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BGH - il LwZR 2/13
Bundesgerichtshof vom 25.04.2014
- Inhalt
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- . Februar 2013) und der Verkündung (hier am 13. März 2013) ist das Urteil noch nicht bindend, sondern kann
- mit dem zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsanspruch auf Auskunft und Rechnungslegung
- nicht eine durch Auskunft zu behebende Ungewissheit über die Höhe des Anspruchs, sondern die in dem
- wegen offenbarer Unrichtigkeit unverbindlich sind. Dementsprechend ist es von der Beweislast der
- Beklagten zur Behauptung offenbarer Unrichtigkeit der Feststellungen des Schiedsgutachters ausgegangen
LAG Düsseldorf - 7 Sa 216/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 12.05.2010
- Inhalt
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- vertrauen, als er die Unrichtigkeit weder kennt noch erkennen muss. Dies gilt allerdings dort nicht
- solchen Fall darf sich der Anwalt nicht ohne weiteres mit der Auskunft des Mandanten zufrieden geben
- Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 117 Die Revisionsschrift muss
BAG - 4 AZR 411/06
Bundesarbeitsgericht vom 06.06.2007
- Inhalt
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- . Auf Grund der vom Revisionsgericht eingeholten dienstlichen Auskunft des Sächsischen
- Landesarbeitsgerichts waren beide Gründe gegeben. 38(a) Die Auskunft hat ergeben, dass die Vorsitzende der 4
- Sächsischen Landesarbeitsgericht ausschlössen, gibt es nach der dem Senat erteilten Auskunft nicht. So sei zB
- notwendig in der Sache die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils rügt und seine Aufhebung begehrt (vgl
- betriebsbedingter Kündigungen nach Verkündung des Berufungsurteils im vorliegenden Rechtsstreit
OLG Düsseldorf - I-6 U 96/06
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 13.09.2007
- Inhalt
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- in O.-Wertpapieren gekannt haben sollen, so dass ihnen die Unrichtigkeit und der Täuschungscharakter
- auf Rechtsblindheit beruhende Unkenntnis der Beklagten zu 4.) bis 6.) von der Unrichtigkeit ihrer von
- nach Verkündung des angefochtenen Urteils am 24. März 2006 bzw. nach Zustellung desselbigen im April
- des Beklagten zu 1.) nach Verkündung des angefochtenen Urteils von der Nichtexistenz des
- Auskunft von Frau Dr. B., die aufgrund der im anwaltlichen Schreiben vom 7. August 2001 (K 53