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LG Köln - 20 O 228/09
Landgericht Köln vom 07.10.2009
- Inhalt
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- Gewährung von Versicherungsschutz voraus, dass ein Zusammenhang zwischen dem Besuch der Bibelschule und dem
- Erfolg. 18Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. 19Ihm fehlt insbesondere nicht
- Ausbildungswegs, der praktische Ausbildungsabschnitte und ein damit in Zusammenhang stehendes Studium umfassen
- , ihn nicht mehr als mitversicherte Person anzusehen. 27 In zeitlicher Hinsicht verzeichnet der
- als zu streng angesehen bei Prölss/Martin, VVG 27. Auflage, Privathaftpflicht Mustertarif 2000 Nr
VG Köln - 7 K 4333/98
Verwaltungsgericht Köln vom 11.12.2001
- Inhalt
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- zu beurteilende Aufträge in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen
- der Beklagten einging, wurden unter anderem die im Zusammenhang mit dem Bau der Sporthalle erteilten
- . Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2000, § 39 Rn. 25. 2425Die Beklagte hat ihre wesentlichen
- Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten
- Zuwendungsbescheiden ist des weiteren eine Auflage verbunden. Diese Auflage ergibt sich aus den "Allgemeinen
LAG Rheinland-Pfalz - 6 Sa 106/08
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 06.06.2008
- Inhalt
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- Zusammenhang mit dem Inhalt des Rundschreibens vom 8. Dezember 2006, das eine Umwandlungszusage
- Altersteilzeit erst im Zusammenhang mit dem Rundschreiben vom 8. Dezember 2006 beantragt. Zur
- §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist somit zulässig. II
- Innendienstmitarbeiter ab dem Jahrgang 1947 und entfalte Bedeutung im Zusammenhang mit dem Inhalt des
- ihre Altersteilzeitvereinbarung erst im Zusammenhang mit dem Rundschreiben vom 8. Dezember 2006
LG Hagen - 6 O 340/08
Landgericht Hagen vom 25.06.2009
- Inhalt
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- gewissen zeitlichen Zusammenhang stehen (BGH NJW 2006, 667). Dies war vorliegend der Fall. Die
- . 5 ZPO erlassen, durch das der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin einen Betrag in Höhe
- zu zahlen. Die Einspruchsfrist hat die Kammer gemäß § 339 Abs. 2 ZPO auf drei Wochen festgesetzt
- eingelassen hat (§ 39 ZPO), bedarf es keiner Ausführungen hinsichtlich der Zuständigkeit des angerufenen
- Gerichts für die erhobene Klage. 2.22Die Klage ist gemäß § 592 ZPO im Urkundenprozess statthaft. 23Die
LG Karlsruhe - 3 Qs 61/10 KO
Landgericht Karlsruhe vom 21.10.2010
- Inhalt
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- Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO gegeben ist (Vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 2, Rdnr. 3
- §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und gemäß §§ 311 Abs. 2, 304 Abs. 3 StPO
- , StPO, 25. Auflage, § 465, Rdnr. 42). 15 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze wurden die geltend
- . Auflage, Nr. 4100 VV RVG, Rdnr. 5). Diese Gebühr war mithin mit Beantragung der ersten Einsicht in
- ). 19 Soweit damit das Entstehen weiterer Gebühren bisweilen von zeitlichen Zufälligkeiten abhängen
LG Düsseldorf - 4a O 536/99
Landgericht Düsseldorf vom 19.02.2002
- Inhalt
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- Unterlassungsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nur noch über die
- erforderlich, dass der Bügel hinreichend stabil ist und seinerseits auf der Auflage befestigt werden kann
- breit ausgebildet sind, dass die Schalung sicher auf ihrer Auflage stehen kann und die Platte im
- abweichen kann. In diesem Zusammenhang weist die Klagepatentschrift auch darauf hin, dass der (Metall
- , steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen
OVG Nordrhein-Westfalen - 18 E 428/08
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 04.09.2008
- Inhalt
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- dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 3
- Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und
- enthalten. 10Vgl. zu dieser Fallgestaltung Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 88 Rn. 3 mit weiteren
- Nachweisen; Wolff in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, § 113 Rn. 451. 11
- Anrechnung von vor dem 1. Januar 2005 liegenden Duldungszeiten ausgeschlossen, wenn ein Zusammenhang zwischen
KG Berlin - 14 U 159/02
Kammergericht vom 04.06.2002
- Inhalt
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- , die Einhaltung des von § 286 geforderten Beweismaßes (Thomas-Putzo, ZPO, 25. Auflage 2003, § 546 Rn
- der Höhe von 6.135,00 EUR gemäß § 847 BGB a. F. (Art. 229 § 8 EGBGB) zu. 18 Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann
- oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Neue
- entscheidungserhebliche Tatsachen sind insoweit nicht vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO). Im
