Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.11.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 27.11.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 18 V 57/95
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 V 91/97
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Berufungskläger begehrt als Sonderrechtsnachfolger der im November 2000 verstorbenen B. (im folgenden: die
Witwe) die Gewährung von Witwenbeihilfe nach dem im Mai 1985 verstorbenen Kriegsbeschädigten J. (im folgenden:
der Kriegsbeschädigte).
Der 1913 geborene Kriegsbeschädigte, der eine Berufsausbildung als Landwirt abgeschlossen und bis zu seiner
Einberufung im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb mitgearbeitet hatte, wurde 1944 bei Kriegshandlungen in der
Nähe von Aachen durch Granatsplitter im Gesicht verletzt. Als Folgen dieser Schädigung waren zuletzt mit Bescheid
des Versorgungsamtes Verden (VA) vom 31. Mai 1978
Verlust des linken Auges, Defekt des unteren Lidrandes, narbige Veränderungen des inneren Lidwinkels und der
Bindehaut der linken Augenhöhle, Absonderung von Tränen und Eiter aus der linken Augenhöhle, Narbe rechter
Unterkieferrand, rechte Halsseite rechter Mundwinkel, narbige Verziehung und Verdickung der rechten Unterlippe,
Verengung der Mundöffnung, Auftreibung des waagerechten rechten Unterkieferknochens, durch
Knochenüberpflanzung ausgeglichene Knochenlücke des rechten Unterkieferknochens, Verlust der Zähne im
Unterkiefer, reizlose Narbe und oberflächiger Knochenverlust am rechten Beckendamm, Granatsplitter an der
Innenseite des linken Unterkieferastes, Kopfschmerzen mit Depressionen
anerkannt und ab 1. Oktober 1975 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 v.H. festgestellt. Weitergehende
Anträge des Kriegsbeschädigten auf eine Erhöhung der festgestellten MdE wegen besonderer beruflicher
Betroffenheit, wegen der Gewährung von Berufsschadensausgleich und wegen der Zahlung einer Pflege- und
Schwerstbeschädigtenzulage waren demgegenüber erfolglos geblieben.
Auch nach dem Tod des Kriegsbeschädigten gestellte Anträge der Witwe auf Hinterbliebenenrente und Witwenbeihilfe
blieben ohne Erfolg. Eine dabei von der Witwe wegen ihres Anspruchs auf Witwenbeihilfe nach erfolglosem
Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies in zweiter Instanz das Landessozialgericht
Niedersachsen (LSG) mit Urteil vom 22. Juni 1989 zurück (Az. L 8 V 155/88). Die gegen dieses Urteil beim
Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 18.
Dezember 1989 als unzulässig verworfen (Az. 9 BV 111/89).
Mit Schreiben vom 9. Oktober 1993 wandte sich die Witwe mit einer Petition an den Niedersächsischen Landtag und
begehrte, den Bescheid des VA Verden vom 18. September 1987 über die Versagung einer Hinterbliebenenrente
abzuändern. Dies führte zu einer erneuten Überprüfung möglicher Ansprüche. Als deren Ergebnis lehnte das VA
Verden die Gewährung einer Witwenbeihilfe mit Bescheid vom 31. Januar 1995 erneut ab. Den hiergegen erhobenen
Widerspruch wies das Landesversorgungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1995 zurück.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Witwe geltend gemacht, der Kriegsbeschädigte sei seit seiner Rückkehr
aus dem Krieg aufgrund der Schädigungsfolgen keine vollwertige Arbeitskraft im elterlichen landwirtschaftlichen
Betrieb mehr gewesen. Nur so sei es auch zu erklären, daß der im Oktober 1885 geborene Vater des
Kriegsbeschädigten diesem den Betrieb erst fast achtzigjährig im April 1965 übergeben habe. Danach habe der
Kriegsbeschädigte den Betrieb selbst lediglich über die relativ kurze Zeitspanne von 8 Jahren geführt, bis er ihn zum
1. April 1973 seinem Sohn, dem Berufungskläger, übergeben habe. Die zuletzt als Schädigungsfolge anerkannten
Kopfschmerzen des Kriegsbeschädigten hätten schon seit Kriegsende dazu geführt, daß er wegen der
verschlimmernden Wirkung der Motorvibrationen nicht selbst habe Trecker fahren können. Auch habe er sich nie
lange bücken können. Deshalb sei es wiederholt erforderlich gewesen, Nachbarschaftshilfe und Lohnarbeit in
Anspruch zu nehmen. Immer wieder sei der Kriegsbeschädigte auch wegen schädigungsbedingt erforderlicher
Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen vollständig als Arbeitskraft ausgefallen. Die Ertragskraft des Betriebes
sei hierdurch so weit beeinträchtigt gewesen, daß es nicht möglich gewesen sei, durch das Hinzupachten weiterer
Flächen eine wirtschaftliche Betriebsgröße zu erreichen und durch Investitionen in moderne Maschinen die
Produktivität zu steigern.
