monat November maßgebenden Bezüge gewährt. Die Sonderzuwendung wird mit den Bezügen nach § 2 für den Monat November gezahlt.

(3) Die vermögenswirksame Leistung nach § 2 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093), beträgt 13 Deutsche Mark. § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist nicht anzuwenden.

(4) Das Urlaubsgeld nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes in der Fassung des Artikels IV des Gesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2117), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1986 (BGBl. I S. 1072), beträgt 500 Deutsche Mark.

(1) Bei einer Kommandierung des Soldaten aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 wird ein Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den monatlichen Bezügen nach § 2 und einem Betrag von 85 vom Hundert der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 maßgebenden Dienstbezüge gewährt. Die Bemessungsgrundlage beträgt 70 vom Hundert, wenn der Soldat täglich an seinen Wohnort im in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückkehrt oder ihm dies zuzumuten ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen, die länger als drei Wochen dauern.

Bei einer Versetzung des Soldaten aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 wird ein Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den monatlichen Bezügen nach § 2 und den vollen der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 maßgebenden Dienstbezügen gewährt.

Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes werden in sinngemäßer Anwendung der jeweils maßgebenden Richtlinien in Höhe von 60 vom Hundert der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 geltenden Beträge gezahlt.

(1) Wehrdienstbeschädigte weiterverwendete Soldaten erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 3 sowie der §§ 13, 14 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes, soweit nicht ein Anspruch auf gleichartige Leistungen nach fortgeltendem Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet besteht. Satz 1 gilt für gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 81a und des § 81b des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend.

(2) Für Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 14 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes sind die in der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages genannten Maßgaben zum Bundesversorgungsgesetz entsprechend anzuwenden. Der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Bundesanzeiger bekanntgegebene Vomhundertsatz und der Veränderungstermin gelten entsprechend.

(1) Soldaten, deren monatliche Bruttobezüge nach § 2 Abs. 1 - gegebenenfalls zuzüglich Aufwandsentschädigungen - für den Monat Juli 1991 geringer sind als diejenigen Bezüge (Besoldung), die ihnen im Monat Juni 1991 nach der Besoldungsordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) zugestanden haben, wird eine monatliche Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt. Die Ausgleichszulage verringert sich um jede Erhöhung der monatlichen Bezüge nach § 2 Abs. 1 einschließlich Aufwandsentschädigungen; allgemeine Anpassungen im Sinne des § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes sind bei der Ausgleichszulage zu berücksichtigen.

(2) Soldaten, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 30. Juni 1991 aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 kommandiert wurden, erhalten für die Dauer ihrer vorübergehenden Verwendung einen Zuschuß in entsprechender Anwendung des § 4 der Ersten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 622) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345).

(3) Soldaten, die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1991 aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 versetzt wurden, wird ein Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den monatlichen nach der Besoldungsordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) zustehenden Bezügen zuzüglich des jeweils nach der Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers für Abrüstung und Verteidigung über die Verpflegung in der NVA - Verpflegungsordnung - vom 24. Juni 1990 zustehenden Verpflegungsgeldes sowie gegebenenfalls zuzüglich des erhöhten Sozialzuschlages nach Absatz 4 und den vollen der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebenden Dienstbezügen gewährt.

(4) Der nach Abschnitt 240/Blatt 1 der Besoldungsordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) zustehende Sozialzuschlag in Höhe von 50 Deutsche Mark für jedes kindergeldberechtigte Kind erhöht sich für die Monate April bis Juni 1991 auf 80 Deutsche Mark.

(5) In einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1991 kann abweichend von § 2 Abs. 3 die Zahlung bis zum Ende des jeweiligen Kalendermonats vorgenommen werden, wenn der rechtzeitigen Zahlung unüberwindliche Schwierigkeiten entgegenstehen.

In Angleichung an die für den zivilen öffentlichen Dienst in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet maßgeblichen Abfindungsregelung wird bestimmt:

Reisekostenvergütung ist zu gewähren für:

1.
Dienstreisen und Dienstgänge im Inland in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682),
2.
Dienstreisen in das Ausland und im Ausland in entsprechender Anwendung der Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140).

