Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 25.04.2007

VGH Baden-Württemberg: bebauungsplan, satzung, anschluss, gemeinderat, entlastung, öffentliche bekanntmachung, ausnahme, befangenheit, landschaft, kreisverkehr

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 25.4.2007, 5 S 2243/05
Normenkontrolle Umfahrungsstraße; Planausfertigung; Genehmigungserfordernis; Befangenheit; Rechtzeitigkeit von Verfahrensrügen;
naturschutzrechtliche Zulässigkeit; Regionalplananpassung; Prognose des LKW-Anteils
Leitsätze
1. Zur Ausfertigung eines (planfeststellungsersetzenden) Bebauungsplans, wenn in den textlichen Festsetzungen zur Höhenlage der geplanten
Trasse gemäß § 9 Abs. 2 BauGB auf als Anlagen beigefügte „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitte“ verwiesen wird.
2. Das Genehmigungserfordernis des § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird nicht ausgelöst, wenn der Bebauungsplan im
Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgestellt und (nur) deshalb vor dem korrespondierenden Flächennutzungsplan (bzw. dessen
Änderung) bekannt gemacht worden ist, weil eine Mitgliedsgemeinde der die Flächennutzungsplanung tragenden vereinbarten
Verwaltungsgemeinschaft die Genehmigung des Flächennutzungsplans (bzw. dessen Änderung) erst (hier: einen Tag) nach der Bekanntmachung
des Bebauungsplans bekannt gemacht hat.
3. Die (Ersatz-)Bekanntmachung eines Bebauungsplans richtet sich allein nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 BauGB und nicht (auch) nach § 1 Abs. 3
DVO GemO.
4. Zu den Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung einer Verfahrensvorschrift (hier: der Befangenheitsregelung des § 18 GemO) nach
§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO.
5. Zur Verpflichtung der Gemeinde, im Rahmen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO den Bürger zur (rechtzeitigen) Substantiierung einer nur pauschal
erhobenen Verfahrensrüge aufzufordern.
6. Die einjährige Rügefrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO wird nicht dadurch verlängert, dass das Gericht in einem Normenkontrollverfahren
antragsgemäß eine Verlängerung der Frist zur Antragsbegründung gewährt.
7. Ein Ratsmitglied ist nur dann ausgeschlossen i. S. des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO, wenn eine Ausschlussentscheidung des Gemeinderats nach §
18 Abs. 4 Satz 2 GemO vorliegt. Es genügt nicht - im Sinne eines „faktischen“ Ausschlusses -, wenn das Ratsmitglied „auf Druck“ des Bürgermeisters
oder wegen vermeintlich eindeutiger Rechtslage nicht an der Beschlussfassung des Gemeinderats teilgenommen haben sollte.
8. Es kann zulässig sein, dass eine Gemeinde durch Bebauungsplan eine Umfahrungsstraße zur Entlastung der Ortsdurchfahrt(en) einer
Bundesstraße in Abstimmung mit dem Landkreis als Kreisstraße plant.
9. Trotz nicht auszuschließender tödlicher Kollision wildlebender Tiere der besonders geschützten Arten mit Fahrzeugen erfüllt die Planung einer
Straße den (Tötungs)Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nicht.
10. Soweit der (Störungs-)Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG über die europarechtliche Vorgabe des § 5 lit. d der Vogelschutz-
Richtlinie hinausgeht, ist die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG einschließlich des hierzu entwickelten - die unausweichlichen
Konsequenzen rechtmäßigen (staatlichen) Handelns ausnehmenden - Absichtsbegriffs anwendbar.
11. Zur Einhaltung des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB, wenn im Regionalplan durch Plansatz ein als Ziel („Z“) ausgewiesener regionaler
Grünzug (im randlichen Bereich) von der geplanten Trasse tangiert wird, die in einem weiteren Plansatz zum Verkehrswesen sowie in dem die
vorbehaltene Bestätigung enthaltenden Regionalverkehrsplan (als Fachplan) aufgeführt bzw. dargestellt ist.
12. Ist für ein Bundesstraßenbauvorhaben eine Prognose des Lkw-Anteils ermittelt worden, so ist der Lärmberechnung dieser Wert und nicht der
20%-Wert nach RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 zugrunde zu legen.
13. Die Berücksichtigung eines Korrekturwerts DStrO nach der amtlichen Anmerkung zu Tabelle B in Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV ist nicht
deshalb ausgeschlossen, weil für bestimmte Fahrzeugarten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b StVO die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaften (nur) 60 km/h beträgt.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt)
und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 der Antragsgegnerin vom 10.05.2005.
2
Der Abschnitt des als Kreisstraße K 1081 geplanten Straßenneubaus beginnt ca. 70 m südlich der Einmündung des Römerwegs in die
Neckarstraße bei Oberjesingen. Die Trasse verschwenkt - abweichend vom Verlauf der bestehenden B 296 - in Richtung Osten. Bei Station
0+200 schließt die B 296 an die - vorrangig trassierte - K 1081 an (Ampelregelung). Bei Station 0+380 ist eine Feldwegunterführung vorgesehen,
an die beiderseits der K 1081 neu zu erstellende Feldwege anschließen. Etwa bei Station 0+690 beginnt die ca. 100 m lange Brücke über das
Gärtringer Tal. Während die Trasse westlich der Brücke in Dammlage verläuft, befindet sie sich östlich der Brücke im Einschnitt. Die bisher in
einem großen Bogen östlich von Kuppingen in südlicher Richtung verschwenkte K 1081 wird bei Station 1+000 von einer Feldwegbrücke
überspannt („Kattenbrunner Weg“). Der (erneute) Wechsel von Einschnitts- in Dammlage erfolgt im Zusammenhang mit einem Kreisverkehr als
Verbindungsglied zu der - mit Beschluss vom 21.11.2005 planfestgestellten und baulich begonnenen - K 1068 etwa bei Station 1+330. Neben
der K 1081, dem Kreisverkehr (D = 45 m) und einem umfangreichen Wegenetz erfasst die Planung auch den Ausbau der K 1068 auf einer Länge
von ca. 125 m (in Abgleich mit den hierzu planfestgestellten Unterlagen). Im weiteren Verlauf entlang des östlichen Bebauungsrandes von
Kuppingen quert die K 1081 bei Station 1+545 und Station 1+740 bestehende und künftig verdolte Wassergräben. Bei Station 1+970 treffen die K
1081 und die B 296 - verbunden durch einen weiteren Kreisverkehr (D = 45 m) - erneut zusammen, wobei die Gradiente im Einschnitt liegt. Im
gesamten Verlauf zwischen den beiden Kreisverkehren wird die Trasse der K 1081 auf ihrer Ostseite von einem Feld- und Radweg mit einer
Breite von 3,50 m begleitet, der höhengleich und beiderseits östlich des Kreisverkehrs mit der B 296 verbunden ist. Richtung Kuppingen werden
an den Feld- und Radweg anschließende Wege unter der K 1081 hindurchgeführt. Bis Station 2+370 (Feldwegüberführung Jennerstraße)
werden weiterhin östlich der K 1081 ein bituminierter Weg und westlich ein Erdweg - jeweils mit einer Breite von 3,0 m - angelegt. Die ab dem
Kreisverkehr bei Station 1+970 westlich von Affstätt verlaufende K 1081 überfährt bei Station 2+600 den künftig ebenfalls verdolten
Leinengraben und quert die Feldwegunterführung Erzloch. Die fortgeführte überwiegende Einschnittslage endet etwa bei Station 3+060. Hier
mündet die K 1081 in den Kreisverkehr, der das Verbindungsglied zu der als Ost-West-Spange geplanten K 1047 darstellt.
3
Die K 1047 beginnt westlich von Herrenberg als unmittelbare Fortführung der B 28 bei Station 10+080. Die B 28 zweigt bei Station 10+550
rechtwinklig von der K 1047 ab (Ampelregelung), deren Linienführung ab hier nach Nordosten verschwenkt. Die Trasse liegt überwiegend im
Einschnitt und wird durchlaufend beidseitig von Wegen begleitet. Bei Station 10+760 beginnt die ca. 80 m lange Talbrücke über den Steingraben
(mit einer Höhe von 10 m). Bei Station 11+320 ist die ebenfalls 80 m lange Talbrücke über den Erzlochgraben (mit einer Höhe von 12 m)
vorgesehen. Bei Station 11+460 liegt der westliche Anschluss der K 1047 an den gemeinsamen Kreisverkehr (D = 45 m) mit der K 1081
(„Zeppelinkreisel“). Bei Station 12+025 erfolgt der östliche Anschluss der K 1047. Die Straße, die - insgesamt in nördlicher Lage zur
Schwarzwaldsiedlung in Herrenberg - nach Südosten verschwenkt, dient sowohl dem Anschluss des Gewerbegebiets „Mühlweg“ als auch der
Verbindung zur bestehenden B 296. Östlich der höhengleichen Kreuzung mit der B 296 (Ampelregelung) endet der Bauabschnitt etwa bei
Station 12+525 in unmittelbarer Anbindung an die vorhandene K 1047 (Zeppelinstraße).
4
Als aktive Lärmschutzanlagen sind im Bereich westlich von Affstätt von Bau-km 2+538 bis 2+638 eine Wand mit einer Höhe von 2,50 m und von
Bau-km 2+638 bis 2+805 ein Wall mit einer Höhe von 3,70 m vorgesehen.
5
An grünordnerischen Maßnahmen weist die Planung neben Schutzmaßnahmen (S 1: III Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen) und
Gestaltungsmaßnahmen (G 1 bis G 9: III Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen) auch Ausgleichsmaßnahmen (A 1 bis A 5: III Nr. 1.6 der textlichen
Festsetzungen) aus. Vorgesehen sind als Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 der Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen und
Wegeflächen, als Maßnahmen A 2.1 bis A 2.8 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Initiierung von Gehölz- und
Sukzessionsflächen, als Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 die Anlage von Streuobstwiesen auf bisherigen Ackerflächen, als Maßnahmen A 4.1 und 2
die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese sowie unter A 5
Retentionsmaßnahmen am Wassergraben im Gewann Erzloch.
6
Außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sollen als Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 die Teilentsiegelung der Kreisstraßen
K 1029, K 1043 und K 1069 sowie als Ausgleichsmaßnahme A 4.3 die Entwicklung von Trockenstandorten durchgeführt werden. In dem hierüber
abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Böblingen hat sich
letzterer als Straßenbaulastträger verpflichtet, die genannten Kompensationsmaßnahmen (§ 1) spätestens drei Jahre nach Fertigstellung
sämtlicher Straßenbauarbeiten auszuführen (§ 2); für den Fall, dass sich eine der Maßnahmen unerwartet nicht realisieren lässt, sollen die
erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf anderweitigen Flächen möglichst in vergleichbarer Art und Weise sowie in entsprechendem
Umfang ausgeführt werden (§ 3).
7
Die Antragstellerin zu 1 ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. .../5 im nördlichen Bereich der
Schwarzwaldsiedlung auf Gemarkung Herrenberg. Das Grundstück liegt ca. 100 m von dem neu geplanten Teilstück der K 1047 entfernt, das in
die bereits vorhandene K 1047 (Zeppelinstraße) mündet. Es kommt zu einer planbedingten Erhöhung der Lärmimmissionen.
8
Der Antragsteller zu 2 ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. .../1 am westlichen Ortsrand von Affstätt. Das
Grundstück liegt ca. 65 m östlich der geplanten Trasse der K 1081. Es ist vorhabenbedingt erhöhten Lärmimmissionen ausgesetzt.
9
Die Antragstellerin zu 3 ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks Flst.Nr. ... auf Gemarkung Herrenberg (nördlich der
Schwarzwaldsiedlung). Es soll teilweise für den entlang der neu geplanten K 1047 vorgesehenen Radweg sowie für Grünmaßnahmen in
Anspruch genommen werden.
10 Dem Erlass des angefochtenen Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nachdem erste planerische Überlegungen im Rahmen
eines Gesamtkonzepts für den Raum Herrenberg eine großräumige Bündelungstrasse in Gestalt der Trasse H 2 und nach Änderungen in Gestalt
der Trasse H 3/4 favorisiert hatten, die auch in den Flächennutzungsplan 1993 aufgenommen wurde, und die Gemeinde Nufringen mit
Ratsbeschluss vom 29.05.1992 deren Weiterplanung abgelehnt und sich für den Bau einer ortsnahen Westumfahrung (zwischen der B 14 und
der K 1068) entschieden hatte, beschloss auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25.07.1995, die Trasse H 3/4 nicht weiter zu verfolgen
und durch eine ortsnähere Trassenführung abzulösen. Auch die Nachbargemeinden Gärtringen und Deckenpfronn hatten zur Lösung ihrer
innerörtlichen Verkehrsprobleme planerische Überlegungen für ortsnahe Umgehungsstraßen aufgenommen, die inzwischen teilweise
(Gärtringen) auch realisiert sind. Diesen ortsspezifischen Einzellösungen hatte der beigeladene Landkreis zugestimmt. Auch vorliegend besteht
dessen Bereitschaft, Kreisstraßen als Einzelmaßnahmen dann zu bauen, wenn die Gemeinde bereit ist, die planungsrechtlichen
Voraussetzungen hierfür durch Erlass eines Bebauungsplans zu schaffen, und wenn im Gegenzug andere Kreisstraßen aufgegeben werden
können. Am 13.05.1997 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden (Verkehrs-
)Untersuchungen, den weiteren planerischen Überlegungen die Trasse 1 A II - wie im Bebauungsplan dann festgesetzt - (mit Ausnahme der
Ostumfahrung Oberjesingen) zugrunde zu legen.
11 Nach Erlass des Aufstellungsbeschlusses vom 01.04.2003 fanden die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die frühzeitige
Bürgerbeteiligung statt. Die Antragsteller äußerten sich mit Schreiben vom 05.05.2003 (Antragstellerin zu 3), mit Schreiben vom 08.05.2003
(Antragstellerin zu 1) und mit Schreiben vom 12.05.2003 (Antragsteller zu 2). Bei einer Unterschriftensammlung im Ortsteil Affstätt sprach sich
eine große Mehrheit der Bürger gegen die geplante Trasse 1 A II aus. Zum gleichen Ergebnis führte eine Umfrage im Rahmen der
„Bürgerinitiative Schwarzwaldsiedlung Kniebisweg“. Am 11.11.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planentwurf, der nach
vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung (erstmals) in der Zeit vom 01.12.2003 bis 05.01.2004 öffentlich auslag. Die Antragstellerin zu 1 äußerte
sich mit Schreiben vom 21.11.2003 und 04.01.2004, der Antragsteller zu 2 mit Schreiben vom 04.01.2004. Mit Bescheid vom 26.01.2004 erteilte
das Landratsamt Böblingen der Antragsgegnerin eine Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG. Am 30.12.2003/09.02.2004 schlossen die
Antragsgegnerin und der beigeladene Landkreis (Straßenbaulastträger / Untere Naturschutzbehörde) einen städtebaulichen Vertrag zur
Sicherstellung naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets (Teilentsiegelung der K 1029, der K 1043 und der
K 1069 sowie Umwandlung von Acker in Grünland im Bereich Molte). In seiner Sitzung vom 17.02.2004 beschloss der Gemeinderat der
Antragsgegnerin einen geänderten Planentwurf, der nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 27.02. bis 26.03.2004 zur
Einsichtnahme durch jedermann auslag. Die Antragstellerin zu 1 erhob Einwendungen mit Schreiben vom 08.03.2004 und 22.03.2004; der
Antragsteller zu 2 äußerte sich mit Schreiben vom 25.03.2004, wozu u. a. die Ratsvorlage 005A/2004 erstellt wurde. In seiner Sitzung vom
27.04.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin - nachdem die Ratsmitglieder Dr. B. und S. auf Bitte des Oberbürgermeisters wegen
Befangenheit abgetreten waren - auf der Grundlage der Vorlage 005/2004 (mit drei weiteren ergänzenden Vorlagen) den Bebauungsplan
(erstmals) als Satzung. Am 29.04.2004 beschloss der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft
Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen die 19. Änderung des Flächennutzungsplans mit Darstellung der geplanten Trasse 1 A II. Die öffentliche
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 23.09.2004. Wie zahlreiche andere Einsprecher wurden auch die Antragsteller mit
Schreiben vom 13.05.2004 über das Ergebnis der Prüfung ihrer Anregungen und Bedenken unterrichtet.
12 Am 07.04.2005 verhandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Frage einer Befangenheit von Ratsmitgliedern, für deren
Wohngrundstücke planungsbedingt eine Änderung der Lärmbelastung (Zunahme oder Abnahme) um mindestens 3 dB(A) prognostiziert wurde.
In der Sitzung vom 10.05.2005 beschloss der Gemeinderat, nachdem sieben Ratsmitglieder - auf Bitte des Oberbürgermeisters - vom
Sitzungstisch abgerückt waren, auf der Grundlage der Ratsvorlage 066/2005 (mit vier ergänzenden Ratsvorlagen) - unter Beifügung der
Vorlagen für den ersten Gemeinderatsbeschluss - den Bebauungsplan (erneut) als Satzung. Am 12.05.2005 beschloss die vereinbarte
Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen die 19. Änderung des Flächennutzungsplans (ebenfalls erneut), die das
Regierungspräsidium Stuttgart mit Erlass vom 15.07.2005 genehmigte. Am 21.07.2005 wurden der Beschluss des Bebauungsplans und am
21./22.07.2005 die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich bekannt gemacht.
13 Am 08.11.2005 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet, mit dem sie beantragen,
14
den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen
Planbereich 07.06 vom 10. Mai 2005 für unwirksam zu erklären.
15 Sie machen geltend: Der Bebauungsplan sei in formeller und materieller Hinsicht fehlerhaft. - Es liege keine ordnungsgemäße Ausfertigung vor.
Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Gemeinderat am 10.05.2005 eine Satzung (über den Bebauungsplan) beschlossen habe. Die ortsübliche
Bekanntmachung vom 21.07.2005 sei fehlerhaft. Da der (im Parallelverfahren aufgestellte) Flächennutzungsplan erst am 22.07.2005 bekannt
gemacht worden sei, fehle die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderliche Genehmigung des Bebauungsplans.
Mehrere Gemeinderäte seien zu Unrecht wegen Befangenheit von der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausgeschlossen gewesen;
die in der Antragsschrift erhobene Befangenheitsrüge sei wegen der konkludenten Bezugnahme auf die Niederschrift über die
Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 hinreichend substantiiert, zumal am 07.04.2005 eigens eine Ratssitzung zur Frage einer etwaigen
Befangenheit von Gemeinderäten infolge planbedingter Veränderung der Lärmsituation ihrer Wohngrundstücke durchgeführt worden sei. Der
Bebauungsplan treffe normative Festlegungen für Flächen außerhalb seines Geltungsbereichs. Er sei wegen Perplexität unwirksam, da
(unüberbrückbare) Widersprüche zu dem in Bezug genommenen Grünordnungsplan vorlägen. - Die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. des § 1
Abs. 3 BauGB sei nicht gegeben. Bei dem Straßenbauvorhaben handele es sich nicht - wie geplant - um eine Kreisstraße, sondern wegen der
angestrebten Entlastung der Ortsdurchfahrten im Zuge der B 296 - in Wahrheit - um eine Bundesstraße, deren Finanzierung/Realisierung durch
den Bund als zuständigen Baulastträger nicht gesichert sei. An der Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB fehle es auch deshalb, weil mit
dem Vorhaben ein nicht genehmigungsfähiger Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verbunden sei und eine Befreiung nicht
in Betracht komme. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB sei verletzt, da der Regionalplan Region Stuttgart 1998 im Bereich des
Straßenbauvorhabens einen regionalen Grünzug als (echtes) Ziel der Raumordnung ausweise, das strikt zu beachten sei. Der vorgesehene
Ausgleich für die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft sei unzureichend. Die Planung leide an Abwägungsmängeln. Die
Verkehrsprognose, die Lärmprognose und die Prognose betreffend Luftschadstoffe seien fehlerhaft. Auch wegen der fehlenden Prognose
hinsichtlich Lichtimmissionen sowie wegen des unzureichenden Ausgleichs von Eingriffen in Lebensräume geschützter Tierarten und in Natur
und Landschaft sei die Planung abwägungsfehlerhaft.
16 Wegen der Argumentation im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Antragsteller vom 07.11.2005, 31.07.2006, 01.02.2007, 18.04.2007 und
23.04.2007 sowie auf die vorgelegten fachtechnischen Stellungnahmen des Büros für Angewandten Umweltschutz (BAU) vom 21.07.2006 und
22.12.2006 verwiesen.
17 Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen,
18
die Anträge abzuweisen.
19 Sie halten die formellen und materiellen Einwände der Antragsteller gegen den Bebauungsplan für unbegründet. Wegen der Einzelheiten des
Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 21.03.2006, 16.10.2006, 02.04.2007 und 11.04.2007 sowie die Stellungnahmen des Planungsbüros K.
vom 10.10.2006 und 07.03.2007 (Verkehr), des Büros g2 vom 10.10.2006 und 27.02.2007 (GOP/LBP), der Gruppe für ökologische Gutachten
(GöG) vom 06.10.2006 und 12.03.2007 (Artenschutz), des Ingenieurbüros für Schallimmissionsschutz (ISIS) vom 11.10.2006 und 26.02.2007
(Lärmimmissionen) sowie des Ingenieurbüros L. vom 10.10.2006 und des Deutschen Wetterdienstes vom 09.10.2006 (Luftschadstoffe)
verwiesen.
20 Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin vor (Verfahrensakten zum Bebauungsplan, Verfahrensakten zum Flächennutzungsplan und zur
Befangenheit, Originalpläne, Planentwurf, Petitionen sowie Gutachten). Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren
Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten (im Übrigen) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
21
Der Schriftsatz der Antragsteller vom 23.04.2007 hat dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen
(§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
22
Die zulässigen Anträge sind nicht begründet.
A.
23
Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere verfügen die Antragsteller über die
erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
24
Das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die
planerische Abwägung erheblich sind. Der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung eines solchen privaten Belangs ist ein Recht i. S.
von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Zu den abwägungsrelevanten privaten
Belangen der Antragsteller zu 1 und zu 2 gehört auch deren Interesse, von den (Lärm-)Immissionen der geplanten Straße verschont zu bleiben,
auch wenn ihre Wohngrundstücke außerhalb des Plangebiets liegen. Bekräftigt und verstärkt werden diese Interessen durch die Rechte bzw.
Lärmschutzansprüche aus § 41 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV, die auch dann bestehen, wenn der Bau einer Straße auf Grund eines -
zumal wie hier nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplans erfolgt. Eine Verletzung dieser Rechte ist
hinreichend geltend gemacht.
25
Das (unbebaute) Grundstück Flst.Nr. ... der Antragstellerin zu 3 soll in seinem östlichen Bereich für die Anlegung eines parallel zur geplanten
Straße verlaufenden Radwegs sowie für Gestaltungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Auch wenn der Bebauungsplan keine
enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, liegt in der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Inhalts- und
Schrankenbestimmung des (Grund-)Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, weshalb die Antragstellerin zu 3 als unmittelbar Betroffene die
Überprüfung des Plans verlangen kann.
B.
26
Die Anträge sind jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel, der zu seiner
Ungültigkeit führte.
I.
27
Dies gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht.
28
1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung der Antragsteller ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Ausfertigung, deren Notwendigkeit aus
dem Rechtsstaatsprinzip folgt, hat die Aufgabe zu bezeugen, dass der - textliche und ggf. zeichnerische - Inhalt der Urkunde mit dem Willen des
Normsetzungsberechtigten übereinstimmt. Dabei genügt die Unterschrift des zuständigen Organs mit Datumsangabe den Anforderungen an die
Form der Ausfertigung (vgl. Senatsbeschluss v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193). Eine Bezeichnung als
„Ausfertigung“ ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161).
29
Mit der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin das am 18.05.2005 vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnete „Original“ der Satzung über
die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung
Kuppingen Planbereich 07.06 vorgelegt, die lautet:
30
Der Gemeinderat hat am 10.05.2005 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als
Satzung beschlossen.
31
Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich
übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.
32
Nach der Rechtsprechung des Senats genügt eine Ausfertigung des Satzungsbeschlusses, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere
Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des Plans - oder weiterer Bestandteile - zur Satzung ausgeschlossen und damit eine „gedankliche
Schnur“ hergestellt wird (vgl. Senatsurt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20), was bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl.
BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 = NVwZ 1992, 371). Erforderlich ist, dass die übrigen Bestandteile mit der
(ausgefertigten) Satzung derart verknüpft sind, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich ist; dies kann bei einem in Bezug genommenen
(Lage-)Plan etwa dadurch geschehen, dass im Satzungstext der Fertiger des Plans bezeichnet und das Datum der Fertigung angegeben
werden (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193).
33
Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Der (ausgefertigte) Satzungstext erklärt für maßgebend den vom Stadtplanungsamt
gefertigten Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004. Unschädlich ist, dass der Plan vom 02.02.2004 aus neun Teilplänen
besteht und dass jeder dieser Teilpläne das Datum 02.02.2004 unter der Rubrik „Änderung Zeichnung“ - im Anschluss an die Rubrik „Datum“:
15.10.2003 - enthält. Die einzelnen Teilpläne sind auch jeweils - vorstehend - mit dem Aufdruck versehen: „Landkreis Böblingen, Stadt
Herrenberg, Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611, Bebauungsplan Nordumfahrung Herrenberg, Gemarkung Herrenberg (Flur
Herrenberg und Affstätt), Gemarkung Kuppingen - zeichnerischer Teil/Blatt ... -“. Zwar folgt abgesetzt - und in kleineren Buchstaben - u.a. weiter
der Vermerk: „gefertigt: D/De Ingenieurbüro Dipl.-Ing. B. Sch. ...“. Auch wenn dieses Büro (handwerklich) die Teilpläne erstellt haben dürfte,
ändert dies nichts daran, dass mit der Angabe „Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611“ als verantwortlicher „Planfertiger“ i. S. der
Senatsrechtsprechung der identifizierende Zusammenhang hergestellt ist. Der Verweis auf den Textteil vom 26.01.2004 begegnet ebenfalls
keinen Bedenken; insoweit haben die Antragsteller auch nichts erinnert.