Mit Urteil vom 28. Oktober 1997 hat das Sozialgericht Hannover (SG) die Klage abgewiesen.
Mit der am 18. Dezember 1997 eingelegten Berufung verfolgt der Berufungskläger das Begehren der Witwe weiter und
macht ergänzend geltend, daß nach der Rechtsprechung des BSG der schädigungsbedingte Einkommensverlust von
Selbständigen unterdessen ausnahmslos anhand der Differenz derjenigen Arbeitsentgelte zu bestimmen sei, die der
Kriegsbeschädigte als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Schädigungsfolgen und unter
deren Außerachtlassung habe erzielen können. Früheren ablehnenden Entscheidungen sei hiermit die Grundlage
entzogen. Die nunmehr vom BSG vorgesehene Berechnungsweise ergebe, daß bei dem Kriegsbeschädigten ein
Einkommensverlust zweifelsfrei vorgelegen habe.
Der Berufungskläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichtes Hannover vom 28. Oktober 1997 sowie den Bescheid des Versorgungsamtes Verden
vom 31. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes vom 29. Juni 1995
aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger als Sonderrechtsnachfolger der verstorbenen B. unter Rücknahme des
Bescheides vom 5. Dezember 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1987
Witwenbeihilfe für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 30. November 2000 zu gewähren.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der Beschädigten- und Hinterbliebenenakten des Berufungsbeklagten Bezug genommen, die
beigezogen worden sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung ist nicht begründet. Der Berufungskläger hat – als
Sonderrechtsnachfolger der im November 2000 verstorbenen B. – keinen Anspruch auf die Gewährung von
Witwenbeihilfe. Die bereits mit Bescheid des VA Verden vom 5. Dezember 1986 und Widerspruchsbescheid des
Landesversorgungsamtes vom 18. September 1987 erfolgte Ablehnung erweist sich bei ihrer durch den angegriffenen
Bescheid des VA Verden vom 31. Januar 1995 eröffneten Überprüfung nicht als rechtswidrig.
Gemäß § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt auch nach dem Eintritt
der Unanfechtbarkeit zurückzunehmen, wenn bei seinem Erlaß das Recht unrichtig angewandt oder von einem sich
als unrichtig erwiesenen Sachverhalt ausgegangen worden ist. und deshalb zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht
worden sind. Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es. Die Witwe hatte keinen Anspruch auf die
Gewährung von Witwenbeihilfe.
Ist ein rentenberechtigter Beschädigter nicht an den Folgen der Schädigung gestorben, so ist der Witwe nach § 48
Abs. 1 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz – BVG - Witwenbeihilfe zu zahlen, wenn der Beschädigte durch die Folgen
der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und dadurch die aus der Ehe mit dem
Beschädigten hergeleitete Witwenversorgung insgesamt um mindestens 10 v.H. gemindert ist. Dies läßt sich im
vorliegenden Fall indessen weiterhin nicht feststellen.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Schädigungsfolgen eine entsprechende Erwerbstätigkeit vereitelt haben, ist das
Einkommen i.S.v. §§ 30 Abs. 5, 40 a BVG. Der Beschädigte muß durch die Beschädigung einen Einkommensverlust
erlitten haben, der sich zudem über seinen Tod hinaus mindernd auf die Witwenversorgung auswirkt (Rohr / Strässer,
BVG, § 48, Seite K 6/1, Anmerkungen zu Abs. 1, vgl. BSG, Urt. v. 24. März 1987, Az.: 4b RV 5/86). Bezüglich des
Kriegsbeschädigten ist insoweit nach § 30 Abs. 5 BVG davon auszugehen, daß er auch ohne die Schädigung nach
Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft in der väterlichen Landwirtschaft tätig geworden wäre und diese zu einem
nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt übernommen hätte. Auch der Berufungskläger trägt nichts Abweichendes vor. Er
ist lediglich der Auffassung, daß ohne die festgestellten Schädigungsfolgen der Betriebsübergang von seinem
Großvater auf den Kriegsbeschädigten vor April 1965 erfolgt wäre und der Familienbetrieb durchgehend höhere Erträge
abgeworfen haben werde, schon weil der Einsatz fremder Arbeitskraft hätte eingespart werden können. Diesen
Erwägungen vermag der Senat im Ansatz auch durchaus zu folgen. Indessen lassen sie nicht auch im erforderlichen
Umfang die weitergehenden Schlußfolgerungen zu, daß der Kriegsbeschädigte ohne die Schädigung ein höheres
persönliches Einkommen gehabt hätte und darüber hinaus als dessen Folge auch die Versorgung der Witwe höher
ausgefallen wäre.
