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LSG Bayern - L 10 AL 429/01
Bayerisches Landessozialgericht vom 15.10.2002
- Inhalt
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- den Beteiligten die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie dessen Rückforderung
- von Alg und zur beabsichtigten Rückforderung der Leistungen angehört, räumte der Kläger ein, dass
- . Er äußerte aber die Auffassung, dass eine Rückforderung nicht möglich sei. Er habe weder vorsätzlich
- ). Soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
- Leistungsanspruch erst wieder entstehen kann, sobald alle Anspruchsvoraussetzungen, darunter die
LSG Niedersachsen-Bremen - L 15 AL 35/02
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 13.11.2003
- Inhalt
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- . Nach der mit der Rückforderung zugrundegelegten Berechnung betrage es nur noch etwa 49
- den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine
- Leistungsanspruch, als er sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe. Fraglich ist jedoch, ob
- jener, der bei der jetzigen Regelung durch Nachberechnung und Rückforderung bei später bekannt
- rechnen muss, dass der Lohnsteuerklassenwechsel negative Auswirkungen auf den Leistungsanspruch hat, auch
LSG Bayern - L 10 AL 82/01
Bayerisches Landessozialgericht vom 07.08.2003
- Inhalt
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- 31.10.1999 sowie die Rückforderung überzahlten Arbeitslosengeldes (Alg) in Höhe von 4.356,08 DM und
- bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentlilche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft
- erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, ist darin zu
- Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs an einem anderen Ort Arbeit suchen könne. Das Merkblatt für Arbeitslose sei
LSG Sachsen - L 3 AL 88/00
Sächsisches Landessozialgericht vom 19.04.2001
- Inhalt
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- und die Rückforderung von 87.214,30 DM auch nur Gegenstand dieses Bescheides war, ist das
- Begründung des Widerspruches bestätigt. Hierin wendet sich der Kläger gegen die Rückforderung der
- geschaffen wurden. Hiervon ausgehend hat die Beklagte vor Erlass des Bewilligungsbescheides vom
- , genannt. Dem Bescheid war zudem klar zu entnehmen, dass bei der Rückforderung
- Erlass des Anerkennungsbescheides nicht vom Kläger, sondern vom russischen Investor M. A. abgegeben
LSG Bayern - L 8 AL 460/04
Bayerisches Landessozialgericht vom 06.12.2007
- Inhalt
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- auf Aufhebung und Rückforderung für den Monat Februar. Mit Bescheid vom 11.07.2003 nahm die Beklagte
- Einkünfte für diese Monate höher gewesen seien, als der jeweilige Leistungsanspruch. Die Widersprüche des
- 500,00 Euro. Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren die Freistellung von einer Rückforderung
- rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine
- Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum
LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 SO 9/07
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 19.03.2009
- Inhalt
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- Änderungsbescheid vom 22.06.2005 "die Rückforderung des für den Monat März 2004 von hier aus gewährten
- Beklagten durch Erlass eines Verwaltungsaktes als allgemeine Leistungsklage für zulässig gehalten. Die
- geltend macht und deshalb nicht befugt ist, diesen durch den Erlass eines Verwaltungsaktes festzusetzen
- solchen Rechtsgrund ist deshalb auszugehen, weil das Amtsgericht Aachen in zwei auf die Rückforderung
- handelt, der sich als Kehrseite des Leistungsanspruchs in einem öffentlich-rechtlichen
LSG Sachsen - L 3 AL 34/00
Sächsisches Landessozialgericht vom 22.11.2001
- Inhalt
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- streiten über die Überprüfung der Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosengeld (Alg
- , zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht
- eröffnen, Fehler, die im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsaktes unterlaufen sind, zu
- , SozR 3-1300, § 44 Nr. 21) oder reine Formverstöße. Die Verletzung der Anhörungspflicht vor Erlass des
- Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung
SozG Oldenburg - S 47 AS 550/10 ER
Sozialgericht Oldenburg vom 25.03.2010
