Urteil des LSG Bayern vom 07.08.2003

LSG Bayern: arbeitsamt, grobe fahrlässigkeit, anschrift, wohnung, verfügung, arbeitsvermittlung, merkblatt, bezirk, unverzüglich, verwaltungsakt

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 07.08.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 5 AL 224/00
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 82/01
Bundessozialgericht B 7 AL 228/03 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.01.2001 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 25.08.1999 bis 31.10.1999 sowie die
Rückforderung überzahlten Arbeitslosengeldes (Alg) in Höhe von 4.356,08 DM und Erstattung von Beiträgen zur
Krankenversicherung (919,36 DM) und Pflegeversicherung (120,23 DM), ferner ein Anspruch auf Alg vom 01.11.1999
bis 14.11.1999.
Der am 1952 geborene Kläger war vom 06.09.1993 bis 31.05.1999 als Bauhelfer beschäftigt. Er meldete sich am
15.07.1999 beim Arbeitsamt H. - Dienststelle W. - (AA H.) arbeitslos und beantragte Alg. Dabei gab er auf dem
Antragsformular als seinen Wohnort S. G.straße, an. Mit Bescheid vom 04.08.1999 bewilligte die Beklagte Alg ab
15.07.1999 für 540 Kalendertage. Nach einem Beratungsvermerk des Arbeitsvermittlers G. vom 28.07.1999 äußerte
der Kläger seine Absicht, demnächst nach N. umziehen zu wollen; er gebe noch Bescheid. Am 03.11.1999 teilte der
Kläger telefonisch mit, er könne heute zur vorgesehenen ärztlichen Begutachtung nicht erscheinen, weil er in F. - dort
sei er arbeitssuchend gemeldet - ein Vorstellungsgespräch habe. Er sei aus der bisherigen Wohnung ausgezogen und
habe eine neue Anschrift im Bezirk W. , die er umgehend mitteilen werde. Mit Schreiben vom 04.11.1999 informierte
der Kläger das AA H., dass er seit 24.08.1999 in F. gemeldet sei und bei seiner Freundin in F. , R.-Straße , wohne, da
er seit dem 01.08.1999 in Scheidung lebe. Nach der Scheidung wolle er nach F. ziehen. Den für den 12.11.1999 beim
AA H. vorgesehenen Termin werde er wahrnehmen. Bei der Vorsprache am 12.11.1999 bestätigte der Kläger die neue
Anschrift. Er wies darauf hin, dass er in sein Haus (G.straße S.) nicht mehr dürfe. Daraufhin forderte der
Arbeitsvermittler den Kläger auf, sich in F. unverzüglich arbeitslos zu melden.
Mit Bescheid vom 16.11.1999 stellte das AA H. fest, dass der Kläger vom Tag des Umzugs dem bisher zuständigen
Arbeitsamt nicht mehr zur Verfügung stehe. Es hob mit Wirkung ab 25.08.1999 die Leistungsbewilligung auf und
forderte den Kläger auf, sofort beim nunmehr zuständigen Arbeitsamt vorzusprechen. Gegen diesen Bescheid und
gegen einen Bescheid vom 17.11.1999 legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, bis zum 14.11.1999
habe er an den Wochenenden in seinem Haus in S. gewohnt und sei dort auch gemeldet gewesen. Unter der Woche
habe er in N. - bisher jedoch erfolglos - Arbeit gesucht. Am 15.11.1999 meldete sich der Kläger bei der Stadt F. mit
Wirkung zum 01.09.1999 um. Mit weiterem Bescheid vom 07.01.2000 hob das AA H. die Leistungsbewilligung
(Bescheid vom 04.08.1999) für die Zeit vom 25.08.1999 bis 31.10.1999 erneut auf und forderte 4.356,08 DM
überzahltes Alg sowie Beiträge zur Krankenversicherung (919,36 DM) und Pflegeversicherung (120,23 DM) zurück.
Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28.02.2000 zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, die Bescheide vom
16.11.1999 und 17.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2000 aufzuheben sowie die
Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 25.08.1999 bis 14.11.1999 Alg zu zahlen. Zur Begründung hat er
vorgetragen: Die Dienststelle W. habe von Anfang an gewusst, dass er in F. Arbeit suche. Er habe sich beim
Arbeitsamt F. am 24.08.1999 arbeitssuchend gemeldet (Bescheinigung des Arbeitsamtes N. vom 13.03.2000:
24.08.1999 bis 14.11.1999 arbeitssuchend; seit 15.11.1999 arbeitslos gemeldet, stand der Arbeitsvermittlung zur
Verfügung). Die Beklagte habe ihn jedoch nicht darüber aufgeklärt, unter welchen Voraussetzungen er bei
Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs an einem anderen Ort Arbeit suchen könne. Das Merkblatt für Arbeitslose
sei ihm - entgegen seiner Bestätigung - nicht ausgehändigt worden. Er habe am 28.07.1999 eindeutig zum Ausdruck
gebracht, dass sein Umzug nach F. - er habe seinen Lebensmittelpunkt nach F. verlegen wollen - unmittelbar
bevorstehe. Dass er vom AA H. Alg beziehe, habe er am 24.08.1999 beim Arbeitsamt F. angegeben und auch, dass
er in F. einen Nebenwohnsitz habe. Am Briefkasten in F. sei sein Name angebracht gewesen. Für die Zeit vom
25.08.1999 bis 31.10.1999 habe er Alg zu Recht erhalten, für die Zeit vom 01.11.1999 bis 14.11.1999 stünden ihm
noch Leistungen in Höhe von 896,84 DM zu.
Das SG hat mit Urteil vom 18.01.2001 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe
spätestens ab 24.08.1999 der Arbeitsvermittlung des AA H. nicht mehr zur Verfügung gestanden. So habe er nach
seinen Angaben vom 04.11.1999 bereits ab 01.08.1999 bei seiner Freundin in F. als Untermieter gelebt und sich nur
an den Wochenenden in S. aufgehalten. Am 28.07.1999 habe er den Umzug angekündigt, den Umzugszeitpunkt dem
Arbeitsamt aber nicht mitgeteilt. Mit dem Merkblatt für Arbeitslose sei er über seine Mitteilungspflichten aufgeklärt
worden. Empfang und Kenntnisnahme des Merkblatts habe er unterschriftlich bestätigt.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen: Er habe beim
Arbeitsvermittler G. vom AA H. am 28.07.1999 angegeben, er werde sich in F. arbeitssuchend melden. Über die
Räume im Obergeschoss seines Hauses in S. habe er damals weiterhin verfügen können. Er sei zu keinem Zeitpunkt
im Bezirk W. polizeilich gemeldet gewesen (Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes W. vom 12.02.2001). Lediglich
an den Wochenenden habe er sich in F. aufgehalten; unter der Woche sei er tagsüber in S. erreichbar gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.01.2001 sowie die Bescheide vom
16.11.1999, 17.11.1999 und 07.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2000 aufzuheben und
die Beklagte zur Gewährung von Arbeitslosengeld bis einschließlich 14.11.1999 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.01.2001
zurückzuweisen.
Das Vorhaben, in einem anderen Arbeitsamtsbezirk Arbeit zu finden, lasse die Verfügbarkeit zunächst unberührt. Auf
Grund der Absichtserklärung des Klägers vom 28.07.1999, demnächst umziehen zu wollen, hätten konkrete
Aussagen über Auswirkungen auf die Verfügbarkeit daher damals noch nicht getroffen werden können. Ab 24.08.1999
sei der Kläger jedoch nicht mehr für das AA H. erreichbar gewesen. Erst am 03.11.1999 habe er mitgeteilt, er sei aus
der gemeinsamen Wohnung in S. ausgezogen; die neue Anschrift werde er noch bekannt geben. Auch wenn er sich
an den Wochenenden in S. aufgehalten habe, sei er ab 24.08.1999 nicht mehr überwiegend unter der dem AA H.
bekannten Anschrift erreichbar gewesen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten sowie auf die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) aber nicht begründet, denn das
SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil das Einverständnis der Beteiligten vorliegt (§ 124 Abs
2 SGG).
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alg-Bewilligung ist § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB
X). Nach dieser Bestimmung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentlilche Änderung eintritt, mit Wirkung für die
Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter
anderem aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur
Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
nachgekommen ist (Satz 2 Nr 2).