Solange der Kriegsbeschädigte nicht selbst landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen ist – tatsächlich war dies nach
dem Krieg bis April 1965 der Fall - , wäre ein etwa ohne die Schädigungsfolgen günstigeres Betriebsergebnis zunächst
nicht ihm, sondern seinem Vater als Betriebsinhaber zugute gekommen. Die Einkommenssituation des
Kriegsbeschädigten hätte sich unter diesen Umständen lediglich dadurch verbessern können, daß ihm der Vater ohne
die schädigungsbedingten Einbußen der Leistungsfähigkeit ein höheres Entgelt für die geleistete Arbeit gezahlt hätte.
Schon dies läßt sich indessen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Ebensowenig ist ersichtlich,
daß es infolge eines höheren Entgelts zu höheren Beitragsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung der
Arbeiter gekommen wäre. Tatsächlich sind nämlich für den Kriegsbeschädigten bis April 1965 keinerlei Pflichtbeiträge,
sondern lediglich in unregelmäßigen Abständen und wechselnder Höhe freiwillige Beiträge in der Rentenversicherung
der Arbeiter entrichtet worden. Der Kriegsbeschädigte hat nach seinen eigenen, aus den Akten ersichtlichen Angaben
für seine Arbeitsleistung auch kein Bargeld, sondern lediglich freie Unterkunft und Verpflegung für sich und die Familie
erhalten. In einer Stellungnahme vom 24. April 1961, wegen der auf Bl. 152 der Versorgungsakten verwiesen wird, hat
der Gemeindedirektor der Gemeinde K. hierzu mitgeteilt, daß die diesbezüglichen Angaben des Kriegsbeschädigten
im Verfahren auf Gewährung von Grund- und Ausgleichsrente glaubhaft seien, weil der Betrieb zu Lohnzahlungen
wirtschaftlich außerstande sei. Selbst wenn man unterstellt, daß die Mithilfe des Kriegsbeschädigten im väterlichen
Betrieb ohne die Schädigung effizienter hätte sein und zu einem im Ganzen verbesserten Betriebsergebnis hätte
beitragen können, ist vor diesem Hintergrund doch nicht überwiegend wahrscheinlich, daß der Kriegsbeschädigte Lohn
erhalten und von diesem Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet hätte. Ebenso wenig ist
wahrscheinlich, daß der Kriegbeschädigte oder für ihn sein Vater höhere oder häufigere freiwillige Beitrage zur
Rentenversicherung entrichtet hatte. Denn es ist zweifelhaft und keiner weiteren Sachaufklärung zugänglich, zu
welchen Zwecken ein etwaiger Produktivitätszuwachs vom Vater als Betriebsinhaber eingesetzt worden wäre. Der
Berufungskläger selbst hat den Umstand hervorgehoben, daß sein Großvater den landwirtschaftlichen Betrieb erst im
hohen Alter von annähernd 80 Jahren auf den Kriegsbeschädigten übertragen und bis dahin zusammen mit der
Großmutter die wesentliche Last der Bewirtschaftung getragen habe. Es erscheint vor diesem Hintergrund durchaus
naheliegend, daß es ohne die schädigungsbedingte Leistungsminderung bei dem Kriegsbeschädigten zu einem
früheren Rückzug des Großvaters des Berufungsklägers aus der tatsächlichen Bewirtschaftung des Hofes gekommen
wäre, ohne daß dies im übrigen zwangsläufig auch zu einer früheren Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen an
den Kriegsbeschädigten hätte führen müssen. Das Betriebsergebnis wäre hierbei nicht zwangsläufig größer gewesen,
da dem Zugewinn an menschlicher Arbeitskraft auf Seiten des Kriegsbeschädigten ein entsprechender Verlust durch
den teilweisen oder vollständigen Rückzug des Großvaters gegenüber gestanden hätte. Hinzu kommt, daß der
Kriegsbeschädigte schon vor seiner Schädigung mit noch uneingeschränkter Arbeitskraft lediglich als mithelfender
Familienangehöriger ohne Entlohnung in Geld in der väterlichen Landwirtschaft beschäftigt worden ist und auch in
dieser Zeit lediglich einzelne freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung der Arbeiter für ihn entrichtet worden sind.
