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KG Berlin - 1 W 93/09
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- unterfallendes gerichtliches Verfahren geführt wurde. Das wäre eine petitio principii. Es lässt sich, auch in
- nach § 15 Abs. 2 BNotO ist - auch kostenrechtlich - ein Verfahren des 2. Rechtszuges, das sich an das
- des Vertrages nicht erteilen werde, es sei denn, das Landgericht weise ihn hierzu im Rahmen eines
- “ nach § 15 Abs. 2 BNotO (wie auch nach § 54 BeurkG) gelten die Vorschriften des FGG über das
- Kostenerstattung nach der für das Beschwerdeverfahren geltenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG
FG Düsseldorf - 16 K 4282/02 F
Finanzgericht Düsseldorf vom 13.01.2005
- Inhalt
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- Petition der Klägerin). 462. Steuerrechtlich geht das FG davon aus, dass die steuerberatenden
- Beratungsverträge führende Verstöße gegen das RBerG (unerlaubte Rechtsbesorgung, Art. 1 § 1 RBerG) oder
- befugte Personen der Verstoß gegen das StBerG für die Qualifizierung der Einkünfte als freiberufliche
- Partnerschaft kann diese gesetzliche Beschränkung auch nicht dadurch umgehen, dass das Mandat intern
- /95, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996,1954). 44d) Das FA hat zu Recht angenommen, dass
VG Berlin - 21 K 530.10
Verwaltungsgericht Berlin vom 13.03.2017
- Inhalt
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- strafgerichtlich verurteilt worden war – 1993 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung, 1994
- werden müssen. Außerdem sei das Kind S. wegen schwerer Traumatisierung in jugendpsychiatrischer
- Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist
- lediglich deklaratorische Aufenthaltstitel erteilt oder versagt wird, ist für das Bestehen des
- -)Aufenthaltsrechts zu führen (vgl. zum Vorstehenden das Urteil des 12. Senats des OVG Berlin-Brandenburg vom 11. Mai
VG Düsseldorf - 19 K 9818/97.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 10.11.2003
- Inhalt
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- bestehen keine Bedenken gegen die - im Einzelnen nachvollziehbare - Berechnung des Gutachters, dass der
- dass Einkünfte des "oberen Mittelklassebereichs" erforderlich wären. 77Dagegen vermag das Gericht
- . Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand
- regierenden P.N.D.C. in den "Gondar Barracks" zu erscheinen. Deshalb habe er sodann das Land verlassen. 5Das
- /87 und 8 L 935/88 VG Düsseldorf). 8Nachdem der Petitionsausschuss des Landtags die fünfte Petition
VG Kassel - 4 E 2952/02
Verwaltungsgericht Kassel vom 16.10.2003
- Inhalt
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- Urteil vom gleichen Tage wies das Verwaltungsgericht Kassel die gegen die Ablehnung seines
- die Klägerin zu 2. lehnte das Hessische Ministerium des Innern am 08.10.1998 ab. Im folgenden
- hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport den danach begünstigten Personenkreis mit
- Familienmitglieds. 32 Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport war an dieser für die nachfolgenden
- unwirksam. Zu beachten ist jedoch, dass das Einvernehmen sich auf die Befugnisse der obersten
VG Mainz - Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Beschwerde
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 07.01.2021
- Inhalt
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- dahingehend auszulegen, dass er sich mit seiner Klage nicht nur gegen die Beendigung des
- zu terminieren sei. Die Kammer war ordnungsgemäß besetzt, da das Ablehnungsgesuch des Klägers mit
- Ausdruck gebracht werden, welcher Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften gerügt wird. Das VG
- Beschwerde beigelegt, sodass ein etwaiger Verstoß gegen das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO nicht
- datenschutzrechtliche Beschwerde konkretisiert. Das VG Mainz stellte in seinem Urteil dabei klar, dass das
LSG Niedersachsen-Bremen - L 9 V 91/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 27.11.2001
- Inhalt
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- , die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen weiterer Einzelheiten des
- die Witwe mit einer Petition an den Niedersächsischen Landtag und begehrte, den Bescheid des VA
- beeinträchtigt gewesen, daß es nicht möglich gewesen sei, durch das Hinzupachten weiterer Flächen eine
- vorgelegen habe. Der Berufungskläger beantragt, 1. das Urteil des Sozialgerichtes Hannover vom 28. Oktober
- scheitern, daß auch in diesem Fall das zusätzliche Erfordernis eines durch den Einkommensschaden
OLG Frankfurt a. M. - Fußballverein haftet für Abbrennen von Pyrotechnik durch Fans
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 08.01.2021
- Inhalt
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- ZPO führen. Zu beachten ist allerdings, dass das Willkürverbot wegen des im Aufhebungsverfahren
- gegen die Besetzung des Schiedsgerichts wurden nicht erhoben." Wegen der weiteren Einzelheiten des
- entschieden, dass der Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts, der im Ergebnis eine gegen die Fußball
- . .../2018/2019 BG). Zur Begründung führte das Bundesgericht des Antragsgegners u. a. aus, dass die
- gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das (Schieds-)Gericht Sachvortrag einer Partei in
VGH Baden-Württemberg - 12 S 1603/07
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 16.12.2009
- Inhalt
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- . Tenor Die Berufung des beklagten Landkreises gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5
- § 93 SGB VIII (BT-Drs. 15/5616, S. 27), die davon ausgeht, dass Kindergeld Einkommen des
- . Die Jugendhilfebehörden können dabei das von ihnen nach den Vorgaben des § 93 SGB VIII ermittelte
- richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten, der beantragt, 12 das
- aktuellen Kommentierungen gestützt, das Kindergeld werde aber nach dem Wortlaut des
VG Düsseldorf - 8 L 1338/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 27.10.2006
- Inhalt
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- Aufenthaltsstatus vermitteln. Auch eine Petition sowie das zweimalige Anrufen der Härtefallkommission
- . 20Dabei ist das Recht auf Achtung des Privatlebens i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK weit zu verstehen und
- Antragstellers zu 1. als Begründung dafür vorgebracht, dass die Familie das Bundesgebiet nicht verlassen könne
- Aufenthalt nicht erlaubt. Sie waren zu diesem Zeitpunkt wegen der Ablehnung des Antrags auf Erteilung von
- eigenständige Anspruchsgrundlage dar, sondern knüpft an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs
VGH Baden-Württemberg - 5 S 2243/05
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 25.04.2007
- Inhalt
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- erweist sich auch nicht wegen eines (beachtlichen) Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6
- jedoch, dass durch die nachfolgenden Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6
- gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Die der Planung zugrunde liegende
- “ zur geplanten Nordumfahrung liegt kein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB vor
- Antragsteller gegen den Bebauungsplan für unbegründet. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf