Urteil des OLG Stuttgart vom 03.06.2014

OLG Stuttgart: vergütung, abrechnung, software, architektur, genossenschaft, freier mitarbeiter, bildschirm, rom, gesellschaftsvertrag, widerklage

OLG Stuttgart Urteil vom 3.6.2014, 10 U 6/14
Leitsätze
1. Die Bindung an das Mindesthonorar nach § 7 HOAI entfällt nicht allein durch eine Absicht, mit
dem Architekten oder Ingenieur eine Gesellschaft zu gründen, wenn die-se Absicht nicht
verwirklicht wird.
2. Scheitert die beabsichtigte Gesellschaftsgründung, erhält der Architekt eine an den Vorgaben
der HOAI ausgerichtete Vergütung für seine Leistungen aus einem konkludent abgeschlossenen
Architektenvertrag oder wegen Zweckverfehlung aus §§ 812 Abs. 1 S. 2 2. Fall, 818 Abs. 2 BGB.
3. Wirkt der Auftraggeber bzw. auf eine künftige Gesellschaft Leistende mit angestellten
Mitarbeitern an der Schaffung des Architektenwerks mit, hat er gegen den Architekten wegen
Zweckverfehlung aus §§ 812 Abs. 1 S. 2 2. Fall, 818 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz der
Kosten solcher Mitarbeiter.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers und des Beklagten wird das Teil-Anerkenntnis- und Endurteil
des Landgerichts Stuttgart vom 12.12.2013, Az. 7 O 273/12, in Ziffer 1 des Tenors abgeändert
und der Beklagte verurteilt, an den Kläger folgende Gegenstände herauszugeben:
- 4 Dongles für CAD-Architektensoftware „Vectorworks Architektur 2011“
- 1 HP Compaq CAD Workstation
- 1 Dell UltraSharp U 2410 Bildschirm
- 1 Hewlett Packard Tower PC
- 1 HP Compaq CAD Workstation
- 1 Dell UltraSharp U 2410 24“ Bildschirm
- 3 Festplatten Western Digital 2.0 TB USB 2.0
- 1 Dongle für CAD Software Vectorworks Designer 2011
- 1 CD-ROM mit dem HOAI Berechnungsprogramm Mair Pro
Zug um Zug gegen Zahlung von 150.000,00 EUR.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil-Anerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts
Stuttgart vom 12.12.2013, Az. 7 O 273/12, in der Ziffer 4 des Tenors abgeändert und der Kläger
verurteilt, an den Beklagten 150.000,00 EUR zu bezahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe
folgender Gegenstände:
- 4 Dongles für CAD-Architektensoftware „Vectorworks Architektur 2011“
- 1 HP Compaq CAD Workstation
- 1 Dell UltraSharp U 2410 Bildschirm
- 1 Hewlett Packard Tower PC
- 1 HP Compaq CAD Workstation
- 1 Dell UltraSharp U 2410 24“ Bildschirm
- 3 Festplatten Western Digital 2.0 TB USB 2.0
- 1 Dongle für CAD Software Vectorworks Designer 2011
- 1 CD-ROM mit dem HOAI Berechnungsprogramm Mair Pro
3. Im Übrigen werden der Berufungsantrag Ziff. 3 des Klägers abgewiesen und die Berufung
beider Parteien zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
5. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe
leistet.
6. Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwerte:
Berufung des Klägers:
5.000,-- EUR
Berufung des Beklagten:
150.000,-- EUR
Berufungsstreitwert insgesamt: bis 155.000,-- EUR
Gründe
I.
1 Der Kläger macht die Herausgabe verschiedener Gegenstände, die für die Erfüllung eines
Generalplaner-Vertrags über den Umbau und die Erweiterung der Intensivpflege in der
OP-Abteilung des X-Hospitals Stuttgart erforderlich waren, geltend, während der Beklagte
widerklagend Honorar für Architektenleistungen geltend macht.
2 Bezüglich des Sach- und Sachstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Teil-
Anerkenntnis- und Endurteils des Landgerichts Stuttgart vom 12.12.2013, AZ: 7 O 273/12,
verwiesen. Der Kläger habe aus § 985 BGB gegen den Beklagten einen Anspruch auf die
im Tenor aufgelisteten Gegenstände. Der Beklagte habe kein Zurückbehaltungsrecht, weil
die von ihm geltend gemachte Honorarforderung nicht bestehe. Teilweise habe die
Herausgabeklage als unbegründet abgewiesen werden müssen, weil der Kläger
einerseits nicht nachgewiesen habe, dass der Beklagte ein Dongle für die Software
„Renderworks“ besitze, andererseits der Beklagte für die vereinbarte Unterstützung des
von der Auftraggeberin neu beauftragten Architekturbüros ein Dongle für die
Architektensoftware „Vectorworks Architektur 2011“ benötige und der Kläger deshalb
verpflichtet sei, dem Beklagten einen Dongle zu überlassen und sich der Anspruch des
Klägers aus § 985 BGB nicht auf eine Software „Mair Pro“ beziehe, da es sich dabei nicht
um eine Sache im Sinn der §§ 985, 90 BGB handle.
3 Dem Beklagten stehe ein Honoraranspruch gegen den Kläger nicht zu, weil er nicht
nachgewiesen habe, dass er als unterbeauftragter Architekt für den Kläger tätig geworden
sei. Die Unterzeichnung des Generalplanervertrags durch beide Parteien spreche gegen
eine Stellung des Beklagten als Subplaner. Aufgrund des anerkannten
Feststellungsantrags des Klägers sei davon auszugehen, dass das zwischen den Parteien
bestehende rechtliche Verhältnis nicht als BGB-Gesellschaft zu qualifizieren sei. Dies
bedeute nicht, dass zwingend davon ausgegangen werden müsse, der Beklagte sei
aufgrund einer Beauftragung durch den Kläger für diesen als selbständiger Subplaner
bzw. freier Mitarbeiter tätig geworden. Der Beklagte habe selbst ausgeführt, dass der sich
aus dem gemeinsamen Projekt ergebende Überschuss zwischen den Parteien habe
geteilt werden sollen. Die im Rahmen der Zusammenarbeit erbrachte Leistung habe nicht
nach den Mindestsätzen der HOAI vergütet werden sollen. Davon abweichend habe der
Beklagte mit der Schlussrechnung vom 12.2.2013 eine Mindestvergütung nach der HOAI
geltend gemacht.
4 Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Herausgabe eines weiteren
Dongles für die CAD-Architektensoftware „Vectorworks Architektur 2011“ und einer CD-
Rom mit dem HOAI-Berechnungsprogramm „Mair Pro“ verlangt sowie die Feststellung der
Schadensersatzpflicht des Beklagten für die Zeit des Verzuges begehrt. Das X-Hospital
habe nach Abschluss des Aufhebungsvertrags mit den Parteien vom 14.12.2012 keine
Unterstützung des Beklagten angefragt und werde das auch in Zukunft nicht tun. Der
Beklagte müsse deshalb auf diese Software nicht mehr zurückgreifen. Das Landgericht
habe keine Bedenken im Hinblick auf die Formulierung des Herausgabeanspruchs
bezüglich der Software „Mair Pro“ geäußert. Sonst hätte der Kläger mitgeteilt, dass die
Software auf einer DVD verkörpert sei. Der Beklagte habe bislang keine Gegenstände
herausgegeben, auch nicht soweit er die Klage anerkannt habe. Der Kläger habe nach
Abschluss der Aufhebungsvereinbarung mit dem X-Hospital vom 14.12.2012 seine
Tätigkeit im Bereich der Gebäudeplanung vollständig aufgeben. Im Zuge der
Verkleinerung seines Büros hätte er die herauszugebenden Gegenstände veräußert. Der
Kläger erleide deswegen einen Nachteil dadurch, dass der Beklagte die Gegenstände
zurückbehalte und der Kläger sie nicht verwerten könne.
