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LSG Bayern - L 10 AL 429/01

Bayerisches Landessozialgericht vom 15.10.2002
Inhalt
  • den Beteiligten die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie dessen Rückforderung
  • von Alg und zur beabsichtigten Rückforderung der Leistungen angehört, räumte der Kläger ein, dass
  • . Er äußerte aber die Auffassung, dass eine Rückforderung nicht möglich sei. Er habe weder vorsätzlich
  • ). Soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
  • Leistungsanspruch erst wieder entstehen kann, sobald alle Anspruchsvoraussetzungen, darunter die

LSG Niedersachsen-Bremen - L 15 AL 35/02

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 13.11.2003
Inhalt
  • . Nach der mit der Rückforderung zugrundegelegten Berechnung betrage es nur noch etwa 49
  • den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine
  • Leistungsanspruch, als er sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe. Fraglich ist jedoch, ob
  • jener, der bei der jetzigen Regelung durch Nachberechnung und Rückforderung bei später bekannt
  • rechnen muss, dass der Lohnsteuerklassenwechsel negative Auswirkungen auf den Leistungsanspruch hat, auch

LSG Bayern - L 10 AL 82/01

Bayerisches Landessozialgericht vom 07.08.2003
Inhalt
  • 31.10.1999 sowie die Rückforderung überzahlten Arbeitslosengeldes (Alg) in Höhe von 4.356,08 DM und
  • bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentlilche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft
  • erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, ist darin zu
  • Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs an einem anderen Ort Arbeit suchen könne. Das Merkblatt für Arbeitslose sei

LSG Sachsen - L 3 AL 88/00

Sächsisches Landessozialgericht vom 19.04.2001
Inhalt
  • und die Rückforderung von 87.214,30 DM auch nur Gegenstand dieses Bescheides war, ist das
  • Begründung des Widerspruches bestätigt. Hierin wendet sich der Kläger gegen die Rückforderung der
  • geschaffen wurden. Hiervon ausgehend hat die Beklagte vor Erlass des Bewilligungsbescheides vom
  • , genannt. Dem Bescheid war zudem klar zu entnehmen, dass bei der Rückforderung
  • Erlass des Anerkennungsbescheides nicht vom Kläger, sondern vom russischen Investor M. A. abgegeben

LSG Bayern - L 8 AL 460/04

Bayerisches Landessozialgericht vom 06.12.2007
Inhalt
  • auf Aufhebung und Rückforderung für den Monat Februar. Mit Bescheid vom 11.07.2003 nahm die Beklagte
  • Einkünfte für diese Monate höher gewesen seien, als der jeweilige Leistungsanspruch. Die Widersprüche des
  • 500,00 Euro. Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren die Freistellung von einer Rückforderung
  • rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine
  • Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum

LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 SO 9/07

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 19.03.2009
Inhalt
  • Änderungsbescheid vom 22.06.2005 "die Rückforderung des für den Monat März 2004 von hier aus gewährten
  • Beklagten durch Erlass eines Verwaltungsaktes als allgemeine Leistungsklage für zulässig gehalten. Die
  • geltend macht und deshalb nicht befugt ist, diesen durch den Erlass eines Verwaltungsaktes festzusetzen
  • solchen Rechtsgrund ist deshalb auszugehen, weil das Amtsgericht Aachen in zwei auf die Rückforderung
  • handelt, der sich als Kehrseite des Leistungsanspruchs in einem öffentlich-rechtlichen

LSG Sachsen - L 3 AL 34/00

Sächsisches Landessozialgericht vom 22.11.2001
Inhalt
  • streiten über die Überprüfung der Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosengeld (Alg
  • , zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht
  • eröffnen, Fehler, die im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsaktes unterlaufen sind, zu
  • , SozR 3-1300, § 44 Nr. 21) oder reine Formverstöße. Die Verletzung der Anhörungspflicht vor Erlass des
  • Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung

SozG Oldenburg - S 47 AS 550/10 ER

Sozialgericht Oldenburg vom 25.03.2010
Inhalt
  • Rückforderung für den Fall eines abweichenden Ausganges eines Hauptsache-verfahrens verpflichtet an die
  • Leistungsverpflichteten zu zah-len. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
  • ). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht
  • gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsan-spruch) und die Antragstellerin ohne den Erlass der
  • 25.02.2009 zum AZ 1 BvR 120/09). 1. Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen

LSG Berlin-Brandenburg - L 5 AS 1547/09

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 24.03.2011
Inhalt
  • Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 24. Januar 2008 noch nicht beendet war. Nach den
  • aufzuheben, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zur Minderung des
  • , B 7b AS 8/06 R). Der persönliche Leistungsanspruch jedes Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft wird
  • 408,58 EUR 194,82 EUR Die Rückforderung der Leistungen beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB X
  • der Klägerin zu 1) steht unabhängig von seinem Ausgang der Rückforderung nicht entgegen. Denn

LSG Berlin-Brandenburg - L 4 AL 57/04

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 22.06.2004
Inhalt
  • sich mit ihrem Widerspruch vom 07. Januar 2004. Die Rückforderung sei nicht berechtigt. Weiter
  • “ zurück. Der Leistungsanspruch sei ab dem 18. September 2003 entfallen, da die Klägerin von diesem
  • Widerspruchsbescheid bei ihrer Auffassung geblieben, dass der Klägerin ein Leistungsanspruch erst
  • Verhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten
  • vor Erlass ihrer Bescheide ordnungsgemäß nach § 24 SGB X angehört hat, kann dahinstehen. Denn

LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 B 10/07 KR ER

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 05.03.2007
Inhalt
  • Herceptin® verbundenen Kosten sei eine Rückforderung in Höhe von bis zu 100.000 EUR zu befürchten, die
  • nicht begründet. Das Sozialgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im
  • . w. N.). 31Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, kann sich ein Leistungsanspruch nur aus

BSG - B 8 SO 7/12 R

Bundessozialgericht vom 23.08.2013
Inhalt
  • beratende Beteiligung ist nur vor dem Erlass des Bescheids über einen Widerspruch gegen die
  • geht. Insbesondere stellt der Kostenersatz keine Rückforderung von Sozialhilfe nach §§ 45 ff, 50 Abs
  • die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BSG aaO RdNr 10). 15Die materielle Rechtmäßigkeit des

LSG Berlin-Brandenburg - L 30 AL 106/05

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 17.03.2005
Inhalt
  • Schreiben vom 01. Oktober 2002 zu einer beabsichtigten Rückforderung der Arbeitslosenhilfe für den
  • BSG vorhandenes Vermögen nur einmal anzurechnen, so dass ein Leistungsanspruch mangels Bedürftigkeit
  • des Vermögens im Hinblick auf den grundsätzlich nur vorübergehenden Leistungsanspruch auf
  • - und B 11 AL 9/01 R – in: NZA 2002, 206 ). Aus dieser Reglung ist ersichtlich, dass bei Erlass der
  • (1.110,00 DM) zu 87 Wochen (statt 17 Wochen) ohne Bedürftigkeit und damit ohne Leistungsanspruch geführt

LSG Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 189/10

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2010
Inhalt
  • , hier § 40 Abs. 1 SGB Il) begehrt. Dieses Verwaltungsverfahren wird regelmäßig mit dem Erlass eines
  • Überzahlungen, deren Rückforderung sich unter rechtlichen wie tatsächlichen Gesichtspunkten
  • verhaltenssteuernden Rechtswirkungen des Antrags würde die Überprüfung des Leistungsanspruchs häufig nicht vor

LSG Rheinland-Pfalz - L 1 SO 33/09

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 18.02.2011
Inhalt
  • noch einen Betrag von 1.070,06 EUR. Durch den Beklagten sei eine Rückforderung von Leistungen
  • Leistungsanspruch der Hilfebedürftigen anzurechnen sind, ergibt sich aus dem Wortlaut des Bescheides vom 13.10.1999
  • dem Erlass des Bewilligungsbescheides (§ 37 SGB X) auch kein Zinsanspruch wegen Verzugs entstehen