34
Hinzu kommt, dass sämtliche (neun) Teilpläne unter dem 22.09.2004/18.05.2005 im Anschluss an den angebrachten „Ausfertigungsvermerk“
mit dem Inhalt
35
„Die Übereinstimmung dieses Bebauungsplans - zeichnerischer und schriftlicher Teil - mit dem vom Gemeinderat beschlossenen
Bebauungsplan wird bestätigt. Das Bebauungsplanverfahren wurde nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt“
36
vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnet sind. Im Hinblick darauf, dass auf jedem Teilplan auch vermerkt ist „Textteil: 26.01.2004“, ist auch
ausgehend von den jeweils ausgefertigten Teilplänen eine hinreichende „gedankliche Schnur“ zu den textlichen Festsetzungen vom
26.01.2004 gegeben.
37
Unschädlich ist des Weiteren, dass in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 zur „Höhenlage der Trasse“ nach § 9 Abs. 2 BauGB
bestimmt ist, dass sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände „aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung
entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt“ ergibt und diese „Bestandteil der Textfestsetzungen und als Anlage beigefügt“
sind. Im Anschluss an die Hinweise unter IV heißt es im Textteil abschließend:
38
Anlagen:
1. Kennzeichnende Querprofile
2. Längenschnitt
39
In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Ordner „Originalpläne“ sind die „kennzeichnenden Querprofile“ zwar nicht als Anlage zu den
textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 enthalten. Doch ist der Beratungsvorlage DS 066/2005 (Akte XIII S. 139) zur Gemeinderatssitzung
vom 10.05.2005 als Anlage 25 die Anlage 1 zur Beratungsvorlage DS 054/2004 (zum ersten Satzungsbeschluss vom 27.04.2004) beigefügt,
welche den Textteil vom 26.01.2004 enthält. Hier sind als „Anlage zum Bebauungsplan“ die kennzeichnenden Querprofile auf Blatt 1 bis Blatt
16 mit jeweils zwei Querschnitten unter Angabe der jeweiligen Kilometrierung angeschlossen. Demgegenüber ist im Ordner „Originalpläne“ der
als Anlage zu den textlichen Festsetzungen erwähnte „Längenschnitt“ auf Blatt 1 bis Blatt 3 enthalten. Auf jedem der drei Blätter findet sich im
Anschluss an den - bereits erwähnten - Aufdruck „Landkreis Böblingen ...“ der Einschrieb „Anlage zum Bebauungsplan - Längenschnitt Blatt ...“.
Aus den beiden Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ kann daher die Zugehörigkeit zum Bebauungsplan
„Nordumfahrung Herrenberg“ hinreichend entnommen werden. Die Authentizität des Norminhalts kann zwar in der Regel nicht durch einen
„Rückbezug“ der nicht selbst ausgefertigten, vermeintlichen Bestandteile der Norm auf den ordnungsgemäß ausgefertigten Normtext bewirkt
werden; vielmehr kann die normative Geltung von Plänen (Karten) nur von der Norm selbst auf sie erstreckt, nicht aber von außen gewonnen
werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30.07.1996 - 5 S 1486/85 -). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass nicht über eine „gedankliche
Schnur“ ein Lageplan mit den in der Regel zahlreichen zeichnerischen Festsetzungen zu Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zu den
überbaubaren Grundstücksflächen sowie zu den öffentlichen Verkehrsflächen hinreichend sicher als Norminhalt bestätigt werden soll. Vielmehr
weisen die in Bezug genommenen Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ eine thematische Begrenztheit auf, indem sie
sich lediglich auf die Festsetzung der Höhenlage einer festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beziehen,
was § 9 Abs. 2 BauGB (a. F.) als Möglichkeit (... kann ...) zulässt. Hinzu kommt, dass in den neun Teilplänen gekennzeichnet ist, für welche
Stelle im Verlauf der Trasse ein „kennzeichnendes Querprofil“ (zur Höhenlage) vorhanden ist. Die entsprechende Kilometrierung in den
Teilplänen stimmt überein mit der jeweiligen Kilometrierung in den 16 Blättern „kennzeichnende Querprofile“, so dass auch insoweit deren
Zugehörigkeit zum angegriffenen Bebauungsplan keinen vernünftigen Zweifeln unterliegt. Gleiches gilt für die drei Blätter „Längenschnitt“. Auch
hierzu sind bereits in den 9 Teilplänen - neben der Markierung der Gradientenhochpunkte und der Gradiententiefpunkte - die
Neigungsbruchpunkte mit den anschließenden (Neigungs-)Angaben zur Steigung oder zum Gefälle in Prozent (z.B. 5,500 %) und mit der
jeweiligen Streckenlänge (z.B. 278,98 m) enthalten. Diese (Neigungs-)Angaben finden sich gleichlautend in den 3 Blättern „Längenschnitt“
wieder, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum Bebauungsplan vernünftigerweise nicht angezweifelt werden kann. Auch wenn
vorliegend die Angaben des Verfassers und des Erstelldatums der Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ (16 Blätter) und „Längenschnitt“ (3
Blätter) in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 fehlen, so kann jedenfalls - wie dargelegt - „auf andere Weise“ jeder Zweifel an
deren Zugehörigkeit zur Bebauungsplansatzung ausgeschlossen werden. Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr mit entsprechenden
Anlagen zu einem anderen - zumal planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplan.
40
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 10.05.2005 wirksam den angefochtenen Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
41
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Gemeinderat unter Nr. 5 folgenden Beschluss gefasst:
42
Die als Anlage 3 der DS 005/2004 beiliegende Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“
einschließlich des Bebauungsplans vom 02.02.2004, dem Textteil vom 26.01.2004 sowie der Begründung vom 03.03.2004 mit
Umweltbericht vom Februar 2004 wird beschlossen.
43
Anlage 3 zu DS 005/2004 lautet:
44
Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und
Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06.
45
Der Gemeinderat hat am 27.04.2004 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als
Satzung beschlossen.
46
Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich
übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.
47
Danach mag die Beschlussfassung nicht leicht nachvollziehbar sein. Die am 18.05.2005 durch den Ersten Bürgermeister G. erfolgte
Ausfertigung der „Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nordumfahrung Herrenberg Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und
Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06“ bekundet jedoch - ihrer Aufgabe entsprechend - die Beschlussfassung des
Gemeinderats über den Bebauungsplan. Das mag vom Wortlaut her nicht mit dem übereinstimmen, was in der Niederschrift über die
Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Beschlussfassung (einschließlich der in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004) festgehalten
ist. Die Beschlussfassung steht dadurch aber nicht in Frage. Es trifft also nicht zu, dass die (Satzungs-)Beschlussfassung des Gemeinderats vom
10.05.2005 mangels Regelungsgehalts „ins Leere“ ginge. Dass hinsichtlich der - zudem nicht zum normativen Gehalt gehörenden -
„nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ eine Diskrepanz bestünde zwischen der unter dem 18.05.2005 ausgefertigten
„Originalsatzung“ und der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005, vermag der Senat nicht zu erkennen, da die
„nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ in der in der protokollierten Beschlussfassung in Bezug genommenen Anlage 3
zu DS 005/2004 erwähnt sind.
48
3. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Fehlens einer nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderlichen Genehmigung
unwirksam. Ein solcher Mangel wäre nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a. F. (entspricht §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 215
Abs. 1 Nr. 1 BauGB n. F.) auch ohne Rüge innerhalb Jahresfrist, die der Schriftsatz der Antragsteller vom 18.04.2007 nicht einhielte, beachtlich.
49
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB bedürfen Bebauungspläne u.a. nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt im Anschluss an Satz 1, wonach mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder
Aufhebung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden kann
(Parallelverfahren), dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der
Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.
Richtig ist, dass der angefochtene Bebauungsplan vor der korrespondierenden Änderung des Flächennutzungsplans bekannt gemacht worden
ist. Zwar erfolgte die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft
Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen im jeweiligen amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin und der Gemeinde Deckenpfronn vom
21.07.2005 und damit am gleichen Tag wie die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan (ebenfalls im Amtsblatt
der Antragsgegnerin vom 21.07.2005). Demgegenüber wurde die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung von der Gemeinde
Nufringen als dritter zur vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft gehörenden Kommune erst in deren Amtsblatt vom 22.07.2005 ortsüblich
bekannt gemacht. Erst mit dieser letzten Bekanntmachung ist die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam geworden (so auch das
Schreiben der Antragsgegnerin an das Regierungspräsidium Stuttgart vom 05.12.2005 - 19. Änderung des Flächennutzungsplans,
Verfahrensakte IV S. 137). Damit ist - rein zeitlich betrachtet - der Bebauungsplan vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung
bekannt gemacht worden. Dieser Umstand allein löst jedoch die Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB
nicht aus.
50
Im Anschluss an die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB über die Zulässigkeit des Parallelverfahrens bestimmt § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB,
dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten
anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Ob diese
Voraussetzung, nämlich die materielle Einhaltung des Entwicklungsgebots - i. S. des Entwickeltseins des Bebauungsplans aus den künftigen
Darstellungen des Flächennutzungsplans - erfüllt ist, soll die höhere Verwaltungsbehörde, die den korrespondierenden Flächennutzungsplan
noch nicht genehmigt hat, in dem deshalb nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Genehmigungsverfahren prüfen. Als begünstigender
Verwaltungsakt setzt die Genehmigung einen dahingehenden Antrag der Gemeinde voraus. Es muss aus Sicht der Gemeinde Sinn machen,
dass die Genehmigungsbehörde - auf einen Antrag hin - die Einhaltung des Entwicklungsgebots mit Blick auf die künftigen Darstellungen des
(geänderten) Flächennutzungsplans prüft. Der Genehmigungsantrag ist (nur) zulässig, wenn die Gemeinde noch keinen (geänderten)
Flächennutzungsplan besitzt und den Bebauungsplan unter Berufung auf § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB als im Parallelverfahren aufgestellten
Bebauungsplan vorlegt (vgl. Krautzberger/Schliep-korte in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, RdNr. 61 zu § 10). Eine solche
Situation hat aus Sicht der Antragsgegnerin bei der planerischen Willensbildung im Rahmen des durchgeführten Parallelverfahrens jedoch zu
keiner Zeit bestanden. Dass der angefochtene Bebauungsplan objektiv - rein zeitlich gesehen - vor der korrespondierenden
Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden ist, hat sich erst und allein aus dem fehlenden Gleichschritt bei der Bekanntmachung
der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch eine Mitgliedsgemeinde der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft ergeben.
51
Ein vor diesem Hintergrund nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzunehmendes Genehmigungserfordernis machte auch keinen Sinn. Es wäre
formal für einen einzigen Tag gegeben gewesen. Bereits am 22.07.2005 ist die Flächennutzungsplanänderung mit der letzten Bekanntmachung
ihrer Genehmigung wirksam geworden, so dass ein aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB abzuleitendes Genehmigungserfordernis wieder entfallen
wäre und der angefochtene Beschluss des Bebauungsplans an diesem Tag erneut und in gleicher Weise wie am Tag zuvor - als im Rahmen
des von vornherein beabsichtigten und durchgeführten Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgestellt - hätte bekannt gemacht
werden können, und nicht eine (nicht mehr erforderliche) Genehmigung hätte bekannt gemacht werden müssen.
52
4. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans ist nicht fehlerhaft erfolgt. Maßgebend ist allein § 10 Abs. 3 BauGB. Danach ist die Erteilung der
Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich
bekannt zu machen (Satz 1); in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Satz 3).
53
Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass eine Satzung grundsätzlich mit dem Wortlaut, mit dem sie vom Gemeinderat beschlossen und vom
Bürgermeister ausgefertigt worden sei, öffentlich bekannt zu machen sei. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zwar - da vorliegend eine
Genehmigung nicht erforderlich (gewesen) ist - „der Beschluss des Bebauungsplans“ durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen.
Dabei muss allerdings der Beschluss nicht im Wortlaut bekannt gemacht werden, vielmehr genügt es, dass die Tatsache und das Datum des
Beschlusses mit der Kennzeichnung des Plans hinsichtlich seiner örtlichen Lage bekannt gemacht werden (vgl. Gaentzsch in: Berliner
Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., RdNr. 16 zu § 10). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt
der Antragsgegnerin vom 21.07.2005. Sie gibt (sogar) den Satzungstext wieder, wie ihn Erster Bürgermeister G. unter dem 18.05.2005
ausgefertigt hat. Außerdem wird das Plangebiet sehr ausführlich unter Darstellung des Trassenverlaufs der geplanten Nordumfahrung
umschrieben.
54
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller, dass der (Satzungsbeschluss über den) Bebauungsplan entgegen § 1 Abs. 3 DVO GemO nicht
selbst im zeichnerischen oder im textlichen Teil den Hinweis auf die Ersatzbekanntmachung enthalte. Denn die Ersatzbekanntmachung eines
gemeindlichen Bebauungsplans richtet sich nicht nach § 1 Abs. 3 DVO GemO, sondern - wie bereits erwähnt - ausschließlich nach § 10 Abs. 3
BauGB. Nach dessen Satz 3 ist „in der Bekanntmachung“ darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Auch dies ist
hier in der öffentlichen Bekanntmachung vom 21.07.2005 ordnungsgemäß geschehen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB tritt die
Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Zum einen gelten die kommunalrechtlichen Form-
und Verfahrensanforderungen für die Veröffentlichung von Satzungen für die Satzung über einen Bebauungsplan nur insoweit, als es um die
Ortsüblichkeit der Bekanntmachung geht, nicht auch für das Bereithalten von Plänen zur Einsichtnahme. Zum anderen macht § 10 Abs. 3 Satz 5
BauGB deutlich, dass das Bereithalten zur Einsichtnahme - wie in § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgeschrieben - kein formal als Teil der
Ersatzbekanntmachung zu verstehender Vorgang ist, und deshalb nicht - wie § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 DVO GemO dies fordert - bereits in der
Satzung selbst darauf hinzuweisen ist, an welcher Verwaltungsstelle der Gemeinde die Pläne zur kostenlosen Einsicht durch jedermann
niedergelegt sind. Deshalb muss auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 DVO GemO in der Satzung (über den Bebauungsplan) der wesentliche
Inhalt der niedergelegten Teile (Pläne) umschrieben werden. Vielmehr genügt es, dass - wie vorliegend geschehen - in der öffentlichen
Bekanntmachung das Plangebiet umschrieben wird, um den mit der Bekanntmachung verfolgten Hinweiszweck zu erfüllen (vgl. hierzu auch
BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = DÖV 1985, 237 sowie Gaentzsch, a. a. O., RdNr. 18 zu § 10 m. w. N.).
55
5. Die Befangenheitsrügen der Antragsteller haben keinen Erfolg.
56
Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die
Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 (über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen
Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung) verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied (als ehrenamtlich tätiger
Bürger) ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 4 GemO bleibt für Beschlüsse über
Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne die - insoweit speziellere - Vorschrift des § 4 Abs. 4 und 5 GemO unberührt. Nach § 4
Abs. 4 Satz 1 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses
Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nach Satz 2
Nr. 2 u.a. nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der
die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Nach Satz 4 ist bei der Bekanntmachung der Satzung auf die
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. Dieser
Hinweispflicht ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005 Genüge getan;
insoweit wird von den Antragstellern auch nichts erinnert.
57
Die Antragsgegnerin erwidert zu Recht, dass innerhalb der ab dieser öffentlichen Bekanntmachung laufenden und daher am 21.07.2006
endenden Jahresfrist keine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge erhoben worden ist.
58
Mit Blick auf die Voraussetzung, dass eine solche Rüge „gegenüber der Gemeinde“ erfolgen muss, wäre es allerdings unschädlich, dass eine
Verletzung der Befangenheitsvorschriften von den Antragstellern (nur) im vorliegenden Normenkontrollverfahren geltend gemacht worden ist.
Denn dieses richtet sich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Herrenberg (als Antragsgegnerin), der die Schriftsätze der
Antragsteller übermittelt werden. Eine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge ist - unbestritten -
im Begründungsschriftsatz der Antragsteller vom 31.07.2006 enthalten, damit aber erst nach Ablauf der Einjahresfrist formuliert, so dass es nicht
darauf ankommt, ob im Falle eines rechtzeitigen Eingangs bei Gericht die Frist auch „gegenüber der Gemeinde“ - der die Rügeschrift später
zugeht - gewahrt ist.
59
Entscheidend ist daher, ob die Antragsteller - wie sie geltend machen - eine ordnungsgemäße Befangenheitsrüge bereits in der Antragsschrift
ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2005 erhoben haben. Das ist nicht der Fall.
60
Unter Nr. 4 des Schriftsatzes ist Folgendes ausgeführt:
61
„Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ ist nichtig. Zum einen wurde auch
beim zweiten Satzungsbeschluss gegen die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO verstoßen. Der Bebauungsplan verstößt ferner
gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung verkennt die
Verkehrsbedeutung der Umgehungsstraße. Folge davon ist, dass die prognostizierten Lärmimmissionspegel zu niedrig sind. Die
Einzelheiten dazu werden wir in der Antragsbegründung näher darlegen.“
62
Dass der Satz, der die Befangenheitsrüge enthält, für sich betrachtet dem Darlegungsgebot des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügte,
behaupten auch die Antragsteller nicht. Sie meinen jedoch, dass durch die nachfolgenden Ausführungen zum Verstoß gegen das
Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB ein textlicher Zusammenhang und damit eine Verbindung zwischen der Befangenheitsrüge und der
Lärmbelastung, aus der die Befangenheit von Ratsmitgliedern resultieren soll, hergestellt werde; im Zusammenhang damit, dass sich die
Antragsgegnerin mit der Frage einer etwaigen Befangenheit von Ratsmitgliedern ausführlich befasst, gutachterliche Äußerungen hierzu
eingeholt und am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage „infolge Lärmdifferenz“ durchgeführt habe, erfülle die
erhobene Rüge die zu fordernde Anstoßfunktion gegenüber der Antragsgegnerin. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
63
Das vorliegende Verfahren weist in der Tat die „Besonderheit“ auf, dass die Frage einer Befangenheit von Gemeinderäten wegen planbedingter
Verbesserung (oder auch Verschlechterung) der Lärmsituation für ihr jeweiliges Wohngrundstück im Vorfeld des Satzungsbeschlusses über
Jahre hinweg diskutiert worden ist. Es wurden detaillierte schalltechnische Untersuchungen für die Grundstücke aller in Betracht kommenden
Gemeinderäte durch das Büro ISIS durchgeführt, der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin sowie das Regierungspräsidium Stuttgart als
Aufsichtsbehörde wurden eingeschaltet und um rechtliche Beratung gebeten und schließlich wurde am 07.04.2005 eigens eine
Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage abgehalten. Deshalb spricht zwar eine gewisse Vermutung dafür, dass mit diesem einen Satz in
der Antragsschrift vom 07.11.2005 wohl die bereits in der Vergangenheit viel diskutierte Frage der Befangenheit von Gemeinderäten „infolge
Lärmdifferenz“ gemeint war. Gleichwohl ist damit nicht i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GemO der Sachverhalt bezeichnet worden, der die
Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll. Allerdings kommt es hierfür nicht darauf an, ob der Sachverhalt im Detail
vollständig oder zutreffend beschrieben wird. Vielmehr reicht es aus, dass ein bestimmter, für die Gültigkeit der Satzung erheblicher Sachverhalt
als „wunder Punkt“ in seinem Kern so angesprochen wird, dass der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende
Folgerungen ermöglicht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - BRS 60 Nr. 56 zu der insoweit gleichgelagerten Vorschrift
des § 215 Abs. 1 BauGB). Dem genügt das Vorbringen in der Antragsschrift vom 07.11.2005 nicht, auch wenn man, was in der Diktion („... ferner
...“) gerade nicht angelegt ist, die im unmittelbaren Anschluss an die eigentliche Befangenheitsrüge gemachten (resümierenden) Ausführungen
zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot mit in den Blick nimmt.
64
Hinsichtlich der Befangenheitsregelung des § 18 GemO ist ein Verfahrensverstoß unter verschiedenen Aspekten denkbar: Es könnte geltend
gemacht werden, dass die „Wahrnehmbarkeitsschwelle“ von 3 dB(A) nicht das Kriterium sein könne, um bei einem Ratsmitglied das für eine
Befangenheit erforderliche individuelle Sonderinteresse an der Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich planbedingter „Lärmdifferenz“
festzustellen; damit zusammenhängend könnte gerügt werden, dass etwa bei einem niedrigeren Ansatz als 3 dB(A) weitere Gemeinderäte
befangen gewesen seien, die nicht die Sitzung verlassen, sondern an der Beschlussfassung mitgewirkt hätten; weiter denkbar ist - wie
geschehen - der Einwand, dass das Fehlen einer Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO im Rahmen
des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO unschädlich sei, da die Ratsmitglieder nur „auf Druck“ abgetreten seien, so dass insoweit ein „faktischer
Ausschluss“ vorliege; es könnte die „Infizierungsrüge“ wegen Mitwirkung der als befangen abgetretenen Ratsmitglieder bei früheren
Beschlüssen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erhoben werden; möglich wäre auch, die Befangenheitsrüge auf die „lärmbetroffenen“
Ratsmitglieder zu beschränken und nicht auch auf die beiden Ratsmitglieder zu erstrecken, die wegen der Lage ihres Grundstücks innerhalb
des Plangebiets als befangen abgetreten sind. Dementsprechend heißt es in der Antragsschrift vom 07.11.2005 am Ende, dass die
„Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden; damit dürfte gerade auch die - fristgerechte - Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll, i. S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO gemeint gewesen
sein.
65
Ferner meinen die Antragsteller, dass der angesprochene Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wegen der „konkludenten Bezugnahme
auf die Sitzungsniederschrift“ dem Rügeerfordernis genüge; die Rüge habe lediglich Anstoßfunktion und beziehe sich zwanglos (auch) auf die
Niederschrift über die Gemeinderatssitzung, in der der angefochtene Satzungsbeschluss enthalten sei. Hierzu berufen sich die Antragsteller
auszugsweise wie folgt auf das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - (a. a. O.):
66
„Die Rüge gab der Antragsgegnerin allgemein Veranlassung zur Prüfung, ob auf Grund der ihr bekannten, in der Niederschrift über die
Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 im Einzelnen protokollierten Änderungen insgesamt eine weitere Bürgerbeteiligung erforderlich
gewesen wäre und ggf. eine Fehlerheilung durchgeführt werden sollte ... Nach den maßgeblichen Umständen des vorliegenden
Einzelfalles war deshalb die mit der Rügepflicht des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt.“
67
Indes zitieren die Antragsteller das Urteil unvollständig. An der ausgesparten Stelle heißt es nämlich:
68
„Der Antragsgegnerin war durch den
konkreten Hinweis der Antragstellerin
beschlossene Änderungen des Bebauungsplans bzw. seiner Begründung eine Eingrenzung des im Hinblick auf den geltend
gemachten Verfahrensverstoß relevanten Sachverhalts auf die in dieser Sitzung gefassten Änderungsbeschlüsse ohne Weiteres
möglich.“
69
Entgegen der Meinung der Antragsteller trifft es also nicht zu, dass sich die (Befangenheits-)Rüge nach der Rechtsprechung zwanglos (auch)
auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung beziehe, in der hier allerdings auch nur festgehalten ist:
70
„Die befangenen Gemeinderäte Dr. B., D. H., S., H., K. und R. und Frau E. rücken vom Sitzungstisch ab und nehmen im Zuschauerraum
Platz. Ebenso Ortsvorsteher R..“
71
Schließlich machen die Antragsteller geltend, dass sich aus dem in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO enthaltenen Antragsrecht des Bürgers
„gleichsam spiegelbildlich“ die Verpflichtung der Gemeinde zur Verbescheidung der Rüge ergebe; sehe sich die Gemeinde hierzu außerstande
- etwa weil ihrer Meinung nach der (bisher) mitgeteilte Sachverhalt hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte biete -, so sei sie verpflichtet, den
Bürger ggf. unter Fristsetzung zur Substantiierung seiner Rüge aufzufordern; erst wenn der Bürger dem nicht (fristgerecht) nachkomme, trete der
Effekt der Unbeachtlichkeit der Rüge nach Zeitablauf (wieder) ein. Damit können die Antragsteller nicht durchdringen. Dieser Standpunkt wird
zwar in der - insoweit auch in Bezug genommenen - Kommentarliteratur vertreten (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-
Württemberg, RdNr. 43 zu § 4). Ihm ist aber jedenfalls vorliegend nicht zu folgen. Denn die (pauschale) Befangenheitsrüge hat der ehemalige
Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in einer gerichtlichen Antragsschrift im Rahmen einer „vorläufigen Begründung“ erhoben und am
Ende des Schriftsatzes angekündigt, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden. Bis zum Ablauf der
Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO waren damals noch mehr als acht Monate Zeit; seit der Vertretungsanzeige des - heutigen -
Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 15.12.2005 waren es immer noch mehr als sieben Monate. Die Antragsgegnerin hatte daher
nach Zugang der die (pauschale) Befangenheitsrüge enthaltenden Antragsschrift keine Veranlassung, die - im Rahmen des vorliegenden
Gerichtsverfahrens wegen § 67 Abs. 1 VwGO gebotenermaßen - anwaltlich vertretenen Antragsteller zu einer rechtzeitigen Substantiierung
ihrer Rüge aufzufordern, vielmehr konnte sie die angekündigte Darlegung der „Einzelheiten dazu“ abwarten.
72
Die einjährige Rügefrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO ist nicht dadurch verlängert worden, dass der Senat durch Verfügung des
Berichterstatters vom 03.07.2006 dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller auf dessen telefonische Bitte hin (letztmals) eine
Fristverlängerung zur Abgabe der Antragsbegründung bis Ende des Monats und damit über den 21.07.2006 hinaus gewährt hat. Auch wenn die
Befangenheitsrüge - grundsätzlich zulässig und wirksam - im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens um die Gültigkeit der umstrittenen
Satzung erhoben werden kann, entbindet eine seitens des Gerichts (auf Antrag wiederholt) gewährte Fristverlängerung nicht von der Einhaltung
der Einjahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO. Der Zweck der Regelung besteht darin, nach Ablauf der Jahresfrist zu Gunsten der
Gemeinde als Normgeber Rechtssicherheit zu schaffen und zu verhindern, dass die Satzung (hier: der Bebauungsplan) noch nach Jahr und
Tag wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers gemeinderechtlicher Art als unwirksam erkannt wird. Die seitens des Gerichts gewährte
Fristverlängerung zur Vorlage der (umfassenden) Antragsbegründung kann die aus Gründen der Rechtssicherheit getroffene gesetzliche
Regelung nicht aufheben.
73
Im Übrigen ist ein Gemeinderatsbeschluss nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO u. a. (nur) rechtswidrig, wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne
einen der Gründe der Absätze 1 oder 2 ausgeschlossen war. Das ist nur der Fall, wenn der hierfür zuständige Gemeinderat zu Unrecht eine
Ausschlussentscheidung nach § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO getroffen hat, nicht auch, wenn ein Ratsmitglied in der irrigen Meinung oder unter dem
Vorwand, befangen zu sein, die Sitzung verlässt (vgl. Senatsurt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103 = DÖV 1987, 448). An einer
solchen Entscheidung des Gemeinderats fehlt es hier. „Ausgeschlossen“ i. S. der gesetzlichen Regelung waren die ferngebliebenen
Ratsmitglieder auch nicht deshalb, weil sie - wie die Antragsteller geltend machen - nur „auf Druck“ des Oberbürgermeisters und auf Grund der
bereits seit langer Zeit im Gemeinderat geführten Befangenheitsdiskussion „infolge Lärmdifferenz“, einschließlich der eigens hierzu
abgehaltenen Ratssitzung vom 07.04.2005, so gehandelt hätten, womit ein faktischer Ausschluss vorgelegen habe und eine dahingehende
Entscheidung des Gemeinderats eine überflüssige Förmelei gewesen wäre. Auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung kann auf das
Erfordernis einer (förmlichen) Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO nicht verzichtet werden. Es ist auch
nicht erkennbar, weshalb es den betroffenen Ratsmitgliedern - falls sie sich nicht für befangen gehalten haben - nicht möglich oder nicht
zumutbar gewesen sein sollte, auf einer solchen Entscheidung zu bestehen, damit gegenüber dem in der Sache ergehenden Ratsbeschluss
der Einwand eröffnet ist, er sei wegen ihrer zu Unrecht unterbliebenen bzw. unterbundenen Mitwirkung rechtswidrig.
74
6. Der Bebauungsplan ist - entgegen der Meinung der Antragsteller - nicht deswegen (teilweise) unwirksam, weil er „normative Festlegungen
außerhalb seines Geltungsbereichs“ enthielte. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB können nur für den räumlichen Geltungsbereich des
Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) getroffen werden; normative Festsetzungen für Bereiche außerhalb des Plangebiets sind nicht möglich
(vgl. Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - (NVwZ-RR 2002, 638 = NuR 2002, 296). Derartige - Geltung beanspruchende - Festsetzungen
wären unwirksam.
75
Die Antragsteller wenden ein, dass der Grünordnungsplan/Landschafts-pflegerischer Begleitplan (künftig: GOP/LBP) durch die Inbezugnahme
in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (insoweit) dessen normativer Bestandteil geworden sei und die
entsprechenden Regelungen zu Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen danach unwirksam seien, soweit sie Flächen außerhalb des
Plangebiets beträfen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg entschieden, die auf der Grundlage des
GOP/LBP für erforderlich gehaltenen Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB im
zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (in den neun Teilplänen) selbst festzusetzen und ergänzend in den textlichen Festsetzungen unter Nr.
1.4 (Schutzmaßnahmen), Nr. 1.5 (Gestaltungsmaßnahmen) und Nr. 1.6 (Ausgleichsmaßnahmen) zu regeln, untergliedert nach den jeweiligen
Maßnahmen S 1, G 1 bis G 9 und A 1 bis A 5. Die insoweit allgemeinen Regelungen in den textlichen Festsetzungen lauten:
76
1.3. Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen
(§ 9 (1) Nr. 20 und 25 a + b BauGB)
Festsetzungen werden für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Durch Planeinschrieb werden Flächen für
Pflanzgebote und -bindungen sowie Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft festgesetzt. Die Eintragung der Pflanzstandorte (Einzelpflanzungen) in den Lageplänen des Gründordnungsplanes und im
Bebauungsplan verdeutlicht die Art der vorgesehenen Pflanzmaßnahme, besitzt hinsichtlich der exakten Lage der Einzelpflanzung
jedoch keinen Festsetzungscharakter.
1.4. Schutzmaßnahmen
1.5. Gestaltungsmaßnahmen
Zur landschaftsgerechten Neugestaltung des Trassenumfeldes und Eingliederung des Trassenkörpers in die Landschaft sind die im
Einzelnen festgesetzten Gestaltungsmaßnahmen vorzusehen. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den
detaillierten Beschreibungen der Maßnahmeblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP)
auszurichten. Insbesondere bei den vorgesehen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-,
Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten. Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 -
16 zu wählen.
1.6 Ausgleichsmaßnahmen
Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen dienen der Kompensation der durch die verbleibenden, unvermeidbaren
Beeinträchtigungen verloren gehenden oder stark beeinträchtigten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes. Die jeweilige
Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmenblätter sowie den
Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten.
Bei den vorgesehenen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat
zu achten.
Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu pflanzen.
77
Soweit danach in Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen auf die Maßnahmenblätter sowie die Lagepläne des GOP/LBP Bezug
genommen wird, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass bereits durch die (abweichende) Wortwahl „ausrichten“ und „achten“
hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass es sich hierbei nicht um normative Vorgaben, sondern lediglich um „Hinweise“ zur konkreten
Ausführung der jeweiligen Gestaltungs- bzw. Ausgleichsmaßnahme handelt. Entsprechend heißt es unter Nr. 7 der Begründung zum
Bebauungsplan:
78
„... Der Grünordnungsplan benennt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bzw.
Schutzmaßnahmen sowie für unvermeidbare Beeinträchtigungen entsprechende Kompensationsmaßnahmen. Diese sind entweder im
Rahmen der Planung berücksichtigt worden, entsprechend den Vorschlägen des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den
Bebauungsplan übernommen worden oder werden mittels städtebaulichen Vertrags einwandfrei abgesichert, sofern sie außerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegen sind. ...“
79
Zwar könnte sich die Planbegründung, die selbst kein normativer Bestandteil des Bebauungsplans ist, nicht über (anderweitige) eindeutige
textliche oder auch zeichnerische Festsetzungen hinwegsetzen, sondern nur insoweit Bedeutung haben, als sie ggf. zur Auslegung und
Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004,
856). Entgegen der Meinung der Antragsteller bestimmt jedoch nicht erstmals konstitutiv die Planbegründung - in Widerspruch zu den
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen -, dass die „Vorschläge des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan
übernommen“ werden und deshalb normativ gelten. Vielmehr ergibt sich dieser Befund unmittelbar und nur aus den zeichnerischen und
textlichen Festsetzungen selbst. Für ihre Rüge können sich die Antragsteller auch nicht auf die dem Bescheid des Landratsamts Böblingen vom
26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. beigefügte Auflage Nr. 4 berufen, wonach die Ausführung der
Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen und der Grünordnungsplan verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen sind. Damit hat das
Landratsamt der Antragsgegnerin nicht vorgegeben, wie die Ausgleichsmaßnahmen, die der GOP/LBP für die Beeinträchtigung der besonders
geschützten Biotope vorsieht, „verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen“ sind. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg direkter
(zeichnerischer und textlicher) Festsetzungen im Bebauungsplan entschieden und nicht für eine Regelung, mit der der GOP/LBP oder
bestimmte Teile zum Bestandteil des Bebauungsplans erklärt werden. Als Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in besonders geschützte
Biotope sind im Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. die
Maßnahme A 2.2 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 2.1) sowie die Maßnahme A 2.8 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 6)
festgehalten. So sind die Ausgleichsmaßnahme A 2.2 in den Teilplänen Blatt 2 und Blatt 2.1 des Lageplans und die Ausgleichsmaßnahme A 2.8
im Teilplan Blatt 6 des Lageplans zum Bebauungsplan und damit innerhalb dessen Geltungsbereichs festgesetzt.
80
Die im GOP/LBP auf den Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 dargestellte Ausgleichsmaßnahme A 2.9 (Blatt 6.1) ist - mangels
Kompensationsbedarf - nicht (mehr) im Bebauungsplan als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt (worden). In Abstimmung mit der unteren
Naturschutzbehörde wurde es als ausreichend erachtet, dass Teile der im Zusammenhang mit den (bereits erwähnten) Ausgleichsmaßnahmen
A 2.2 und A 2.8 zu entwickelnden Biotopbereiche (Heckenstrukturen entlang Wehlinger Graben und Steingraben) die verloren gehenden
Funktionen übernehmen können; zudem ergab die rechnerische Bilanzierung durch Veränderungen in der Konfliktsituation und Änderungen
am Ausgleichskonzept einen deutlich über die rechnerische Vollkompensation hinausgehenden Saldo. Dementsprechend sind in Nr. 1.6.2 der
textlichen Festsetzungen auch nur (noch) die Ausgleichsmaßnahmen A 2.1 bis A 2.8 geregelt.
81
Die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (GOP/LBP Unterlage 10.2 Blatt 6.1), die auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/2 vorgesehen ist, liegt nicht
innerhalb des Plangebiets. Dementsprechend ist diese Maßnahme auch nicht in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.6.4 - neben den
Ausgleichsmaßnahmen A 4.1 und A 4.2 - erwähnt, sondern in § 1 des städtebaulichen Vertrags vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen dem
Landratsamt Böblingen und der Antragsgegnerin (in Verbindung mit Anlage 1) - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13
(Teilentsiegelung von K 1029, K 1043 und K 1069) - aufgenommen.
82
7. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Perplexität unwirksam.
83
Ihren dahingehenden Einwand begründen die Antragsteller - „ausgehend vom Rechtssatzcharakter auch des Grünordnungsplans“ - mit
Widersprüchen zwischen dessen „Regelungen“ einerseits und den Festsetzungen des Bebauungsplans andererseits. Wie bereits dargelegt,
sind die normativen Regelungen - im Zusammenhang mit der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - aber ausschließlich im
Bebauungsplan enthalten; soweit in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 auf den GOP/LBP verwiesen wird, handelt es
sich nur um Hinweise zur Ausführung bestimmter gründordnerischer Maßnahmen. Der GOP/LBP ist lediglich die fachliche Grundlage
(gewesen), dessen „Vorschläge“ für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch entsprechende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr.
20 und Nr. 25a und b BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen und damit normativ umgesetzt worden bzw. für Bereiche außerhalb des
Plangebiets im öffentlich-rechtlichen Vertrag 30.12.2003/09.02.2004 geregelt sind. Enthält danach der GOP/LBP selbst keine (konstitutiven)
normativen Regelungen, so kann insoweit auch kein Widerspruch zu den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan bestehen, so dass
der Vorwurf der Perplexität ins Leere geht.
84
Im Übrigen: Zu den von den Antragstellern aufgezeigten (vermeintlichen) „Widersprüchen“ zwischen GOP/LBP und Bebauungsplan hat sich das
Büro g 2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 (unter Nr. 2.1) geäußert und die „Abweichungen“ im Bebauungsplan plausibel als zulässige
weitergehende Differenzierungen im Hinblick auf die jeweilige Ausgleichsmaßnahme beschrieben (etwa zur Maßnahme A 2.1 wie auch zu den
Maßnahmen A 2.2 und A 2.3, die neben der Schaffung und Entwicklung von Sukzessionsstrukturen sowie von extensiv genutzten
Grünlandflächen parallel mit dem jeweiligen Graben auch eine Verbreiterung bzw. Ausdehnung des - teilweise - vorhandenen
Gewässerrandstreifens auf bislang ackerbaulich genutzte Flächen zum Ziel haben, vgl. auch Nr. 1.6.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen).
85
Im vorliegenden Zusammenhang wenden die Antragsteller weiter ein, es sei unklar, auf welche Fassung des GOP/LBP (September 2003 oder
Februar 2004) der Bebauungsplan Bezug nehme; die textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 könnten in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 „aus
zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf die ursprüngliche Fassung vom September 2003 verweisen; in den Unterlagen finde sich allerdings
nur eine „redaktionell korrigierte Endfassung“ vom Februar 2004, die bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 10.05.2005 wohl
auch berücksichtigt worden sei; es werde bestritten, dass es sich bei der Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 um eine lediglich
„redaktionell korrigierte“ Endfassung gegenüber der Fassung vom September 2003 handele; vielmehr müssten inhaltliche Änderungen erfolgt
sein und seien auch erfolgt, wie sich dem Umweltbericht entnehmen lasse, der ebenfalls in zwei Fassungen - nämlich vom September 2003
und vom Februar 2004 - vorliege und mit dem der GOP/LBP „in untrennbarem Zusammenhang“ stehe; von Bedeutung seien insbesondere die
variierenden Zahlenangaben in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung.
86
In der Tat finden sich in diesem Zusammenhang unterschiedliche Werteinheiten im Umweltbericht Fassung September 2003 gegenüber dem
Umweltbericht Fassung Februar 2004 (Kompensationsbedarf durch Versiegelung: 92.400 WE gegenüber 80.240 WE, Inanspruchnahme von
Arten und Biotopen: 51.000 WE gegenüber 55.660 WE, Beeinträchtigung bedeutender Biotope: 120.000 WE gegenüber 145.150 WE,
Kompensationsbedarf durch Beeinträchtigung der Bodenfunktionen/Ertragsfähigkeit: 243.000 WE gegenüber 244.700 WE, flächenmäßiger
Umfang der Ausgleichsmaßnahmen: 16,6 ha gegenüber 15,42 ha, gleichwohl Aufwertungspotential bei den Entsiegelungsmaßnahmen: 15.360
WE gegenüber 15.398 WE und bei Ackerumwandlung: 216.075 WE gegenüber 225.515 WE, Aufwertungspotential der Maßnahmen für das
Schutzgut Boden/Entsiegelung: 16.000 WE gegenüber 11.280 WE und bei Ackerumwandlung: 181.150 WE gegenüber 197.830 WE,
Gesamtbilanz Aufwertungspotential für Arten- und Biotopschutz: 288.585 WE gegenüber 299.463 WE und für das Schutzgut Boden: 260.150
WE gegenüber 280.130 WE). Diese Differenzen in den beiden Fassungen des Umweltberichts dürften identisch sein mit entsprechenden
Differenzen in den beiden (zeitlich jeweils gleich datierten) Fassungen des GOP/LBP, da dieser in den Umweltbericht „eingebaut“ worden ist. In
der der Antragserwiderung beigefügten Stellungnahme des Büros g 2 vom 10.10.2006 wird unter Nr. 2.1 von „inhaltlichen Änderungen und
Ergänzungen auf Basis der Ergebnisse aus der Trägerbeteiligung“ gesprochen, die sich bis zur Entwurfsfassung des GOP/LBP vom Februar
2004 (gegenüber der Fassung vom September 2003) ergeben hätten und in den (korrespondierenden) Umweltbericht eingearbeitet worden
seien, so dass auch dieser in seiner Fassung vom Februar 2004 die zum damaligen Zeitpunkt abschließende Fassung dargestellt habe; in
diesem Zusammenhang sei auch eine fortgeschriebene Fassung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz in den Umweltbericht eingearbeitet worden;
gleichzeitig seien in den Umweltbericht in der Fassung Februar 2004 die zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnisse weiterer Fachgutachten zu
den Themenbereichen Schall und Klima eingearbeitet worden.
87
Danach erscheint es schon „irritierend“, wenn die Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 - die in den Umweltbericht in der Fassung vom
Februar 2004 eingeflossen ist - als (nur) „redaktionell korrigierte Endfassung“ bezeichnet wird; vielmehr haben sich auch inhaltliche
Änderungen - wie vor allem bei der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beschrieben - gegenüber der Fassung 2003 ergeben.
88
Ungereimt erscheint ferner, wenn der Gemeinderat beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 den Textteil vom 26.01.2004 für maßgeblich
erklärt, der seinerseits „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf den GOP/LBP Fassung September 2003 Bezug nehmen kann, und sich
zugleich die Begründung zum Bebauungsplan vom 03.03.2004 zu eigen gemacht hat, zu der ihrerseits der Umweltbericht vom Februar 2004
gehört, der seinerseits den GOP/LBP (ebenfalls) vom Februar 2004 berücksichtigt. Da die beiden auch inhaltliche Unterschiede aufweisenden
Fassungen des GOP/LBP (vom September 2003 und vom Februar 2004) beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 aber nicht (durch
Bezugnahme) zum normativen Bestandteil des Bebauungsplans gemacht worden sind, kann es insoweit auch keine Perplexität wegen in sich
widersprüchlicher Festsetzungen und auch keine Unbestimmtheit der Festsetzungen geben.
II.
89
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht leidet der Bebauungsplan an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel.
90
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
91
a) Nach dieser Regelung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich
ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den
Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 (insbesondere Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v.
22.04.1997 - 4 BN 1.97 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - NVwZ-RR 2002, 638). Eine
konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH
Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 - BauR 2005, 57).
92
In der Begründung zum Bebauungsplan wird zur „Zielsetzung“ der geplanten Nordumfahrung u.a. ausgeführt: Alle Analysen und Prognosen
(über die innerstädtischen Verkehrsmengen und Verkehrsverflechtungen wie auch über die großräumigen Verflechtungen) belegten die hohe
Belastung der Kernstadt wie auch der Stadtteile und unterstrichen die Notwendigkeit von Ortsumfahrungen (S. 2); die Herausverlagerung von
Verkehr aus den Ortskernen stelle ein wichtiges städtebauliches Ziel zur Steigerung des Wohnwertes in den Ortslagen dar; ohne eine deutliche
Entlastung der Ortskerne werde es künftig kaum möglich sein, tiefgreifende Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private
Sanierungsmaßnahmen anzuregen (S. 3); die Entlastung der Ortsdurchfahrten in Gültstein, Oberjesingen, Kuppingen, Affstätt und Haslach sei
erklärtes Ziel der Stadt (Gesamtverkehrskonzept), wobei mit dem Grundsatzbeschluss vom 13.05.1997 zur Weiterverfolgung des Planfalls 1 A II
die Weichen zur Entlastung der nördlichen Stadtteile gestellt worden seien; im Falle einer möglichen Kernstadtentlastung mittels eines
Schlossbergtunnels entsprechend den Planfällen 2 B oder 4 B könnten insbesondere über die Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung und die K
1068 weitere Verkehrsmengen abgeleitet werden, welche die Kernstadt durchfahren würden; im Gesamtverkehrssystem der Stadt sei diese
Trassenführung somit auch im Falle eines möglichen Tunnelbaus sinnvoll (S. 31). Mit der Zielsetzung der Entlastung der bisherigen
Ortsdurchfahrten insbesondere der Stadtteile Kuppingen und Affstätt wie auch der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) durch
Herausverlagerung des Verkehrs trägt die geplante Nordumfahrung legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung, so dass insoweit
unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB keine Bedenken gegen den angefochtenen
Bebauungsplan bestehen.
93
Aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach (öffentliche) Verkehrsflächen Inhalt einer planerischen Festsetzung sein können, folgt jedoch nicht, dass
das Mittel des Bebauungsplans für die Planung jedweder Art von Straße unbeschränkt zur Verfügung steht. Eine gemeindliche Straßenplanung
kann vielmehr an rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen scheitern. Problemlos einsetzbar ist das bauplanungsrechtliche Instrumentarium
bei Straßen, bei denen die Gemeinde nicht nur Planungsträger ist, sondern auch Träger der Straßenbaulast sein wird. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG
eröffnet darüber hinaus jedoch die Möglichkeit, zum Gegenstand der Festsetzung in einem Bebauungsplan auch Landes- oder Kreisstraßen zu
machen, die an sich nach § 37 Abs. 1 StrG - bei Landesstraßen zwingend (Satz 1), bei Kreisstraßen fakultativ (Satz 2) - der Planfeststellung
vorbehalten sind; für Bundesfernstraßen sieht § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG diese Möglichkeit (der Ersetzung eines Planfeststellungsbeschlusses
durch einen Bebauungsplan) vor. Aussicht auf Verwirklichung bietet eine solche Planung freilich nur, wenn der zuständige Baulastträger sich
zum Bau der Straße bereit erklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222). Ein
planfeststellungsersetzender Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG (bzw. § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG) stellt
naturgemäß - abweichend vom Regelfall - keine (echte) Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung
- auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit - durch den entsprechenden Baulastträger angelegt. Die Gemeinde muss sich daher darüber im
Klaren sein und es auch in der Planung zum Ausdruck bringen, zu welcher Straßengruppe die geplante klassifizierte Straße gehören soll (vgl.
OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - NVwZ-RR 2002, 257 = DÖV
2002, 212). Das ist nicht erst im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung (etwa mit Blick auf einzuhaltende Anbauverbote oder -
beschränkungen), sondern schon - gerade auch mit Blick auf die Finanzierbarkeit und damit die Möglichkeit, die Planung auch zu verwirklichen
- für die Planrechtfertigung von Bedeutung.
94
Danach unterliegt die Planung keinen Bedenken, soweit die Nordumfahrung als Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG gebaut werden soll
(die Nord-Süd-Trasse östlich von Kuppingen und westlich von Affstätt als K 1081 und die Ost-West-Spange westlich von Herrenberg und
nördlich der Schwarzwaldsiedlung als - verlängerte - K 1047) und der beigeladene Landkreis als nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Träger der
Straßenbaulast dem Vorhaben zugestimmt hat. Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Realisierung der
Straßenbaumaßnahme innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ausgeschlossen wäre. Insoweit können die Ausführungsfristen für ein durch
einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zugelassenes Straßenbauvorhaben auf einen planfeststellungsersetzenden
Bebauungsplan im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB „übertragen“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 =
NVwZ 2004, 856). In Anlehnung an § 38 Abs. 2 Satz 1 StrG - vorliegend geht es um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan nach §
37 Abs. 3 Satz 1 StrG für eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG - beträgt die (ungefähr einzuhaltende) Ausführungsfrist somit 13 Jahre -
und nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht unter Rückgriff auf das nordrhein-westfälische Landesrecht (Verwaltungsverfahrensgesetz
und Straßengesetz) entschiedenen Fall 10 Jahre -.
95
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Kriterium der Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB (immer schon) erfüllt sei, wenn die
Gemeinde - wie vorliegend - städtebaulich motivierte „Verkehrspolitik“ betreibe und wenn, falls das Straßenbauvorhaben die Funktion einer
Kreisstraße haben solle, der hierfür als Baulastträger zuständige Landkreis diese Einordnung teile und damit zur Finanzierung - wenn auch im
Verbund mit GVFG-Fördermitteln - bereit sei. Demgegenüber meinen die Antragsteller, dass der der gemeindlichen Planung zugrunde gelegte
klassifizierte Straßentyp (hier: Kreisstraße) auch gemessen an der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 StrG über die Einteilung der Straßen
„nach ihrer Verkehrsbedeutung“ zutreffend sein müsse, was vorliegend nicht der Fall sei, da es sich bei der geplanten Nordumfahrung in
Wahrheit um eine Bundesstraße handele. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.
96
In der Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8
N 00.690 - a.a.O.), dass eine Gemeinde, wenn sie in einem Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, die nach der planerischen
Konzeption die Verkehrsbedeutung einer klassifizierten Straße haben soll, diese nicht als Gemeindestraße planen darf, sondern sie
entsprechend den Einstufungskriterien des Landesstraßengesetzes bzw. des Bundesfernstraßengesetzes in die richtige Straßengruppe
einstufen und dies auch in der Bauleitplanung zum Ausdruck bringen muss, und zwar beginnend mit dem Aufstellungsbeschluss: bei der
Einordnung der Straße in die richtige Straßengruppe handele es sich um eine gebundene Entscheidung; es verbiete sich, der Gemeinde eine
Auffangzuständigkeit für aus ihrer Sicht notwendige, vom an sich zuständigen Straßenbaulastträger jedoch nicht durchgeführte
Straßenbaumaßnahme (z.B. den Bau einer Ortsumgehung) zuzuerkennen; die Frage, ob eine Gemeindestraße oder eine klassifizierte Straße
geplant werde, sei im Normenkontrollverfahren voll überprüfbar.
97
Es kann dahinstehen, ob diese zum Verhältnis (geplante) Gemeindestraße einerseits und klassifizierte Straße (nach dem Landesstraßengesetz
bzw. dem Bundesfernstraßengesetz) andererseits entwickelte Rechtsprechung auf die Problematik der zutreffenden Einstufung einer von der
Gemeinde geplanten klassifizierten Straße (als Kreis-, Landes- oder Bundesstraße) zu übertragen ist. Bedenken erscheinen insoweit angezeigt,
als es vorliegend nicht um die Begründung bzw. Verhinderung einer „Auffangzuständigkeit“ der Gemeinde für den Bau einer - in ihrer eigenen
Trägerschaft stehenden - Gemeindestraße geht. Dem aus ihrer Sicht „fremden“ Baulastträger hat die Antragsgegnerin nicht gegen dessen
Willen eine Straßenbaumaßnahme aufgedrängt, nachdem der beigeladene Landkreis der als Kreisstraße K 1081 und K 1047 geplanten
Nordumfahrung als hierfür nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Baulastträger zugestimmt hat.
