BMeldDÜV 1 2005(1. BMeldDÜV)

Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden verschiedener Länder

Auf Grund des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) verordnet das Bundesministerium des Innern:

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden verschiedener Länder in den Fällen des § 17 Abs. 1 und 2 des Melderechtsrahmengesetzes.

(2) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung des Einwohners zuständigen Meldebehörden. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.

(1) Die Datenübermittlungen erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet.

(2) Datenübertragungen erfolgen zwischen den Meldebehörden unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und zu verschlüsseln.

(3) Bei Datenübertragungen nach Absatz 1 sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Absatz 4 Satz 1) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (Absatz 4 Satz 2) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei Datenübertragungen zwischen Meldebehörden dieser Länder ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten dem OSCI-Transport gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren.

(4) OSCI-XMeld ist die am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld) herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.

(5) Der DSMeld in der Fassung vom 20. März 1994 legt Form und Inhalt der in automatisierter oder papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest.

(6) Die Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport sind beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, der DSMeld ist beim Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlerstraße 69, 70565 Stuttgart, zu beziehen. Beide Standards sowie der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich archivmäßig gesichert niedergelegt.

(7) Änderungen der Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht; dabei sind das Herausgabedatum und der Beginn ihrer Anwendung anzugeben.

(1) Hat sich ein Einwohner eines Landes bei einer Meldebehörde eines anderen Landes angemeldet, so übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen folgende Daten (Rückmeldung):

Blattnummer des DSMeld
(Datenblatt)
1.Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2.Geburtsname mit Namensbestandteilen0201, 0202,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Doktorgrad0401,
5.Ordensname, Künstlername0501, 0502 
6.Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
7.Geschlecht0701,
8.gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt)0901 bis 0914,
0916
9.Staatsangehörigkeiten1001 bis 1005,
10.rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft1101,
11.gegenwärtige und frühere Anschriften,1201 bis 1206,
Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland1208 bis 1231
12.Tag des Ein- und Auszugs und Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde1301, 1306
und 1311,
13.Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft1401 bis 1403,
14.Ehegatte oder Lebenspartner1501 bis 1515,
(Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift)1517 bis 1531,
15.minderjährige Kinder (Vor- und Familienname, Tag der Geburt)1601 bis 1604,
16.Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes1701 bis 1709,
17.Übermittlungssperren1801, 1802.


Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten des Einwohners an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde.

(2) Soweit bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 des Melderechtsrahmengesetzes bei der Anmeldung zu speichern sind, übermittelt die Meldebehörde der neuen Wohnung der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners zuständig ist, im Anschluss an das Rückmeldeverfahren gemäß Absatz 1 folgende Daten des Einwohners:

Datenblatt
1.Familiennamen0101 bis 0106,
2.Vornamen0301, 0302,
3.Doktorgrad0401,
4.Tag der Geburt0601,
5.gegenwärtige Anschrift,
Haupt- und Nebenwohnung
1201 bis 1206,
1208 bis 1213,
6.Ehegatte oder Lebenspartner
(Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift)
1501 bis 1505,
1507,
1509 bis 1515,
1517 bis 1520,
1523,
1525 bis 1531,
7.Übermittlungssperren
nach § 21 Abs. 5 MRRG
1801, 1802.


Bei Ehegatten übermittelt die Meldebehörde zusätzlich die Identifikationsnummern gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmengesetzes (Datenblätter 2701 und 2703).

(3) Damit die bisher zu einem Einwohner gespeicherten Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 15 und Nummer 18 sowie Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmengesetzes abgeglichen werden, hat die Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des Ehegatten oder des Lebenspartners zuständig ist, am 1. November 2011 die in Absatz 2 genannten Daten der Meldebehörde zu übermitteln, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners zuständig ist. Die Meldebehörde des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners hat die nach Satz 1 übermittelten Daten bis spätestens zum 1. Mai 2012 mit den im Melderegister gespeicherten Daten abzugleichen.

(1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des Einwohners, so unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 bis 8 des Melderechtsrahmengesetzes (Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2702, 2703, 2801, 2802). Satz 1 gilt auch, wenn eine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Einwohners erhalten hat.

(2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten von den bei ihr über den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über den Einwohner gespeichert hat. Wurde der Einwohner bei der bisher zuständigen Meldebehörde nach unbekannt oder ins Ausland abgemeldet, teilt sie dies sowie das Auszugsdatum (Datenblatt 1306) der Meldebehörde der neuen Wohnung mit.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen zum Zweck der richtigen Zuordnung folgende Daten des Einwohners zusätzlich übermittelt werden:

  Datenblatt
1.Familiennamen
(jetziger Name mit Namensbestandteilen)
0101 bis 0106,
2.Geburtsname mit Namensbestandteilen0201, 0202,
3.Vornamen0301,
4.Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
5.Anschriften
(gegenwärtige und frühere Anschrift)
1201 bis 1206,
1208 bis 1213,
1215 bis 1222.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 8 des Melderechtsrahmengesetzes hat die bisher zuständige Meldebehörde der Meldebehörde der neuen Wohnung auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind.

(5) Weichen die der Meldebehörde nach § 3 Absatz 2 und 3 übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Daten des Ehegatten oder des Lebenspartners ab, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde, die ihr die Daten übermittelt hat. Damit die abweichenden Daten der richtigen Person zugeordnet werden, sollen die nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten unverändert zusätzlich übermittelt werden.

(1) Werden in § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8 des Melderechtsrahmengesetzes bezeichnete Daten bei einer für eine Wohnung des Einwohners zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren, oder weil der Einwohner seinen Meldepflichten nach den §§ 11 bis 13 des Melderechtsrahmengesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde die fortgeschriebenen Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise den für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Meldepflichtigen der Status der Wohnung ändert. In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1214) zu übermitteln.

(3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Ändern sich die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 oder 18 oder Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmengesetzes bezeichneten Daten von Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung, übermittelt die Meldebehörde der für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde die geänderten Daten (Änderungsmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner). Dabei sind anzugeben:

1.
Name und Tag der Geburt der Person, deren Daten sich ändern (Datenblätter 0101 bis 0106, 0601) und
2.
Name und Tag der Geburt des Ehegatten oder des Lebenspartners (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521), der zu der unter Nummer 1 genannten Person gespeichert ist.

(5) Verstirbt ein Ehegatte oder ein Lebenspartner ohne gemeinsame Wohnung, so hat die für ihn zuständige Meldebehörde die für den hinterbliebenen Ehegatten oder den hinterbliebenen Lebenspartner zuständige Meldebehörde darüber zu unterrichten und folgende Daten zu übermitteln (Sterbefallmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner):

1.
Name und Tag der Geburt der verstorbenen Person (Datenblätter 0101 bis 0106, 0601),
2.
Name und Tag der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521), der zu der unter Nummer 1 genannten Person gespeichert ist, sowie
3.
den Sterbetag (Datenblatt 1901).

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
BMeldDÜV 1 2005
Pub. Bezeichnung
1. BMeldDÜV
Veröffentlicht
21.06.2005
Fundstellen
2005, 1689: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 22.12.2011 I 3044
Aufh: V aufgeh. durch § 9 Abs. 2 V 210-7-1 v. 1.12.2014 I 1945 mWv 1.11.2015