Bei dem ab 15.07.1999 bewilligten Alg handelte es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (BSG SozR 4100
§ 138 Nr 25). Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben,
ist darin zu erblicken, dass der Kläger ab 25.08.1999 der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stand und er
daher keinen Anspruch auf Alg mehr hatte. Wesentlich ist nämlich jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die
sich auf Grund und Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (BSG SozR 3-1300 § 48 Nr 48).
Anspruch auf Alg hat nur, wer u.a. arbeitslos ist (§§ 190 Abs 1 Nr 1, 198 Satz 2 Nr 1, 117 Abs 1 Nr 1, 118 SGB III).
Zu den Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit zählt nach § 118 Abs 1 Nr 2 SGB III die Beschäftigungssuche. Eine
Beschäftigung sucht nach § 119 Abs 1 SGB III, wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine
Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Nr 1) und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht
(Nr 2). Merkmale der Verfügbarkeit sind die Arbeitsfähigkeit und die ihr entsprechende Arbeitsbereitschaft (§ 119 Abs
2 SGB III). Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser u.a. dann, wenn er Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen
Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf (§ 119 Abs 3 Nr 3 SGB III); hierzu hat der Verwaltungsrat
der Bundesanstalt für Arbeit (BA) auf Grund der Ermächtigung in § 152 Nr 2 SGB III näheres in der
Erreichbarkeitsanordnung (EAO) vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685) bestimmt. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 EAO muss
der Arbeitslose unter anderem in der Lage sein, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis
zu nehmen, um mit einem möglichen Arbeitgeber oder Maßnahmeträger in Verbindung zu treten; deshalb hat er nach
§ 1 Abs 1 Satz 2 EAO sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.
Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass der Kläger infolge Umzugs ab 25.08.1999 nicht mehr an seinem
Wohnsitz unter der benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar war und zwar bis 15.11.1999 (Arbeitslosmeldung
des Klägers beim Arbeitsamt F.) und er somit vom 25.08.1999 bis 14.11.1999 nicht mehr arbeitsfähig im Sinne § 119
Abs 3 SGB III und nicht mehr arbeitslos im Sinne § 118 SGB III war mit der Folge, dass er keinen Anspruch auf Alg
mehr hatte. Aus § 1 Abs 1 Satz 2 EAO ergibt sich die Obliegenheit arbeitsloser Leistungsbezieher, dem zuständigen
Arbeitsamt einen Wohnortwechsel persönlich und unverzüglich anzuzeigen (BSG Urteil vom 20.06.2001 - B 11 AL
10/01 R).
Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger spätestens zum 24.08.1999 seinen Lebensmittelpunkt nach F. verlegt.
Bereits am 28.07.1999 hatte er angekündigt, demnächst nach N. umzuziehen. Nach seinen Angaben lebte er seit dem
01.08.1999 in Scheidung und wohnte bei seiner Freundin in F. , die die gemeinsame Wohnung mit Wirkung zum
01.08.1999 am 03.08.1999 angemietet hatte. Seine polizeiliche Ummeldung erfolgte mit Wirkung zum 01.09.1999.
Aus den vom Kläger vorgelegten Fahrkarten lässt sich schließen, dass er sich ab Mitte August 1999 überwiegend im
Raum F. aufgehalten hat und nur noch gelegentlich kurzfristig nach S. zurückgekehrt ist. So ergibt sich am
17.08.1999 (Dienstag) eine Fahrt nach N. , eine Fahrt nach S. am 31.08.1999 (Dienstag) und die Rückkehr nach F.
bereits am 01.09.1999 (Mittwoch). Am 08.09.1999 (Mittwoch) fuhr der Kläger wieder nach S. und schon am
09.09.1999 wieder zurück nach F ... Für den 20.09.1999 (Montag) und 28.09.1999 (Dienstag) sind Belege für Fahrten
nach N. bzw F. vorhanden. Es ist deshalb mit dem SG davon auszugehen, dass der Kläger ab 24.08.1999 im Bereich
F. den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte. Damit war er für das AA H. nicht mehr erreichbar.
Diese wesentliche Änderung hat der Kläger dem AA H. grob fahrlässig nicht mitgeteilt. Zur Mitteilung wäre er gem §
60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB Allgemeiner Teil (SGB I) verpflichtet gewesen. Hierauf wurde er im Merkblatt für
Arbeitslose hingewiesen. Zwar will der Kläger dieses Merkblatt nicht erhalten haben. Er hat jedoch durch eigenhändige
Unterschrift bestätigt, das Merkblatt erhalten sowie von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die
Nichtbeachtung des somit nachweislich ausgehändigten Merkblatts begründet grobe Fahrlässigkeit, denn dieses ist
so abgefasst, dass der Kläger den Inhalt verstehen konnte (BSG SozR 5870 Nr 1; BSG SozR 3-4455 § 1 Nr 3;
Wiesner in von Wulffen, SGB X, 4.Aufl, § 45 RdNr 24).