5 Der Kläger beantragt:
6
1. In Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart wird der Beklagte verurteilt, an
den Kläger insgesamt 5 Dongles für CAD-Architektensoftware „Vectorworks Architektur
2011“ herauszugeben.
7
2. Der Beklagte wird verurteilt, die CD-ROM an den Kläger herauszugeben, auf der das
HOAI-Berechnungsprogramm Mair Pro verkörpert ist.
8
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte den Schaden zu erstatten hat, der daraus
erwächst, dass der Beklagte mit der Herausgabe folgender Gegenstände in Verzug ist:
9
5 Dongles CAD-Architektensoftware „Vectorworks Architektur 2011“
2 HP Compaq CAD Workstation
2 Dell UltraSharp U 2410 Bildschirm
1 Hewlett Packard Tower PC
1 Renderworks 2011 (Software)
1 Dongle für CAD -Software Vectorworks Designer 2011
1 HOAI Berechnungsprogramm Mair Pro.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Berufung zurückzuweisen.
12 In der Vereinbarung vom 14.12.2012 sei festgehalten, dass der Beklagte noch weiter zur
Erbringung von Unterstützungsleistungen herangezogen werden könne, wofür er die
genannten Gegenstände benötige. Die Ansprüche aus der Vereinbarung aus dem Jahr
2012 seien wohl frühestens am 1.1.2016 verjährt. Wenn der Kläger die Gegenstände
veräußern wolle, würden sie auch dem Beklagten nicht mehr zur Verfügung stehen.
13 Der Vortrag des Klägers belege die Werthaltigkeit der Gegenstände. Sollte der Senat dem
Beklagten für seine Tätigkeit Honoraransprüche zusprechen, könne der Beklagte
versuchen, einen Teil seiner Forderung über die Veräußerung dieser Gegenstände zu
erzielen.
14 Auch der Beklagte wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil. Er schildert die
Entwicklung des Projekts. Zeichnungsberechtigter Architekt für die Baugesuche und für
den Förderantrag habe nur der Beklagte sein können. Er habe auch sämtliche
Verhandlungen mit den Behörden in allen baulichen Belangen geführt und habe mit den
Fachplanern zusammen die Planungen für die Gebäudetechnik erstellt. Nach langen
Verhandlungen über das Gesamtprojekt „Umbau und Modernisierung der Intensiv- und
OP-Abteilung“ seien die Parteien mit den meisten Planungs- und Bauleitungsleistungen
beauftragt worden. Aus den Verträgen ergebe sich die Abrechnung auf HOAI-Basis, so
dass die vom Beklagten gestellten Kostenrechnungen der Höhe nach unbestritten seien.
Das Landgericht verkenne nicht, dass auch zwischen Ingenieuren und Architekten die
HOAI Anwendung finde. Unstreitig habe keine BGB-Gesellschaft bestanden, der Beklagte
sei kein Arbeitnehmer des Klägers gewesen und der Beklagte sei als freier Architekt tätig
und sei als solcher beauftragt worden. Der Kläger habe unter Ziffer I. seines Schriftsatzes
vom 21.12.2012 vorgetragen, ihm sei der Generalplanerauftrag erteilt worden. Auf Seite 7
dieses Schriftsatzes habe er vorgetragen, er habe den Beklagten als freien Mitarbeiter mit
einem Teil der Architektenleistungen beauftragt. Auch in anderen Rechtsstreitigkeiten
zwischen den Parteien habe der Kläger immer darauf hingewiesen, es handle sich um ein
freies Mitarbeiterverhältnis. Der Kläger habe also selbst behauptet und bestätigt oder
eingeräumt, dass er den Beklagten beauftragt habe. Wenn ein in der Architektenrolle
eingetragener Architekt mit Teilen der Architektenleistungen gemäß dem
Generalplanervertrag beauftragt werde, könne es sich nur um Architektenleistungen und
damit um einen Werkvertrag handeln. In einem solchen freien Mitarbeiterverhältnis oder
Subplanerverhältnis habe der Subplaner sein Honorar nach den anrechenbaren Kosten
zu berechnen, die seinem Vertragsverhältnis zugrunde liegen würden. Die HOAI sei auf
ein solches Verhältnis anwendbar. Eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI
sei verpflichtend. Nach der Bescheinigung des Auftraggebers vom 4.7.2012 sei
Auftragnehmer die M., also die Firma des Klägers, und der Beklagte sei als
verantwortlicher Architekt mit der Planung und Ausführungen des öffentlich geförderten
Projekts beauftragt. Die Abrechnungen seien zwischen M. und dem X-Hospital Stuttgart
erfolgt. Die Parteien hätten sich bei Geldeingang über die mögliche Verteilung dieser
Gelder in Form von Abschlagszahlungen, die auf die endgültige Abrechnung anzurechnen
seien, geeinigt. Eine Vereinbarung, auf Stundenbasis abzurechnen, sei zwischen den
Parteien streitig. Das als Anlage BK 2 vorgelegte Mail-Schreiben widerspreche einer
Vereinbarung der Abrechnung auf Stundenbasis. Bei Vorgängeraufträgen sei auf
Stundenbasis und Tagespauschalbasis abgerechnet worden. Dies sei hier nicht möglich
gewesen, da auch die Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber eindeutig auf HOAI-
Basis und nicht pauschaliert stattgefunden habe. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung
sei eine Vergütung gemäß § 632 Abs. 1 BGB stillschweigend vereinbart. Die Behauptung
des Klägers, er habe Mitarbeiter des Beklagten bezahlt und sonstige Aufwendungen
getragen, sei in dieser pauschalen Form rechtlich unerheblich. Dieser Vortrag wäre nur
erheblich, wenn er die Differenz zwischen den geltend gemachten Beträgen und dem
eingeklagten Teilbetrag überschreiten würde. Wenn der Kläger als Auftragnehmer des X-
Hospitals auf Beträge verzichte, gehe dies nicht zu Lasten des vom Kläger beauftragten
Beklagten, der seine Leistungen erbracht habe und auf seinen Gebührenanteil nicht
verzichtet habe.
15 Der Beklagte beantragt zu seiner eigenen Berufung:
16 Das Urteil des Landgerichts Stuttgart wird abgeändert und der Kläger wird verurteilt, an
den Beklagten 150.000,00 EUR zu bezahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe folgender
Gegenstände:
17 - 4 Dongles für CAD-Architektensoftware „Vectorworks Architektur 2011“
- 1 HP Compaq CAD Workstation
- 1 Dell UltraSharp U 2410 Bildschirm
- 1 Hewlett Packard Tower PC
- 1 HP Compaq CAD Workstation
- 1 Dell UltraSharp U 2410 24“ Bildschirm
- 3 Festplatten Western Digital 2.0 TB USB 2.0
- 1 Dongle für CAD Software Vectorworks Designer 2011
18 Der Kläger beantragt,
19 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
20 Der Beklagte habe keinen Anspruch aus § 631 BGB in Verbindung mit der HOAI. Es
widerspreche der eigenen Auffassung des Beklagten, dass ein Werkvertrag zwischen den
Parteien bestanden habe. Der Beklagte sei davon ausgegangen, dass die Parteien in
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden gewesen seien. Nach der Einlassung
des Beklagten im Vorprozess (AZ: 7 O 166/12) habe die Honorierung derart erfolgen
sollen, dass der Projektüberschuss geteilt werde. Der Beklagte sei nicht als
„selbständiger“ Architekt zu behandeln. Die Parteien hätten in einem gemeinsamen Büro
gearbeitet, das der Beklagte gemietet habe, der Beklagte habe nicht über die sachlichen
Mittel verfügt, um ein Architekturbüro zu betreiben. Der Kläger habe einen
Geschäftswagen für den Beklagten geleast und diesem zur Verfügung gestellt. Die
Parteien hätten über die Gründung einer BGB-Gesellschaft verhandelt und ins Auge
gefasst, eine GmbH zu gründen. Man könne nicht ignorieren, dass die Partien auf einer
Basis zusammengearbeitet hätten, die der einer Gesellschaft ähnlich sei. Auch der Kläger
habe Architekten beschäftigt, die einen wesentlichen Teil der Architektenplanungen mit
erledigt hätten. Allein die Behauptung, die Aufstellung des Klägers im Schreiben vom
2.8.2012 sei untauglich und nicht zu berücksichtigen, beinhalte kein wirksames Bestreiten.
Der Kläger habe nie vorgetragen, Mitarbeiter des Beklagten bezahlt zu haben, sondern er
habe seine eigenen Mitarbeiter bezahlt, die auch Architekturleistungen erbracht hätten.
Ein „freier“ Architekt greife nicht auf Mitarbeiter, nicht auf Büroausstattung und nicht auf
Fahrzeuge seines Auftraggebers zurück. Es liege ein Rechtsverhältnis sui generis vor, das
am ehesten dem eines freien Mitarbeiterverhältnisses gleichzustellen sei, bei dem der
freie Mitarbeiter in die Büroorganisation des „Hauptbüros“ eingegliedert sei. In einem
solchen Fall komme eine Vergütung auf Basis der HOAI nicht in Betracht. Die
beiderseitigen Leistungsbeiträge müssten unter Heranziehung des beiderseitigen
Zeitaufwands bewertet werden. Eine Vergütung nach Zeitaufwand sei umfangreichst
praktiziert worden. Das besondere Verhältnis zwischen den Parteien schließe eine
Abrechnung nach HOAI aus. Das klagabweisende Urteil im Prozess mit dem
Aktenzeichen 7 O 166/12 stehe im Umfang des nicht zuerkannten Klagebetrags einer
Forderung aus Gründen der Rechtskraft entgegen.
21 Mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 26.05.2014 hat der Kläger zur Mitwirkung seiner
Mitarbeiter an der Erbringung von Architektenleistungen des Beklagten und deren
Erstattungsfähigkeit weiter vorgetragen. Bezüglich diesen Vortrags wird auf diesen
Schriftsatz Bezug genommen.
II.
22 Die zulässige Berufung des Klägers ist nur in geringem Umfang erfolgreich, während die
zulässige Berufung des Beklagten vollumfänglich begründet ist.
23 A) Berufung des Klägers:
1.
24 Die Berufung im Hinblick auf die Herausgabe eines 5. Dongles für die Architektensoftware
„Vectorworks Architektur 2011“ ist unbegründet. Der Kläger hat unter Angebot von
Zeugenbeweis behauptet, dass das X-Hospital nach Abschluss des Aufhebungsvertrags
keine Anfrage im Hinblick auf eine Unterstützung an den Beklagten gerichtet habe und
dies auch in Zukunft nicht tun werde. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine
rechtlich unerhebliche, unverbindliche Prognose.
25 In Ziffer 3 der Aufhebungsvereinbarung vom 14.12.2012 wurde der Auftraggeberin das
Recht eingeräumt, für einen reibungslosen Übergang der Architektenleistungen den
Beklagten beizuziehen. Diese rechtliche Verpflichtung des Beklagten wurde auch nach
dem Vortrag des Klägers bislang nicht aufgehoben. Sie endet spätestens mit Abnahme
der ursprünglich vom Kläger bzw. dem Beklagten geschuldeten Architektenleistungen für
das Bauvorhaben X-Hospital, die nunmehr von einem anderen Architekturbüro erbracht
werden. Angesichts des Gesamtumfangs des ursprünglichen Auftrags ist der vorläufige
Verbleib eines Dongles mit der Architektensoftware „Vectorworks Architektur 2011“ eine
vom Kläger geschuldete und wirtschaftlich zumutbare Belastung.
2.
26 Nach Umstellung des Klagantrags in der Berufungsbegründung ist aus § 985 BGB die
CD-ROM mit dem HOAI-Berechnungsprogramm Mair Pro vom Beklagten herauszugeben.
Der neue Vortrag, die Software befinde sich auf einer CD-ROM, ist unstreitig und deshalb
zu berücksichtigen; im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO vor.
3.
27 Der Beklagte ist mit der Herausgabe der erstinstanzlich tenorierten Gegenstände sowie
der CD-ROM mit dem HOAI-Berechnungsprogramm Mair Pro in Verzug, wenn ihm kein
Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB wegen einer noch nicht erfüllten
Honorarforderung gegen den Kläger zusteht. Von diesem Zurückbehaltungsrecht ist auch
abhängig, ob die Rückgabe der Gegenstände Zug um Zug gegen Zahlung eines Honorars
zu erfolgen hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unten zu B 6. b) verwiesen.
28 B) Berufung des Beklagten:
1.
29 In einem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart, AZ: 7 O 166/2012, hat der
Beklagte gegen den Kläger einen Zahlungsanspruch für erbrachte Leistungen im
Zusammenhang mit dem Planungsprojekt X-Hospital in Stuttgart in offener Teilklage
geltend gemacht. Auf die letzte mündliche Verhandlung vom 18.10.2012 hat das
Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 29.11.2012 die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe
ein Zahlungsanspruch weder unter gesellschaftsrechtlichen Aspekten noch gemäß §§
631, 632 BGB in Verbindung mit der HOAI zu. Der Kläger habe seinen Werklohn nach
HOAI nicht ausreichend dargelegt. Weder aus dem Tenor noch aus den
Entscheidungsgründen ist ersichtlich, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen
worden wäre. Vielmehr ist die Klagabweisung ohne Einschränkung erfolgt. Es wurde
rechtskräftig und für das vorliegende Verfahren bindend entschieden, dass dem jetzigen
Beklagten gegen den jetzigen Kläger kein Honoraranspruch in einem Teilbetrag von
59.500,-- EUR zusteht. Damit ist aber der Beklagte mit der Geltendmachung seines
Honoraranspruchs im vorliegenden Verfahren nicht vollständig ausgeschlossen. Die
Rechtskraft des in einem Vorprozess über denselben Anspruch ergangenen Urteils
erstreckt sich grundsätzlich nicht auf den nicht eingeklagten Rest eines teilbaren
Anspruchs (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO 30. Aufl., vor § 322 RN 47; zur verdeckten
Teilklage BGH, Urteil vom 27.7.2012, AZ: V ZR 258/11 juris RN 5 m.w.N.). Der Beklagte
kann danach einen Zahlungsanspruch gegen den Kläger auf Architektenhonorar nur noch
insoweit geltend machen, als dieser einen berechtigten Betrag von 59.500,-- EUR
übersteigt. Nachdem der Beklagte mit Schlussrechnung vom 12.2.2013 (Anlage B 1, Bl.
134 ff.) einen restlichen Honoraranspruch von brutto 667.816,93 EUR errechnet hat, ist
auch unter Berücksichtigung der Rechtskraft der Entscheidung in dem Verfahren vor dem
Landgericht Stuttgart, AZ: 7 O 166/12, die Widerklage unter diesem Gesichtspunkt
schlüssig begründet.
2.
30 Ob der Beklagte gegen den Kläger einen Honoraranspruch nach HOAI hat, hängt von den
Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander und zum Auftraggeber, der Genossenschaft
Y, ab.
a)
31 Der Beklagte ist nicht Vertragspartner der Genossenschaft Y geworden. Auftragnehmer
sollte nach den Verträgen die M., vertreten durch den Kläger und den Beklagten, sein. Der
Beklagte hat, da er bei Vertragsabschluss in fremdem Namen auftrat, die Verträge nicht in
eigenem Namen für sich abgeschlossen.
32 Zwar war er für die M. nicht vertretungsberechtigt. Nachdem jedoch neben dem Beklagten
auch der Kläger, der unter M. firmiert, die Verträge unterschrieben hat und dabei Kenntnis
vom Auftreten des Beklagten für die M. hatte, ohne dem zu widersprechen, hat der Kläger
das Auftreten des Beklagten für M. zumindest konkludent genehmigt. Damit trafen die
Rechtswirkungen der Verträge mit der Genossenschaft Y allein die M. und deren Inhaber,
den Kläger.
b)
33 Aufgrund des rechtskräftig gewordenen Tenors Ziffer 2 des Teil-Anerkenntnis- und
Endurteils des Landgerichts Stuttgart vom 12.12.2013 (AZ: 7 O 273/12) steht fest, dass die
Parteien nicht in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck, gemeinsam
Planungsleistungen für das X-Hospital Stuttgart zu erbringen, verbunden waren.
c)
34 Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte treuwidrig den Abschluss
eines Gesellschaftsvertrags verhindert hätte und der Beklagte sich im Rahmen seiner
Abrechnung so behandeln lassen müsste, als ob der beabsichtigte Gesellschaftsvertrag
abgeschlossen worden wäre (entsprechend § 162 Abs. 2 BGB, § 242 BGB). Die E-Mail
des Beklagten vom 21.5.2012 (Anlage K 13, Bl. 144) sowie die lange vom Beklagten
eingenommene Position, es sei zwischen den Parteien eine Gesellschaft zustande
gekommen, spricht vielmehr dafür, dass dem Beklagten bis zuletzt an einem Abschluss
eines Gesellschaftsvertrags gelegen war.
d)
35 Zwischen den Parteien liegt ein Subplanervertrag vor, der nach den Vorgaben der HOAI
abzurechnen ist, oder der Beklagte hat einen Bereicherungsanspruch aus einer
Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 2. Fall BGB, dessen Höhe sich ebenfalls nach
den Vorgaben der HOAI berechnet. Es kann deshalb letztlich dahingestellt bleiben, ob der
Beklagte einen Vergütungsanspruch aus einem Subplanervertrag oder einen
Bereicherungsanspruch gegen den Kläger hat.
aa)
36 Vor Gesellschaftsgründung wollte der Beklagte nach seinen erkennbaren Interessen seine
Architekturleistungen nicht ohne vertragliche Grundlage erbringen. Mit der Vereinbarung
zwischen den Parteien über die vom Beklagten zu erbringenden Leistungen war deshalb
der konkludente Abschluss eines Werkvertrags verbunden, der später durch einen
Gesellschaftsvertrag abgelöst werden sollte. Der Beklagte war selbständiger Subplaner,
der nicht in einem arbeitnehmerähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Kläger gestanden
hat. Auf ein solches Verhältnis zwischen Architekten und Ingenieure ist deshalb die HOAI
anwendbar. Eine schriftliche Honorarvereinbarung nach § 7 HOAI haben die Parteien für
die streitgegenständlichen Projekte nicht abgeschlossen, so dass der Beklagte seine
Architektenleistungen nach der HOAI abrechnen kann.
37 Ein Honoraranspruch nach HOAI besteht nicht, wenn ein Vertrag mit einem freien
Mitarbeiter arbeitnehmerähnlich ausgestaltet ist (Koeble in Locher / Koeble / Frick HOAI
12. Aufl. § 1 RN 20; § 7 RN 11; Wirth in Korbion / Mantscheff / Vygen HOAI 8. Aufl. § 1 RN
57 ff.). Für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis spricht die Zahlung eines Gehalts statt
eines Honorars, die Mitarbeit im Büro des Auftraggebers ohne eigene Mitarbeiter,
Einbindung des Mitarbeiters in den Betriebsablauf des auftraggebenden Architektur- oder
Ingenieurbüros, Festlegung der Leistungszeiten und Urlaub durch den Auftraggeber sowie
ein Weisungsrecht des Auftraggebers gegenüber dem selbständigen Mitarbeiter (vgl.
insbesondere Wirth in Korbion / Mantscheff / Vygen a.a.O. RN 60).
38 Unstrittig stand dem Kläger gegenüber dem Beklagten kein Weisungsrecht zu. Vielmehr
hat der Beklagte die von ihm zu erbringenden Arbeiten eigenverantwortlich erledigt. Die
Parteien haben sich ursprünglich als gleichberechtigte Partner begriffen, was in den
Verhandlungen zur Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft zum Ausdruck gekommen
ist. Unstreitig sollte der Beklagte selbst haften und nicht über den Kläger versichert sein.
Zwar hat der Kläger Computer und Software gestellt sowie den Geschäftswagen für den
Beklagten geleast; andererseits hatte der Beklagte das Geschäftsbüro gemietet. Unstreitig
hatten die Parteien kein festes Gehalt für den Beklagten vereinbart. Die vom Kläger
behauptete Vergütung nach Zeitaufwand spricht eher für ein freies, nicht
arbeitnehmerähnliches Verhältnis (aA Wirth in Korbion / Mantscheff / Vygen a.a.O.). Die
Vereinbarung einer Stundenabrechnung hat der Beklagte im Übrigen bestritten und eine
Vereinbarung des Gewinns nach „HOAI“ behauptet. Eine solche Vergütungsart nach
Zeitaufwand würde für ein freies Mitarbeiterverhältnis ohne arbeitnehmerähnliche Stellung
sprechen.