Auch dieser Umstand steht der Annahme entgegen, es wäre zu weitergehenden Beitragszahlungen in die
Rentenversicherung der Arbeiter gekommen, wenn der Kriegsbeschädigte die Schädigungsfolgen nicht davongetragen
hätte.
Dem Berufungskläger kommen vor diesem Hintergrund auch nicht die Bestimmungen der
Berufsschadensausgleichsverordnung – BSchAV - zugute. Soweit nach deren § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 das nach § 30
Abs. 4 und 5 BVG maßgebliche Vergleichseinkommen nach dem aufgrund des Gesetzes über die Lohnstatistik
ermittelten Durchschnittseinkommen von Arbeitern in der Landwirtschaft für die jeweils zutreffende Arbeitergruppe zu
bemessen ist, also eine im Ansatz von den Verhältnissen des Einzelfalles lösgelöste Bemessung des
schädigungsbedingten Einkommensverlustes erfolgt, setzt schon die Anwendung dieser Bestimmung die
wahrscheinliche Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit in der privaten Wirtschaft voraus (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BSchAV). Die bereits erwähnten Umstände der Beschäftigung des Kriegsbeschädigten im väterlichen Betrieb legen
demgegenüber den Schluß nahe, daß der Kriegsbeschädigte weder vor seiner Einberufung noch nach seiner Rückkehr
aus dem Krieg im väterlichen Betrieb die Stellung eines entlohnten Arbeiters innegehabt hat, sondern daß er in
Erwartung der später zu erwartenden Betriebsübernahme stets als unentgeltlich mithelfender Familienangehöriger
eingesetzt worden ist. Auch ohne die Schädigung wäre hiernach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine entlohnte
Beschäftigung des Kriegsbeschädigten erfolgt, so daß die für Arbeiter in der Landwirtschaft maßgeblichen
Durchschnittseinkommen zur Bestimmung eines etwaigen Mindereinkommens nicht herangezogen werden können
(vgl. auch zum Anspruch auf Berufsschadensausgleich BSG, Urteil vom 13. August 1986, Az.: 9a RV 12/84). Selbst
wenn sich im übrigen aufgrund einer Gegenüberstellung der dem Kriegsbeschädigten tatsächlich zugeflossenen
Sachbezüge in Gestalt freier Unterkunft und Verpflegung und dem nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BSchAV ermittelten
Vergleichseinkommen ein Einkommensschaden des Kriegsbeschädigten feststellen ließe, würde gleichwohl ein
Anspruch auf Witwenbeihilfe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG daran scheitern, daß auch in diesem Fall das zusätzliche
Erfordernis eines durch den Einkommensschaden verursachten Versorgungsschadens auf Seiten der Witwe wegen
des fast vollständigen Fehlens von Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter nicht festgestellt und auch
in Anwendung der insoweit nicht einschlägigen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BSchAV nicht fingiert werden
könnte (§ 1 BSchAV).
Auch für die Zeit der selbständigen Berufsausübung als Landwirt nach der Betriebsübernahme im April 1965 läßt sich
eine durch Mindereinnahmen verursachte Minderversorgung der Witwe des Kriegsbeschädigten nicht wahrscheinlich
machen. Zwar mögen sich in dieser Zeit etwaige schädigungsbedingte Mindereinnahmen des Betriebes zugleich in
Mindereinnahmen des Kriegsbeschädigten niedergeschlagen haben oder jedenfalls die vom Berufungskläger
beanspruchte Bemessung des Vergleichseinkommens an § 5 der BSchAV zur Feststellung solcher Mindereinnahmen
führen. Dessen ungeachtet haben aber jedenfalls solche Mindereinnahmen nicht zu einer Verringerung der
maßgeblichen Versorgung der Witwe aus der landwirtschaftlichen Alterskasse geführt. Ob eine solche
Minderversorgung eingetreten ist, beurteilt sich im vorliegenden Fall allein anhand der Bestimmungen des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte – GAL –, das bis zum 31.12.1994 gegolten hat und unter dessen Geltung
demzufolge auch die Ansprüche der Witwe auf Versorgung durch den Tod des Kriegsbeschädigten im Mai 1985
entstanden sind. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des insoweit seit 1973 unveränderten GAL ist nämlich der Beitrag an die
Alterskasse unabhängig vom Einkommen des beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmers zu erheben und
bis zum Inkrafttreten der Regelungen des Gesetzes Alterssicherung der Landwirte – ALG – dabei sogar unabhängig
von der Größe der bewirtschafteten Flächen für alle beitragspflichtigen Unternehmer gleich gewesen (vgl. im einzelnen
Brandmüller, Altershilfe für Landwirte, Kommentar, § 12 GAL Anm. 5). Dem hat es auf Leistungsseite entsprochen,
daß das Altersgeld für die Witwen landwirtschaftlicher Unternehmer unter Geltung des GAL eine von den
Verhältnissen des Einzelfalles unabhängige, einheitliche Höhe gehabt hat (§ 4 Abs. 1 GAL). Hiernach ist es
vollständig auszuschließen, daß sich die Ertragskraft des landwirtschaftlichen Unternehmens und die von ihr
abhängige Höhe des Einkommens des Kriegsbeschädigten überhaupt auf die Höhe der Witwenversorgung ausgewirkt
haben kann.