98
Der Senat lässt ferner offen, ob vorliegend nicht doch nach der aktuellen „Weigerung“ des Bundes, eine (allerdings auch abweichend trassierte)
Nordumfahrung als Bundesstraße zu bauen, wie sie noch im Bundesverkehrswegeplan 1993 im weiteren Bedarf vorgesehen war - im
Gegensatz zum derzeit geltenden Bundesverkehrswegeplan 2003 -, für die Antragsgegnerin die Möglichkeit eröffnet sein muss, eine
Nordumfahrung als - wie dargelegt - städtebaulich motiviertes Straßenbauvorhaben zur Entlastung der Ortsdurchfahrten in den Stadtteilen
Kuppingen und Affstätt sowie im Bereich der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) i. S. einer ortsspezifischen - und auch ortsnah
geführten - (Einzel-)Lösung in Absprache mit dem Landkreis (Baulastträger) als Kreisstraße zu planen; dies umso mehr, als eine zunächst für
den (Groß-)Raum Herrenberg erwogene gemeindeübergreifende, d.h. auch Nachbargemeinden erfassende, großräumige Bündelungstrasse
(„Raumtrasse“ nach Planfall H 3/4) von der Gemeinde Nufringen im Jahre 1992 mit der Folge des Baus einer dortigen ortsnahen
Westumfahrung abgelehnt worden war und auch die Nachbargemeinden Gärtringen und Deckenpfronn zur Lösung ihrer innerörtlichen
Verkehrsprobleme planerische Überlegungen für ortsnahe Umfahrungen aufgenommen hatten, die mittlerweile teilweise realisiert (Gärtringen)
oder jedenfalls im Bau befindlich (Deckenpfronn) sind. Die Verwirklichung einer gemeindeübergreifenden „Raumtrasse“ hatte sich damit als
nicht mehr realisierungsfähig erwiesen, so dass sich auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit Grundsatzbeschluss vom 25.07.1995 für
eine ortsspezifische Einzelmaßnahme unter ortsnaher Trassenführung entschieden hat, deren Bau als Kreisstraße auch der Landkreis
Böblingen als Baulastträger - wie im Falle der Nachbargemeinden - zugestimmt hat.
99
Denn selbst wenn man auch im vorliegenden Fall am Erfordernis der zutreffenden rechtlichen Einstufung der geplanten Nordumfahrung als
Kreisstraße festhalten will, bestehen gegen die Planung keine Bedenken.
100 Kreisstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder
innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind („Durchgangsfunktion“), ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an
überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen („Anschlussfunktion“). Die gesetzliche Einteilung der Straßen in die verschiedenen
Straßengruppen erfolgt „nach ihrer Verkehrsbedeutung“. Maßgebender Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße sind die von ihr
vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Deren Prüfung weist eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Zum einen ist
bedeutsam, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit
ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen. Zum anderen und darüber
hinaus ist von Relevanz, ob und ggf. welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt (sog. „Netzfunktion“). Dies betrifft vor allem die
Qualität der Straße im Verkehrsnetz (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.02.1999 - 8 B 98.1627, 8 B 98.1631 - DVBl. 1999, 866 und Urt. v. 08.08.2001 - 8 N
00.690 - a. a. O. ).
101 Die Antragsteller machen geltend, dass sich die tatsächlichen Verkehrsbeziehungen der geplanten Nordumfahrung anhand der Aussagen und
Prognosen des Planungsbüros K. nicht belegen ließen, da die zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen Mängel von solcher Schwere
aufwiesen, dass sie für die Entwicklung einer Verkehrsprognose ungeeignet seien. Diesen Einwand hält der Senat nicht für berechtigt; hierzu
wird auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der vom Planungsbüro K. erstellten Verkehrsprognose verwiesen.
102 Aber auch nach dem qualitativen Aspekt der „Netzfunktion“ begegnet die Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße - und nicht
als Bundesstraße i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG - keinen Bedenken. Insoweit kann die Antragsgegnerin allerdings nicht allein auf den
Umstand als solchen verweisen, dass nach dem Planfall 1 A II, den der angefochtene Bebauungsplan umsetzt, mit der Verwirklichung der
Nordumfahrung neben der Gemeindeverbindungsstraße Nufringen-Oberjesingen vor allem auch die Kreisstraßen K 1043 (zwischen der B 14
und Affstätt), K 1029 (zwischen Kuppingen-Süd und der B 28 aus / in Richtung Nagold) und K 1069 (westlich von Kuppingen) entfallen sollen,
weshalb sich die neugeplanten Straßen eindeutig als Kreisstraßen (K 1081 und K 1047) präsentierten, was auch das für die Verteilung der
GVFG-Mittel zuständige Ministerium für Umwelt und Verkehr anerkannt habe (Vermerk v. 04.08.1997). In der Planbegründung (S. 15) heißt es in
diesem Zusammenhang:
103
„Prämisse des Kreises ist jedoch die, dass eine Ortsentlastung in der Trägerschaft des Kreises nur dann als realisierungsfähig
angesehen wird, wenn im Gegenzug andere Kreisstraßen aufgegeben werden können. Ohne eine Beteiligung des Kreises kann die
Finanzierung einer Entlastungstrasse seitens der Stadt Herrenberg jedoch nicht geleistet werden ...“
104 Allein aus diesem „(Finanzierungs-)Junktim“ folgt zwar nicht zwingend, dass es sich bei der geplanten Nordumfahrung auch „nach ihrer
Verkehrsbedeutung“ um eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG handelt. Dies ergibt sich in der Sache allerdings daraus, dass die
umstrittene Planung neben der Entlastung der Innerortsbereiche von Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt
(Schwarzwaldsiedlung) auch dazu dient, das im dortigen Bereich bestehende „Geflecht von Kreisstraßen zu bündeln“ und die auf diesen (zu-
)fließenden Verkehre aus den Ortskernen herauszuhalten. In der Planbegründung (S. 17) heißt es in diesem Zusammenhang:
105
„Der Planfall 1 A II schließt entsprechend dem Beschlussstand des Gemeinderats auch eine Verlängerung der Zeppelinstraße
(Umfahrung Schwarzwaldsiedlung) mit ein. Nach bisherigem Erkenntnisstand ist die Streckenführung Daimlerstraße/Zeppelinstraße
mit zukünftiger Verlängerung als Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung als Kernstadt-Tangente die am wenigsten eingreifende
Streckenführung für die Verkehrsrelation Böblingen/Nagold. Beim Planfall 1 A II kann in einem Bereich der verlängerten
Zeppelinstraße die von Kuppingen und Oberjesingen her kommende Trasse mit der Zeppelinstraße über einen Kreisverkehr vernetzt
werden mit der Folge, dass die relativ direkte Verkehrsführung Richtung Innenstadt bleiben kann und zugleich der Verkehr aus dem
Bereich Oberjesingen/Kuppingen und Affstätt kurzwegig außerhalb der Ortslage auch in Richtung Nagold geführt werden kann. Diese
Vernetzung und Führung Richtung Nagold ist vor allem deshalb wichtig, weil bei einem Rückbau der K 1069 (Kuppingen/Jettingen)
und der K 1029 (Kuppingen/Haslach) sowohl für Oberjesingen als auch für Kuppingen (und Affstätt) eine attraktive Straßenführung in
Richtung Nagold ersatzweise geschaffen werden muss ... Ohne diese kurzwegige Führung Richtung Nagold wäre wiederum für die
Bevölkerung in Oberjesingen und Kuppingen eine Plausibilität für Fahrten Richtung Nagold kaum zu vermitteln. Die Oberjesinger und
Kuppinger müssten sonst, wenn sie nach Nagold fahren wollten, zunächst bis zur Grosso-Kreuzung (heute Kaufland an der Kreuzung
Mühlstraße/Nagolder Straße) zurückfahren. Im Zusammenhang mit der Netzkonstellation 1 A II ist ebenfalls ein Rückbau der K1043
östlich Affstätt vorgesehen.“
106 Mit dieser
verkehrlichen
erfüllt die geplante Nordumfahrung ihrerseits die Kriterien einer Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG. Die Ortsteile Oberjesingen,
Kuppingen und Affstätt erhalten mit der Nordumfahrung (jedenfalls auch) Anschluss an einen überörtlichen Verkehrsweg, nämlich die B 28
Richtung Nagold. Insoweit ist das Straßenbauvorhaben auch erforderlich im Sinne der gesetzlichen Regelung. Dieses Begriffsmerkmal meint
nicht eine planerische Erforderlichkeit - im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ -, sondern verlangt ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis (vgl.
Senatsurt. v. 27.01.1989 - 5 S 1433/98 - VBlBW 1989, 460). Bei einem Wegfall der Kreisstraßen K 1069 und K 1029 ist das entsprechende
Verkehrsbedürfnis zumindest für die Ortsteile Oberjesingen und Kuppingen zu bejahen. Der Ortsteil Affstätt erhält mit der geplanten Ost-West-
Spange (Verlängerung der K 1047 zur B 28) insoweit eine gegenüber dem bisherigen Zustand attraktivere Straßenführung. Anders als bei den
erwähnten Kreisstraßen bleiben nach der Planung die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen, insbesondere der B 296, und damit das von ihnen
vermittelte und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG erforderliche „zusammenhängende Verkehrsnetz“ erhalten, so dass die Nordumfahrung insoweit
auch nicht für einen „Lückenschluss“ erforderlich ist.
107 Für ihren Standpunkt, dass es sich bei dem umstrittenen Vorhaben in Wahrheit um die „künftige B 296“ handele, können die Antragsteller nicht
anführen, dass die - als vorrangiges Ziel angestrebte - innerörtliche Entlastung in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie in der (nord-
)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) nur im Hinblick auf Durchgangsverkehre bestehe, die derzeit die B 296, also eine Bundesstraße,
in Nord-Süd-Richtung befahren würden. In der von den Antragstellern vorgelegten „fachtechnischen Stellungnahme“ des Büros für
Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 ist insoweit selbst festgehalten, dass derzeit die B 296 überwiegend durch die Kfz-
Verkehre der zwischen Calw und Herrenberg liegenden Wohngemeinden - und damit durch Verkehr zwischen zwei Landkreisen - geprägt sei.
Somit ist davon auszugehen, dass die B 296 vorwiegend dem - als übergemeindlich zu verstehenden (vgl. Senatsurteil vom 27.01.1989 - 5 S
1433/87 - a. a. O.) überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG dient und damit die einer Kreisstraße
nach der ersten Alternative dieser Vorschrift zukommende „Durchgangsfunktion“ erfüllt. In Einklang hiermit hat Prof. K. in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat den „Bundesverkehrs“-Anteil unter Verweis auf die Ergebnisse der im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 1999
durchgeführten Verkehrsbefragungen an der - vorliegend relevanten - Zählstelle BF 6 mit ca. 15 % beziffert (vgl. Anlage 1 - Zählstellenplan -
und Anlage 25 - BF 6 Ziel- und Quellverkehr - der Verkehrsuntersuchung 1999).
108 Ob die umstrittene Nordumfahrung - wie die Antragsteller meinen - auch und insbesondere den Verkehr der B 28 durch den geplanten
Schlossberg-Tunnel aus der Kernstadt fernhalten soll, ist vorliegend unerheblich, da die Verwirklichung dieses weiteren, vor allem für die
Entlastung der Kernstadt für sinnvoll und wichtig erachteten Straßenbauvorhabens mangels irgendwie gearteter Planreife - geschweige denn
Realisierung - für die Frage der zutreffenden straßenrechtlichen Einordnung der - unabhängig hiervon geplanten - Nordumfahrung nicht in den
Blick zu nehmen ist.
109 Vor dem Hintergrund der aufgezeigten qualitativen Verkehrsverhältnisse, die die Einordnung der Nordumfahrung als Kreisstraße rechtfertigen,
können die Antragsteller zu deren vermeintlichem Bundesstraßencharakter nicht auf rein planerisch-technische Aspekte des Vorhabens
verweisen, wie insbesondere die Ausgestaltung der Anschlüsse der bestehenden B 296 an die K 1081 und der bestehenden B 28 an die
verlängerte K 1047, wodurch sich eine vorrangige Trassierung der geplanten Nordumfahrung als „durchlaufendes Verkehrsband mit klarer
Funktionssteuerung“ gegenüber den beiden (untergeordnet angeschlossenen) Bundesstraßen ergebe. Auch die „klare Trennung“ der
Nordumfahrung von dem - meist beidseitig verlaufenden - Wegenetz streitet nicht entscheidend für den Standpunkt der Antragsteller. Gleiches
gilt für die im Falle einer Realisierung der Nordumfahrung erwogenen restriktiven verkehrlichen Maßnahmen im Zuge der verbleibenden
Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen (wie signalisierte Überwege und Bushaltestellen im Straßenraum). Diese Maßnahmen setzen nicht
zwangsläufig eine Abstufung der Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen und damit korrespondierend - zwecks Gewährleistung des in § 1
Abs. 1 Satz 1 FStrG verankerten Netzcharakters der Bundesstraßen - eine Einstufung der den verlagerten Verkehr aufnehmenden
Nordumfahrung als Bundesstraße voraus.
110 Wiewohl nicht ausschlaggebend, sei angemerkt, dass das umstrittene Vorhaben auch in der Regionalplanung nicht mit dem Status einer
Bundesstraße erwähnt wird. Im Regionalplan Verband Region Stuttgart 1998 heißt es unter Nr. 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten -
zunächst allgemein:
111
„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und
zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im
Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten,
vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen. - u.a. B 28 / B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und -
Oberjesingen“.
112 Im zugehörigen Regionalverkehrsplan 2001 (Fachplan) ist in Tabelle 6 des Anhangs 4 (Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit) in der
Kategorie „Landes-,
Kreis
Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag „GVFG“ in der Rubrik „Baulast - bzw.
Finanzierungsträger“); im Anhang 3 ist - im Anschluss an Tabelle 1 (Maßnahmen an Autobahnen und Bundesstraßen) - in Tabelle 2
(Maßnahmen an Landes- und
Kreis
„Straße Nr.“ B 28 / B 296 und in der Rubrik „Maßnahme Bezeichnung“ Umfahrung Herrenberg (als Anforderungsplanung);
113 b) Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht deshalb die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB, weil seine Verwirklichung an
(unüberwindbaren) artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG scheiterte. Diese Regelung
hat gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG nicht bloß die Qualität einer Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung, sondern gilt unmittelbar.
114 Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG (für besonders und streng geschützte Arten) stehen neben dem - bei der
vorliegenden Planung nicht relevanten - Gebietsschutz des § 34 BNatSchG und neben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 19
BNatSchG.
115 Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung des Bebauungsplans mit nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG
verbotenen Handlungen betreffend Tiere besonders oder streng geschützter Arten (i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BNatSchG)
einhergehen könnte. Fachliche Grundlage für diese Einschätzung sind die Ergebnisse der von der Gruppe für ökologische Gutachten (künftig:
GöG) durchgeführten tierökologischen und vegetationskundlichen Untersuchungen vom Oktober 2000 (Ostumfahrung Kuppingen - nördlicher
Abschnitt, künftig: GöG 2000), vom März 2001 (Nordumfahrung Herrenberg - Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 3, künftig: GöG 2001)
und vom November 2002 (Ostumfahrung Kuppingen - südlicher Abschnitt, künftig: GöG 2002), die in der Zeit von März bis September 2000
durchgeführt wurden und eine Fläche von insgesamt ca. 390 ha betrafen. Danach ist von folgenden planbedingten Auswirkungen auszugehen,
wie sie - untergliedert nach den in Betracht kommenden Tierarten - auch in der „artenschutzfachlichen Stellungnahme im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens zur Nordumfahrung Herrenberg“ der GöG vom 08.03.2007 resümierend dargestellt sind, ohne dass die Antragsteller
insoweit - bis auf noch zu behandelnde Einwände - substantiiert widersprochen hätten:
116 - Im Beobachtungsgebiet sind insgesamt fünf Fledermausarten nachgewiesen, nämlich die immer angetroffene Zwergfledermaus, eine relativ
häufig vorkommende, nicht eindeutig bestimmbare Myotis-Art, insbesondere das verbreitete Große Mausohr, weniger häufig die
Rauhhautfledermaus und nur einmal die Breitflügelfledermaus. Während nur das Große Mausohr auch in Anhang II der FFH-Richtlinie
aufgeführt wird, sind alle Fledermausarten in Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt und unterfallen damit Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie,
wonach die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um ein strenges Schutzsystem für die hier genannten Tierarten in den
natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Alle Fledermäuse zählen daher gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa) BNatSchG zu den besonders
geschützten Arten sowie gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG (auch) zu den streng geschützten Arten.
117 Für das Große Mausohr, die Zwergfledermaus und die nicht eindeutig bestimmte Myotis-Art sind planbedingte Verluste und Störungen von
Jagdhabitaten zu erwarten. Sämtliche Fledermausvorkommen sind nur in Jagdhabitaten oder in Landschaftsteilen beobachtet worden, die
zwischen Quartier und Jagdhabitat oder zwischen verschiedenen Jagdhabitaten durchflogen werden. Alle nachgewiesenen Arten bevorzugen
Gebäudequartiere in Siedlungsbereichen. Quartiere im unmittelbaren Trassenverlauf haben nicht ermittelt werden können und sind bezogen
auf die lokal vorhandenen Biotopstrukturen auch nicht zu erwarten gewesen. Die hierfür notwendigen Beobachtungen ausfliegender oder in
Morgenstunden am Quartier schwärmender Fledermäuse sind bei keiner der insgesamt zwölf durchgeführten Nachtbegehungen gelungen.
118 Danach ist für die nachgewiesenen Fledermäuse nur mit planbedingten Verlusten und Störungen von Jagdhabitaten zu rechnen. Quartiere i. S.
von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten sind weder i. S. einer Beschädigung oder Zerstörung betroffen (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) noch ist
eine Störung der Arten an diesen Stätten zu erwarten (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3
BNatSchG stellen nur auf Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten ab. Dazu gehören nicht die sonstigen Lebensstätten und Lebensräume,
insbesondere nicht die Nahrungsreviere und Jagdhabitate der Tiere (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ
2001, 1040 und Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161, ferner Beschl. v. 08.03.2007 - 9 B 19.06 - NuR 2007, 269).
119 Unter Verweis auf die BAU-Stellungnahme vom 22.12.2006 (S. 30) machen die Antragsteller geltend, dass planbedingt nicht nur in Jagd-,
sondern auch in Aufzuchthabitate i. S. der gesetzlichen Regelung eingegriffen werde; nach den Untersuchungen GöG 2000 und GöG 2002
seien mehrfach im Gespann fliegende Mausohrfledermäuse beobachtet worden, was auf Übungs- und Orientierungsflüge von geführten
Jungtieren hindeute und eine „nahegelegene Wochenstube“ anzeige. Dies in den Blick nehmend hält der GOP/LBP im Rahmen der
„Konfliktanalyse“ gleichwohl plausibel fest, dass eine direkte Beeinträchtigung von Brutquartieren oder Wochenstuben und damit von
Lebensstätten (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) i. S. von § 42 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BNatSchG nicht erkennbar ist. Diese Einschätzung wird
in den im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der GöG vom 06.10.2006 und des Büros g2 vom 10.10.2006 bekräftigt. Soweit
die Antragsteller Untersuchungen zu den „nahegelegenen Wochenstuben“ vermissen bzw. diese nicht für ausreichend erachten, bleibt der
Vorwurf pauschal. Denn in der GöG-Stellungnahme vom 06.10.2006 wird unter Nr. 1.1.3 zu den „Erfassungsmethoden“ ausgeführt, dass -
neben den beschriebenen Erfassungen in Jagdhabitaten - „auch eine gesonderte Quartiersuche durchgeführt“ worden sei; dabei seien
zunächst Strukturen mit Quartiereignung (Baumhöhlen, Gebäude) tagsüber auf Spuren (Kot, Urin, Nahrungsreste) hin überprüft worden; die
Überprüfung sei auf Sicht, akustisch sowie als Geruchstaxierung erfolgt; darüber hinaus sei im Anschluss an die nächtlichen Erfassungen in
Jagdhabitaten nach schwärmenden Fledermäusen, dem typischen Hinweis auf einen Quartierstandort, gesucht worden, wobei die
Untersuchungen sich deutlich über den unmittelbaren Trassenbereich hinaus erstreckt und dabei auch Bereiche erfasst hätten, die erkennbare
Habitateignung für Fledermäuse aufgewiesen und innerhalb des intensiveren Wirkraums des Vorhabens gelegen hätten. Auf den in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vorlage von Fotografien gemachten Hinweis der Antragsteller auf Baumhöhlen im Bereich des
Straßenbauvorhabens hat der verantwortliche Projektleiter der GöG-Untersuchungen nochmals betont, dass - insbesondere vom Großen
Mausohr - besiedelte Baumhöhlen nicht hätten festgestellt werden können, wobei in jedem der drei Untersuchungsgebiete jeweils vier
artbezogene Begehungen stattgefunden hätten.
120 Der GOP/LBP kommt im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei den „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ ferner zu dem
Ergebnis, dass für die nachgewiesenen Fledermausarten die Gefahr bestehe, bei einer Querung der Trasse in nicht ausreichender Höhe mit
Fahrzeugen zu kollidieren; grundsätzlich könnten Fledermäuse auch durch die Beseitigung bisheriger Leitstrukturen (Gehölze) in ihrer
Orientierung gestört werden; gleichzeitig könne u. U. die Trasse bei entsprechend starker Eingrünung (geschlossene Vegetationsreihen
beidseitig der Straße) als Leit- oder Jagdbahn zur Gefahr für Fledermäuse werden. Zum einen soll jedoch die vorgesehene trassennahe
Bepflanzung durch ihre gestufte und abwechselnd verdichtete Form ein Überfliegen der Trasse in einer für die Tiere kritischen Höhe verhindern;
nach durchgeführten Wirksamkeitsuntersuchungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Straßenbau könne die Vermeidung gleich hoher
Baumreihen an Straßen die Tiere davor bewahren, von plötzlich auftretenden Hindernissen wie Fahrzeugen überrascht und getötet zu werden
(vgl. GOP/LBP S. 57). Im Übrigen wäre bei der Kollision einer Fledermaus mit einem Fahrzeug der Verbotstatbestand des Tötens von wild
lebenden Tieren der besonders geschützten Arten i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt. Von den insoweit zugrunde liegenden
europarechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. a der FFH-Richtlinie und des Art. 5 lit. a der Vogelschutz-Richtlinie enthält zwar nur letztere
bei der Statuierung des Verbots der absichtlichen Tötung von Tieren der genannten Arten den Zusatz „ungeachtet der angewendeten Methode“.
Daraus lässt sich jedoch (allgemein) schließen, dass sich das Verbot auf ein zielgerichtetes, methodisches Vorgehen bezieht. Davon kann beim
Bau einer Straße (hier: auf der Grundlage eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans) im Hinblick auf eine möglicherweise
eintretende tödliche Kollision zwischen einem Tier und einem Fahrzeug nicht gesprochen werden (so auch Kratsch in NuR 2007, 100).
121 Der grundsätzliche Vorhalt der Antragsteller, dass sich der GOP/LBP bei der „Prüfung der FFH-Relevanz“ nur mit dem Großen Mausohr befasse,
und zwar nur im Zusammenhang mit dessen Nennung in Anhang II der FFH-Richtlinie, nicht aber in seiner Eigenschaft als streng geschützte Art
nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, wozu überhaupt alle Fledermausarten gehörten, bleibt ohne (planungs-)rechtliche Relevanz. Zum einen
erwähnt der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei der Beschreibung der „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“
nicht nur das Große Mausohr (als Art nach Anhang II der FFH-Richtlinie), sondern „alle nachgewiesenen Fledermausarten“ als betroffen. Dass
in diesem Zusammenhang (irrtümlich) § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG und nicht (wie richtig) § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG zitiert wird, ist (als
Schreibversehen) unerheblich. Zum anderen ist - wie dargelegt - festzuhalten, dass kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand i. S. des § 42
Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG erfüllt ist. Damit fehlt es an der Grundlage für eine weitergehende artenschutzrechtliche Würdigung im
Rahmen der Planung. Ein beachtlicher Rechtsmangel ist insoweit nicht gegeben.
122 Hinsichtlich der nachgewiesenen Vogelarten ist von Folgendem auszugehen: Soweit Nahrungsbereiche durch (Zer-)Störung betroffen sind,
greifen die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG nicht, da zu den hier enumerativ aufgeführten, geschützten Lebensstätten die
Nahrungshabitate - wie dargelegt - nicht gehören. Soweit Brutstätten der Feldlerche (neun Paare) sowie der Dorngrasmücke und der Wachtel
(jeweils ein Paar) planbedingt zerstört werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - wie
derjenige des Art. 5 lit. b der Vogelschutz-Richtlinie - nur erfüllt ist, wenn die Nester (Brutstätten) aktuell und erneut genutzt werden. Die hier
nachgewiesenen Vogelarten sind jedoch - unwidersprochen - keine „Folgenutzer“, sondern bauen ihre Nester in jeder Brutsaison neu. Werden
Nester von nicht reviertreuen Arten aufgegeben, sind sie nicht (mehr) geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161
und Dolde in NVwZ, 2007, 7). Ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann dadurch vermieden werden, dass der Bau der Straße
außerhalb der Brutzeiten erfolgt, wie dies in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.04.2007 gegenüber dem
beigeladenen Landkreis (als Baulastträger) festgehalten ist. In dessen zugrunde liegender Anfrage vom 09.03.2007 wird auf die GöG-
Stellungnahme vom 08.03.2007 verwiesen, in der zur Vermeidung des Verbotstatbestands des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG betont wird, dass die
„vorhabenbedingten Eingriffe und damit die ... Zerstörung von Lebensstätten außerhalb der Brutzeiten erfolgen“. Auch ohne eine rechtliche
Absicherung der „Bauzeit“ der geplanten Nordumfahrung - angesichts der abschließenden Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB käme ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag in Betracht - ist davon auszugehen, dass der beigeladene Landkreis als hoheitlich handelnder Vorhabenträger im
Rahmen der Bauausführung auch das aus artenschutzrechtlichen Gründen gebotene Zeitmoment berücksichtigt.
