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LAG Hamm - 19 Sa 880/06

Landesarbeitsgericht Hamm vom 09.06.2006
Inhalt
  • Normen: §§ 935, 940 ZPO, § 613 a BGB Leitsätze: Der Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber
  • ArbGG, §§ 516 ff. ZPO) hat Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen
  • Pflicht folgt aus §§ 935, 940 ZPO. 35Danach ist eine einstweilige Leistungsverfügung zu erlassen, wenn
  • , 325 ZPO, die auf den Betriebsübergang Anwendung finden, ergibt sich aber, dass sie als
  • , dass ihr die Beschäftigung des Klägers infolge der Einstellung der Drucker und deren Einsatzes auf der

BVerfG - 2 BvQ 3/03

Bundesverfassungsgericht vom 13.02.2003
Inhalt
  • Ausgangsverfahren beteiligten Kläger könnten als Nachteil allenfalls anführen, dass ein
  • Antragstellerin das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 511 ZPO offen. Sollte das Urteil für vorläufig
  • die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 718 ZPO stellen, der von der Berufungsinstanz vorab zu
  • , gemäß § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz zu beantragen, im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß
  • § 767 ZPO Einwendungen, wenn auch in den Grenzen des § 767 Abs. 2 ZPO, gegen den festgestellten Anspruch

VG Düsseldorf - 2 K 6928/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 06.10.2009
Inhalt
  • Spruchkörper: 2. Kammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 2 K 6928/08 Schlagworte: Einstellung
  • des beklagten Landes. Er begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. 3Der Kläger
  • erfolgreich um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ab dem 22. August 2005. Er
  • bestand am 12. Januar 2007 die Zweite Staatsprüfung. Auf seine (vorsorgliche) Bewerbung um Einstellung
  • Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, anderenfalls in ein Beschäftigungsverhältnis

VG Düsseldorf - 2 K 904/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 26.02.2008
Inhalt
  • auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des
  • Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) einzustellen. Mit der Einstellung werde der Klägerin ermöglicht
  • Einstellung vorbehaltlos angenommen werde. Bezüglich der Angaben zur Weiterqualifizierung enthielt das
  • sonstigen Gründen eine unbefristete Anstellung erfolgt sei. Vorliegend basiere die unbefristete Einstellung
  • auf einem Behördenfehler, der ihr, der Klägerin, nicht zum Nachteil gereichen könne. Sie selbst

OVG Nordrhein-Westfalen - 19 E 826/06

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.09.2007
Inhalt
  • . 1 VwGO i. V. m. § 406 Abs. 5 ZPO statthaft. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht § 146 Abs. 2 VwGO
  • VwGO und §§ 41 bis 49 ZPO benannten Richter, ehrenamtlichen Richter und Urkundsbeamten der
  • rechtzeitig gestellt hat (§ 98 VwGO i. V. m. § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 6Das Verwaltungsgericht hat das
  • . Nach § 98 VwGO i. V. m. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen
  • der Besorgnis der Befangenheit setzt nach § 42 Abs. 2 ZPO voraus, dass ein Grund vorliegt, der

LG Bonn - 1 O 517/02

Landgericht Bonn vom 28.05.2003
Inhalt
  • Dritter und zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen, den Interessen seines Arbeitgebers zuwider
  • Verletzung vertraglicher Pflichten, sondern in der damit zu Tage getretenen Einstellung des
  • des Klägers in seinem geschäftlichen Verhalten zum Nachteil der Beklagten, deren
  • Strafverfahrens nach § 149 ZPO bedurfte es nicht. Die sich in beiden Verfahren ergebenden
  • beruht auf § 91 Abs.l ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO

VG Düsseldorf - 2 K 2741/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 20.11.2007
Inhalt
  • Angestelltenverhältnis ein. Eine frühere Einstellung scheiterte daran, dass er bei seinem alten
  • Einstellung von 1000 Lehrern an. Zur Umsetzung dieses Wahlversprechens stellten die nordrhein
  • entsprechender Planstellen nicht möglich. Anlässlich der Einstellung wies die Bezirksregierung E
  • -Aktion" eingestellt wurden, zum Zeitpunkt ihrer Einstellung den Anwendungsbereich der o.g
  • Probe, die ihm zum Zeitpunkt seiner Bewerbung, der Einstellung sowie nach erfolgter Einstellung