bb)
39 Nach dem unstreitigen Tatbestand des Urteils I. Instanz hatte der Beklagte unter der
Mitwirkung mehrerer Mitarbeiter Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 erbracht
(§ 314 ZPO). Das im Schriftsatz vom 26.05.2014 enthaltene erstmalige Bestreiten, dass
diese Leistungen aufgrund eines Werkvertrags mit dem Kläger erbracht wurden, ist
unerheblich. Wenn entgegen der Annahme des Senats der Kläger, der einen
entsprechenden Planungsauftrag von der Genossenschaft Y rechtsverbindlich
entgegengenommen hatte, den Beklagten nicht im Rahmen eines Architektenvertrags
weiter beauftragt hat, hat der Beklagte seine Leistungen in Erwartung des Abschlusses
eines Gesellschaftsvertrags erbracht. Nachdem diese Erwartung enttäuscht wurde, hat er
aufgrund des Nichteintritts des bezweckten Erfolgs gegen den Kläger einen Anspruch aus
einer Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 2. Fall BGB. Danach hat der Kläger dem
Beklagten nach § 818 Abs. 2 BGB den Wert von dessen Werkleistung zu ersetzen,
nachdem sich die Leistung des Beklagten nicht in einer reinen Mitarbeit beschränkte,
sondern er selbstständige Leistungserfolge in den Leistungsphasen 1 bis 8 des § 33 HOAI
in Verbindung mit der Anl. 11 erbrachte. Der Beklagte hat sich bei seiner Abrechnung an
den Honorarbedingungen orientiert, die zwischen der Genossenschaft Y und dem Kläger
für die vom Beklagten erbrachten Architektenleistungen vereinbart waren. Der Kläger hat
daher aufgrund der Leistungen des Beklagten einen entsprechenden Honoraranspruch
gegen die Genossenschaft Y erlangt. Dieses vom Kläger erlangte Honorar hat er an den
Beklagten herauszugeben, soweit es auf dessen Leistungen beruht. Ohne weitere
Anhaltspunkte ist im Übrigen davon auszugehen, dass dies die angemessene Vergütung
für die Leistungen des Beklagten darstellt. Der Wertersatzanspruch des Beklagten
gegenüber dem Kläger aus § 818 Abs. 2 BGB beinhaltet daher nicht eine angemessene
oder ersparte Stundenvergütung, sondern Wertersatz in Höhe einer Vergütung nach HOAI
(BGH BauR 1994, 651 juris Rn. 23; BauR 1982, S. 83 juris Rn. 21 ff.).
3.
40 Danach ist die Vergütung des Beklagten zwingend nach den Vorgaben der HOAI zu
berechnen. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien nach ihrer ursprünglichen
Vorstellung einen Gesellschaftsvertrag abschließen und die streitgegenständlichen
Leistungen im Rahmen dieser Gesellschaft erbringen wollten, wozu es letztlich nicht
gekommen ist.
a)
41 Die Parteien hatten beabsichtigt, zur Abwicklung des Projekts X-Hospital Stuttgart
gemeinsam eine Gesellschaft zu gründen. Nach dem unstreitigen Vortrag des Beklagten
wurde sogar der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen, aber das notwendige Stammkapital
nicht eingezahlt, weshalb die GmbH nie eingetragen wurde (Bl. 174 d.A.). Nach Abschluss
des Architektenvertrags und des Ingenieurvertrags mit der Genossenschaft Y vom 17.2. /
27.4.2012 hatte der Beklagte noch mit E-Mail vom 21.5.2012 die Auffassung vertreten,
nachdem die M. GmbH nicht mehr verwirklicht werden solle, müsse ein ARGE-Vertrag
ausgearbeitet werden.
b)
42 Teilweise wird vertreten, die Bindung an das Mindesthonorar nach § 7 HOAI gelte nicht,
wenn eine gesellschaftsvertragliche Beziehung ins Leben gerufen werden soll und im
Vorgriff auf eine Partnerschaft oder Zusammenarbeit Architekten- und Ingenieurleistungen
eines Teils erbracht werden (Koeble in Locher / Koeble / Frick HOAI 12. Aufl. § 7 RN 11).
Die dort in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des OLG Hamm (BauR 1987,
467) stützt diese Auffassung nicht. Nach dieser Entscheidung ist eine
Kompensationsabrede für gegenseitig erbrachte Leistungen nach § 4 HOAI unwirksam
und die Leistungen sind nach den Mindestsätzen der HOAI abzurechnen, wenn kein
Gesellschaftsvertrag gemäß § 705 BGB vorliegt, sondern nur eine Vereinbarung über
Austausch und Verrechnung gegenseitiger Leistungen.
c)
43 Die Bindungswirkung der HOAI entfällt nicht allein durch eine Absicht, mit dem Architekten
oder Ingenieur eine Gesellschaft zu gründen. Das würde Missbrauchsgefahren mit sich
bringen, den bindenden Charakter der HOAI durch (Schein-)Verhandlungen zu umgehen
und Rechtsunsicherheit in das Vertragsverhältnis tragen. Gegebenenfalls müsste dann bis
zum Scheitern der Verhandlungen nach einer eventuellen gesellschaftsrechtlichen
Vereinbarung zwischen den Parteien und ab dem Scheitern der Verhandlungen über eine
Gesellschaftsgründung nach HOAI abgerechnet werden. Wenn eine Abweichung von den
Vorgaben der HOAI schon bei Vertragsverhandlungen über eine gesellschaftsrechtliche
Bindung des Architekten ermöglicht würde, würde dies unter diesem Gesichtspunkt
erhebliche Unsicherheiten über die Berechnung der Vergütung des Architekten bzw.
Ingenieurs hervorrufen. Für eine Abrechnung nach HOAI auch bei Verhandlungen über
eine Gesellschaftsgründung zwischen Parteien spricht weiter, dass häufig im Nachhinein
nur schwer festzustellen sein wird, an wem oder warum die Verhandlungen über den
Abschluss des Gesellschaftsvertrags bzw. dessen Umsetzung gescheitert sind. Es spricht
daher viel dafür, bis zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Parteien
eines Architekten- oder Ingenieurvertrags von der Bindungswirkung der HOAI
auszugehen.
d)
44 Selbst wenn die Parteien hier aufgrund der Anbahnung eines gesellschaftsrechtlichen
Verhältnisses oder aus anderen Gründen die Vergütung des Beklagten für seine
Architektenleistungen frei vereinbaren könnten, dürfte der Beklagte hier nach HOAI
abrechnen.
45 Die HOAI ist eine Rechtsverordnung, die eine Taxe im Sinn des § 632 Abs. 2 BGB regelt.
Im Zweifel ist von der durch den Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber getroffenen
Regelung auszugehen. Die im Werkvertragsrecht ansonsten geltende Regel, wonach den
Unternehmer, der sich auf die taxmäßige oder übliche Vergütung beruft, dafür die
Beweislast trifft, wenn der Besteller eine abweichende Vereinbarung behauptet, ist auf
Fälle gesetzlicher Honorarvorschriften nicht zu übertragen (BGH WM 2000, 2435 juris RN
12). Das gilt auch für die HOAI, auch wenn sie kein Gesetz, sondern eine
Rechtsverordnung ist. Sie beinhaltet aber wie die gesetzlichen Regelungen zum Beispiel
zur Rechtsanwaltsvergütung (RVG) bindendes öffentliches Preisrecht und ist deshalb im
Hinblick auf die Beweislast einer gesetzlichen Regelung gleichzustellen. Danach ist der
Kläger dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass die Parteien eine von der HOAI
abweichende Vergütungsregelung vereinbart haben.