Ein Versorgungsschaden ist im übrigen auch nicht insoweit anzunehmen, als der Berufungskläger geltend gemacht
hat, die anerkannten Schädigungsfolgen hätten einen früheren Betriebsübergang verhindert. Zwar hätte der
Kriegsbeschädigte bei einem vor Mai 1973 erfolgten Betriebsübergang schon vor diesem Zeitpunkt Pflichtbeiträge an
die zuständige landwirtschaftliche Alterskasse zu entrichten gehabt, die dann gegebenenfalls an die Stelle der
tatsächlich entrichteten freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter getreten wären. Im Hinblick auf die
einheitliche, auch von der Anzahl der Beitragsmonate unabhängige Höhe der Witwenversorgung hätte sich aber ein
früherer Betriebsübergang nicht erhöhend auf die Versorgung der Witwe aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung
ausgewirkt. Allenfalls hätte es – bei dann wahrscheinlich geringerer freiwilliger Beitragsentrichtung in die
Rentenversicherung der Arbeiter – zu einer Minderversorgung aus der Arbeiterrentenversicherung kommen können.
Kann nach alledem ein Anspruch auf Witwenbeihilfe auf § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG nicht mit Erfolg gestützt werden, so
ergibt er sich auch nicht aus den Vermutungstatbeständen der Sätze 5 und 6. Für dieses Ergebnis kann dahinstehen,
ob eine Prüfung der Tatbestände der Sätze 5 und 6 des § 48 Abs. 1 BVG überhaupt noch zum Ergebnis der
Gewährung von Witwenbeihilfe führen kann, wenn bereits feststeht, daß ein solcher Anspruch aus § 48 Abs. 1 Satz 1
BVG nicht hergeleitet werden kann. Die Vermutungstatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 5 und 6 BVG dienen
vornehmlich der Beweiserleichterung für die Verwaltung. Durch sie soll die nach dem Tode des Berechtigten oft
schwierige Prüfung erübrigt werden, wie sich sein beruflicher Lebensweg ohne die Schädigungsfolgen gestaltet hätte
und welche Einnahmen seiner fiktiven Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legen wären (BSG, Urt. v. 29. Januar
1992, Az.: 9a RV 5/90). Sie sind hingegen keine Fiktion, mit deren Hilfe die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
des § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG materiell vereinfacht werden soll. Das BSG hat deshalb bereits in einem Einzelfall
Zweifel daran geäußert, daß nach erfolgter Sachaufklärung hinsichtlich der Voraussetzungen der Witwenbeihilfe nach
§ 48 Abs. 1 Satz 1 BVG noch auf die beweiserleichternden Vermutungstatbestände zurückgegriffen werden kann
(BSG, Urteil vom 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/91). Abgesehen von diesen, auf die beweiserleichternde Funktion der
Vermutungstatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 5 und 6 BVG gestützten Erwägungen hat der Senat auch
grundsätzliche Zweifel an der Anwendung der genannten Vermutungstatbestände, wenn, wie vorliegend für die Zeit der
Tätigkeit des Kriegsbeschädigten als selbständiger Landwirt, die Entstehung eines die Gewährung von Witwenbeihilfe
rechtfertigenden Versorgungsschadens aus Rechtsgründen ausgeschlossen werden kann. Diesen Zweifeln hat der
Senat indessen nicht abschließend nachzugehen; denn die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 5 und 6 BVG sind
unter Berücksichtigung des anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes auch aus anderen Gründen nicht
gegeben.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 5 BVG gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 zunächst dann als erfüllt, wenn der
Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen gehabt hat (1.