- Inhalt
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- Rückforderung für den Fall eines abweichenden Ausganges eines Hauptsache-verfahrens verpflichtet an die
- Leistungsverpflichteten zu zah-len. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- ). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht
- gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsan-spruch) und die Antragstellerin ohne den Erlass der
- 25.02.2009 zum AZ 1 BvR 120/09). 1. Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen
LSG Berlin-Brandenburg - L 5 AS 1547/09
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 24.03.2011
- Inhalt
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- Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 24. Januar 2008 noch nicht beendet war. Nach den
- aufzuheben, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zur Minderung des
- , B 7b AS 8/06 R). Der persönliche Leistungsanspruch jedes Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft wird
- 408,58 EUR 194,82 EUR Die Rückforderung der Leistungen beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB X
- der Klägerin zu 1) steht unabhängig von seinem Ausgang der Rückforderung nicht entgegen. Denn
LSG Berlin-Brandenburg - L 4 AL 57/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 22.06.2004
- Inhalt
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- sich mit ihrem Widerspruch vom 07. Januar 2004. Die Rückforderung sei nicht berechtigt. Weiter
- “ zurück. Der Leistungsanspruch sei ab dem 18. September 2003 entfallen, da die Klägerin von diesem
- Widerspruchsbescheid bei ihrer Auffassung geblieben, dass der Klägerin ein Leistungsanspruch erst
- Verhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten
- vor Erlass ihrer Bescheide ordnungsgemäß nach § 24 SGB X angehört hat, kann dahinstehen. Denn
LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 B 10/07 KR ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 05.03.2007
- Inhalt
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- Herceptin® verbundenen Kosten sei eine Rückforderung in Höhe von bis zu 100.000 EUR zu befürchten, die
- nicht begründet. Das Sozialgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im
- . w. N.). 31Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, kann sich ein Leistungsanspruch nur aus
BSG - B 8 SO 7/12 R
Bundessozialgericht vom 23.08.2013
- Inhalt
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- beratende Beteiligung ist nur vor dem Erlass des Bescheids über einen Widerspruch gegen die
- geht. Insbesondere stellt der Kostenersatz keine Rückforderung von Sozialhilfe nach §§ 45 ff, 50 Abs
- die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BSG aaO RdNr 10). 15Die materielle Rechtmäßigkeit des
LSG Berlin-Brandenburg - L 30 AL 106/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 17.03.2005
- Inhalt
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- Schreiben vom 01. Oktober 2002 zu einer beabsichtigten Rückforderung der Arbeitslosenhilfe für den
- BSG vorhandenes Vermögen nur einmal anzurechnen, so dass ein Leistungsanspruch mangels Bedürftigkeit
- des Vermögens im Hinblick auf den grundsätzlich nur vorübergehenden Leistungsanspruch auf
- - und B 11 AL 9/01 R – in: NZA 2002, 206 ). Aus dieser Reglung ist ersichtlich, dass bei Erlass der
- (1.110,00 DM) zu 87 Wochen (statt 17 Wochen) ohne Bedürftigkeit und damit ohne Leistungsanspruch geführt
LSG Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 189/10
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2010
- Inhalt
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- , hier § 40 Abs. 1 SGB Il) begehrt. Dieses Verwaltungsverfahren wird regelmäßig mit dem Erlass eines
- Überzahlungen, deren Rückforderung sich unter rechtlichen wie tatsächlichen Gesichtspunkten
- verhaltenssteuernden Rechtswirkungen des Antrags würde die Überprüfung des Leistungsanspruchs häufig nicht vor
LSG Rheinland-Pfalz - L 1 SO 33/09
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 18.02.2011
- Inhalt
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- noch einen Betrag von 1.070,06 EUR. Durch den Beklagten sei eine Rückforderung von Leistungen
- Leistungsanspruch der Hilfebedürftigen anzurechnen sind, ergibt sich aus dem Wortlaut des Bescheides vom 13.10.1999
- dem Erlass des Bewilligungsbescheides (§ 37 SGB X) auch kein Zinsanspruch wegen Verzugs entstehen