Umzugskostenvergütung ist zu gewähren für:

1.
Inlandsumzüge in entsprechender Anwendung des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682),
2.
Auslandsumzüge in entsprechender zusätzlicher Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung vom 4. Mai 1991 (BGBl. I S. 1072)
mit der Maßgabe, daß die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes bzw. § 10 der Auslandsumzugskostenverordnung auf 60 vom Hundert der nach diesen Vorschriften zustehenden Beträge festgesetzt wird.

Trennungsgeld ist zu gewähren bei Versetzungen und Kommandierungen:

1.
im Inland in entsprechender Anwendung der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 279),
2.
zwischen dem Inland und dem Ausland und im Ausland in entsprechender Anwendung der Auslandstrennungsgeldverordnung vom 4. Mai 1991 (BGBl. I S. 1081).

Soldaten, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 30. Juni 1991 Dienstreisen oder Dienstgänge durchgeführt haben oder versetzt oder kommandiert worden sind, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Bundesbehörde
Reisekostenvergütung für:

1.
Dienstreisen in das Ausland bis zur Höhe der sich nach den §§ 5 bis 13 der Auslandsreisekostenanordnung vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1185) ergebenden Abfindungen,
2.
Dienstreisen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 in Anwendung des Abschnitts 611 der Besoldungsordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) bis zur Höhe der sich nach den §§ 8 bis 12 und § 16 Abs. 1 bis 4 und § 17 des Bundesreisekostengesetzes vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), ergebenden Abfindungen,
3.
Dienstreisen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Anwendung des Abschnitts 611 der Besoldungsordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) bis zur Höhe der sich nach den §§ 5 bis 12 und 14 bis 16 der Verordnung über die Reisekostenvergütung für die Beschäftigten in den zentralen Staatsorganen und ihnen nachgeordneten Einrichtungen der DDR vom 12. September 1990 (GBl. I Nr. 63 S. 1572) ergebenden Abfindungen,
Trennungsgeld bei Versetzungen und Kommandierungen:
1.
in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 in entsprechender Anwendung der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 279),
2.
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in entsprechender Anwendung des § 19 der Verordnung über die Reisekostenvergütung für die Beschäftigten in den zentralen Staatsorganen und ihnen nachgeordneten Einrichtungen der DDR vom 12. September 1990 (GBl. I Nr. 63 S. 1572).
Die Regelungen des Abschnitts 602 der Besoldungsordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) finden daneben keine Anwendung.

(1) Es treten in Kraft:

1.
Artikel 1 § 8 Abs. 2 und Artikel 2 § 4 mit Wirkung vom 3. Oktober 1990,
2.
Artikel 1 § 8 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1991,
3.
Artikel 1 § 8 Abs. 4 mit Wirkung vom 1. April 1991.
Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Regelungen über

-
Umfang der Zahlungen (Teil I/1)
-
Wehrsold, Dienstbezüge, sonstige Zahlungen (Teil I/2)
-
Zulagen (Teil I/3)
-
Erschwerniszuschläge (Teil I/4)
-
Besoldung unter besonderen Bedingungen (Teil I/5) mit Ausnahme der Regelungen in Abschnitt 521 Blatt 1 Ziffer 1 bei Urlaub und Blatt 2 Ziffer 7 Buchstabe c 1. Strichaufzählung über die Zahlung der Dienstbezüge und Zulagen bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit oder Dienstbeschädigung, die sinngemäß bei den Bezügen nach Artikel 1 dieser Verordnung anzuwenden sind
-
Entschädigungszahlungen (Teil I/6)
in der Besoldungsordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 einschließlich aller bis zum 2. Oktober 1990 ergangenen Änderungen außer Kraft.

Jur. Bezeichnung
BezAnpÜV 1
Pub. Bezeichnung
1. BezAnpÜV
Veröffentlicht
29.08.1991
Fundstellen
1991, 1868: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 251 V v. 25.11.2003 I 2304