Alternative). Dieser Fall ist nicht gegeben. Als erwerbsunfähig ist nämlich nach § 31 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BVG
nur derjenige Beschädigte anzusehen, der in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 v.H. beeinträchtigt ist. Zwar ist
hierbei eine Erhöhung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG mit zu
berücksichtigen. Der hiernach beim Kriegsbeschädigten erreichte Vomhundertsatz von 90 reicht indessen zur
Begründung der Vermutung nicht aus, da er nach § 31 Abs. 1 BVG lediglich einen Anspruch auf 90 v.H. der Vollrente
eröffnet.
Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch nicht zu überprüfen, ob der Berufungsbeklagte zu Lebzeiten des
Kriegsbeschädigten bei Festsetzung der Grundrente von einer zutreffenden MdE ausgegangen ist. Da die von § 48
Abs. 1 Satz 5 und 6 BVG begründeten Vermutungsregeln, wie ausgeführt, vornehmlich der Beweiserleichterung im
Verwaltungsverfahren dienen, kommt die Überprüfung einer bereits ihrer Höhe nach festgesetzten Grundrente nach
dem Tod des Kriegsbeschädigten im Verfahren über die Gewährung einer Witwenbeihilfe grundsätzlich selbst dann
nicht in Betracht, wenn nachträglich Gründe für eine Zugunstenentscheidung im Sinne von § 44 SGB X geltend
gemacht werden (BSG, Urt. v. 23. Juni 1993, Az.: 9/9a RV 26/91, SozR 3-3100, § 48 Nr. 7).
Auch die Vermutung des § 48 Abs. 1 Satz 5, 2. Alternative, BVG kommt dem Berufungskläger nicht zugute. Danach
gelten die Voraussetzungen von Satz 1 auch dann als erfüllt, wenn der Beschädigte zum Zeitpunkt seines Todes
wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit Anspruch auf eine Pflegezulage hatte. Dem Senat ist insoweit eine
Prüfung der Leistungsvoraussetzungen allerdings nicht bereits deshalb verwehrt, weil die Überprüfung einer der
Bestandskraft fähigen Entscheidung des Berufungsbeklagten im Verfahren über die Witwenbeihilfe vom Zweck der
gesetzlichen Vermutungstatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 5 und 6 BVG nicht gedeckt ist; denn anders als
hinsichtlich der MdE, über die der Berufungsbeklagte noch zu Lebzeiten des Kriegsbeschädigten eine betragsmäßige
Festsetzung getroffen hat, liegt eine der Bestandskraft fähige Entscheidung über die Gewährung oder Versagung einer
Pflegezulage nicht vor. Sie ist zu Lebzeiten von dem Kriegsbeschädigten auch nicht beantragt worden.
Voraussetzung für die Annahme eines Anspruchs auf Pflegezulage wäre unter diesen Voraussetzungen jedoch, daß
sein Vorliegen ohne weitere Ermittlungen offenkundig wäre. Hiervon vermag der Senat nicht auszugehen. Anspruch
auf eine Pflegezulage hat nämlich der Beschädigte nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG lediglich dann, wenn er infolge der
Schädigung hilflos ist. An der Offenkundigkeit dieser Umstände fehlt es unabhängig davon, daß der
Kriegsbeschädigte zum Zeitpunkt seines Todes aus den zum Tode führenden Gründen wahrscheinlich hilflos gewesen
ist; denn diese Gründe sind nicht Folge der Schädigung gewesen; verhielte es sich anders und hätten die
Schädigungsfolgen zum Tode geführt, wäre im übrigen der streitbefangene Anspruch auf Witwenbeihilfe schon aus
diesem Grunde nicht gegeben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BVG).