- begründen (§ 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO) und somit zu einer Wiederholung oder Ergänzung der erstinstanzlichen
OLG Düsseldorf - I-23 U 118/08
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 19.05.2009
- Inhalt
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- ; Stein/Jonas-Brehm, ZPO, 22. Auflage 2004, § 887, Rn 37 a.E.). Durch diese Verweigerungshaltung
- /99, zitiert nach juris; Zöller-Stöber, ZPO, 27. Auflage 2009. § 887, Rn 10). Grundsätzlich müssen
- , ZPO, 22. Auflage 2004, § 887, Rn 5, 37/38 mwN). Da die Beklagte hier demgemäß - abweichend von der
- vollstreckungsrechtlichen Vorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO nicht ohne weiteres anwendbar. 2. Eine abweichende
- mithilfe eines Vorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zuzubilligen ist, geht über den Zeitraum hinaus, der
LG Tübingen - 5 O 45/03
Landgericht Tübingen vom 30.03.2005
- Inhalt
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- ZPO zuständig. 8 Darüber hinaus sei der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO einschlägig
- zulässig und begründet. 27 A. Die Klage ist zulässig. 28 Das Landgericht Tübingen ist gem. § 29c ZPO
- ZPO indessen doppelfunktional (Zöller – Vollkommer, 25. Aufl., § 29c ZPO, Rdnr. 3) und begründet die
- Tatsachen zumindest schlüssig vorgetragen hat (Zöller – Vollkommer, § 12 ZPO, Rdnr. 14). Aus dem Schutzzweck
- des § 29c ZPO ergibt sich darüber hinaus, dass die Lösung weiterer schwieriger Rechtsfragen gerade
LG München I: Verbraucherinformation über den Termin der Warenlieferung im Internethandel
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 23.01.2018
- Inhalt
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- Frage, mit welcher Abwicklung des Vertrages der Verbraucher rechnen dürfe. Im vorliegenden Zusammenhang
- Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt seien, sich die Beklagte
- Unterlassungsantrag gemäß Klageantrag Ziffer I. hinreichend bestimmt. I. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
- Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (vgl. zu diesem Erfordernis Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage
- , BGB, 7. Auflage, § 312a Rdnr. 25 f.; OLG München, Beschluss vom 08.10.2014, Az.: 29 W 1935/14 = BeckRS
OLG Köln - 13 U 205/03
Oberlandesgericht Köln vom 21.07.2004
- Inhalt
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- , 2098, Greger in: Zöller, ZPO, 23. Auflage 2002, § 254 Rz. 2). Anders ist dies indessen dann, wenn
- ZPO zulässig; der erhobene Feststellungsantrag ist daher als Zwischenfeststellungsantrag zu werten
- vgl. Lieb in: MüKo-BGB, 3. Auflage 1997, § 816 Rz. 63 mit weit. Nachw.) geltend, der grundsätzlich
- . Auflage 2001, § 6 Rz. 57). An ihr gemessen ist - worüber auch zwischen den Parteien im Grundsatz kein
- nichtigen Klausel treten könnte, nicht existiert (vgl. hierzu Basedow in: MüKo-BGB, 4. Auflage 2001
LSG Thüringen - L 6 B 3/04 RJ
Thüringer Landessozialgericht vom 20.04.2005
- Inhalt
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- ) Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere gemäß § 380 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) in
- Beweisaufnahme u.a. die §§ 380 und 381 ZPO entsprechend anzuwenden. Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der
- beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt (§ 380 Abs. 1 ZPO). Droht das Gesetz Ordnungsgeld an
- eines Ordnungsmittels und die Auferlegung der Kosten (§ 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Erfolgt die
- Anordnungen wieder aufgehoben (§ 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes geht
LG Paderborn - 5 T 207/09
Landgericht Paderborn vom 01.03.2010
- Inhalt
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- des § 114 InsO sei zudem in einem ganz anderen sachlichen Zusammenhang vom Gesetzgeber eingeführt
- November 2008 einen monatlichen Betrag von 597,94 € zusätzlich zu dem ihm nach § 850 c ZPO zu
- gem. §§ 4 InsO, 569 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde auch im
- Verweis darauf erkennen lassen, dass in diesem Zusammenhang Gedanken zum schuldrechtlichen
- /Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Auflage, Rz. 17 zu § 38 InsO; MüKoInsO/Ehricke, 2. Auflage, Rz. 19 - 21
LG Düsseldorf - 1 O 22/09
Landgericht Düsseldorf vom 03.09.2010
- Inhalt
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- Beweis der darin bezeugten Tatsachen erbringt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO 26. Auflage 2008, § 418, Rn. 1
- , weshalb in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit den letzten Zahlungen an diese (Juli und
- InsO, § 133 Abs. 1 InsO, § 129 InsO, § 150 Abs. 1 SGB VII, § 418 Abs. 2 ZPO, § 266 a StGB Tenor: Die
- erhebliche Frage der Fälligkeit und Einredefreiheit. Sie bestreitet in diesem Zusammenhang, dass die
- -Kirchhof, 2. Auflage 2008, § 129, Rn. 7 und 8). Die von der Schuldnerin unstreitig veranlassten sechs