123 Danach folgt auch aus baubedingten Störungen von (Brut- und) Niststätten der genannten Vogelarten kein artenschutzrechtliches Hindernis.
124 Soweit § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - wegen Fehlens einer populationsbezogenen Relevanzklausel - über den europarechtlich durch Art. 5 lit. d
der Vogelschutz-Richtlinie vorgegebenen Artenschutz hinausgeht und damit auch individuumsbezogene Beeinträchtigungen erfasst, stünde
eine Erfüllung dieses Verbotstatbestands der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens gleichwohl nicht entgegen. Denn insoweit greift die
Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG u.a. nicht für den Fall,
dass die Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere,
einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt. Der angegriffene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan lässt den Eingriff in Natur und Landschaft durch das ausgewiesene
Straßenbauvorhaben unmittelbar zu (siehe oben). Dabei ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG
(sogar) strikt anzuwenden. Diese ist auch in der Sache in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet worden (vgl. unter II.4). Der Rückgriff auf
die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG und hier auf die bisherige Interpretation des Absichtsbegriffs (vgl. Senatsurteil vom
02.11.2005 - 5 S 2662/04 - m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) ist nicht auf Grund des Urteils des Europäischen
Gerichtshofs vom 10.01.2006 - C-98/03 - (NVwZ 2006, 319 = NuR 2006, 166) verwehrt, da der Störungsverbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG, soweit er vorliegend individuumsbezogen erfüllt ist, nicht durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich
vorgegeben ist (so auch Kratsch in NuR 2007, 27). Dass die Anforderungen des durch Art. 5 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie gebildeten
geschlossenen Schutzsystems in der Regelung des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht vollständig zum Ausdruck kommen, die Vorschrift somit
nach ihrer Struktur die Anwendung des europarechtlichen Prüfprogramms der Vogelschutz-Richtlinie nicht (hinreichend klar und bestimmt)
sicherstellt (so BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.), ist danach im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Da der
Verbotstatbestand des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie nicht erfüllt ist, besteht keine Veranlassung, den zu § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG
bisher entwickelten Absichtsbegriff vor dem europarechtlichen Hintergrund der Art. 5 f. der Vogelschutz-Richtlinie und der zum Absichtsbegriff
des Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 30.01.2002 - C 103/00 - (NuR 2004,
596) und vom 20.10.2005 - C 6/04 - (NuR 2006, 145) in Zweifel zu ziehen und hiervon Abstand zu nehmen. Im Zusammenhang mit dem
vorliegend (allein) erfüllten Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind damit - nach wie vor - Beeinträchtigungen nicht absichtlich
im Sinne der Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG, die sich - wie hier - als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns
ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 und Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NuR 2005, 538).
125 Nach der europarechtlichen Vorgabe des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gilt das Verbot des absichtlichen Störens der europäischen
Vogelarten, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, darüber hinaus nur, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie
erheblich auswirkt. Diese geht auf die Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands der betroffenen Arten. Eine erhebliche Auswirkung auf die
Ziele der Richtlinie besteht, wenn durch die Störung der Bestand oder die Verbreitung der Art nachteilig beeinflusst werden. Insoweit kommt es
nicht auf einzelne Individuen und auch nicht auf jedes lokale Vorkommen einer Art an. Maßstab ist vielmehr eine gebietsbezogene
Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.). Nach der GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 ist jedoch mit keinen
erheblichen Auswirkungen auf die Zielsetzung der Vogelschutz-Richtlinie in dem beschriebenen Sinne zu rechnen.
126 - Auch hinsichtlich der - europarechtlich nicht und national (nach der Bundesartenschutzverordnung) nur besonders, nicht auch streng
geschützten - (Tag-)Falter gilt, dass die planbedingten Verluste und Störungen von Nahrungshabitaten einiger Falterarten nicht die
Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG erfüllen. Mit dem vorhabenbedingten Verlust von Lebensstätten des
Sonnenröschen-Bläulings wie des Violetten Wald-Bläulings wäre demgegenüber der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dem
Grunde nach gegeben. Er gilt jedoch gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht für den Fall, dass die Handlungen u.a. bei der Ausführung
eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten, und Pflanzen der besonders geschützten Art nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift auf - wie
hier - nur nach nationalem Recht geschützte Arten ist durch die erwähnte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere zur
damit erfolgten defizitären Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 lit. d und Art. 16 der FFH-Richtlinie, nicht gesperrt;
insoweit ist auch keine korrigierende Auslegung veranlasst (so auch Dolde in NVwZ 2007, 7). Die Voraussetzung der „Ausführung eines nach §
19 zugelassenen Eingriffs“ ist gegeben (vgl. unter II. 4.).
127 c) Ein die planerische Erforderlichkeit ausschließendes (unüberwindbares) Vollzugshindernis ergibt sich auch nicht aus dem in § 24a Abs. 2
NatSchG a. F. statuierten Verbot von Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines
besonders geschützten Biotops führen können.
128 Zwar kann die geplante Nordumfahrung nur unter (teilweiser) Beseitigung der besonders geschützten Biotope Nr. 7319-115-0607 (Feldhecke
nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) und Nr. 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld)
gebaut werden. Die Planung scheitert jedoch dann nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot in
Betracht kommt. Die Gemeinde darf insoweit vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die
geplante Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der
naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 =
NVwZ 2003, 742). Dabei ist eine bestandskräftig erteilte Ausnahme/Befreiung infolge ihrer Tatbestandswirkung von allen Staatsorganen,
insbesondere auch von den Gerichten, zu beachten. Liegt also eine den Widerspruch zwischen Bebauungsplan und § 24a-Biotop auflösende
Ausnahme/Befreiung vor, so kommt es allein auf die Beurteilung durch die Fachbehörde an, die die Entscheidung getroffen hat. Ob die
bestandskräftige Ausnahme/Befreiung zu Recht erteilt worden ist, ob also eine Ausnahme- oder Befreiungslage objektiv gegeben wäre, darf
das Gericht nicht (mehr) prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2004 - 4 BN 28.03 - NVwZ 2004, 1242 = UPR 2004, 386).
129 So liegt es hier. Für die (teilweise) Beseitigung der beiden § 24a-Biotope bei Verwirklichung der geplanten Nordumfahrung hat das Landratsamt
Böblingen (als Untere Naturschutzbehörde) mit Bescheid vom 26.01.2004 die naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a.
F. erteilt. Dieser Entscheidung kommt Tatbestandswirkung zu. Verboten sind nach § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. zwar „Handlungen“, die zu einer
Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Die Behörde ist aber
zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan den Bau der umstrittenen Nordumfahrung
und damit eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Zerstörung (von Teilen) der besonders geschützten Biotope unmittelbar ermöglicht. Einer
weiteren Zulassungsentscheidung für die Straßenbaumaßnahme bedarf es nicht.
130 2. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht verletzt.
131 Nach dieser Regelung sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die verbindlichen Zielaussagen der Regionalplanung
sind, wie bereits die Stellung des Absatzes 4 im Regelungszusammenhang des § 1 BauGB verdeutlicht, dem Abwägungsprozess des Absatzes
6 a. F., dem Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung gleichermaßen unterliegen, rechtlich vorgelagert. Zielanpassung nach § 1 Abs.
4 BauGB ist aber nicht schlichter Normvollzug, sondern planerische Konkretisierung rahmensetzender Zielvorgaben. „Anpassen“ im Sinne
dieser Vorschrift bedeutet, dass die planerischen Intentionen, die den Zielen der Regionalplanung zugrunde liegen, zwar in das
bauleitplanerische Konzept eingehen müssen, dass die Gemeinde aber frei ist, die im Ziel der Regionalplanung enthaltenen Vorgaben
zielkonform auszugestalten und die ihr nach dem Bauplanungsrecht eröffneten Wahlmöglichkeiten voll auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v.
30.01.2003 - 4 CN 14.07 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742).
132 Im Regionalplan Region Stuttgart 1998 sind in Plansatz 3.1.1 die regionalen Grünzüge als - von der Verbindlicherklärung umfasste - Ziele „Z“
ausgewiesen. Dort heißt es:
133
„Die in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen regionalen Grünzüge werden als zusammenhängende Bereiche, die keiner weiteren
Belastung insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden dürfen, gesichert. Damit soll in Abstimmung mit den
Produktionsfunktionen vor allem der Beeinträchtigung des Bodens, des Wassers und der Luft, der Tier- und Pflanzenwelt sowie der
Erholungsbereiche entgegengewirkt werden.“
134 Die festgesetzte Trasse der Nordumfahrung tangiert im Osten von Oberjesingen und Kuppingen den Grünzug Nr. 5.4 (Böblingen/Dagersheim
bis Herrenberg/Oberjesingen), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist:
Naherholung, wohnungsnahe Erholung, Wasserhaushalt, Überschwemmungsgebiet, Biotope, Naturschutz und Landschaftspflege, Klima. Von
der Planung betroffen ist ferner westlich von Affstätt der Grünzug Nr. 5.6 (Oberes Gäu zwischen Gäufelden und Herrenberg bis Regionsgrenze),
wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: hoher Anteil landbauwürdiger Flächen,
Naherholung, Wasserhaushalt, Naturschutz und Landschaftspflege. In der Begründung zu Plansatz 3.1.1 (Z) heißt es, dass in der
Raumnutzungskarte die Ausweisung der regionalen Grünzüge in schematisierter Form als räumlich konkretisierter Bereich erfolgt und die
parzellenscharfe Ausformung im Rahmen der Bauleitplanung (oder der Fachplanung) erfolgen soll; der von regionalen Grünzügen betroffene
Raum ist in der Regel ein Freiraum, in dem die Sicherung von Natur und Landschaft eine besondere Bedeutung (für die Bauleitplanung und für
die Fachplanung) hat.
135 Zum umstrittenen Straßenbauvorhaben gibt es jedoch weitere „Aussagen“ des Regionalplans. So heißt es - wie bereits erwähnt - in Plansatz
4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten:
136
„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und
zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im
Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten,
vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen.
...
B 28/B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und Oberjesingen
...“
137 In Einklang hiermit ist in der Raumnutzungskarte (Westteil) zum Regionalplan der Bereich, in dem die geplante Trasse der Nordumfahrung
verläuft, mit der Signatur „Straßen-Ausbauvorschlag, Trasse unbestimmt“ versehen; aus der roten Farbe ergibt sich, dass es sich um eine
„Straße für den regionalen Verkehr“ handelt. Auch in der im Regionalplan selbst (S. 231) enthaltenen Karte 4.1.1 ist der Bereich der geplanten
Nordumfahrung als „Trasse unbestimmt“ für eine „Straße für den regionalen Verkehr“ dargestellt.
138 Die in Plansatz 4.1.1.4 (V) vorbehaltene „Bestätigung im Regionalverkehrsplan“ ist gegeben. Im Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 ist
die geplante Nordumfahrung aufgeführt: in Tabelle 2 des Anhangs 3 bei den „Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen
von regionaler Bedeutung“ unter Nr. 170 und in Tabelle 6 des Anhangs 4 bei den „Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit“ (wieder) unter
Nr. 170 als „K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio.
DM und dem Eintrag GVFG in der Rubrik „Baulast-/Finanzierungsträger“).
139 In Plansatz 4.1.0.4 (G) des Regionalplans („Regionalverkehrsplan als Fachplan“) heißt es:
140
„Die im Regionalverkehrsplan beschriebenen planerischen und organisatorischen Maßnahmen zur Entwicklung der Verkehrsnetze
bzw. zur Beeinflussung des Verkehrsgeschehens sollen beachtet werden.“
141 Danach haben die regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung zum einen nach Plansatz 4.1.0.4 (G)
„Regionalverkehrsplan als Fachplan“ den Rang von Grundsätzen „G“, die in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung zu
berücksichtigen sind, und zum anderen nach Plansatz 4.1.1.4 (V) „Beseitigung von Ortsdurchfahrten“ den Rang von Vorschlägen „V“, mit denen
sich öffentliche Planungsträger bei ihren Planungen und Maßnahmen auseinandersetzen sollen. Mit Blick auf diese „Aussagen“ hat der
Verband Region Stuttgart dem Planentwurf im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.05.2003 (Akte II S.
69) „aus regionalplanerischer Sicht ... unter folgenden Gesichtspunkten“ zugestimmt:
142
„Die damit vorgesehenen Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen den im rechtskräftigen Regionalplan im Bereich
Herrenberg enthaltenen Straßen-Ausbauvorschlägen für den regionalen Verkehr und konkretisieren die im Regionalplan noch
unbestimmten Trassen. Die Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen ferner den Kategorisierungen im
Regionalverkehrsplan, wonach die Umfahrungen von Herrenberg, Affstätt und Kuppingen als Maßnahmen hoher Dringlichkeit ...
eingestuft sind.
143
Die im Regionalplan enthaltenen Straßen-Ausbauvorschläge überschneiden sich teilweise mit den Randbereichen von regionalen
Grünzügen ..., so dass der Regionalplan hier von vornherein auf die Bewältigung und Lösung eines Zielkonflikts angelegt ist und ein
Zielabweichungsverfahren deshalb entfallen kann.“
144 An dieser Einschätzung hat der Verband Region Stuttgart - nach Beschlussfassung über diese Stellungnahme - im Schreiben vom 20.06.2003
(Akte II S. 81) festgehalten. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart (höhere Raumordnungsbehörde) verweist in seiner Stellungnahme vom
20.05.2003 (Akte II S. 75) darauf, dass der Verband Region Stuttgart die geplante Nordumfahrung als Ausbauvorschlag in Plansatz 4.1.1.4 und
in der Beschreibung zum regionalen Grünzug in Plansatz 3.1.1 Abschnitt Nr. 5.6 dargestellt sowie im Regionalverkehrsplan mit hoher
Dringlichkeit versehen habe, und resümiert, dass die Straßenabschnitte weitestgehend im Randbereich des Grünzugs verliefen und daher nicht
als raumordnerische Zielverletzung einzustufen seien.
145 Dieser Beurteilung folgt der Senat. Angesichts der genannten regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung liegt kein
Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB vor. Da und soweit die Signatur „Straßenausbau-Vorschlag, Trasse unbestimmt“
nach der Raumnutzungskarte (nur) randliche Bereiche eines regionalen Grünzugs erfasst, relativiert der Regionalplan selbst die Stringenz
dieses als Ziel „Z“ formulierten Plansatzes, so dass eine Bauleitplanung, die diesen randlichen „Überschneidungsbereich“ nicht überschreitet -
was vorliegend der Fall ist -, unter dem Aspekt des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB keine Zielverletzung darstellt.
146 3. Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen eines (beachtlichen) Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F.
oder gegen insoweit strikt einzuhaltende Vorgaben als fehlerhaft.
147 a) Zunächst und insbesondere können die Antragsteller nicht mit ihren Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden
verkehrlichen Annahmen und Zielsetzungen durchdringen.
148 Ausweislich der Planbegründung ist die „Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen“ das für wichtig erachtete städtebauliche Ziel der
Planung zur Steigerung des Wohnwerts in den Ortslagen der nördlichen Stadtteile Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt
(Schwarzwaldsiedlung) der Antragsgegnerin. Ohne eine deutliche verkehrliche Entlastung wird es aus Sicht der Antragsgegnerin kaum möglich
sein, tiefgreifende städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen. Die (erforderliche)
verkehrliche Entlastung der bebauten Ortslagen sieht die Antragsgegnerin - im Anschluss an die in ihrem Auftrag vom Planungsbüro K.
durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - wirkungsvoll (nur) durch die als ortsnahe Tangente geplante Nordumfahrung gewährleistet. Dabei
begegnet es keinen Bedenken, dass die umstrittene Straßenplanung auf das Jahr 2015 als Prognosehorizont ausgerichtet ist.
149 Nach der „Verkehrsuntersuchung Herrenberg-Nord, ergänzende Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens `Nordumfahrung
Herrenberg`“ des Planungsbüros K. vom August 2003 (künftig: Verkehrsuntersuchung 2003) wird es im Prognosejahr 2015 bei Realisierung der
geplanten Straßenbaumaßnahme (entsprechend Planfall 1 A II) gegenüber dem Planfall 0 in den in Rede stehenden Ortsteilen der
Antragsgegnerin zu folgenden verkehrlichen Entlastungen an den genannten Querschnitten kommen (vgl. auch Plandarstellung Anlage Nr. 35):
150
im Stadtteil Kuppingen:
151
- Oberjesinger Straße nördl. Jettinger Straße 16.400 : 4.800 Kfz/24h (-71 %)
- Oberjesinger Straße östl. Jettinger Straße
12.300 : 9.300 Kfz/24h (-24 %)
- Oberjesinger Straße westl. Römerweg
13.500.: 11.000 Kfz/24h (-19 %)
- Oberjesinger Straße nördl. Nufringer Straße 12.600 : 2.500 Kfz/24h (-80 %)
- Nufringer Straße westl. Römerweg
7.900 : 3.400 Kfz/24h (-57 %)
- Jettinger Straße westl. Oberjesinger Straße 12.000 : 6.800 Kfz/24h (-44 %)
152
im Stadtteil Affstätt:
153
- Mühlstraße südl. Nelkenstraße
16.900 : 8.800 Kfz/24h (-48 %)
- Mühlstraße nördl. Nelkenstraße
14.500 : 7.200 Kfz/24h (-50 %)
- Kuppinger Straße östl. Leinenbrunnen
14.900.: 6.900 Kfz/24h (-54 %)
- Kuppinger Straße westl. Leinenbrunnen
15.000 : 9.100 Kfz/24h (-39%)
- Conrad-Weiser-Straße östl. Zaunäckerstraße 2.300 : - - - Kfz/24h (-100 %)
154
in der Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung)
155
- Mühlstraße südl. Zeppelinstraße
21.700 : 16.800 Kfz/24/h (-33 %)
- Nagolder Straße westl. Mühlstraße 18.100 : 11.800 Kfz/24h (-35 %)
156 Im gerichtlichen Verfahren haben die Antragsteller - unter Bezugnahme auf die „fachtechnischen Stellungnahmen“ des Büros für Angewandten
Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 und 22.12.2006 - eine kaum mehr überschaubare Anzahl von in ihrer rechtlichen Relevanz häufig
nicht oder zu wenig fundierten (Detail-)Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen des
Planungsbüros K. erhoben, aus denen sich deren methodische Fehlerhaftigkeit (und damit ein beachtlicher Abwägungsmangel i. S. des § 214
Abs. 3 Satz 2 BauGB) ergeben soll. Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr ist der Senat auf Grund der im Verfahren vorgelegten (ergänzenden)
Anmerkungen des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 und vom 07.03.2007 zu den beiden BAU-Stellungnahmen sowie der (weiteren)
Erläuterungen von Prof. K. in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die angestrebte verkehrliche Entlastungswirkung
der umstrittenen Nordumfahrung in einer der Materie angemessenen Weise prognostiziert worden und mithin zu erwarten ist.
157 Grundlage hierfür sind (insbesondere) die „Verkehrsuntersuchung zur Entlastung der Kernstadt - Verkehrsanalyse 1999 Prognose Planfälle“
des Planungsbüros K. vom April 2000 (künftig: Verkehrsuntersuchung 1999) sowie die - bereits erwähnte - Verkehrsuntersuchung 2003.
158 - Danach ist zunächst bei der Verkehrsanalyse kein methodischer Mangel erkennbar. Da die letzte in quantitativer und qualitativer Hinsicht
umfassende Verkehrserhebung die Verkehrsanalyse 1985 war, wurde es im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplans der
Antragsgegnerin bei der Verkehrsuntersuchung 1999 für notwendig erachtet, neben den absoluten Verkehrsmengen (Quantität) auch die
relevanten Verkehrsverflechtungen (Qualität) an einem Regelwerktag zu erfassen, um Kenntnisse über die aktuellen Verkehrsstrukturen zu
erhalten. Die quantitative Verkehrsmengenerfassung erfolgte durch Dauerzählungen (DTV) Kfz/16h in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an
der im Zählstellenplan als K 7 markierten Stelle (Seestraße/Benzstraße), durch Knotenpunktzählungen Kfz/4h in der Zeit von 15.00 Uhr bis
19.00 Uhr an insgesamt 18 Knotenpunkten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und durch Querschnittzählungen Kfz/4h ebenfalls in der Zeit von
15.00 Uhr bis 19.00 Uhr an insgesamt 6 Stellen (im Zählstellenplan mit Q gekennzeichnet). Zur Erfassung der qualitativen
Verkehrsverflechtungen wurde eine geschlossene Kordon-Verkehrsbefragung an den Ein- und Ausfallstraßen der Kernstadt der
Antragsgegnerin an zwei Tagen (in einem Abstand von einer Woche) vorgenommen. Die Befragungen erfolgten an insgesamt sechs Stellen
entsprechend den Querschnittzählungen, die auch der Ermittlung der Zusammensetzung des Verkehrs nach Schwerlast- und Pkw-Verkehr
(sowie Radverkehr) dienten. Resümierend hält das Planungsbüro K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel fest, dass auf der
Grundlage der quantitativen Verkehrsmengenerhebungen und der qualitativen tatsächlich befragten Verkehrsverflechtungen - in Verbindung
mit den früheren Erhebungen - die nicht erfassten Verkehrsverflechtungen hätten nachgebildet werden können, so dass für den gesamten
Herrenberger Untersuchungsraum eine „Analyse-Verkehrsstrommatrix“ zwischen (den gebildeten) Verkehrsbezirken (vgl. hierzu
Plandarstellung Anlage Nr. 17 der Verkehrsuntersuchung 1999) für den Durchgangsverkehr, den Zielverkehr, den Quellverkehr und die
Binnenverkehre hat erzeugt werden können (vgl. auch Beratungsunterlage DS 005 A/2004 S. 13).
159 Die Antragsteller kritisieren grundlegend, dass sich die Verkehrsuntersuchung 1999 - entsprechend ihrer Aufgabenstellung - nur auf die
Kernstadt der Antragsgegnerin bezogen habe und die durchgeführten Verkehrsbefragungen (daher) nur geeignet seien, Auskunft über
Verkehrsverflechtungen zu geben, die sich auf die Kernstadt konzentrierten; Aussagen zum Verkehr in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt
seien erst - und auch nur teilweise - mit der Verkehrsuntersuchung 2003 ermöglicht worden, die allerdings kaum Verknüpfungspunkte mit der
Verkehrsuntersuchung 1999 habe. Demgegenüber hält die Planungsgruppe K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel daran fest,
durch die engere Wahl des geschlossenen Befragungskordons um die Kernstadt der Antragsgegnerin sei es ermöglicht worden, insbesondere
auch die starken Verflechtungen zwischen den Stadtteilen (Affstätt, Kuppingen, Oberjesingen) und der Kernstadt tatsächlich zu erfassen. Grund
hierfür ist, dass genau an der Schnittstelle zwischen dem Stadtteil Affstätt und der Kernstadt (BF 6 des Zählstellenplans) auf der Mühlstraße (B
296) an verschiedenen Tagen - nämlich am 13.07. und am 20.07.1999, um eine nicht zumutbare und gleichzeitige „Mehrfachbefragung“ des
Durchgangsverkehrs zu vermeiden - eine Befragung der Verkehrsteilnehmer in beiden Richtungen durchgeführt wurde, so dass sowohl der
Durchgangsverkehr als auch der Ziel- und Quellverkehr genau ermittelt werden konnten.
160 Das - im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte und von den Antragstellern (wiederholt) zum Beleg ihrer Auffassung beanspruchte - „Integrierte
Städtebau- und Verkehrsgutachten zur Entlastung der Kernstadt von Herrenberg“ von Stete/Skoupil vom Februar 2003 (künftig: Gutachten
Stete/Skoupil) bestätigt der Verkehrsuntersuchung 1999, dass der Zählpunkt, die Zähldauer und die Zählstellen den Vorgaben der
Empfehlungen zur Durchführung von Verkehrserhebungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) entsprächen
und so gewählt worden seien, dass ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ habe vorgelegt werden können; die Zählergebnisse für
Querschnitte und Knotenpunkte seien aussagekräftig. Soweit bemängelt wird, dass der Einfluss von Fahrzweck und Belegungsgrad nicht
nachgewiesen sei, trifft dies - unabhängig von der Frage der planungsrechtlichen Relevanz - ausweislich der Stellungnahme des
Planungsbüros K. vom 10.10.2006 nicht zu; vielmehr wurden die Ergebnisse einer ergänzenden Auswertung dem Büro Stete/Skoupil zugeleitet.
161 Bei der (ergänzenden) Verkehrsuntersuchung 2003 wurden an einem Tag (24.06.2003) in den Ortsteilen Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt
sowie in der Schwarzwaldsiedlung an 15 Stellen Knotenpunktzählungen, an einer Stelle in Oberjesingen eine Querschnittzählung beider
Richtungen sowie an je einer Stelle in Kuppingen und in Affstätt - im Zuge der B 296 - eine DTV-Dauerzählung durchgeführt. Bei diesen rein
„quantitativen“ (Nach-)Erhe-bungen wurden die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und differenziert nach
Verkehrsarten erfasst. Eine „qualitative“ Verkehrsbefragung fand nicht (mehr) statt, da im Rahmen der vorangegangenen Verkehrsuntersuchung
1999 sehr umfassende Befragungen an der Schnittstelle BF 6 zwischen der Kernstadt und Affstätt durchgeführt worden waren, ohne dass sich
im Vergleich zu früheren Befragungen eine wesentliche Verschiebung einzelner Verflechtungsrelationen ergeben hätte.