Schließlich ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG auch nicht nach § 48 Abs. 1 Satz 6
BVG zu vermuten. Danach gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 auch dann als erfüllt, wenn der Beschädigte
mindestens fünf Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 4 oder Abs. 6 BVG gehabt hat. Auch
dies vermag der Senat nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewißheit festzustellen. Allerdings ist auch insoweit dem
Gericht eine eigenständige Feststellung im Verfahren über die Witwenbeihilfe nicht verwehrt. Zwar hat der
Berufungsbeklagte schon zu Lebzeiten des Kriegsbeschädigten über die Gewährung von Berufsschadensausgleich
entschieden und diese hierbei abgelehnt. Anders als bei der positiven Festsetzung eines bestimmten Grades der
Erwerbsminderung hindert die negative Entscheidung jedoch nicht schlechthin an einer Überprüfung der
Anspruchsvoraussetzungen; deren Vorliegen muß jedoch, nicht anders als bei gänzlichem Fehlen eines zu Lebzeiten
gestellten Antrages , offenkundig sein (st. Rspr., vgl. BSG, Urt. v. 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/90, Breith. 1993,
303; Urt. v. 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/91, SozR 3-3100, § 48 Nr. 3; Urt. v. 16. Mai 1995, Az.: 9 RV 36/93; Urt. v.
24. Juni 1998, Az.: B 9 V 19/97 R, SozR 3-3100, § 48 Nr. 10).
Diese Feststellung läßt sich indessen vorliegend nicht treffen. Sie ist insbesondere nicht bereits deshalb möglich, weil
der Kriegsbeschädigte bereits vor Vollendung seines 65. Lebensjahres seinen landwirtschaftlichen Betrieb zum 1.
April 1973 an den Berufungskläger abgegeben und danach ab 1. Mai 1973 Leistungen aus der Rentenversicherung der
Arbeiter sowie aus der Alterssicherung der Landwirte bezogen hat. Anders als in Fällen, in denen ein
Schwerbeschädigter mit Vollendung seines 60. Lebensjahres den Anspruch auf vorzeitiges Altersgeld bzw. vorzeitige
Altersrente realisiert und wegen der insoweit anspruchsbegründenden Bedeutung der Schwerbeschädigung zu
vermuten steht, daß diese auch die Ursache für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gewesen ist
(BSG, Urt. v. 15. Juli 1992, Az.: 9a RV 40/91, SozR 3-3100, § 48 Nr. 4 = BSGE 71, 68; Urt. v. 13. Dezember 1994,
Az.: 9 RV 30/93; Urt. v. 15. Dezember 1999, Az.: B 9 V 11/99 R), kann im Fall des Kriegsbeschädigten nicht
angenommen werden, daß dieser ohne die festgestellten Schädigungsfolgen länger als bis März 1973 erwerbstätig
geblieben wäre. Soweit sich für die Zeit danach ein Einkommensverlust daraus errechnen mag, daß statt der
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt Leistungen aus der Rentenversicherung der Arbeiter und aus der
Alterssicherung der Landwirte bezogen worden sind, läßt sich dieser jedenfalls nicht auf die anerkannten
Schädigungsfolgen zurückführen. Der Kriegsbeschädigte ist nämlich bereits im Alter von 59 Jahren wegen
Erwerbsunfähigkeit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Sowohl sein an die Landesversicherungsanstalt
gerichteter Rentenantrag als auch sein an die Hannoversche Landwirtschaftliche Alterskasse gerichteter Antrag auf
vorzeitiges Altersgeld sind jeweils mit Bescheinigungen des behandelnden Arztes Dr. L. begründet worden, nach
denen schwere Funktionseinbußen im Bereich der Wirbelsäule sowie eine durchblutungsbedingte
Hirnleistungsschwäche zur Aufgabe der Tätigkeit als Landwirt gezwungen haben. Bei beiden Leiden handelt es sich
jedoch weder um festgestellte Schädigungsfolgen noch um Folgeleiden derselben, so daß nicht wahrscheinlich zu
machen, geschweige denn als offenkundig zu unterstellen ist, daß die Aufgabe der Tätigkeit als selbständiger
Landwirt auf den Schädigungsfolgen beruht hat.
