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OLG Düsseldorf - I-23 U 140/08
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 23.06.2009
- Inhalt
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- 38.277,20 €. Umsatzsteuer sei nicht zu berechnen. Der Anspruch sei infolge der Aufrechnung um
- . Die berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund wirkt nur für die Zukunft. Dem Unternehmer bleibt daher
- Kündigung der Beklagten entfallen. Kündigt der Besteller aus wichtigem Grund, gilt § 649 Satz 2 BGB
- Kündigungsrecht aus wichtigem Grund ist für den Werkvertrag auch nach dem Inkrafttreten des
- Langzeitvertrag anerkannte Kündigung aus wichtigem Grund unter Anwendung der Grundsätze des § 314
HessVGH - 5 N 3909/98
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 27.04.1999
- Inhalt
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- Mio. DM (zuzüglich 15 % Umsatzsteuer) an die MHKW-GmbH zu zahlen hatte. 24 Der Landkreis Kassel
- . Es liege kein sachlicher Grund dafür vor, dass auf die Kasseler Gebührenschuldner mehr Kosten
- . Dafür sei ein Verbrennungsentgelt in Höhe von 210,-- DM pro Tonne zuzüglich Umsatzsteuer für das Jahr
- erforderlichen 2 x 8,5 t/h- bzw. 9 t/h-Anlage erfahren. Nach dem Gutachten der Firma i. machten die
- Veräußerung von Wertstoffen und Energie und aus Drittanlieferungen, nur Grund- und
LG Köln - 5 O 385/06
Landgericht Köln vom 18.03.2008
- Inhalt
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- ausgesprochene Kündigung beruht nicht auf einem wichtigen Grund. 36aa) Eine Täuschung des Beklagten
- Persönlichkeitsrecht des Beklagten erreicht jedenfalls nicht den für eine Kündigung aus wichtigem Grund
- angemessene Zusatzkosten ermittelt hat. Nur in diesem Rahmen sind die der Klägerin durch die Firma B
- Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass die mit Rechnung der Firma B GmbH vom 10.02.2006 in Rechnung
- Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung Umsatzsteuer nicht als Schadensersatz geltend
FG Köln - 13 K 4188/07
Finanzgericht Köln vom 06.10.2010
- Inhalt
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- Umsatzsteuer ab. Unter dem 30. März 2001 erfolgten zwei weitere Rechnungen, von denen eine Barauslagen in Höhe
- Beteiligten auf Anregung des Gerichts über die Behandlung der Kosten der Firma M Einigkeit erzielen
- dem allgemeinen Beratungsauftrag an die Firma M angefallen sind (10.000 DM) begründet (1.), im
- Finanzgerichtsordnung - FGO -). 401. Die im Zusammenhang mit dem allgemeinen Beratungsauftrag an die Firma M
- (Teil)Spesen der Firma M in Höhe von 10.000 DM auch nicht um nicht sofort abziehbare Nebenkosten
OLG Hamm - 25 U 58/07
Oberlandesgericht Hamm vom 27.03.2009
- Inhalt
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- fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001
- : 822.367,42 € 34. Überzahlungen an die Firma O: 104.741,92 € 35. Kosten für die Einschaltung der L2
- Klägerin für die 12Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer für die Jahre 13bis 2002
- mangelhaften Buchführung für das Jahr 2000 in Bezug auf die Doppelzahlungen an die Firma O das gesamte
- überhöhte Gewerbesteuer von 55.673,75 € und nicht gerechtfertigte Umsatzsteuer in Höhe von 97.912,20
Anlage I Kap IV B II EinigVtr
Anlage I Kapitel IV
Sachgebiet B - Haushalts- und Finanzwesen
Abschnitt II
- Inhalt
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- ßt:"(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird bis 31. Dezember 1994 vorbehaltlich der
- - und der Ostanteil am Länderanteil an der Umsatzsteuer wird jeweils gesondert zu 75 vom Hundert im
- von den Ländern auf Grund der jeweils neuesten Bevölkerungsstatistik des Statistischen
- nach den Verhältnissen im Feststellungszeitraum 1992 ergeben. Auf Grund dieser Hundertsä
- (§ 125 des Bewertungsgesetzes). 8.Die Vorschriften über verbindliche Zusagen auf Grund einer
OLG Köln - 24 U 77/98
Oberlandesgericht Köln vom 09.11.1999
- Inhalt
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- : Firma C. vom 25.11.1995 (40.250,- DM), Firma H. vom 23.10.1995 (1.257,28 DM), Firma R. Design
- (Rechnungen vom 20.10., 5.12., 12.12. und 14.12.1995, insgesamt 10.807,15 DM), Firma Ma. vom 7.11.1995
- (18.400,- DM), Firma T. (1.298,24 DM) - diese Rechnungen sind in der Anlage B VI 3 enthalten -, Firma
- 19.12.1995 in Höhe von 5.215,25 DM), Firma L. und D. vom 15.11.1995 (20.607,43 DM) - in der Anlage B
- VI 4 enthalten - , Firma H. vom 24.11.1995 (33.118,85 DM), Firma W. Alarm vom 21.11.1995 (8.552,87 DM
FG Düsseldorf - 14 V 1366/07 A
Finanzgericht Düsseldorf vom 02.08.2007
- Inhalt