162 Die Antragsteller rügen, dass das Planungsbüro K. bei seinen Verkehrserhebungen keinen Abgleich mit behördlichen Verkehrsauswertungen
vorgenommen habe, die zu niedrigeren Verkehrszahlen geführt hätten; aus der Gegenüberstellung in der in der mündlichen Verhandlung
vorgelegten Anlage 1 ergebe sich, dass das Planungsbüro K. im Jahre 1999 für das Jahr 2005 eine Verkehrssteigerung um 14,3 % für den
Kordon der Kernstadt der Antragsgegnerin prognostiziert habe, während die amtlichen Zahlen im gleichen Zeitraum eine Abnahme um 8 %
ergäben; ein Abgleich sei auch umso eher möglich, als es sich bei der Befragungsstelle BF 6 der Verkehrsuntersuchung 1999 zugleich um eine
amtliche Zählstelle (Nr. 1102) handele. Dass die geforderte „Abstimmung“ mit den Amtsdaten nicht stattgefunden hat, begründet indes -
entgegen der Einschätzung der Antragsteller - keinen methodischen Fehler. Die Verkehrsanalyse im Rahmen der Verkehrsuntersuchungen
1999 und 2003 beruht in quantitativer und qualitativer Hinsicht auf tatsächlich durchgeführten Erhebungen und Befragungen, die wegen ihrer
sachgerechten Handhabung - wie von verständiger Seite bestätigt - ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ gebracht haben. Im Übrigen
weisen die amtlichen Zahlen in der von den Antragstellern vorgelegten Anlage 1 an der Befragungsstelle BF 6, die der amtlichen Zählstelle Nr.
1102 entspricht, für das Jahr 2000 eine DTV-Belastung von 14.753 Fahrzeugen aus. Diese Verkehrsmenge entspricht in der Größenordnung
dem Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 1999 mit 14.200 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 16 B) und dem
Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 2003 mit 14.700 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 10).
163 - Auch die in den Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 - auf der Basis der Verkehrsanalyse - für das Jahr 2015 erstellte Verkehrsprognose
unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere, soweit sich das Planungsbüro K. hinsichtlich des relevanten (Prognose-
)Bestimmungsfaktors der strukturellen Entwicklung des Stadtgebiets und des regionalen Nahbereichs an den aktuellen planerischen Vorgaben
der Antragsgegnerin orientiert und hierauf gestützt auch weitere Basisdaten wie etwa die Bevölkerungsentwicklung der Kernstadt und der
Stadtteile mit der Antragsgegnerin abgestimmt hat. Grundlage hierfür ist vor allem der Flächennutzungsplan gewesen. Dabei ist unter
Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass der Planungshorizont des Flächennutzungsplans einige Jahre früher endet als das den
Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 zugrunde liegende Prognosejahr 2015 und dass das Planungsbüro K. für dieses Prognosejahr eine
vollständige Aufsiedelung der dargestellten (Nutz-)Flächen angenommen hat, obwohl die tatsächliche bauliche Entwicklung bisher hinter den
gemeindlichen Vorstellungen und Erwartungen zurückgeblieben ist. Die fehlende „Deckungsgleichheit“ der beiden Planungs- bzw.
Prognosehorizonte gebietet nicht, den Flächennutzungsplan bei der Erstellung der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 schon wegen der
„zeitlichen Lücke“ unberücksichtigt zu lassen. Insoweit weist auch der - von den Antragstellern als beachtlich angemahnte -
Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 mit dem Jahr 2010 als Planungshorizont eine vergleichbare zeitliche Diskrepanz auf. Zu der von
den Antragstellern bemängelten „Abweichung“ von den amtlichen Daten des Regionalverkehrsplans hat Prof. K. in den schriftlichen
Stellungnahmen wie in der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt, dass die Regionalplanung nicht die gleiche „Tiefenschärfe“ besitzt und
nicht die stadtspezifischen Besonderheiten berücksichtigt bzw. berücksichtigen kann, wie dies - entsprechend dem städtebaulichen Anspruch
der durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - in seiner differenzierten und quartierspezifischen Strukturprognose geschehen ist, die dann
(natürlich) auch zu unterschiedlichen Verkehrszunahmen je nach Lage im Netz führt. Auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil ist bezüglich der
Einwohner- und Arbeitsplatzzuwächse festzustellen, dass Annahmen im Regionalplan einerseits und kommunale Entwicklungsabsichten
andererseits unterschiedliche Zielsetzungen haben können; auf den „Widerspruch“ zwischen der grundlegenden Annahme einer vollständigen
Besiedelung aller im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen und den durch den Regionalplan zugestandenen Entwicklungspotentialen
wird (nur) hingewiesen, verbunden mit der Bemerkung, dass eine geringere Entwicklung naturgemäß auch eine geringere Verkehrsbelastung
zur Folge habe, so dass deren Ermittlung für den Fall der Realisierung (nur) der regionalplanerischen Vorgaben „bedenkenswert“ erscheine.
Ein zwingendes methodisches Erfordernis in diese Richtung wird im Gutachten Stete/Skoupil insoweit nicht formuliert und auch mit der darin
enthaltenen Einschätzung, dass die vom Planungsbüro K. ermittelten Verkehrszunahmen „wohl als absolute Maximalansätze“ zu betrachten
seien - weil eine „grobe Abschätzung“ des künftigen Verkehrsaufkommens unter Einbeziehung von Stadtstruktur und Maßnahmen zur
Verkehrsbeeinflussung zu geringeren Verkehrszunahmen führe -, wird keine methodisch fehlerhafte Erstellung der umstrittenen
Verkehrsprognose aufgezeigt.
164 Danach trifft auch der Vorwurf, das Planungsbüro K. habe eine „Pauschalprognose“ erstellt, nicht zu. Soweit in der Verkehrsuntersuchung 1999
eine prognostische Zunahme im Gesamtstadtgebiet der Antragsgegnerin von durchschnittlich ca. 23 % erwähnt wird, bezieht sich diese
Aussage auf den (Gesamt-)Raum innerhalb des bereits erwähnten Befragungskordons. Der Vorhalt im Gutachten Stete/Skoupil, dass dieser
Verkehrszuwachs nicht nachvollziehbar hergeleitet sei, ist einmal mit Blick auf die vorgenommene „Feinprognose für jedes Quartier“
unerheblich und kann allein mit dem nachfolgenden Hinweis darauf, dass die im Regionalplan ermittelten Zuwächse für den Landkreis
Böblingen dagegen „deutlich niedriger“ lägen, seinerseits nicht plausibel begründet werden.
165 Eine Berücksichtigung der hinter den Möglichkeiten des Flächennutzungsplans zurückbleibenden tatsächlichen Siedlungsentwicklung im
Gebiet der Antragsgegnerin ist gerade auch mit Blick darauf, dass das Prognosejahr 2015 um einige Jahre den Planungshorizont der
gemeindlichen Flächennutzungsplanung überschreitet, nicht geboten gewesen. Jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan ist es unter Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass für die städtische und damit verkehrliche Entwicklung - bezogen auf
das Jahr 2015 - entsprechend den Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. die durch den Flächennutzungsplan eröffneten
(Entwicklungs-)Möglichkeiten zugrunde gelegt worden sind.
166 Wiewohl eine spätere abweichende Entwicklung und auch anderweitig erstellte Prognosen kein „Beleg“ für die Fehlerhaftigkeit einer Prognose
sind, sei doch - als gegenteiliger „Beleg“ - darauf hingewiesen, dass die vom Planungsbüro K. im Rahmen der Verkehrsprognose für das Jahr
2015 - in Abstimmung mit der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines vollständig aufgesiedelten Flächennutzungsplans - angenommene
Bevölkerungszahl für das (Gesamt-)Stadtgebiet von 32.300 Einwohnern und die nach den Angaben des Statistischen Landesamts für das Jahr
2015 zu erwartende (Gesamt-)Einwohnerzahl von 31.514 jedenfalls nicht in einer Größenordnung differieren, die sich maßgebend auf die das
geplante Straßenbauvorhaben tragende verkehrliche Entlastungswirkung für die in Rede stehenden Innerortsbereiche auswirkte.
167 - Die auf der Grundlage der Analyse- und Prognosedaten durchgeführte EDV-gestützte Verkehrsumlegung - als modellhafte Erzeugung der
Verkehrsbelastungen über die Zuordnung aller einzelnen Verkehrsbeziehungen zum (in unterschiedlicher Weise veränderbaren) Straßennetz -
hat das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren (vgl. die Beratungsvorlage DS 005 A/2004) und im gerichtlichen Verfahren (vgl. die
Stellungnahme vom 10.10.2006) hinsichtlich ihres methodischen Ansatzes und der Arbeitsschritte plausibel erläutert. Die grundsätzliche
Vorgehensweise entspricht auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil dem Stand der Technik. Darin wird auch die vorgenommene
Verschlüsselung als „im Wesentlichen sachgerecht“ bezeichnet. Die beiden für „problematisch“ erachteten Verschlüsselungen zur
Geschwindigkeit hat das Planungsbüro K. als im Rahmen der vorzunehmenden Netzkalibrierung („Analyse-Null-Netz“ als Basis aller weiteren
Netze) für erforderlich gehalten, damit die „tatsächlich gezählten Fahrzeuge“ im betreffenden Bereich auch modellhaft auftreten, ohne dass
allerdings eine 100%ig exakte Nachbildung der tatsächlich gezählten Situation zu erreichen wäre. Das Verkehrsmodell ist in sich
„geschlossen“: die in das Verkehrsnetz eingespeisten Verkehre werden in einem belastungsabhängigen Verfahren (nur) umgelegt, so dass
keine Fahrzeuge „verschwinden“ können.
168 Soweit die Beteiligten um die (Zulässigkeit der) Zugrundelegung verkehrlicher Restriktionen in den Ortslagen - zur Steigerung der
Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung - streiten, hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass allein schon die
ortsnahe tangentiale Führung der Nordumfahrung als solche zu der angestrebten Verkehrsverlagerung aus den Ortskernen führen wird.
169 - Auch im Weiteren haben die Antragsteller mit ihren (Detail-)Rügen die Plausibilität und methodisch sachgerechte Erstellung der
Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. und damit die auf der Grundlage einer umfassenden Analyse prognostizierte - nach den
räumlichen Gegebenheiten auf Grund der „spiegelbildlichen“ Trassenführung zu den Ortsdurchfahrten im Bereich der Stadtteile Kuppingen und
Affstätt als solche auch naheliegende - Entlastungswirkung des umstrittenen Straßenbauvorhabens als den die Planung tragenden
(verkehrlichen) Belang nicht erschüttern können.
170 Selbst wenn der eine oder andere (Detail-)Kritikpunkt zuträfe, wäre dessen Erheblichkeit als Abwägungsmangel nicht dargetan. Es lägen schon
keine offensichtlichen Mängel im Abwägungsvorgang i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor. Hierfür genügt allein nicht, dass Rügen
hinsichtlich der zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen bereits im Planaufstellungsverfahren, insbesondere vom Antragsteller zu 2,
erhoben worden sind, einschließlich der eingereichten Petition, und dass sich die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsuntersuchungen (auch) aus dem
Gutachten Stete/Skoupil und aus den abweichenden Zahlen im Regional(verkehrs)plan ergeben soll. Zu den Einwendungen, insbesondere des
Antragstellers zu 2, hat sich das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren detailliert zurückweisend geäußert (vgl. die Beratungsvorlage
DS 005 A/2004). Auf objektiv fassbaren Umständen im Bereich der Verkehrsprognose - und nicht nur auf anderweitiger prognostischer Sicht -
beruhte danach ein insoweit anzunehmender Mangel im Abwägungsvorgang nicht.
171 - Dem hilfsweisen (Beweis-)Antrag der Antragsteller auf Einholung eines Verkehrsgutachtens zur Fehlerhaftigkeit der dem Satzungsbeschluss
über den Bebauungsplan zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen braucht der Senat nicht nachzukommen. Abgesehen davon, dass es
sich hierbei um eine - zu verneinende - Rechtsfrage handelt, sieht der Senat auch sonst angesichts der dargelegten Plausibilität keine
Veranlassung, die prognostizierte Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung über die erstellten Verkehrsuntersuchungen des
Planungsbüros K. hinaus durch einen - gerichtlich bestellten - Sachverständigen (abermals) klären zu lassen.
172 b) Das Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans genügt den - strikt geltenden und nicht im Wege der bauleitplanerischen Abwägung
überwindbaren - Vorgaben des § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV. Danach ist beim Bau einer öffentlichen Straße - auch auf der Grundlage
eines (zumal planfeststellungsersetzenden) Bebauungsplans - unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
Die hierzu einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte sind in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV festgelegt.
173 Entsprechend der der Planung zugrunde liegenden Untersuchung „Lärmschutz Nordumfahrung Herrenberg“ vom Januar 2004 von ISIS,
Ingenieurbüro für Schallimmissionsschutz (künftig: ISIS-Gutachten) sieht der Bebauungsplan - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - aktive
Schallschutzmaßnahmen (nur) im Bereich der Westumfahrung von Affstätt vor, nämlich von Bau-km 2+538 bis 2+638 eine Lärmschutzwand mit
einer Höhe von 2,50 m und unmittelbar südlich anschließend von Bau-km 2+638 bis 2+805 einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3,70 m.
Damit werden die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 dB(A) und nachts 49
dB(A) auch bei den im Ortsteil Affstätt gelegenen Grundstücken G.straße 47 und G.straße 43 (W) - in unmittelbarer Nachbarschaft zum
Wohngrundstück des Antragstellers zu 2 - eingehalten.
174 Zu Grenzwertüberschreitungen kommt es - außerhalb des Bereichs der festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen - nur noch im
Erdgeschoss des Wohngebäudes auf dem Grundstück R.weg 118 im Ortsteil Kuppingen mit einem Beurteilungspegel nachts von 49,7 dB(A)
und beim gewerblich genutzten Grundstück Z.straße 12 in Herrenberg mit einem Beurteilungspegel nachts zwischen 59,3 dB(A) im vierten
Obergeschoss und 60,0 dB(A) im ersten Obergeschoss (bei einem Immissionsgrenzwert nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV für ein
Gewerbegebiet von nachts 59 dB(A). In beiden Fällen besteht für die Grundeigentümer unmittelbar aus § 42 BImSchG ein Anspruch auf etwa
erforderliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan daher nicht erforderlich, wobei
eine „Erstattungsregelung“, d.h. ein auf Geld gerichteter Anspruch des jeweiligen Berechtigten, auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
festgesetzt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v.
17.05.1995 - 4 BN 30.94 - NJW 1995, 2572 = UPR 1995, 311).
175 Das dem Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans zugrunde liegende ISIS-Gutachten basiert seinerseits auf den Verkehrsbelastungen (DTV,
Schwerverkehrsanteile) des Verkehrsnetzes, insbesondere der geplanten Nordumfahrung, wie sie in der Verkehrsuntersuchung 2003 des
Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II prognostiziert worden sind. Soweit der Grundeinwand der Antragsteller dahin geht, dass die von ihnen
geltend gemachten Mängel der Verkehrsuntersuchung(en) „zwangsläufig zu Fehlern auch bei der Lärmprognose“ führten, verweist der Senat
auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der erstellten Verkehrsprognose.
176 Soweit die Antragsteller unabhängig hiervon Mängel der Lärmprognose geltend machen, können sie damit ebenfalls nicht durchdringen.
177 - Dies gilt zunächst für den Einwand, dass es an einer zuverlässigen Ermittlung des Lkw-Anteils in den jeweiligen Gewichtsklassen fehle, von
denen wiederum die für diese Fahrzeuge zulässigen Geschwindigkeiten und (damit) die von ihnen verursachten Lärmpegel abhingen. In der
hierzu in Bezug genommenen BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 heißt es unter 2.2.2.2 (S. 12 f.) und unter Nr. 4.3.1 (S. 95 f.), dass die
Grundlagenuntersuchungen des Planungsbüros K. - gemeint ist wohl die Verkehrsuntersuchung 2003 - die Schwerverkehrsanteile nicht
enthalte und hierzu auch keine geeigneten Verkehrserhebungen stattgefunden hätten; es gebe daher keine Differenzierung zwischen Pkw-
Verkehr und Lkw-Verkehr, und bei letzterem unterteilt nach Gewichtsklassen. Aus der Verkehrsuntersuchung 2003 (S. 2) ergibt sich jedoch,
dass bei den (am 24.06.2003) durchgeführten Erhebungen „die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und
differenziert nach Verkehrsarten (Pkw, Bus, Lkw, LZ ...) in 1/4-stündlichen Intervallen erfasst“ worden sind. Richtig ist, dass in keiner der als
Anlagen Nr. 1 bis Nr. 35 beigefügten Plandarstellungen die ermittelten und prognostizierten Schwerverkehrsanteile aufgeführt sind. Der
Ratsvorlage DS 005A/2004 (insbesondere zum Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 2 vom 25.03.2004) sind jedoch als Anlage 3
beigefügt sowohl der Planfall 0 (Anlage Nr. 13 zur Verkehrsuntersuchung 2003) als auch der Planfall 1 A II (Anlage Nr. 16 zur
Verkehrsuntersuchung 2003) mit jeweils handschriftlichen Eintragungen der für den jeweiligen Planfall prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t
zulässiges Gesamtgewicht) auf den einzelnen Streckenabschnitten des in Rede stehenden Straßennetzes. In der im Verfahren abgegebenen
Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 07.03.2007 wird bestätigend und erläuternd angegeben, dass für die relevanten Netzabschnitte eine
aktuelle Analyse der Lkw-Anteile über 2,8 t vorliege, so dass eine ausreichende konkrete Datenbasis für eine Abschätzung der künftigen
Entwicklung vorhanden (gewesen) sei; unter Berücksichtigung der Ist-Situation sei aber von überdurchschnittlichen Zuwachsraten des Lkw-
Verkehrs im Untersuchungsraum ausgegangen worden, so dass man hinsichtlich der Lärmvorsorge „auf der gesicherten Seite“ sei; die
Verkehrsumlegung der Lkw-Verkehre sei über eine „Handumlegung“ vorgenommen worden, da es explizit keine Lkw-Umlegungsmatrix für das
Untersuchungsgebiet gebe; dabei sei man davon ausgegangen, dass eine Nordumfahrung - wie geplant - insbesondere auch dazu geeignet
sei, verstärkt Lkw-Verkehre zu bündeln. Die somit plausibel prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht), wie sie sich
aus den erwähnten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II ergeben, sind im ISIS-Gutachten bei der
schalltechnischen Untersuchung der geplanten Nordumfahrung für die jeweiligen Streckenabschnitte zugrunde gelegt worden, wie sich der -
entsprechend gegliederten - Tabelle der Eingabe-Parameter (Feld 3 und Feld 4) entnehmen lässt.
178 Ist somit hinsichtlich der Lkw-Anteile (gerade) nicht von einer „ungesicherten Datenlage“ auszugehen, so ist auch die von den Antragstellern mit
der BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 unter Nr. 4.3.1 erhobene Forderung, nach RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 „für Bundesstraßen“ - wovon
auszugehen sei - einen Lkw-Anteil tags und nachts von 20 % anzusetzen, nicht begründet. Wie in der Stellungnahme des Planungsbüros K.
vom 07.03.2007 plausibel aufgezeigt, ergäbe sich beispielsweise für den Streckenabschnitt der B 296 nördlich von Kuppingen gegenüber der
Verkehrsanalyse 2003 bei einer prognostizierten Belastung von 12.500 Kfz/24h bei Annahme eines 20-%igen Lkw-Anteils, wie von den
Antragstellern (für eine „Bundesstraße“) gefordert, eine Zuwachsrate von ca. 175 % - gegenüber einem Zuwachs von 40 %, wie konkret
prognostiziert. Hierfür haben die Antragsteller keine nachvollziehbare Erklärung gegeben.
179 - Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsteller zum „fehlerhaften Abschlag für Straßenbelagsbeschaffenheit“. Aus der Tabelle der
Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich in der Rubrik „Zuschläge“, dass für die geplante Nordumfahrung grundsätzlich (und
einheitlich) ein Abschlag von minus 2 dB(A) vorgenommen worden ist. Anknüpfungspunkt hierfür ist - wie auch in der mündlichen Verhandlung
erörtert - die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B: Korrektur D
StrO
in dB(A) für unterschiedliche Straßenoberflächen bei zulässigen
Höchstgeschwindigkeiten > 50 km/h nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV sein. Sie lautet:
180
„Für lärmmindernde Straßenoberflächen, bei denen auf Grund neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung
nachgewiesen ist, können auch andere Korrekturwerte D
StrO
berücksichtigt werden, z.B. für offenporige Asphalte bei zulässigen
Höchstgeschwindigkeiten > 60 km/h minus 3 dB(A).“
181 Die Antragsteller haben zunächst eingewandt, dass nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b StVO für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht
von 3,5 t, und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch
unter günstigsten Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften lediglich 60 km/h betrage; eine diese Fahrzeuggruppe berücksichtigende
Differenzierung sei dem Verkehrsgutachten fremd; die Bedingung der Anmerkung, dass Geschwindigkeiten über 60 km/h erreicht werden
müssten, um einen Abschlag für eine lärmmindernde Straßenoberfläche vornehmen zu können, werde für die genannte Fahrzeugkategorie
gerade nicht erfüllt. Dem hält ISIS in der Stellungnahme vom 11.10.2006 entgegen, dass in RLS 90 eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen
nur für Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht vorgesehen sei; somit fehle die Grundlage für eine weitergehende
differenzierte Ermittlung der Emissionspegel für einzelne Lkw-Gewichtsklassen und für eine hierauf bezogene Geschwindigkeitskorrektur auch
hinsichtlich des Fahrbahnbelags. In ihrer Replik vom 01.02.2007 räumen die Antragsteller ein, es treffe zwar zu, dass nach RLS 90 nur für
Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen vorgesehen sei, nicht aber
beispielsweise für Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t; gerade deshalb sei die Berechtigung eines Abschlags für den Fahrbahnbelag aber fraglich.
Die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B für die Korrektur D
StrO
kann jedoch nur dahin verstanden werden, dass mit zulässiger
Höchstgeschwindigkeit die auf einem Steckenabschnitt der geplanten Straße auf Grund der hier geltenden verkehrsrechtlichen Regelung
(Anordnung) erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemeint ist - die nach der Lebenserfahrung auch ausgeschöpft wird. Dass einzelne Arten bzw.
Typen von Kraftfahrzeugen in Folge einer (besonderen) gesetzlichen Bestimmung nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen, ist im vorliegenden
Zusammenhang unerheblich.
182 Aus der Tabelle der Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich, dass ein - als solcher nicht in Frage gestellter - Abschlag von (nur) minus
2 dB(A) lediglich in den Streckenabschnitten der geplanten Nordumfahrung vorgenommen worden ist, bei denen für Pkw wie für Lkw eine
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h besteht. Insofern ist die Voraussetzung der Amtlichen Anmerkung eingehalten.
183 Im Übrigen wird in der ISIS-Stellungnahme vom 11.10.2006 allgemein angemerkt, dass sich andere Korrekturen für den Fahrbahnbelag bei
„schweren“ Lkw nur auf einen geringen Anteil der Fahrzeugflotte auswirken würden und eine geänderte Korrektur für die Fahrbahnoberfläche
durch eine Korrektur für die geringere zulässige Höchstgeschwindigkeit kompensiert würde, so dass letztlich auch bei einer differenzierteren
Betrachtung keine relevanten Unterschiede bei den Emissionspegeln zu erwarten seien.
184 - Die Rüge der Antragsteller zum „fehlenden Zuschlag für Teilstrecken mit besonderem Gefälle“ dringt ebenfalls nicht durch.
185 Angesprochen ist damit Tabelle C: Korrektur D
Stg
in dB(A) für Steigungen und Gefälle in Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. Danach beträgt
der Zuschlag bei einer Steigung/einem Gefälle von bis zu 5 % 0 dB(A); bei einer Steigung/einem Gefälle von 6 % beträgt der Zuschlag 0,6
dB(A), wobei Zwischenwerte linear zu interpolieren sind. Dementsprechend ist im ISIS-Gutachten in der Tabelle der Eingabe-Parameter in drei
Streckenbereichen (nämlich unter Nr. 42, Nr. 47 und Nr. 50) wegen einer planbedingten Längsneigung von 5,7 % jeweils ein Zuschlag von 0,7
x 0,6 dB(A) = 0,42 dB(A) angesetzt und mit dem bereits erwähnten, grundsätzlich zulässigen Fahrbahnabschlag von minus 2 dB(A) verrechnet,
so dass an diesen Teilstrecken der Abschlag (zu Recht) nur noch jeweils minus 1,58 dB(A) beträgt.
186 Gerügt wird, dass das ISIS-Gutachten nach der Tabelle der Eingabe-Parameter nicht auch einen entsprechenden Zuschlag für eine
(anderweitige) Teilstrecke der Nordumfahrung mit einer Steigung / einem Gefälle von 5,5 % vorgesehen habe, die mit einer Länge von ca. 278
m zwischen dem Anschlussknoten K 1068 Kuppingen-Mitte und dem Anschlussknoten Kuppingen/Affstätt verlaufe. In der Tat enthält die Trasse
der K 1081 nach der Planung ab dem Bereich des Anschlusses der K 1068 in südlicher Richtung einen durch Visierbrüche gekennzeichneten
Streckenabschnitt mit einer Steigung / einem Gefälle von 5 % auf einer Länge von 278,98 m. ISIS weist in der Stellungnahme vom 11.10.2006
darauf hin, dass sich im Bereich des Anschlusses der K 1068 (Anschlussknoten Kuppingen-Mitte) tatsächlich aber nur zwischen Bau-km 1+382
und Bau-km 1+484 und damit auf einer Strecke von (nur) 102 m eine Steigung von 5,5 % befinde, woraus sich ein Korrekturzuschlag von 0,5 x
0,6 dB(A) = 0,3 dB(A) ergebe; bei den Pegelberechnungen sei dieser zwar nicht berücksichtigt worden; dies bleibe jedoch ohne Auswirkungen
auf die Beurteilung, da sich der angesprochene kurze Streckenabschnitt auf Grund der geometrischen Verhältnisse nur auf den
nächstgelegenen Bezugspunkt im Gewerbegebiet „Binsenkolben“ (Otto-Hahn-Straße 19) auswirke und hier Unterschreitungen der
Immissionsgrenzwerte - diese betragen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV tags 69 dB(A) und nachts 59 dB(A) - um (mindestens) mehr als 7
dB(A) zu verzeichnen seien; Nachberechnungen hätten am genannten Bezugspunkt bei Berücksichtigung des Steigungszuschlags eine
Pegelerhöhung um 0,1 dB(A) ergeben. Gegen die danach fehlende Relevanz des gerügten Versäumnisses im ISIS-Gutachten für die
Einhaltung der Lärmgrenzwerte haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.
