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LAG Hamm - 19 Sa 880/06
Landesarbeitsgericht Hamm vom 09.06.2006
- Inhalt
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- Normen: §§ 935, 940 ZPO, § 613 a BGB Leitsätze: Der Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber
- ArbGG, §§ 516 ff. ZPO) hat Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen
- Pflicht folgt aus §§ 935, 940 ZPO. 35Danach ist eine einstweilige Leistungsverfügung zu erlassen, wenn
- , 325 ZPO, die auf den Betriebsübergang Anwendung finden, ergibt sich aber, dass sie als
- , dass ihr die Beschäftigung des Klägers infolge der Einstellung der Drucker und deren Einsatzes auf der
BVerfG - 2 BvQ 3/03
Bundesverfassungsgericht vom 13.02.2003
- Inhalt
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- Ausgangsverfahren beteiligten Kläger könnten als Nachteil allenfalls anführen, dass ein
- Antragstellerin das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 511 ZPO offen. Sollte das Urteil für vorläufig
- die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 718 ZPO stellen, der von der Berufungsinstanz vorab zu
- , gemäß § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz zu beantragen, im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß
- § 767 ZPO Einwendungen, wenn auch in den Grenzen des § 767 Abs. 2 ZPO, gegen den festgestellten Anspruch
VG Düsseldorf - 2 K 6928/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 06.10.2009
- Inhalt
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- Spruchkörper: 2. Kammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 2 K 6928/08 Schlagworte: Einstellung
- des beklagten Landes. Er begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. 3Der Kläger
- erfolgreich um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ab dem 22. August 2005. Er
- bestand am 12. Januar 2007 die Zweite Staatsprüfung. Auf seine (vorsorgliche) Bewerbung um Einstellung
- Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, anderenfalls in ein Beschäftigungsverhältnis
VG Düsseldorf - 2 K 904/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 26.02.2008
- Inhalt
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- auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des
- Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) einzustellen. Mit der Einstellung werde der Klägerin ermöglicht
- Einstellung vorbehaltlos angenommen werde. Bezüglich der Angaben zur Weiterqualifizierung enthielt das
- sonstigen Gründen eine unbefristete Anstellung erfolgt sei. Vorliegend basiere die unbefristete Einstellung
- auf einem Behördenfehler, der ihr, der Klägerin, nicht zum Nachteil gereichen könne. Sie selbst
OVG Nordrhein-Westfalen - 19 E 826/06
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.09.2007
- Inhalt
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- . 1 VwGO i. V. m. § 406 Abs. 5 ZPO statthaft. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht § 146 Abs. 2 VwGO
- VwGO und §§ 41 bis 49 ZPO benannten Richter, ehrenamtlichen Richter und Urkundsbeamten der
- rechtzeitig gestellt hat (§ 98 VwGO i. V. m. § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 6Das Verwaltungsgericht hat das
- . Nach § 98 VwGO i. V. m. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen
- der Besorgnis der Befangenheit setzt nach § 42 Abs. 2 ZPO voraus, dass ein Grund vorliegt, der
LG Bonn - 1 O 517/02
Landgericht Bonn vom 28.05.2003
- Inhalt
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- Dritter und zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen, den Interessen seines Arbeitgebers zuwider
- Verletzung vertraglicher Pflichten, sondern in der damit zu Tage getretenen Einstellung des
- des Klägers in seinem geschäftlichen Verhalten zum Nachteil der Beklagten, deren
- Strafverfahrens nach § 149 ZPO bedurfte es nicht. Die sich in beiden Verfahren ergebenden
- beruht auf § 91 Abs.l ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO
VG Düsseldorf - 2 K 2741/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 20.11.2007
- Inhalt
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- Angestelltenverhältnis ein. Eine frühere Einstellung scheiterte daran, dass er bei seinem alten
- Einstellung von 1000 Lehrern an. Zur Umsetzung dieses Wahlversprechens stellten die nordrhein
- entsprechender Planstellen nicht möglich. Anlässlich der Einstellung wies die Bezirksregierung E
- -Aktion" eingestellt wurden, zum Zeitpunkt ihrer Einstellung den Anwendungsbereich der o.g
- Probe, die ihm zum Zeitpunkt seiner Bewerbung, der Einstellung sowie nach erfolgter Einstellung
LG Karlsruhe - 3 Qs 61/10 KO
Landgericht Karlsruhe vom 21.10.2010
- Inhalt