Weder dem AA H. noch der Dienststelle F. ist in diesem Zusammenhang ein Beratungsfehler vorzuwerfen mit der
Folge eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Ein Herstellungsanspruch setzt auf Tatbestandsseite voraus, dass der Versicherungsträger eine ihm entweder auf
Grund Gesetzes oder auf Grund eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber
obliegenden Pflicht insbesondere zur Auskunft und Beratung sowie zu einer dem konkreten Anlass entsprechenden
verständnisvollen Förderung verletzt und dadurch dem Versicherten einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat. Auf
seiner Rechtsfolgeseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen
Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten
obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (BSGE 55, 40, 43, BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 8).
Der Kläger wollte im Raum F. Arbeit suchen. Zu diesem Zweck hat er sich beim Arbeitsamt F. am 24.08.1999
arbeitssuchend gemeldet. Diese Arbeitssuche ist dem AA H. erst am 03.11.1999 durch ein Telefongespräch mit dem
Kläger bekannt geworden. Allerdings ging die Arbeitsvermittlung in H. nach wie vor von einer Wohnung des Klägers im
Bezirk W. aus, so dass Zweifel an der Verfügbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestehen mussten und auch kein
Beratungsbedarf bestand. Erst am 12.11.1999 - das AA H. wurde vom Kläger informiert, dass ihm die bisherige
Wohnung verwehrt sei - forderte dieses den Kläger jetzt zu Recht auf, sich in F. arbeitslos zu melden. Eine frühere
Beratung durch das AA H. war daher nicht angezeigt.
Eine Beratung durch das Arbeitsamt F. in Bezug auf eine Arbeitslosmeldung hatte sich vor dem 15.11.1999 ebenfalls
nicht aufgedrängt, da der Kläger dort bis 14.11.1999 lediglich arbeitssuchend gemeldet war. Über die Verlagerung des
Lebensmittelpunktes in den Bezirk des Arbeitsamtes N. wurde die Dienststelle F. durch den Kläger vorher nicht
informiert. So hat sich dieser selbst erst am 15.11.1999 mit Wirkung zum 01.09.1999 bei der Stadt F. polizeilich
umgemeldet.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei der Meldung zur Arbeitssuche um leistungsrechtliche Beratung
nachgesucht hat. Zu einer Beratung von Amts wegen ist die Beklagte selbst bei einer Arbeitslosmeldung nur
verpflichtet, soweit Gestaltungsmöglichkeiten zutage treten, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig
erscheint, dass ein verständiger Versicherter sie mutmaßlich nutzen würde. Die bloße Möglichkeit ein
Versicherungsverhältnis anders zu gestalten, ist nicht geeignet, eine entsprechende Beratungspflicht auszulösen
(BSGE 60, 79, 86; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 8 = BSGE 71, 17 bis 24 = DBlR 3937 a, AFG/§ 103).
Da der Kläger somit ab 24.08.1999 der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stand, ist eine wesentliche
Änderung eingetreten, die die Beklagte berechtigte, die Leistungsbewilligung aufzuheben. Die Erstattungspflicht folgt
aus § 330 Abs 3 SGB III iVm § 50 SGB X, wobei die Beklagte kein Ermessen auszuüben hatte (BSG SozR 1300 §
48 Nr 53). Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für
Versicherungspflichtige sind auf der Grundlage des § 335 Abs 1, Abs 5 SGB III zu erstatten. Einen Anspruch auf
Leistungen hatte der Kläger erst wieder ab 15.11.1999 (Arbeitslosmeldung bei der Dienststelle F.).
Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.01.2001 ist daher nicht zu beanstanden, so dass die Berufung des
Klägers zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gem § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.