187 - Ferner wenden die Antragsteller (vgl. die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 S. 95) ein, dass es in der schalltechnischen Berechnung
unterlassen worden sei, die bestehende B 296 wie eine Bundesstraße einzuordnen; der Nachtanteil des Verkehrs sei über alle Straßentypen
und betrachteten Abschnitte hinweg mit 8,8 % (Feld 2 der Tabelle zum Emissionspegel) angesetzt worden; er sei aus 0,011 x DTV zu ermitteln.
Das entspricht dem Ansatz je Stunde für „Bundesstraßen“ in Tabelle A: Maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h und maßgebende Lkw-Anteile p
(über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in % nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. In RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 heißt es, dass auf die Anwendung
der dort wiedergegebenen Tabelle 3 - diese entspricht der erwähnten Tabelle A nach Anlage 1 (zu § 3) der 16 BImSchV - zu verzichten ist,
wenn geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse vorliegen, die zur Ermittlung der stündlichen Verkehrsstärke M (in Kfz/h) - und des
mittleren Lkw-Anteils p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in Prozent am Gesamtverkehr - für den Zeitraum zwischen 6.00 - 22.00 Uhr bzw.
22.00 - 6.00 Uhr als Mittelwert für alle Tage des Jahres herangezogen werden können. Unter Hinweis hierauf wird in der ISIS-Stellungnahme
vom 26.02.2007 zwar erklärt, dass angesichts der vom Planungsbüro K. durchgeführten Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage
umfangreicher Verkehrszählungen geeignete projektbezogene Verkehrskenndaten in diesem Sinn zur Verfügung stünden und deshalb Tabelle
3 in RLS 90 hier nicht anzuwenden sei. Diese Äußerung bezieht sich jedoch ersichtlich auf die - bereits erörterte - Problematik des der
Lärmberechnung zugrunde gelegten Lkw-Anteils (am Tag und in der Nacht). In dem von ISIS erstellten weiteren Gutachten zum „Lärmschutz,
Nordumfahrung Herrenberg, Herrenberg - Entlastungswirkung“ vom Dezember 2003 zur Bestimmung und Beurteilung der Entlastungswirkung
der Nordumfahrung für die Ortsdurchfahrten von Kuppingen, Affstätt und Herrenberg im Zuge der B 296 heißt es jedoch unter Nr. 2.2
(Verkehrskenndaten, Lärmemissionen), dass generell in Anlehnung an RLS 90 von einem Nachtanteil von 8,8 % des Gesamtverkehrs
ausgegangen worden sei. Dieser Prozentsatz für den Nachtzeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr ergibt sich aber gerade bei Zugrundelegung einer
stündlichen Verkehrsmenge von 0,011 DTV, wie von den Antragstellern in Anlehnung an die Tabelle 3 in RLS 90 - bei Einordnung der
Nordumfahrung als „Bundesstraße“ - gefordert.
188 Im Übrigen ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass sich der einheitliche Ansatz des Nachtanteils (von 8,8 %) des Gesamtverkehrs
bei der Ermittlung des Emissionspegels zu Lasten planungsbedingt - d.h. durch die geplante Nordumfahrung gegenüber dem Planfall 0 -
Lärmbetroffener ausgewirkt hätte.
189 - Im Anschluss an die - wie dargelegt erfolglose - Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Ausfertigung hinsichtlich der nach Nr. 1.9 der textlichen
Festsetzungen einen Bestandteil des Bebauungsplans bildenden kennzeichnenden Querprofile nebst Längenschnitt machen die Antragsteller
geltend, dass damit auch die Höhenlage der geplanten Trasse - als ein für die Lärmprognose relevanter Faktor - nicht festgesetzt und damit
nicht bestimmt sei. Dem rechtlichen Ansatz der Antragsteller zur Notwendigkeit von Festsetzungen zur Höhenlage - deren Zulässigkeit sich aus
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Abs. 2 BauGB a. F. ergibt -, weil der angefochtene Bebauungsplan (zumal als planfeststellungsersetzender) die
Zulassungsentscheidung für das Straßenbauprojekt selbst unmittelbar treffe und insoweit kein weiteres Zulassungsverfahren mehr
nachgeschaltet sei, ist zu folgen. Ihm hat die Antragsgegnerin auch Rechnung tragen wollen, wie Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen zur
„Höhenlage der Trasse“ gemäß § 9 Abs. 2 BauGB zeigt: Danach ergibt sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände aus den
kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt; diese Darstellungen
sind Bestandteil der textlichen Festsetzungen und als Anlage beigefügt. Da auch insoweit - wie dargelegt - eine ordnungsgemäße Ausfertigung
vorliegt, bestehen mit Blick auf eine wirksame Regelung der Höhenlage der Trasse im Bebauungsplan und mit Blick auf deren Bestimmtheit
keine Bedenken. Aus den (Teil-)Lageplänen ergibt sich (schwarz umrandetes gelbes Kästchen mit Kilometerkennzeichnung), für welche Stelle
im Bereich der Trasse ein kennzeichnendes Querprofil erstellt worden ist, wie es in den beigefügten insgesamt 16 Blättern jeweils dargestellt ist;
ferner sind in den (Teil-)Lageplänen die Neigungsbruchpunkte markiert mit Angabe der Gefäll- bzw. Steigungsrichtung in Prozent, der Länge
der Gefällstrecke und der Ausrundungshalbmesser (Kuppe / Wanne); ferner sind die Hochpunkte bzw. Tiefpunkte der Trasse (Gradiente)
gekennzeichnet.
190 Die Antragsteller haben zum Längenschnitt - wenn auch im Rahmen der Ausfertigungsrüge - ferner beanstandet, dass Blatt 2 zwar den
Anschluss an Blatt 1 kennzeichne, jedoch an der Angabe B 296 Mühlstraße ende, ohne zu zeigen, an welcher Stelle Blatt 3 anzulegen sei.
Damit übersehen die Antragsteller jedoch, dass auf Blatt 2 die Achse 1 (K 1081) vollständig dargestellt endet und sich dann - durch eine
Trennlinie markiert - die Darstellung der Achse 440 (K 1047 / B 28) anschließt, und zwar in östlicher Richtung, weshalb sie an der B 296
Mühlstraße endet. Blatt 3 enthält nur die Darstellung des westlichen Abschnitts, beginnend mit „B 28 von Nagold“ und endend mit
„Anschlussknoten Herrenberg-Nord“ (gepl. Kreisverkehr Anschluss K 1081) mit der Kennzeichnung „Anschluss Blatt 2“. Es gibt somit keine
Unklarheiten im Verhältnis von Blatt 2 zu Blatt 3 des Längenschnitts.
191 c) Auch im Hinblick auf die Schadstoffproblematik bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken.
192 Dass die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines
Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan darstellt, schließt das Erfordernis einer
Bewältigung der durch das Vorhaben bewirkten Luftschadstoffprobleme nicht von vornherein aus. Auch der Umstand, dass die 22. BImSchV
eine eigenständige Luftreinhalteplanung vorsieht, mit der vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden soll,
rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität im Planfeststellungsverfahren bzw. im
Bebauungsplanverfahren unberücksichtigt zu lassen. Es ist zu verhindern, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden,
die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen ausschließen, dass die vorgegebenen
Grenzwerte eingehalten werden können. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22.
BImSchV in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben bzw. bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan in der
Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser
Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, Urt. v.
18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 und Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23). Dass bei Anlegung dieses Maßstabs der
angefochtene Bebauungsplan (abwägungs-)fehlerhaft wäre, zeigen die Antragsteller nicht auf.
193 Zu den planbedingten Luftschadstoffen - Leitkomponenten sind insoweit Stickstoffdioxyd (NO
2
), Benzol, Ruß und PM
10
(Partikel) - liegen zwei
Gutachten vor, nämlich einmal das Amtliche Gutachten „zu den klimatischen Auswirkungen und Immissionsprognose für die geplante
Ortsumfahrung Kuppingen/Affstätt/Herrenberg“ des Deutschen Wetterdienstes (DWD) vom Februar 2004 (Auftraggeber: Landkreis Böblingen)
und das Gutachten „Nordumfahrung Herrenberg - Abschätzung der Luftschadstoffimmissionen an Innerorts-abschnitten“ des Ingenieurbüros
Lohmeyer vom Januar 2004 (Auftraggeber: Antragsgegnerin). Das DWD-Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass entlang der geplanten
Lohmeyer vom Januar 2004 (Auftraggeber: Antragsgegnerin). Das DWD-Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass entlang der geplanten
Trasse keine Konzentrationswerte (Jahresmittelwerte der Immissionskonzentrationen) ermittelt worden seien, welche die Immissionswerte der
22. BImSchV von 40 µg/m³ für PM
10
und NO
2
sowie von 5 µg/m³ für Benzol und den Prüfwert der 23. BImSchV von 8 µg/m³ für Ruß erreichten
oder überschritten; daher könne mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im Bereich der Wohnbebauung entlang der
geplanten Trasse der Nordumfahrung für die untersuchten Schadstoffe die mittleren jährlichen Belastungen die Grenzwerte weder erreichen
noch überschreiten würden; eine Abschätzung ergebe, dass die Forderungen der 22. BImSchV bezüglich des 24-Stunden-
Immissionsgrenzwerts für PM
10
von 50 µg/m³ (maximal 35 Überschreitungen) und des Stunden-Mittelwerts für NO
2
von 200 µg/m³ (maximal 18
Überschreitungen) mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehalten würden. Auch das Lohmeyer-Gutachten zieht das Fazit, dass aus lufthygienischer
Sicht, bezogen auf die geltenden Grenz- und Prüfwerte der 22. BImSchV und der 23. BImSchV, gegen den (dem Bebauungsplan zugrunde
liegenden) Planfall 1 A II und dessen verkehrsbedingte Auswirkungen auf die Luftschadstoffe in den Ortsdurchfahrten keine Einwände
bestünden; die Realisierung der Planung führe nach den zugrunde gelegten Eingangsdaten zu teilweise deutlichen Verbesserungen der
Schadstoffbelastung für die Anwohner in den Ortsdurchfahrten.
194 Die dagegen erhobenen Einwendungen der Antragsteller sind nicht stichhaltig.
195 - Beide Gutachten haben als eine der „Eingangsgrößen“ die Verkehrsdaten aus der Verkehrsuntersuchung 2003 zugrunde gelegt (vgl.
Lohmeyer S. 12-15, DWD S. 23). Soweit die Antragsteller geltend machen, dass beide (günstige) Luftschadstoff-Prognosen deshalb nicht
haltbar seien, weil die zugrunde liegende Verkehrsprognose des Planungsbüros K. (methodisch) fehlerhaft entwickelt sei, wird auf die hierzu
gemachten Ausführungen unter II.3.a. verwiesen.
196 - Weiter rügen die Antragsteller in verkehrlicher Hinsicht, dass in beiden Gutachten die vom Planungsbüro K. in Anlage 3 der Ratsvorlage DS
005 A/2004 erheblich erhöhten Lkw-Belastungen (vgl. insoweit die bereits im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik erwähnten
handschriftlichen Eintragungen konkreter und differenzierter Prozent-Angaben in der den Planfall 1 A II wiedergebenden Plandarstellung in
Anlage Nr. 16 zur Verkehrsuntersuchung 2003) nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Einwand ist unberechtigt. Im Lohmeyer-Gutachten
sind sowohl für den Planfall 0 (Abbildung 4.1 S. 13) als auch für den im Bebauungsplan umgesetzten Planfall 1 A II (Abbildung 4.2 S. 14) neben
den DTV-Zahlen auch die jeweiligen streckenbezogenen Lkw-Anteile angegeben, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen
in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005 A/2004 decken. Für das DWD-Gutachten ergibt sich aus Tabelle 5.2 unter Nr. 9 „Verzeichnis der Tabellen
und Ablichtungen“, dass für die einzelnen Abschnitte der Nordumfahrung (markiert als Teil 1 bis Teil 6) sowohl DTV-Belastungen zugrunde
gelegt werden, die dem Planfall 1 A II in der Verkehrsuntersuchung 2003 (Anlage Nr. 16) entsprechen, als auch Lkw-Anteile in Prozent-Zahlen
angenommen werden, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005
A/2004 decken.
197 Dass im DWD-Gutachten nicht - wie von den Antragstellern weiter gefordert - ein erhöhter Lkw-Anteil von 20 % zugrunde gelegt worden ist,
begegnet keinen Bedenken, wie schon im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik dargelegt. Angesichts der doch erheblichen
Differenzen zu dem für die jeweilige (Schadstoff-)Leitkomponente geltenden Grenzwert dürfte hier zudem die Relevanz eines (unterstellt) zu
niedrig angenommenen Lkw-Anteils in Zweifel zu ziehen sein.
198 - Gegenüber dem DWD-Gutachten wenden die Antragsteller unter Bezugnahme auf die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 weiter ein, dass
die zur Berechnung erforderlichen Ausbreitungsklassen offensichtlich einer Altstation (Kusterdingen-Wankheim) außerhalb des normalen
Netzes entstammten; insoweit beruhe die Datenbasis auf dem Jahre 1990, so dass nicht repräsentative Alt-Daten verwendet worden seien;
demgegenüber seien neuere Daten einer langjährigen privaten Messstelle in Herrenberg verfügbar gewesen. In seiner Stellungnahme vom
09.10.2006 erläutert der Deutsche Wetterdienst ausführlich und plausibel, weshalb die von ihm herangezogene Station Kusterdingen-
Wankheim repräsentativ ist und dies für die demgegenüber ins Feld geführte Windmessstation Herrenberg gerade nicht zutrifft. Dieser
Entgegnung sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten.
199 - Dem Lohmeyer-Gutachten halten die Antragsteller entgegen, dass es selbst seine „Improvisation bei Partikelimmissionen“ betone. In der von
der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros Lohmeyer vom 10.10.2006 heißt es hierzu, dass die PM
10
- Emissions-
und Immissionsprognose dem damals allgemein anerkannten Stand der Technik entspreche; allerdings sei die Feinstaubproblematik
Gegenstand von Forschungsprojekten (gewesen), die mittlerweile auf Grund von PM
10
-Messungen an Straßen zu einer verbesserten
Methodik der Emissionsbestimmung geführt hätten; die Messungen an Straßen belegten teilweise deutlich geringere PM
10
-Immissionen als
nach dem bis dahin angewandten und in der Studie verwendeten Prognoseansatz erwartet. Bei Zugrundelegung des neueren Ansatzes ergäbe
eine PM
10
-Emissions- und Immissionsprognose für die untersuchten innerörtlichen Abschnitte ähnliche, aber tendenziell geringere Werte als
im erstellten Gutachten. Auch dagegen haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.
200 d) Im Übrigen ist nach den dokumentierten Planungsvorgängen nichts für die konkrete Möglichkeit ersichtlich, dass sich ein (Ermittlungs-
)Mangel bei den angesprochenen Aspekten als - zudem offensichtlicher - Fehler im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis
ausgewirkt hätte. Die Entscheidung der Antragsgegnerin für das umstrittene Straßenbauvorhaben beruht auch in der Sache angesichts der
damit legitimerweise verfolgten städtebaulich-verkehrlichen Interessen und Ziele nicht auf einer Fehlgewichtung gegenüber den
widerstreitenden Belangen und (Immissions-)Betroffenheiten. Sie kann daher unter Abwägungsgesichtspunkten nicht beanstandet werden.
201 4. Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind keine (beachtlichen) Planungsmängel erkennbar.
202 Da es sich vorliegend um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt, bleibt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Geltung
der Vorschriften über die Eingriffsregelung - nach Maßgabe der §§ 10 und 11 NatSchG a. F. - unberührt. Die naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung ist also nicht nur über § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a. F. in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. zu berücksichtigen. Dies hat
die Antragsgegnerin gesehen und dementsprechend eine - erforderliche - Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und
Landschaft angestrebt (vgl. Nr. 7 der Planbegründung am Ende).
203 Um dies zu erreichen, enthält der Bebauungsplan - entsprechend den Vorschlägen des GOP/LBP - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25
BauGB Festsetzungen zu Schutzmaßnahmen (S 1: III Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen), zu Gestaltungsmaßnahmen (G 1 bis G 9: III Nr. 1.5
der textlichen Festsetzungen) und zu Ausgleichsmaßnahmen (A 1 bis A 5: III Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen). Vorgesehen sind als
Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 der Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen und Wegeflächen (an der Trasse selbst), als Maßnahmen
A 2.1 bis A 2.8 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen, als Maßnahmen
A 3.1 bis A 3.6 die Anlage von Streuobstwiesen auf bisherigen Ackerflächen, als Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 die Umwandlung von Acker in
extensives Grünland und die Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese sowie unter A.5 Retentionsmaßnahmen am Wassergraben im
Gewann Erzloch.
204 Außerhalb des Plangebiets sollen als Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 die Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K
1069 sowie als Ausgleichsmaßnahme A 4.3 die Entwicklung von Trockenstandorten durchgeführt werden. In dem hierüber geschlossenen
städtebaulichen Vertrag vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Böblingen hat sich dieser als
Straßenbaulastträger verpflichtet, die genannten Kompensationsmaßnahmen (§ 1) spätestens drei Jahre nach Fertigstellung sämtlicher
Straßenbauarbeiten auszuführen (§ 2); für den Fall, dass sich eine der Maßnahmen unerwartet nicht realisieren lässt, sollen die erforderlichen
Kompensationsmaßnahmen auf anderweitigen Flächen möglichst in vergleichbarer Art und Weise sowie in entsprechendem Umfang
ausgeführt werden (§ 3).
205 Mit diesen innerhalb und außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Maßnahmen wird die Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in nicht
zu beanstandender Weise erreicht.
206 a) Unter „mangelnde Realisierungsmöglichkeit“ erheben die Antragsteller rechtliche - nicht (spezifisch) naturschutzfachliche - Einwände gegen
die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ihnen folgt der Senat nicht.
207 - Die Antragsteller machen geltend: Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan müsse die Gemeinde davon ausgehen
können, dass die Ausgleichsmaßnahmen realisiert würden; zur Sicherung sehe § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F. vor, dass die Flächen
grundsätzlich von der Gemeinde bereitzustellen seien; sollten die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen hingegen auf Grundstücken Dritter
durchgeführt werden, so bedürfe es einer entsprechenden zivilrechtlichen Befugnis entweder des Vorhabenträgers oder der Gemeinde; daran
fehle es, wenn die Maßnahmen lediglich nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gekennzeichnet würden, da hierdurch noch keine unmittelbare
Verpflichtung der Grundeigentümer ausgelöst würde, diese Maßnahmen auch durchzuführen.
208 Richtig ist, dass die Ausgleichsmaßnahmen entweder ausschließlich auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB oder neben § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB
auch auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gestützt sind. In der von den Antragstellern herangezogenen Entscheidung vom 30.08.2001 - 4 CN 9.00 -
(BVerwGE 115, 77 = NVwZ 2002, 202) hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem
Neubaugebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 14, 15 und 20 BauGB ein dezentrales System privater Versickerungsmulden und Grünflächen festgesetzt
werden könne; die Festsetzung derartiger Maßnahmen löse allerdings noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundstückseigentümer aus,
Mulden anzulegen und dauerhaft zu unterhalten; die Verwirklichung des Entwässerungskonzepts stehe und falle daher mit der Bereitschaft der
Grundstückseigentümer zur Mitwirkung; das geplante Entwässerungskonzept sei nur durchführbar, wenn die Mitwirkung der
Grundstückseigentümer rechtlich abgesichert sei; die Gemeinde müsse realistischerweise davon ausgehen können, dass der Vollzug der
Festsetzungen in einem späteren Verwaltungsverfahren oder auf andere Weise erfolgen könne und werde; die städtebaulichen Gebote der §§
175 ff. BauGB enthielten keine gesetzliche Grundlage für die gemeindliche Anordnung, nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzte
Versickerungsmulden anzulegen. Es trifft zu, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht Eigentümerin der
Grundstücke für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen - und auch nicht für das Straßenbauvorhaben selbst - war, sich die Grundflächen des
Plangebiets vielmehr überwiegend in privater Hand befanden und noch befinden. Nach der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 5) sollen
jedoch die für die Umfahrungsstraße (Neubaustrecke) selbst sowie die für die notwendigen Kompensationsmaßnahmen erforderlichen Flächen
von insgesamt etwa 36 ha über ein Zweckflurbereinigungsverfahren i. S. des § 87 FlurbG beschafft und dann in das Eigentum des
beigeladenen Landkreises (als Vorhabenträger) überführt werden. Die am 17.01.2006 erfolgte Anordnung der Flurneuordnung durch das
Regierungspräsidium als obere Flurbereinigungsbehörde ist nach Mitteilung der Antragsgegnerin unanfechtbar. Der Verweis der Antragsteller
auf § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F., wonach sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich (auch) auf von der Gemeinde bereitgestellten
Flächen getroffen werden können, geht im vorliegenden Zusammenhang fehl. Denn diese Möglichkeit eröffnet das Gesetz (nur) „anstelle von ...
Festsetzungen nach Satz 1 oder 2“. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die für erforderlich erachteten Kompensationsmaßnahmen aber gerade
nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB festgesetzt. Da der Eingriff durch das Straßenbauvorhaben erst erfolgen kann, wenn der
beigeladene Landkreis (als Vorhabenträger) auch über die hierzu erforderlichen Flächen verfügt, müssen vor diesem Hintergrund die für
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzten Flächen innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses nicht im Eigentum der Antragsgegnerin als planender Gemeinde stehen. So wie auf der Grundlage des angefochtenen
Bebauungsplans die Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB zulässig wäre, um die ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr.
11 BauGB und die - wegen der Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - zu ihrer Verwirklichung erforderlichen
Kompensationsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB realisieren zu können, besteht die Möglichkeit, den Grunderwerb
hierfür im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG zu verwirklichen. Welche Realisierungshindernisse für die Planung mit
Blick auf das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch bestehende Privateigentum Dritter bestehen sollten, ist nicht ersichtlich.
209 - Soweit die Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069) sowie die
Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (Entwicklung von Trockenstandorten) außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans durchgeführt werden
sollen, hat die Antragsgegnerin mit dem beigeladenen Landkreis (Straßenbaulastträger / Untere Naturschutzbehörde) am
30.12.2003/09.02.2004 einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, der die Durchführung dieser Maßnahmen hinreichend sicherstellt. Damit ist
dem Erfordernis des § 1a Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 BauGB a. F. Genüge getan sein. Auch insoweit ist ein Grunderwerb seitens des beigeladenen
Landkreises (als Vorhabenträger) durch Zuteilung im Flurbereinigungsverfahren beabsichtigt und nicht ausgeschlossen. Dies betrifft eigentlich
nur die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/1, da die weiteren vertraglich geregelten Ausgleichsmaßnahmen die
Teilentsiegelung der drei genannten Kreisstraßen betreffen; insoweit ist der beigeladene Landkreis aber bereits Eigentümer der (Straßen-
)Grundstücke.
210 Soweit die Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang insbesondere eine dauerhafte Sicherung der - auch nicht vom städtebaulichen
Vertrag erfassten - Maßnahme auf den außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 vermissen, ist erneut
darauf hinzuweisen, dass die noch im GOP/LBP als A 2.9 vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme - mangels Kompensationsbedarf - nicht mehr
Bestandteil des planerischen (Voll-)Kompensationsmodells geworden ist.
211 - Die Antragsteller sehen einen Widerspruch zwischen Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen zur Ausgleichsmaßnahme A 1 (Rückbau nicht
mehr benötigter versiegelter Straßen- und Wegeflächen), wo es heißt: „Die symbolhaft gekennzeichneten Straßen- und Wegeflächen sind
vollständig zu entsiegeln, die entstehenden Flächen sind anschließend zu rekultivieren.“, und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der
Antragsgegnerin und dem beigeladenen Landkreis vom 30.12.2003/09.02.2004, der nur eine Teilentsiegelung vorsehe und von einer
teilweisen Belassung des Unterbaus an Ort und Stelle spreche. Damit übersehen die Antragsteller, dass die unter Nr. 1.6.1 der textlichen
Festsetzungen geregelte Ausgleichsmaßnahme A 1 nicht die zum Rückbau vorgesehenen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 betrifft
(hierfür gilt der öffentlich-rechtliche Vertrag), sondern kleinere Straßenflächen, z.B. der B 296 zwischen Oberjesingen und Kuppingen, wo
wegen der neuen Einmündung die bisherige Fahrbahn teilweise nicht mehr erforderlich ist. Diese Entsiegelungsmaßnahmen liegen innerhalb
des Plangebiets, bestimmt durch eine (textliche) Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und in den Lageplänen symbolhaft gekennzeichnet
mit dem Einschrieb „wird rekultiviert“, und sind gerade nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrags.
212 - Zum Einwand der Antragsteller, weshalb von der Antragsgegnerin ein vorheriger Flächenerwerb vorgesehen sei, hat die Antragsgegnerin
klargestellt, dass sie und der beigeladene Landkreis das gemeinsame Ziel verfolgen, den Flächenabzug der Privateigentümer im Rahmen der
Flurbereinigung möglichst gering zu halten; deshalb versuche der Beigeladene, die für den Straßenbau und die notwendigen
Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Flächen zu hundert Prozent zu erwerben; diese Flächen würden ihm dann im Rahmen der
Flurneuordnung in den Bereichen zugeteilt, wo der Bebauungsplan die öffentliche Verkehrsfläche und die erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen festsetze. Es ist nicht erkennbar, welcher Planungsmangel damit vorliegen sollte.