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- Beschwerdeführer Strafanzeige gegen W. M. wegen des Verdachts des Betrugs und der Unterschlagung zum Nachteil
- beträfen absolut getrennte Vorgänge. Es sei nicht der Verteidigung anzulasten, dass die Einstellung
- §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und gemäß §§ 311 Abs. 2, 304 Abs. 3 StPO
- Insolvenzverschleppung, der letztlich durch Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit der Folge der
VG Hannover - 2 A 2922/12
Verwaltungsgericht Hannover vom 31.05.2013
- Inhalt
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- ; implizit auf Regelungen zum Zeitpunkt der Einstellung abgehoben allerdings im Urteil vom 11.06.2007 - 5 LB
- Ansicht jedoch in Rn. 17 u. 47). Da während der Ausbildung des Klägers für die Einstellung in den
- die Frage, welche Schulbildung vorgeschrieben ist, nach der zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden
- Einstellung geltenden Rechtslage beurteilt hatte. Sofern das Oberverwaltungsgericht für das Land
- wenn bereits während des Absolvierens der Lehre bekannt ist, dass für die Einstellung in die
StGH Hessen - P.St. 916
Staatsgerichtshof des Landes Hessen vom 03.09.1980
- Inhalt
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- , sämtliche aus Emaille, die folgende Funktionen haben bzw anzeigen: 3 a) Einstellung/Abstellung des
- Schlagwerks, 4 b) Kalender mit Monatstagen 1 bis 31, 5 c) Monatsbezeichnung, 6 d) Einstellung des Spielwerks
- , 26 d) Einstellung des Spielwerks (auf Walze mit Glockenspiel) mit 8 Musikstücken (4 Menuette, 2 Arien
- Kläger. 32Weiter hilfsweise: 33 a) Einstellung/Abstellung des Schlagwerkes, Die Sache wird zur erneuten
- Vorschriften (zB §§ 78, 397 Abs 2 ZPO, § 52 Abs 2 BRAO). Auch insoweit fehlt daher dem Staatsgerichtshof
LAG Hessen - 2 Sa 1300/09
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 06.01.2010
- Inhalt
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- worden (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). II. 15 Die Berufung hat auch teilweise in der Sache
- § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. 17 Nach dieser Vorschrift kann Klage auf Feststellung des Bestehens
- zur bezifferten Leistungsklage überzugehen, wenn dies nachträglich möglich wird (vgl. Zöller, ZPO, 27
- . November 2003 – 4 AZR 632/02, AP Nr. 83 zu § 256 ZPO 1977 m. w. H.). Grundsätzlich braucht im Hinblick
- erfahren würde. Der Nachteil, der in einer Zurücksetzung besteht, muss also mindestens durch eines der
FG Berlin-Brandenburg - 6 V 6196/07
Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Anordnung - Vorläufige Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO: Antragsbegründung, Geltung des
- . die vorläufige Einstellung der Vollstreckung seitens des Antragsgegners gegenüber den
- Hauptsache zu erheben hat (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 926 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO
- voranzugehen hat. Durch § 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO wird dem Antragsgegner die Möglichkeit
- . V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige
BAG - 7 AZR 527/12
Bundesarbeitsgericht vom 19.03.2014
- Inhalt
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- worden. Sie - die Beklagte - greife selbstverständlich bei der Einstellung neuer Mitarbeiter für eine
- Rahmenbedingungen des SGB II geschuldet. Die nur befristete Einstellung der Klägerin finde ihre Erklärung
- nicht zum Nachteil der Klägerin mit der Bundesagentur für Arbeit planmäßig zusammengewirkt habe. 9Das
- § 256 Abs. 1 ZPO zu. Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags unter Hinzuziehung der Klagebegründung
- TzBfG ist ferner hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die angegriffene Befristung ist
BGH - III ZR 298/11
Bundesgerichtshof vom 13.12.2012
- Inhalt
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- des Anlegers den Anlageprospekt nach Einstellung der prospektierten Ausschüttungen "genau
- Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt
- Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 ZPO). 17b) Die Auffassung
- Zusammenhang mit der Einstellung der Ausschüttungen durch die G. Gruppe" - also schon in einer gewissen
- . Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen
SozG Wiesbaden - S 16 AS 376/06 ER
Sozialgericht Wiesbaden vom 23.10.2006
- Inhalt
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- Zivilprozessordnung (ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch
- und Zahl der Kinder, Intensität ihrer Bindung zum Umgangsberechtigten, Einstellung des anderen
- getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das
- einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist erforderlich zur Abwehr wesentlicher Nachteile. Ohne die vorläufige