46 Der Kläger hat nicht ausreichend vorgetragen, dass sich die Parteien auf eine Abrechnung
nach Stunden für das streitgegenständliche Bauvorhaben geeinigt hätten. Er beruft sich
vielmehr allein auf eine Handhabung bei früheren Aufträgen, ohne einen Vortrag zu einer
Rahmenvereinbarung oder einer Vereinbarung der Übertragung der früher gelebten
Abrechnungsmodalitäten auf den streitgegenständlichen Auftrag darzulegen. Auf Seite 4
des Schriftsatzes vom 21.2.2013 (Bl. 141) hat der Kläger lediglich vorgetragen, die allseits
sichtbare „Vernetzung“ lasse eine andere Abrechnungsweise als nach Zeitaufwand nicht
zu und die Parteien hätten nicht am 11.1.2010 einerseits eine Vergütung auf Basis des
Zeitaufwands und andererseits eine Vergütung auf Basis der HOAI vereinbart. Damit trägt
der Kläger noch nicht einmal vor, dass eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart
worden wäre, sondern hält diese aufgrund der tatsächlichen Umstände für zwingend.
Soweit sich der Kläger auf eine Honorarvereinbarung vom 11.1.2010 stützt, liegt diese vor
den streitgegenständlichen Verträgen mit der Genossenschaft Y im Jahr 2012 und
insbesondere vor dem Scheitern eines Gesellschaftsvertrags zwischen den Parteien.
Allein dass eine Vergütung nach Zeitaufwand vor dem streitgegenständlichen
Bauvorhaben zwischen den Parteien umfangreichst praktiziert worden ist (Bl. 297 d.A.),
begründet keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Abrechnung beim
vorliegenden Bauvorhaben. Auf die verschiedenen Rechnungen des Beklagten, in denen
nach Zeitaufwand abgerechnet wurde und als Anlagenkonvolut BK 1 vorgelegt wurde (Bl.
300 ff.), kommt es daher nicht an. Schon die ursprüngliche Absicht der Parteien, zur
Abwicklung der Aufträge eine GmbH zu gründen, weckt erhebliche Zweifel, ob bei der
Abrechnung so wie bei der früheren Zusammenarbeit weiter gemacht werden sollte. Von
daher ist der Vortrag des Klägers gegenüber der Widerklage nicht erheblich.
47 Im Übrigen wird in diesen Rechnungen ausdrücklich auf eine mündliche
Honorarvereinbarung vom 11.1.2010 bzw. 27.7.2010 Bezug genommen. Ergänzend wird
auf das Anlagenkonvolut K 15 (Bl. 155 ff.) verwiesen, das ebenfalls auf eine mündliche
Honorarvereinbarung vom 11.1.2010 Bezug nimmt und Vorgänge im Jahr 2010 betrifft. Die
Behauptung einer Stundenlohnvereinbarung durch den Kläger ist rechtlich bei
Anwendbarkeit der HOAI schon deshalb unerheblich, weil die Schriftform des § 7 Abs. 1
HOAI n.F. nicht eingehalten wurde.
48 Für seine Behauptung einer Abrechnung nach Stunden bzw. anteilig nach erbrachtem
Zeitaufwand hat der Kläger auf das mit der Behauptung einer anderen Abrechnungsweise
verbundene Bestreiten des Beklagten keinen Beweis angeboten.
4.
49 Dem Beklagten steht gegen den Kläger - vor Abzug eventueller Gegenforderungen - ein
Anspruch in Höhe von 489.144,78 EUR zu.
a)
50 Unstreitig hat der Beklagte die mit der Schlussrechnung vom 12.2.2013 (Anlage B 1, Bl.
134 ff.) abgerechneten Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 und der Leistungsphasen
5 bis 8 für das Bauteil 1 erbracht. Strittig sind lediglich die der Abrechnung der
Leistungsphasen 5 bis 7 für die Bauteile 2, 3 a), 3 und 4 zu Grunde liegenden Arbeiten.
Der Kläger trägt insoweit vor, dass die Leistungen nur teilweise erbracht seien und, soweit
sie erbracht seien, die Planungsqualität schlecht sei.
51 Danach ist das abgerechnete Honorar für die Leistungen nach den Leistungsphasen 1 bis
4 und die Leistungsphasen 5 bis 8 für das Bauteil 1 Modulbau in Höhe einer Nettosumme
von 663.046,03 EUR unstreitig. Davon sind die unstreitigen Zahlungen in Höhe von
252.000,-- EUR abzuziehen, so dass 411.046,03 EUR netto, zuzüglich 19 %
Umsatzsteuer also 489.144,78 EUR dem Beklagten zustehen.
b)
52 Im Übrigen würde sich das Ergebnis nicht entscheidungserheblich ändern, wenn eine
Abrechnung nicht nach dem Mittelsatz, wie vom Kläger mit der Genossenschaft Y
vereinbart, sondern nach dem Mindestsatz der Honorarzone IV erfolgen würde. Bei
Berücksichtigung eines Umbauzuschlags von 20 % und Nebenkosten von 4 % ergibt sich
nach dem Mindestsatz der Honorarzone IV des § 34 HOAI auf der Grundlage der
Kostenberechnung des Beklagten vom 16.04.2012 (Bl. 136/137) ein Gesamthonorar von
1.682.181,92 EUR. Für die Leistungsphasen 1 bis 4 für alle Bauteile ergibt sich danach
ein Honorar von 454.189,12 EUR und für die Leistungsphasen 5 bis 8 des Bauteils 1
Modulbau mit einem Baukostenanteil von 14,05 % vom Gesamthonorar ein Honorar von
158.352,19 EUR, insgesamt also 612.541,31 EUR netto. Nach Abzug von Zahlungen in
Höhe von 252.000,00 EUR und dem Ansatz einer Umsatzsteuer von 19 % ergibt sich ein
offener Rechnungsbetrag von 429.044,16 EUR.
5.
53 Die vom Kläger geltend gemachten Gegenansprüche sind, soweit sie schlüssig
vorgetragen und diesem Urteil zu Grunde zu legen sind, nicht in der Lage, diesen
Anspruch des Beklagten unter den mit der Teil-Widerklage geltend gemachten
Zahlungsanspruch von 150.000,- EUR zu drücken.
a)
54 Der Kläger behauptete zuletzt, mit eigenen Mitarbeitern in einem Umfang von 5.625
Stunden an der Gebäudeplanung mitgewirkt zu haben und hält der Honorarforderung des
Beklagten aus diesem Grund 401.625,- EUR brutto entgegen. Der Vortrag des Klägers
beinhaltet unter Berücksichtigung seines Vortrags im nachgelassenen Schriftsatz vom
26.05.2014 zum Aufwand seiner Mitarbeiter für Architekturleistungen nur einen
schlüssigen Vortrag für einen Erstattungsanspruch wegen Dienstleistungen in Höhe von
106.104,14 EUR, den der Kläger dem Honoraranspruch des Beklagten entgegenhalten
könnte.