213 - Die Antragsteller rügen im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.2 und A 2.3, dass der Bebauungsplan durch die
farbliche Kennzeichnung den Gewässerrandstreifen einbeziehe, während dieser im GOP/LBP nicht erfasst sei; die hier in den
Maßnahmeblättern nicht beschriebenen Maßnahmen bezögen sich deshalb nicht auf die Gewässerrandstreifen, obwohl der Bebauungsplan
wegen der Maßnahmenausführung und der Pflege dieser Flächen darauf verweise. Hierzu ist (abermals) festzuhalten, dass nur der
Bebauungsplan die rechtsverbindlichen Festsetzungen enthält. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans erfolgt lediglich eine etwas
abweichende Darstellung der Maßnahmen als im GOP/LBP, wobei der Bebauungsplan verdeutlicht, dass diese Maßnahmen auch für den
Gewässerrandstreifen gelten.
214 - Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer verbindlichen Erklärung der Antragsgegnerin, die Ausgleichsmaßnahmen entlang der
Wassergräben zu pflegen, um sie dauerhaft zu erhalten; zudem sei unklar, wie der Ausgleich bewerkstelligt werden solle. Auch hierzu ist
(erneut) festzuhalten, dass allein der Bebauungsplan - und nicht auch der GOP/LBP - Rechtsgrundlage für die Durchführung der (festgesetzten)
Ausgleichsmaßnahmen ist. Hierzu gehört - weil und wie im Bebauungsplan festgesetzt - auch der blau schraffierte Gewässerrandstreifen (vgl.
Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen). Die erstmalige Herstellung der Ausgleichsmaßnahme ist Sache des beigeladenen Landkreises als
Baulastträger. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass nach den Kreisstraßenrichtlinien die Pflege der Ausgleichsmaßnahme ihre Aufgabe
sei. Auch insoweit ist ein rechtserhebliches Defizit mit Blick auf die Realisierung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme nicht zu erkennen.
215 b) Auch die naturschutzfachlichen Einwendungen der Antragsteller greifen nicht. Sie verkennen die insoweit der Antragsgegnerin als planender
Gemeinde zustehende Einschätzungsprärogative bei der Bewertung der Eingriffswirkungen des Vorhabens und der Kompensationswirkung
von Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung angeht; dabei enthält das zu erarbeitende Kompensationsmodell auch
mit Rücksicht auf die naturschutzfachliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie im Hinblick auf die
Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang auch Elemente einer planerisch abwägenden
Entscheidung, so dass etwaige Mängel nur nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9
A 11.03 - BVerwGE 121, 72 = NVwZ 2004, 1486).
216 aa) Die Antragsteller rügen, dass die im GOP/LBP angewandte Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs beim Schutzgut „Arten
und Biotope“ ungeeignet sei; die in Nr. 12.1 wiedergegebene Biotopbewertung (Grundbewertung der einzelnen Biotoptypen) sei anhand des
Datenschlüssels der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz vorgenommen worden; dieses nur fünfstufige Bewertungsmodell werde in
einem Beitrag im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info 3/2004“ erläutert; danach sei das verwendete Modul „Basisbewertung“ nicht
geeignet, Eingriffe bei Planungsvorhaben zu beurteilen; zudem sehe es vor, dass weder Auf- noch Abwertungen vorgenommen würden.
217 Demgegenüber weist das Büro g2 - als „Nachfolger“ des den GOP/LBP verfassenden Büros K. Ökoplan - in seiner Stellungnahme vom
10.10.2006 darauf hin, dass die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung verbal-argumentativ vorgenommen worden sei, wozu neben der
Konfliktbeschreibung vor allem die Tabellen 11 (S. 40 ff.) und 14 (S. 84 ff.) des GOP/LBP dienten; eine bundesweit einheitlich angewandte
Methode für die im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung durchzuführende Ermittlung des Kompensationsbedarfs existiere nicht; zur
Überprüfung der Notwendigkeit zusätzlicher (Ersatz-)Maßnahmen sowie der mit den gewählten Ausgleichsmaßnahmen in Verbindung mit den
festgestellten Beeinträchtigungen verbundenen Effekte sei ein differenziertes Rechenverfahren angewandt worden, das in Abstimmung mit den
Fachbehörden des Landratsamts Böblingen entwickelt worden sei und auf einer Bewertung der betroffenen Flächen durch Multiplikation einer
Wertstufe mit der Flächengröße beruhe; zur Beurteilung werde den einzelnen Biotoptypen eine Grundbewertung zugeordnet, die sich an den
naturraumtypischen Voraussetzungen und Biotopausprägungen orientiere; durch einen Saldo aus dem Vergleich des Zustands vor und nach
der Durchführung der Maßnahmen lasse sich die prognostizierbare Auf- und Abwertung einzelner Flächen darstellen; die Berechnung werde
für die Schutzgüter „Arten und Biotope“ einerseits sowie „Boden“ andererseits getrennt vorgenommen; die Aufschlüsselung der Biotoptypen
folge dabei der üblichen landesweiten Differenzierung nach dem Biotopschlüssel der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz; dabei
werde jedoch nicht Bezug genommen auf deren zwischen den Modulen Basisbewertung, Standardbewertung, Feinbewertung und
Biotopplanung differenzierende Methodik, wie sie im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info, Ausgabe 3/2004“ veröffentlicht sei; die
vorgenommenen Auf- und Abwertungen erweiterten die in der Grundbewertung erfolgte Einstufung entsprechend den tatsächlichen
Gegebenheiten, wobei Umstufungen von bis zu zwei Wertstufen vorgenommen worden seien.
218 Diese Vorgehensweise erscheint sachangemessen und plausibel. Dass eine (im Grundansatz) verbal-argumentative Darstellung - mit dem Ziel,
funktionale Ableitungszusammenhänge deutlich zu machen - insoweit genügt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v.
09.06.2004 - 9 A 11.03 - a. a. O.). Danach können aus den geltend gemachten „Widersprüchen“ zwischen der Methodik des GOP/LBP und der
erwähnten neueren Methodik der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz keine methodischen Mängel bei der Erstellung der Eingriffs-
Ausgleichs-Bilanzierung hergeleitet werden.
219 Eine Plausibilität der Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs für das Schutzgut „Boden“ vermissen die Antragsteller insoweit, als
zwar auf die methodischen Empfehlungen des Hefts 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt Bezug genommen werde, der
Verweis in das Literaturverzeichnis jedoch zu dem Werk von Kaule zum „Arten- und Biotopschutz“ führe. Das ist richtig. Hier liegt jedoch
offensichtlich (nur) ein Schreibfehler vor. Das in Bezug genommene Heft 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt findet sich
nicht im Literaturverzeichnis unter Nr. 34 (dort ist in der Tat aufgeführt: Kaule, 1991: Arten- und Biotopschutz), sondern in Nr. 50. Auch das Büro
g2 räumt insoweit in der Stellungnahme vom 10.10.2006 einen redaktionellen Fehler ein.
220 bb) Mit ihren „Detailrügen“ machen die Antragsteller - in Anlehnung an die fachtechnischen BAU-Stellungnahmen vom 21.07.2006 und
22.12.2006 - der Sache nach geltend, dass der Kompensationsbedarf infolge des planbedingten Eingriffs zu niedrig und das
Ausgleichspotenzial zu hoch angesetzt worden seien. Dass dies ihr „Grundeinwand“ gegenüber der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung - mit der Annahme einer Vollkompensation - sei, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung bekräftigt.
221 - Die Antragsteller kritisieren, dass die Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 1 A II der Nordumfahrung vom April 2003 noch von 17
gesetzlich geschützten Biotopen berichte, die in Anspruch genommen würden; demgegenüber nenne der GOP/LBP nur noch drei dieser
besonders geschützten Biotope, die innerhalb des Plangebiets lägen, sowie ein Biotop außerhalb des Plangebiet; im GOP/LBP würden unter
Nr. 12.2 vier Feldhecken als besonders geschützte Biotope mit einer Gesamtfläche von (richtigerweise) 704 qm (und nicht 407 qm) aufgeführt,
tatsächlich seien aber zwölf Feldhecken-Biotope von der Straßenbaumaßnahme in Form von Totalverlust oder zumindest Funktionsverlust
(wegen der Nähe zur Trasse) betroffen; im Antrag vom 08.12.2003 auf Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. habe die
Antragsgegnerin für den Biotop 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) eine Gesamtgröße von ca.
400 qm und für den Biotop 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) eine Gesamtgröße von ca.1.000
qm angegeben, so dass beide Biotope zusammen die doppelte Fläche des bilanzierten Kompensationsbedarfs aufwiesen.
222 Zur angesprochenen Diskrepanz zwischen der Umweltverträglichkeitsstudie einerseits und dem GOP/LBP andererseits weist das Büro g2 in der
Stellungnahme vom 10.10.2006 zutreffend darauf hin, dass der GOP/LBP das Eingriffsfolgenbewältigungsprogramm gemäß der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung behandelt und somit eine parzellenscharfe Detailgenauigkeit erreichen muss, wohingegen die
Umweltverträglichkeitsstudie in erster Linie auf der Ebene der Zulassung des Vorhabens der fachlichen Abwägung von Varianten dient.
Maßgebend sind daher die Darstellungen im GOP/LBP, in die auch zwischenzeitlich erstellte, detailliertere Lärmprognosen eingeflossen sind.
Im GOP/LBP sind unter Nr. 12.2 (Übersicht Bilanzierung des Kompensationsbedarfs „Arten und Biotope“) insgesamt vier Feldhecken mit einer
Fläche von zusammengerechnet 704 qm (284 qm + 80 qm + 200 qm + 140 qm) aufgeführt, denen dann durch Multiplikation mit einer
bestimmten Werteinheit (hier: 4,3,5 und 5) ein in Werteinheiten ausgedrückter bestimmter Kompensationsbedarf zugeordnet wird (1.136 + 240 +
1.000 + 350 - da Kompensationsfaktor nur 0,5 - = 2.726). Dabei kommt es nur bei den ersten beiden Feldhecken-Biotopen 7319-115-0607 und
7419-115-0574 zu einer direkten Inanspruchnahme von Teilflächen (von insgesamt etwas mehr als 100 qm). Zur gleichartigen Kompensation
ist für den erstgenannten Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 und für den anderen Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.8
jeweils die Anlegung eines Gehölzstreifens - mit dem Ziel der Entwicklung zu einer Heckenstruktur - vorgesehen. Nach Tabelle 14
(Gegenüberstellung von Beeinträchtigungen und Kompensationsmaßnahmen) ist beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“
unter Konflikt-Nr. K 2 der Gesamtumfang der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 mit 2,34 ha und der Ausgleichsmaßnahme A 2.8 mit 1,30 ha
angegeben, wobei der für die - als Ersatz konzipierte - Gehölzstreifenentwicklung anzurechnende Flächenanteil zusammen 0,14 ha (0,04 ha +
0,10 ha) beträgt. Damit wird dem für die beiden unmittelbar in Anspruch genommenen Feldhecken ermittelten Kompensationsbedarf, dem eine
vollständige Zerstörung der Biotope zugrunde liegt, Rechnung getragen. Auf dieser Grundlage ist antragsgemäß auch der Bescheid des
Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. ergangen.
223 - Soweit geschützte Biotope, vor allem innerhalb der 49 dB(A)- und der 54 dB(A)-Isophonenganglinien, Funktionsbeeinträchtigungen
ausgesetzt werden, erreichen diese nach der plausiblen Einschätzung des GOP/LBP nicht ein solches Ausmaß, dass auch insoweit die
Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erforderlich gewesen wäre. Die verbleibenden Funktionsbeeinträchtigungen
werden bei der rechnerischen Eingriffsbilanzierung zusammen mit den weiteren - insbesondere für die (Avi-)Fauna wertvollen -
Biotopbereichen und -strukturen als eigener Eingriffsfaktor berücksichtigt und in Tabelle 14 beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren
Lebensräume“ bei den Konflikt-Nr. KV, K 1, K 4, K 5 und K 6 hinreichend dargestellt.
224 Der Sache nach werden im GOP/LBP die planbedingten Auswirkungen auf „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ und in einem
gesonderten Abschnitt auf „streng und besonders geschützte Arten“ (unter Nr. 4.1.4) sowie die bau- und anlagebedingte und die
betriebsbedingten Beeinträchtigungen (unter Nr. 5.2.3) beschrieben. Dabei werden insbesondere auch die Beeinträchtigungen für die Jagd-
und Nahrungshabitate der geschützten, wertgebenden Tierarten einschließlich der Kollisionsgefahr für Fledermäuse (insbesondere für das
Große Mausohr) mit dem Kfz-Verkehr berücksichtigt. Auch die damit verbundenen störenden Lichtimmissionen werden erkannt. Diese sollen
durch die vorgesehene Bepflanzung der Trassenböschungen abgeschirmt werden. Im Übrigen soll durch die Anlage vielfältiger
Biotopstrukturen vor allem westlich der Trasse deren eventuelle Attraktivität als Jagdrevier für Fledermäuse vermindert werden. Erhebliche
Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen sind danach nicht zu erwarten. Auf fest installierte Straßenbeleuchtungen, deren Störungsgrad
intensiver wäre, soll - als Vermeidungsmaßnahme - „generell aus Fledermausschutzgründen“ verzichtet werden.
225 - Bei der Ermittlung des Eingriffs in das Schutzgut „Arten und Biotope“ sind nicht alle betroffenen Ackerflächen - weil nachrangig eingestuft - der
Wertstufe 1 zugeordnet worden. Vielmehr sind Ackerflächen in einem Gesamtumfang von 2,25 ha (14.608 qm + 7.892 qm) sowohl beim Eingriff
durch Versiegelung wie auch beim Eingriff durch Funktionsverluste und sonstige Inanspruchnahme jeweils in der Rubrik „Flächen besonderer
Bedeutung“ mit der Wertstufe 2 versehen.
226 - Für das - separat betrachtete - Schutzgut „Boden“ wird der Eingriff im GOP/LBP differenziert nach den Bodenfunktionen „Ausgleichskörper im
Wasserhaushalt“, „Filter und Puffer für Schadstoffe“ und „natürliche Ertragsfähigkeit“ unter den Aspekten Versiegelung und Inanspruchnahme
eigens ermittelt.
227 cc) Die Antragsteller bemängeln vor allem auch eine „fehlerhafte Inwertsetzung der Ausgleichsmaßnahmen bzw. -flächen“, so dass diese nicht
geeignet seien, einen adäquaten Ausgleich des vorhabenbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft herbeizuführen. Diesem Einwand schließt
sich der Senat nicht an.
228 - Zu Unrecht rügen die Antragsteller (grundsätzlich), dass keine schutzgutbezogene Differenzierung bei der Zuordnung der
Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen worden sei. Der GOP/LBP enthält in Tabelle 14 (S. 84 f.) eine Gegenüberstellung der prognostizierten
Eingriffe und der zu ihrer Kompensation - im Anschluss an die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung/Minimierung - vorgeschlagenen
Maßnahmen. Dabei wird gerade eine schutzgutbezogene Gliederung vorgenommen. Den insoweit jeweils anlage- und/oder betriebsbedingt
beeinträchtigten Wert- und Funktionselementen werden die entsprechenden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
zugeordnet. Dabei wird unter Nr. 6.2.3 auf die „Mehrfachfunktionalität bei Ausgleichsmaßnahmen“ hingewiesen, wonach durch eine
Kompensationsmaßnahme mehrere beeinträchtigte Werte und Funktionen wiederhergestellt werden können. Diesen übergreifenden
naturschutzfachlichen Ansatz hat die Rechtsprechung gebilligt (s. o.). Auf Grund der Multifunktionalität verschiedener Maßnahmen kommt es zu
Überschneidungen und Wechselbeziehungen über verschiedene Schutzgüter hinweg (so kann z. B. die Anlage einer Streuobstwiese auf bisher
intensiv ackerbaulich genutzten Flächen sowohl neuen Lebensraum für Pflanzen und Tiere bieten als auch gleichzeitig die Intensität der
Pestizid- und Nährstoffeinträge reduzieren und damit zu einer Verbesserung der Bodenfunktionen beitragen). Innerhalb der einzelnen
Schutzgüter werden relevante Funktionselemente gesondert behandelt und dargestellt, auch wenn deren Kompensation über Maßnahmen
erfolgt, die gleichzeitig anderen Funktionselementen zugeordnet sind. Die wertmäßige Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen ergibt sich
aus der rechnerischen Bilanzierung des Kompensationsbedarfs vor allem bei den Schutzgütern „Pflanzen und Tiere“ sowie „Boden“, die die
wesentlichen Wirkfaktoren Versiegelung, zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen sowie Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Die so
ermittelten Flächengrößen werden schließlich in Tabelle 14 den verschiedenen Funktionselementen zugeordnet, wobei sich die Aufteilung und
die Differenzierung an der Konfliktdarstellung in Tabelle 11 (S. 40 f.) orientieren. An Maßnahmen sind vorgesehen: Entsiegelung (wenn
entsprechende Flächen zur Verfügung stehen), Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen und Entwicklung nährstoffarmer extensiv
genutzter Grünlandbereiche mit alternierenden Sukzessionsflächen, Entwicklung flächiger Gehölzstrukturen in Form neuer
Obstwiesenbestände, Entwicklung linearer Baumreihen und Saumvegetation entlang der Trasse, von Wegen und Straßen sowie von
Grenzflächen, Aushagerung von Ackerflächen und Umwandlung in Trockenstandorte sowie Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben. Die
Ziele dieser (Arten von) Maßnahmen werden im GOP/LBP unter Nr. 6.2.1 beschrieben. Mit Blick auf die - wie dargelegt - teilweise erfüllten
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sei hervorgehoben, dass eine Zielsetzung des Maßnahmenkatalogs gerade dahin geht, mit der
angestrebten Stabilisierung und Erweiterung strukturreicher Biotopflächen in unmittelbarer Nähe zum Ort des Eingriffs adäquate
Lebensraumbedingungen nicht nur für Fledermäuse (wie insbesondere das streng geschützte Große Mausohr), sondern auch für die
betroffenen Vögel und Falter zu schaffen.
229 - Im Grundsätzlichen ist ferner festzuhalten, dass (allein) mit Einwendungen gegen die rechnerische Bilanzierung der vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen deren naturschutzfachliche Eignung zum Zwecke der Kompensation der ermittelten Eingriffswirkungen nicht in
Abrede gestellt werden kann. Die naturschutzfachliche Einordnung der vorgesehenen Maßnahmen erfolgt im GOP/LBP durch eine verbal-
argumentative Aufbereitung und Darstellung, die - wie bereits erwähnt - vor allem auch dazu dient, funktionale Ableitungszusammenhänge
deutlich zu machen. Die (rechnerische) Bilanzierung ist lediglich ein Instrument zur Überprüfung des Umfangs der vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen.
230 - Mit der Rüge, dass kein Abschlag wegen Funktionsverlusts in der künftigen Wertigkeit von Kompensationsmaßnahmen vorgenommen worden
sei, vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. Zur „Lage und Anrechnung der Wertigkeit von Ausgleichsmaßnahmen“ heißt es im
GOP/LBP unter Nr. 6.2.2, dass in einem Übergangsstreifen von durchschnittlich 20 m beiderseits der Trasse (ab Fahrbahnrand) den
Kompensationsmaßnahmen eine tatsächliche Aufwertung nicht zugesprochen werden könne, weshalb die Maßnahmen in diesem Streifen
grundsätzlich nicht als Ausgleich angerechnet würden; sie stellten dort in ihrer Wirkung Gestaltungsmaßnahmen dar; direkt angrenzende
Maßnahmenflächen könnten in ihrer Wirkung nur eingeschränkt berücksichtigt werden, was sich in einem verminderten Aufwertungspotential
bzw. Kompensationswert niederschlage. Auch unter Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist etwa bei
den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.7, A 2.8, A 3.1, A 3.3, A 3.4 und A 3.6 im Zusammenhang mit den neu anzulegenden Biotoptypen
„Saumvegetation, Hochstaudenflur“, „extensives Grünland, Magerwiese“ und „Obstwiese“ angemerkt, dass auf Grund der trassennahe Lage
hinsichtlich Arten- und Biotopschutz kein volles Aufwertungspotential erzielt werde, weshalb innerhalb eines 20 m-Randstreifens ab
Fahrbahnrand der theoretische Ausgleichswert unberücksichtigt bleibe.
231 - Im Rahmen der Bilanzierung des - im Vordergrund der Planung stehenden - Kompensationsumfangs für das Schutzgut „Arten und Biotope“
geht der GOP/LBP unter Berücksichtigung des Generationenbezugs von einem Zeitraum von bis zu 25 Jahren aus, innerhalb dessen mit Blick
auf eine (zumindest weitgehende) Wiederherstellung der beeinträchtigten und damit anzustrebenden Funktionen kein (Punkt-)Abzug für die
Wertigkeit der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen vorgenommen wird. Bei einer Entwicklungszeit von 25 bis 100 Jahren wird der sich
unmittelbar nach der Durchführung der Maßnahme ergebende Biotopwert um die Punktzahl 1 und bei einer Entwicklungszeit von mehr als 100
Jahren um die Punktzahl 2 niedriger angesetzt. Dass mit einer solchen Differenzierung und der vorgenommenen Zuordnung der geplanten
Kompensationsmaßnahmen zu einem der Entwicklungszeiträume bis 25 Jahre bzw. bis 100 Jahre - Maßnahmen der dritten Kategorie sind nicht
vorgesehen - hinsichtlich des zu berücksichtigenden „time-lag“-Effekts die der Antragsgegnerin zustehende naturschutzfachliche
Einschätzungsprärogative überschritten worden wäre, ist nicht erkennbar.
232 Die Wirkungen der Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 beziehen sich in erster Linie auf das Schutzgut „Boden“, da durch die vollständige
Entsiegelung - einschließlich der Entfernung des Unterbaus - die Bodenfunktionen auf diesen Flächen neu hergestellt werden können. Zudem
können mit der nachfolgenden Gestaltung und Nutzung als Grünflächen oder Obstwiesen auch klimatische Funktionen übernommen werden
und damit auch derartige planbedingte Auswirkungen kompensiert werden.
233 Bei den - durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten - Maßnahmen A 1.11 bis A 1.13 im Zusammenhang mit dem Rückbau der
bisherigen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 hat die Planung erkannt, dass positive Effekte insoweit nur in reduzierter Form zu erzielen
sind. Dementsprechend liegt der Bilanzierung auch nur die Annahme geringerer Aufwertungspotentiale zugrunde.
234 - Bei der Ausgleichsmaßnahme A 2.1 bis A 2.8 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Initiierung von Gehölz- und
Sukzessionsflächen) zielt das Kompensationskonzept darauf ab, durch Entwicklung großflächiger Strukturen entlang des Wehlinger Grabens,
des Buchtaler Grabens, des Steingrabens und des Erzlochgrabens einen Biotopverbund mit geeigneten Lebensraumbedingungen - u.a.
Jagdhabitate für die nachgewiesenen Fledermausarten - zu schaffen, zusammen mit den zahlreich vorhandenen, wertvollen Kleinstrukturen wie
Hecken, Mähwiesen, Halbtrockenstandorten an Böschungen sowie Saum- und Hochstaudenvegetationen. Bestehende Gewässerrandstreifen
werden - ausweislich der Plandarstellungen - berücksichtigt, sind jedoch nicht selbst Gegenstand der geplanten Kompensationsmaßnahmen.
Den (gewichtigen) „Biotopverbund“-Gedanken hat ein Vertreter des Büros g2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anhand von
Maßnahmenplänen exemplarisch plausibel erläutert.
235 - Im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 3.1 bis A 3.6 (Anlage einer Streuobstwiese auf bisheriger Ackerfläche) ist gegenüber
dem Einwand ihrer zu langen Entwicklungszeit festzuhalten, dass der „time-lag“-Effekt bei der Bilanzierung berücksichtigt worden ist.
Ausweislich Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist bei Darstellung der Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 bei
„Obstwiese“ - soweit nicht innerhalb des 20 m-Randstreifens ab Fahrbahnrand gelegen - als Wert jeweils eingetragen „3 (4-1)“.
236 - Bei den festgesetzten Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Entwicklung als
Halbtrockenrasen/Heuwiese) ist - wie bei der durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten Maßnahme A 4.3 - die vor allem auf Grund
der notwendigen Aushagerung der vormals ackerbaulich genutzten Flächen anzusetzende längere Entwicklungszeit als „time-lag“-Effekt
ebenfalls durch einen entsprechenden Punktabzug berücksichtigt worden. Auch hier findet sich bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 bei dem
anzulegenden Biotoptyp „Magerwiese“ unter WE (Werteinheit) jeweils der Eintrag „3 (4-1)“.
237 - Als Maßnahme A 5 (Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben) sind zur Kompensation der durch direkte Inanspruchnahme und durch
Einleitung der Straßenentwässerung in Oberflächengewässer entstehenden Beeinträchtigungen in den gekennzeichneten Flächen bauliche
Einrichtungen zur Schaffung eines naturnah gestalteten Retentionsbeckens sowie einer gedrosselten Einleitung der anfallenden
Wassermengen in den angrenzenden Erzlochgraben vorgesehen, die dauerhaft zu unterhalten sind. Der GOP/LBP verkennt insoweit gerade
nicht, dass die Oberflächengestalt baulich verändert wird. Entsprechend wird bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 die Maßnahme A 5 - in deren
Rahmen beim zu schaffenden Biotoptyp „Gehölzgruppe“ mit der Werteinheit „3 (4-1)“ wiederum der „time-lag“-Effekt berücksichtigt wird - auch
nur mit einem geringen Aufwertungseffekt von lediglich (7.970 - 7.040 =) 930 Werteinheiten eingestuft.
238 dd) Auch mit ihren weiteren „Detailrügen“ ersetzen die Antragsteller im Grunde genommen nur durch ihre eigene abweichende
naturschutzfachliche Sicht diejenige der Antragsgegnerin, ohne dass insoweit eine Überschreitung der behördlichen Einschätzungsprärogative
feststellbar wäre.
C.
239 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
240 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
241
Beschluss
242 Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt: je Antragsteller(in) 15.000,- EUR.
243 Der Beschluss ist unanfechtbar.