Auch in der Zeit von April 1965 bis März 1973, in der der Kriegsbeschädigte als selbständiger Landwirt den vom Vater
übernommenen Hof bewirtschaftet hat, haben die Voraussetzungen für einen Berufsschadensausgleich nicht
offenkundig vorgelegen. Nachdem dem Kriegsbeschädigten die Gewährung von Berufsschadensausgleich zu
Lebzeiten versagt worden ist, ergeben sich offenkundige Hinweise auf das Vorliegen eines Anspruchs naturgemäß
nicht bereits aus den Entscheidungen des Berufungsbeklagten. Darüber hinaus hindert der Maßstab der
Offenkundigkeit den Senat auch daran, den Berufsweg des Kriegsbeschädigten unter dem Gesichtspunkt eines
möglichen Anspruchs auf Berufsschadensausgleich im Einzelnen nachzuvollziehen; in der Rechtsprechung des BSG
ist insoweit geklärt, daß der Vermutungstatbestand des § 48 Satz 6 BVG seinen Sinn verfehlte, wenn statt der in § 48
Abs. 1 Satz 1 BVG grundsätzlich vorgesehenen Gegenüberstellung von schädigungsbedingt geminderter und
hypothetischer Witwenversorgung und der Ermittlung ihrer schädigungsbedingten Minderung mit mehr oder weniger
demselben oder größerem Aufwand ein zu Lebzeiten des Beschädigten vorhanden gewesener Anspruch auf
Berufsschadensausgleich und dessen Dauer ermittelt werden müßten (BSG, Urt. v. 24. Juni 1998, Az.: B 9 V 19/97
R). Von der Offenkundigkeit eines solchen Anspruchs kann deshalb nur dann ausgegangen werden, wenn er sich
schon aus den über den Kriegsbeschädigten geführten Akten ohne weitere Ermittlungen für jeden Kundigen klar ergibt
(BSG, Urteil vom 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/90; Urt. vom 29. Januar 1992, Az.: 9a RV 5/91). An dieser
Voraussetzung fehlt es hier. Sie ist insbesondere auch nicht deshalb erfüllt, weil, wie der Berufungskläger meint, die
schädigungsbedingte Einkommenseinbuße des Kriegsbeschädigten sich für die Zeit seiner Tätigkeit als selbständiger
Landwirt entsprechend der neueren Rechtsprechung des BSG bereits aus der Gegenüberstellung der fiktiven
Einkünfte als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer ergibt, die der Kriegsbeschädigte unter Berücksichtigung seiner
Schädigung zumutbar hätte erzielen können und deren Erzielung ihm ohne die Schädigung möglich gewesen wäre
(vgl. BSG, Urt. v. 16. Mai 1995, Az.: 9 RV 13/93). Zwar führen bei Anwendung dieser Grundsätze §§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 i.V.m. 5 BSchAV zu einer vereinfachten Bestimmung des Vergleichseinkommens i.S.v. § 30 Abs. 5 BVG; ein
Einkommensschaden kann indessen gleichwohl nur im Vergleich mit demjenigen Einkommen ermittelt werden, das
der Kriegsbeschädigte trotz der Schädigungsfolgen zumutbar als abhängig Beschäftigter hätte erzielen können. Die
Bestimmung dieses Einkommens ist dem Senat nicht bereits aufgrund des Inhalts der über den Kriegsbeschädigten
geführten Akten möglich; vielmehr bedürfte es hierzu – mit nach dem Tode des Kriegsbeschädigten im übrigen
ungewissem Erfolg - der Beweiserhebung, so daß ein Anspruch auf des Berufsschadensausgleich jedenfalls nicht
offenkundig vorliegt.
Entsprechendes gilt für die Zeit der Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger bis zu Betriebsübernahme im April
1965, so daß die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 6 BVG insgesamt nicht vorliegen.
Soweit der Berufungskläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung durch seine Prozeßbevollmächtigte gestellten
Beweisantrag sinngemäß geltend gemacht hat, daß historisch gewachsene oder gesetzlich determinierte
Besonderheiten im Beruf des Landwirts einen rechtswidrigen Ausschluß von den Leistungen der
Kriegsopferversorgung bewirkten, vermag der Senat Anhaltspunkte für eine im vorliegenden Verfahren allein
bedeutsame Verfassungswidrigkeit des § 48 BVG nicht zu erkennen. Insbesondere wirken sich die vom
Berufungskläger nur allgemein angesprochenen Besonderheiten der landwirtschaftlichen Alterssicherung im
vorliegenden Fall nicht als eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung von selbständigen oder
abhängig beschäftigten Landwirten gegenüber anderen Selbständigen und Arbeitnehmern aus. Die rechtlichen
Voraussetzungen des § 48 Abs. 1, 5 und 6 BVG für die Gewährung einer Witwenbeihilfe sind für alle genannten
Berufsgruppen gleich. Soweit sie erfordern, daß die anerkannten Schädigungsfolgen zu einem Einkommensverlust
des Kriegsbeschädigten geführt und dieser eine Minderversorgung der Witwe verursacht hat, scheitert ein Anspruch
des Berufungsklägers vorliegend nicht aus Gründen einer gleichheitswidrigen Diskriminierung, sondern an dem
Umstand, daß sich die erforderliche Ursächlichkeit der Schädigungsfolgen für eine Minderversorgung der Witwe in
tatsächlicher Hinsicht hier nicht feststellen läßt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.