aa)
55 Der Kläger geht von einer Abrechnung nach dem Verhältnis des erbrachten
Stundenaufwands aus. Eine Aufteilung nach diesem Verhältnis würde dann Sinn machen,
wenn nach dem Vortrag des Klägers zwischen den Parteien (schriftlich) vereinbart worden
wäre, dass der Gewinn nach dem Verhältnis des Stundenaufwands der beiden Parteien
für die Erledigung des Auftrags maßgeblich sein sollte. Der Kläger vertritt jedoch die
Position, dass der Beklagte seine Leistung nach Zeitaufwand auf der Basis eines
Tagessatzes von 600,-- EUR abrechnen könne bzw. abzurechnen habe (Schriftsatz vom
2.4.2013, Bl. 184). Dieser Vortrag des Klägers ist daher im Hinblick auf einen
Ersatzanspruch unschlüssig. Vielmehr ist Grundlage des Vortrags ein
Gesellschaftsverhältnis, das es nach der rechtskräftigen Feststellung des Landgerichts auf
der Grundlage des Klagantrags des Klägers gerade nicht gegeben hat.
bb)
56 Ein Vortrag des Klägers, der auf den Abschluss eines Auftrags oder
Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen den Parteien im Hinblick auf eine Mitwirkung des
Klägers bei Architektenleistungen des Beklagten schließen lassen könnte, liegt auch im
nachgelassenen Schriftsatz vom 26.05.2014 nicht vor.
cc)
57 Der Kläger hat nach seinem Vortrag seine behaupteten Leistungen im Hinblick auf einen
Gesellschaftsvertrag, der nicht eingetreten ist, erbracht. Ihm steht daher nach seinem
Vortrag für die danach rechtsgrundlos erbrachte Leistung nach § 812 Abs. 1 S. 2 2. Fall
BGB ein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten zu. Eine vorrangige vertragliche
Ausgleichsregelung aus einem Gesellschaftsverhältnis bürgerlichen Rechts kommt nach
der rechtskräftigen Feststellung des Urteils I. Instanz hier nicht in Betracht.
58 aaa)
59 Auf der Grundlage seines Vortrags hat der Kläger einen Anspruch auf Wertersatz gemäß §
818 Abs. 2 BGB für die von seinen Mitarbeitern erbrachten Architektenleistungen. Diese
Mitarbeiter schuldeten keinen selbstständigen Leistungserfolg, sondern im Rahmen von
Dienstverhältnissen lediglich die Mitwirkung beim Erbringen von Architektenleistungen.
60 bbb)
61 Es fehlt ein schlüssiger Vortrag des Klägers zum Wert der von seinen Mitarbeitern
erbrachten Leistungen. Nachdem in der HOAI 2009 eine Regelung zur Höhe von
Stundensätzen nicht mehr enthalten ist, hat der Kläger den mittleren Stundensatz von
60,00 EUR gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 HOAI 1996 herangezogen. Unabhängig davon, ob ein
Stundensatz nach HOAI überhaupt für die Wertbestimmung der Leistungen der Mitarbeiter
des Klägers im Rahmen von Dienstverhältnissen aussagekräftig ist, begründet dies keinen
schlüssigen Vortrag, denn die Regelungen der HOAI 1996 können auf die in den Jahren
2011 und 2012 erbrachten Leistungen nicht angewendet werden. Der Kläger hat im
Übrigen nicht vorgetragen, dass ein Stundensatz von 60,00 EUR die übliche Vergütung für
die erbrachten Architektenleistungen wäre.
62 ccc)
63 Nachdem die Mitarbeiter des Klägers keinen eigenen werkvertraglichen Erfolg geschuldet
haben, haben sie Dienstleistungen erbracht. Da der Kläger gegenüber dem Beklagten
keinen eigenständigen Werkerfolg erbracht hat oder erbringen sollte, ist keine
Bereicherung in Höhe der Mindestsätze der HOAI eingetreten. Die vom Beklagten
herauszugebende Bereicherung liegt vielmehr darin, dass er sich entsprechende
Dienstleistungen eigener Mitarbeiter erspart hat. Der Beklagte hat danach den Wert der
erbrachten Dienstleistungen herauszugeben. Dieser Wert ist gemäß § 287 ZPO zu
schätzen. Grundlage für eine Schätzung können hier nur die vom Kläger vorgelegten
Arbeitsverträge sein.
64 Hinsichtlich des Mitarbeiters G. schuldete der Kläger nach dem Arbeitsvertrag pro Jahr
eine Vergütung von 48.000,00 EUR. Bei Berücksichtigung von 250 Arbeitstagen pro Jahr
abzüglich von 26 Urlaubstagen ergibt sich bei 224 Arbeitstagen eine Vergütung für diesen
Mitarbeiter von 214,28 EUR pro Tag und bei 8 Stunden pro Tag ein Stundensatz von
26,79 EUR. Bei behaupteten 1.802,80 Stunden Arbeitseinsatz ergibt sich ein hierauf
entfallender Vergütungsanteil von 48.297,01 EUR.
65 Für die Mitarbeiterin Be. war ein Honorar von 2.100,00 EUR, insgesamt also von
25.200,00 EUR pro Jahr vereinbart. Bei 22 Urlaubstagen sind bei ihr 228 Arbeitstage
anzusetzen, sodass sich auf der Grundlage eines 8-stündigen Arbeitstags ein Stundensatz
von 13,82 EUR ergibt. Bei 2.308,35 Stunden errechnet sich ein Betrag von 31.901,40
EUR.
66 Für den Mitarbeiter Ru. wurde ein monatliches Gehalt von 3.750,00 EUR vereinbart, was
pro Jahr einen Betrag von 45.000,00 EUR ergibt. Nach Abzug von Urlaubstagen hatte
Herr Ru. 224 Tage zu arbeiten, sodass sich bei einem 8-stündigen Arbeitstag ein
Stundensatz von 25,11 EUR ergibt. Für 529,70 Stunden errechnet sich damit ein
Gesamtbetrag von 13.300,77 EUR.
67 Für die Mitarbeiterin D. fiel eine monatliche Vergütung von 2.300,00 EUR an. Bei 228
Arbeitstagen pro Jahr ergibt dies einen Stundensatz von 15,13 EUR und bei 753,50
Stunden eine Vergütung von 11.400,46 EUR.
68 Danach ergibt der Vortrag des Klägers für die Mitwirkung seiner Mitarbeiter bei den
Architekturleistungen des Beklagten eine Bereicherung in Höhe von 104.899,64 EUR,
weil der Beklagte in diesem Umfang die Vergütung für eigene Mitarbeiter erspart hat. Eine
Ersparnis von Umsatzsteuer hat der Beklagte nicht erlangt, wenn er anstelle des Klägers
mit eigenen Mitarbeitern diese Architekturleistungen erbracht hätte. Es ist davon
auszugehen, dass der Beklagte, genauso wie der Kläger, die erforderlichen Arbeiten für
die gegenüber der Genossenschaft Y geschuldeten Architekturleistungen mit angestellten
Mitarbeitern erbracht hätte.
69 ddd)
70 Für die bereits in der Anl. K 16 erwähnte Mitarbeiterin W., die als freie Mitarbeiterin eine
nach Aufwand berechnete Vergütung erhalten hat, macht der Kläger nach dem
ergänzenden Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.05.2014 3.228,50 EUR
geltend, sodass sich aus dem Vortrag des Klägers ein Bereicherungsanspruch gegen den
Beklagten aufgrund von Arbeitsleistungen in Höhe von insgesamt 108.128,14 EUR ergibt.
b)
71 Der Kläger hat die von ihm ursprünglich behaupteten eigenen Leistungen bei dem
Architektenwerk des Beklagten nicht substantiiert dargelegt und beziffert. Insoweit fehlt für
einen Anspruch des Klägers im Hinblick auf seine eigenen Leistungen ein ausreichender
Vortrag.
c)
72 Der erstmalige Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 26.05.2014 zur Tätigkeit weiterer
Architekten und den sich daraus ergebenden zusätzlichen Projektkosten von netto
82.005,58 EUR ist nach § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen. Dieser Vortrag bewegt sich
nicht innerhalb des dem Kläger mit Beschluss vom 12.05.2014 (Bl. 319) eingeräumten
Schriftsatzrechtes.