LG Karlsruhe - 3 Qs 61/10 KO

Landgericht Karlsruhe vom 21.10.2010
Inhalt
  • Beschwerdeführer Strafanzeige gegen W. M. wegen des Verdachts des Betrugs und der Unterschlagung zum Nachteil
  • beträfen absolut getrennte Vorgänge. Es sei nicht der Verteidigung anzulasten, dass die Einstellung
  • §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und gemäß §§ 311 Abs. 2, 304 Abs. 3 StPO
  • Insolvenzverschleppung, der letztlich durch Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit der Folge der

VG Hannover - 2 A 2922/12

Verwaltungsgericht Hannover vom 31.05.2013
Inhalt
  • ; implizit auf Regelungen zum Zeitpunkt der Einstellung abgehoben allerdings im Urteil vom 11.06.2007 - 5 LB
  • Ansicht jedoch in Rn. 17 u. 47). Da während der Ausbildung des Klägers für die Einstellung in den
  • die Frage, welche Schulbildung vorgeschrieben ist, nach der zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden
  • Einstellung geltenden Rechtslage beurteilt hatte. Sofern das Oberverwaltungsgericht für das Land
  • wenn bereits während des Absolvierens der Lehre bekannt ist, dass für die Einstellung in die

StGH Hessen - P.St. 916

Staatsgerichtshof des Landes Hessen vom 03.09.1980
Inhalt
  • , sämtliche aus Emaille, die folgende Funktionen haben bzw anzeigen: 3 a) Einstellung/Abstellung des
  • Schlagwerks, 4 b) Kalender mit Monatstagen 1 bis 31, 5 c) Monatsbezeichnung, 6 d) Einstellung des Spielwerks
  • , 26 d) Einstellung des Spielwerks (auf Walze mit Glockenspiel) mit 8 Musikstücken (4 Menuette, 2 Arien
  • Kläger. 32Weiter hilfsweise: 33 a) Einstellung/Abstellung des Schlagwerkes, Die Sache wird zur erneuten
  • Vorschriften (zB §§ 78, 397 Abs 2 ZPO, § 52 Abs 2 BRAO). Auch insoweit fehlt daher dem Staatsgerichtshof

LAG Hessen - 2 Sa 1300/09

Hessisches Landesarbeitsgericht vom 06.01.2010
Inhalt
  • worden (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). II. 15 Die Berufung hat auch teilweise in der Sache
  • § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. 17 Nach dieser Vorschrift kann Klage auf Feststellung des Bestehens
  • zur bezifferten Leistungsklage überzugehen, wenn dies nachträglich möglich wird (vgl. Zöller, ZPO, 27
  • . November 2003 – 4 AZR 632/02, AP Nr. 83 zu § 256 ZPO 1977 m. w. H.). Grundsätzlich braucht im Hinblick
  • erfahren würde. Der Nachteil, der in einer Zurücksetzung besteht, muss also mindestens durch eines der

FG Berlin-Brandenburg - 6 V 6196/07

Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
Inhalt
  • Anordnung - Vorläufige Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO: Antragsbegründung, Geltung des
  • . die vorläufige Einstellung der Vollstreckung seitens des Antragsgegners gegenüber den
  • Hauptsache zu erheben hat (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 926 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO
  • voranzugehen hat. Durch § 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO wird dem Antragsgegner die Möglichkeit
  • . V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige

BAG - 7 AZR 527/12

Bundesarbeitsgericht vom 19.03.2014
Inhalt
  • worden. Sie - die Beklagte - greife selbstverständlich bei der Einstellung neuer Mitarbeiter für eine
  • Rahmenbedingungen des SGB II geschuldet. Die nur befristete Einstellung der Klägerin finde ihre Erklärung
  • nicht zum Nachteil der Klägerin mit der Bundesagentur für Arbeit planmäßig zusammengewirkt habe. 9Das
  • § 256 Abs. 1 ZPO zu. Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags unter Hinzuziehung der Klagebegründung
  • TzBfG ist ferner hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die angegriffene Befristung ist

BGH - III ZR 298/11

Bundesgerichtshof vom 13.12.2012
Inhalt
  • des Anlegers den Anlageprospekt nach Einstellung der prospektierten Ausschüttungen "genau
  • Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt
  • Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 ZPO). 17b) Die Auffassung
  • Zusammenhang mit der Einstellung der Ausschüttungen durch die G. Gruppe" - also schon in einer gewissen
  • . Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen

SozG Wiesbaden - S 16 AS 376/06 ER

Sozialgericht Wiesbaden vom 23.10.2006
Inhalt
  • Zivilprozessordnung (ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch
  • und Zahl der Kinder, Intensität ihrer Bindung zum Umgangsberechtigten, Einstellung des anderen
  • getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das
  • einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist erforderlich zur Abwehr wesentlicher Nachteile. Ohne die vorläufige