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- 1. März 2000 (zur Umsatzsteuer) habe die Antragstellerin Selbiges als Aufgabe der Firma mitgeteilt
- dabei sachlich gerechtfertigt und aus diesem Grunde schutzwürdig sein. 31§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in
- der neuen Fassung stelle aber lediglich die auch bisher schon im Grunde geltende Rechtslage klar. 32
- . 3 Nr. 1 EStG in alter Fassung. 33Die danach im Grunde nur klarstellende Ergänzung des § 15 Abs. 3 Nr
- des BFH-Urteils vom 6. Oktober 2004 schon dem Grunde nach ausschließe. 36In den angefochtenen
FG Köln - 15 K 3293/98
Finanzgericht Köln vom 05.03.2004
- Inhalt
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- in den 80er Jahren Inhaber eines gewerblichen Unternehmens unter der Firma X1 gewesen, das im
- im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens auch die Anteile an einer Firma X2 GmbH, mit der ein
- durch notarielle Urkunde vom 27.12.1989 die Firma X4 GmbH (im Folgenden: GmbH) als alleiniger
- 28.12.1989, schloss Herr X in seiner Eigenschaft als Inhaber des Besitzunternehmens X1, diese Firma als
- Grund und Boden, Maschinen sowie Betriebs- und Büroeinrichtungen bestand. Die monatliche Festpacht für
OLG Stuttgart - 10 U 6/14
Oberlandesgericht Stuttgart vom 03.06.2014
- Inhalt
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- verpflichtend. Nach der Bescheinigung des Auftraggebers vom 4.7.2012 sei Auftragnehmer die M., also die Firma
- abzuziehen, so dass 411.046,03 EUR netto, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer also 489.144,78 EUR dem
- . Nach Abzug von Zahlungen in Höhe von 252.000,00 EUR und dem Ansatz einer Umsatzsteuer von 19
- Honorarforderung des Beklagten aus diesem Grund 401.625,- EUR brutto entgegen. Der Vortrag des Klägers
- hat. Eine Ersparnis von Umsatzsteuer hat der Beklagte nicht erlangt, wenn er anstelle des Klägers
LG Wiesbaden - 1 O 16/00
Landgericht Wiesbaden vom 01.09.2006
- Inhalt
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- Überlassungsentgeltes seien, unterfielen sie auch dann der Umsatzsteuer, wenn einzelne Kostenarten selbst nicht
- Rückgabe der Teilungsbürgschaften, welche die Firma …-KG. aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom
- Klageforderung dem Grunde nach bestünde und nicht verjährt sei, habe der Beklagte nicht die in den
- befasst haben und sich das Problem aus diesem Grunde nicht stellt. 40 Im Vorprozess ist bereits in der
LSG Bayern - L 5 KR 194/03
Bayerisches Landessozialgericht vom 18.05.2004
- Inhalt
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- eigenem Ermessen durch andere Personen vertreten lassen, die das Schulungsprogramm der Firma B. mit
- die Möglichkeit, eigene Mitarbeiter einzustellen. Sie habe für die Umsatzsteuer optiert, zahle keine
- vom 18.10.2000 fest, dass für ihre Tätigkeit als Promoterin für die Beigeladene ein dem Grunde nach
OLG Brandenburg - 7 U 206/08
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 19.04.2004
- Inhalt
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- 400.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, zahlbar in vier Raten, übernehmen sollte. 3Der Kläger verlangt von der
- Höhe von 43.147,22 € an die Firma T… GmbH mit Vereinbarung vom 11.03.2003 (Anlage B 11 im Anlagenband
- Grunde und der Höhe nach entstanden. Der Anspruch ergibt sich aus dem Vertrag, den die Schuldnerin und
LG Karlsruhe - 2 O 60/03
Landgericht Karlsruhe vom 26.07.2005
- Inhalt
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- der US-Firma Fl.M. lizenzierte und von Dr.-Ing. K. für deutsche Böden weiterentwickelte
- Liechtensteiner Firma F. AG als Muttergesellschaft installiert wurde. Tatsächlich standen Sch. und Dr. K
- gelieferten HBS an die Firma P. France S.a.r.l., eine Art Holdinggesellschaft, die das
- . September bis 03. November 1993 wurden gegen Matthias Sch. und Manfred Sch. auf Grund dieses Sachverhalts
- dem Hinweis auf Aktivitäten der Firma T.C. im Osten (Litauen, Tschechien, Russland) erklären... 41Die
OLG Köln - 13 U 178/97
Oberlandesgericht Köln vom 04.03.1998
- Inhalt
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- Siegburg vom 1.3.1996 (39 N 8/96) zum Konkursverwalter über das Vermögen der Firma M.P. GmbH in T. (S
- Mietzins (einschließlich Umsatzsteuer) von 25.264,68 DM. Dieser Mietvertrag wurde durch einen
- gesetzliche Regelung in § 554a BGB eine aus § 242 BGB hergeleitete Kündigung aus wichtigem Grund nicht
- der Miet-/Pachtzinsansprüche aus wichtigem Grunde kündigen. 2. Macht der Zwangsverwalter von diesem
- Pachtverhältnis aus wichtigem Grunde vorzeitig zu beenden, um entweder eine neue Nutzungsvereinbarung mit dem