73 Der Kläger war vom Senat darauf hingewiesen worden, dass sein mit der Vorlage K 16
(Bl. 163 ff.) gehaltener Vortrag eines Aufwands seiner Mitarbeiter für die Gebäudeplanung
nicht ausreichend substantiiert dargelegt wurde und dieser nicht substantiierte Vortrag im
Übrigen vom Beklagten bestritten wurde. Daraufhin beantragte der Klägervertreter ein
Schriftsatzrecht, das ihm insoweit mit dem darauf folgenden Beschluss eingeräumt wurde.
Damit beschränkte sich das Schriftsatzrecht auf die Konkretisierung der in Anl. K 16
genannten Stundenaufwände der Mitarbeiter des Klägers und begründete keinen
Anspruch darauf, weitere Aufwände vortragen zu dürfen. Es ist nicht ersichtlich, warum
dieser Vortrag erst so spät im Rechtsstreit nach Schluss der mündlichen Verhandlung II.
Instanz erfolgt ist, nachdem der Kläger bereits erstinstanzlich zur Abgrenzung vom
Aufwand des Beklagten seine Aufwendungen vorgetragen hatte.
d)
74 Der Kläger hatte in I. Instanz die Gesamtsumme anrechenbarer Kosten M. für zusätzliche
Leistungen in Höhe von 116.782,40 EUR aus seinem außergerichtlichen
Anwaltsschreiben vom 02.08.2012 (Anl. K 16, Bl. 163 ff.) nicht zum Gegenstand seines
schriftsätzlichen Vortrages I. Instanz gemacht. Der Kläger hat erstmals in dem Schriftsatz
vom 26.05.2014 diese zusätzlichen Leistungen für das Erbringen der Architektenleistung
des Beklagten schriftsätzlich dargelegt und auf einen Betrag von 94.977,65 EUR
(87.510,40 EUR + 7.467,25 EUR) herabgesetzt. Dieser Vortrag gibt schon deshalb keine
Veranlassung, gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, weil
auch bei seiner Berücksichtigung die Teil-Widerklage in vollem Umfang begründet ist.
e)
75 Danach ist von dem Bruttohonorar von 489.144,78 EUR nach dem schlüssigen
klägerischen Vortrag für Leistungen des Klägers für die Gebäudeplanung ein Betrag in
Höhe von 108.128,14 EUR für die Mitwirkung angestellter Mitarbeiter des Klägers und
sonstige Kosten von 94.977,65 EUR abzuziehen, so dass ein restlicher offener
Vergütungsanspruch von 286.038,99 EUR verbleibt.
76 Von diesem sind aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom
29.11.2012, AZ: 7 O 166/12, 59.500,-- EUR abzuziehen, so dass die restliche
Honorarforderung des Beklagten 226.538,99 EUR beträgt.
77 Bei einer Abrechnung nach Mindestsätzen verringert sich dieser Betrag um 60.100,62
EUR auf 166.438,37 EUR.
78 Damit ist die Teil-Widerklage des Beklagten in Höhe von 150.000,-- EUR vollumfänglich
begründet.
6.
a)
79 Damit steht dem Beklagten gegen den Herausgabeanspruch des Klägers gemäß § 273
BGB ein Zurückbehaltungsrecht wegen seines Zahlungsanspruchs in Höhe von
mindestens 150.000,- EUR zu, das er mit seiner Antragstellung in diesem Verfahren
geltend gemacht hat und in einer Zug-um-Zug-Verurteilung zum Ausdruck kommen muss.
Die gegenseitigen Forderungen beruhen auf einem einheitlichen Lebensverhältnis im
Sinn des § 273 BGB. Der Kläger macht sein Eigentumsrecht im Hinblick auf Gegenstände
geltend, die dem Beklagten zur Erbringung seiner Architektenleistungen und damit zur
Erwirtschaftung seines Honoraranspruchs überlassen waren. Zwischen der Überlassung
bzw. Herausgabe der Gegenstände und dem Honoraranspruch des Beklagten besteht
daher ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang.
b)
80 Der Berufungsantrag Ziff. 3 des Klägers auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für
Verzugsschäden bleibt erfolglos.
81 Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts schließt einen Schuldnerverzug im
Hinblick auf die Herausgabe der mit der Klage verlangten Gegenstände grundsätzlich aus.
Allerdings ist hier bereits vor der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ein
Schuldnerverzug des Beklagten hinsichtlich der Herausgabe der mit der Klage geltend
gemachten Gegenstände eingetreten. Er musste deshalb zum Ausschluss eines Verzugs
seine eigene Leistung Zug-um-Zug gegen Erfüllung des Gegenanspruchs anbieten (vgl.
Palandt-Grüneberg, BGB 73. Aufl., § 273 RN 20 m.w.N.).
82 Mit dem Antrag Ziffer 1 im Schriftsatz vom 12.2.2013 hat der Beklagte sein
Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und gleichzeitig die von ihm geschuldete
Leistung mündlich angeboten (vgl. Palandt-Grüneberg BGB 73. Aufl § 286 RN 37). Mit
Schriftsatz vom 21.2.2013 (Bl. 142) hat der Kläger die Herausgabe weiterer Gegenstände
verlangt. Auch insoweit hat der Beklagte eine Herausgabe Zug-um-Zug gegen Zahlung
von 150.000,-- EUR angeboten (Seite 12 des Schriftsatzes vom 22.3.2013, Bl. 180). Nach
§ 295 BGB genügte für einen Annahmeverzug des Klägers hinsichtlich der
herauszugebenden Gegenstände der Widerklagantrag und der
Widerklagabweisungsantrag in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz, denn
da war durch den Schriftsatz des Klägers vom 21.02.2013 klar, dass der Kläger das auf
eine Abrechnung nach HOAI gestützte Honorar des Beklagten nicht bezahlen würde und
durch die Stellung des im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wiedergegebenen
Antrags des Beklagten zur Klagforderung Ziff. 1 war ein erneutes Angebot der Herausgabe
der Gegenstände Zug um Zug gegen Zahlung von 150.000,-- EUR verbunden. Damit
wurde der Schuldnerverzug des Beklagten mit der Herausgabe beendet, so dass der
Berufungsantrag Ziffer 3 des Klägers unbegründet und damit abzuweisen ist. Vor dem
Ende des Schuldnerverzugs entstandene Schäden hätte der Kläger ggf. beziffern und mit
einer Leistungsklage geltend machen müssen.
7.
83 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 S. 1 und
2, 711, 709 S. 2 ZPO.
84 Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen
vor, weil das Verfahren im Hinblick auf die Abrechnung von Architekten- und
Ingenieurleistungen, die in Erwartung eines Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages
erbracht werden, grundsätzliche Bedeutung hat.