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OLG Koblenz - 2 Ss 184/10

Oberlandesgericht Koblenz vom 03.11.2010
Inhalt
  • Unterhaltsvorschusskasse im Mai 2007 keinerlei Unterhalt für das Kind leistete. Gegen das Urteil hat der
  • Lebensstellung des Bedürftigen bestimmt (§ 1610 Abs. 1 BGB). 2. Der Höhe des geschuldeten Unterhalts
  • Unterhalts enthält das Urteil nicht. Der Höhe des geschuldeten Unterhalts hat der Tatrichter
  • 1998 geborenen J. F., keinen Unterhalt, obgleich er um seine Unterhaltspflicht wusste. Zur
  • Einzelnen aufgelistet) erzielte, jedoch bis auf eine Zahlung in Höhe von 50 € an die

Heranziehung zum Kostenbeitrag auch bei Inobhutnahme des Kindes

Rechtsanwalt Mathias Klose vom 28.10.2015
Inhalt
  • Inobhutnahme ihres Kindes dazu herangezogen werden dürfen, einen Mindestkostenbeitrag in Höhe des
  • Bescheid zog die beklagte Stadt den Kläger zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in Höhe des
  • Unterbringung den Unterhalt ersparen, grundsätzlich verpflichtet, sich an den entstehenden Aufwendungen
  • Jugendhilfe) zumindest einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Hierauf gestützt hat das
  • Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes herangezogen worden ist. Bei der Inobhutnahme

OLG Celle - 15 UF 48/03

Oberlandesgericht Celle vom 13.08.2003
Inhalt
  • -terhaltspflichtig sind, jedoch der Elternteil, in dessen Haushalt das volljährige Kind lebt, mangels
  • Abs. 1 EStG bestätigt. Hiernach kann das Kin-dergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der
  • , in dessen Haushalt das volljährige Kind lebt, zu Zahlung von Barunterhalt nicht leistungsfähig ist
  • -unterhalt an den Beklagten für Juli 2002 von 288 €, von August bis Dezember 2002 von monatlich 147
  • 141 €. Der Bedarf des Beklagten wird weiterhin durch das anzurechnende Kindergeld in Höhe von 154

OLG Hamm - 3 WF 44/07

Oberlandesgericht Hamm vom 31.05.2007
Inhalt
  • Ratenzahlungen auf rückständigen Unterhalt im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. 7 Soweit
  • in Höhe von monatlich 60,00 € angeordnet hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass
  • sich zum einen aus 690,00 € laufendem Unterhalt und zum anderen aus 200,00 € Ratenzahlung auf
  • rückständigen Unterhalt zusammensetze. Sie vertritt die Auffassung, dass die Ratenzahlung auf den
  • rückständigen Unterhalt im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen sei. 5Das

OVG Rheinland-Pfalz - 7 A 10443/08.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 21.08.2008
Inhalt
  • , also im Elternhausangefallen sind, gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der notwendige Unterhalt des
  • jeweils Fahrtkosten für das Abholen und Zurückbringen ihres Sohnes sowie Verpflegungsgeld in Höhe von
  • Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 in Höhe von 25.972,23 €. Bis auf in diesem Betrag enthaltenes
  • "Verpflegungsgeld" in Höhe von 405,83€ entsprach der Beklagte im Januar 2007 dieser Bitte
  • dieser Bestimmung, der den Umfang der danach zu erbringenden Leistung eindeutig auf den Unterhalt des

AG Tettnang - 2 F 40/03

Amtsgericht Tettnang vom 29.10.2004
Inhalt
  • Beklagten zu verurteilen, ihr ab 01.08.2002 monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 996,13 EUR
  • Beklagten nachehelichen Unterhalt. 2 Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie haben am 10.12.93 vor
  • Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
  • damals keinen Unterhalt geltend. Die vorliegende Klage wurde am 23.01.03 beim Amtsgericht Tettnang
  • Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, da sie lediglich über ein bereinigtes Einkommen von 527,40 EUR

OLG Frankfurt - 5 UF 185/07

Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 13.08.2008
Inhalt
  • , befristet bis 31.12.2010, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 815
  • Eheschließung gelegen hat und die Unterhalt begehrende Ehefrau während der späteren Ehezeit von knapp 8
  • Unterhalt. 2Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand und die
  • ,-- € nachehelichen Unterhalt unbefristet zugesprochen. Allein dagegen richtet sich die Berufung des
  • Abs. 1, 2 BGB auch nach der Scheidung noch zum Unterhalt der Antragsgegnerin verpflichtet ist, weil

OLG Köln - 25 UF 63/00

Oberlandesgericht Köln vom 04.05.2001
Inhalt
  • - unter anderem zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in monatlicher Höhe von 996,00 DM ab 01.03.1998
  • Halbtagstätigkeit verpflichtet (Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7
  • monatlicher Höhe von insgesamt 1.372,00 DM zugeordnet, während die Beklagte mit ihrer damaligen
  • wenig zu verdienen - und verdienen zu können -, dass ihr auf ihre Berufung hin mehr Unterhalt als
  • mit ihrer damaligen Berufung geforderten Unterhalt zugrunde gelegt hatte. Das jetzige Bemühen der

OLG Düsseldorf - II-8 UF 203/08

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 01.04.2009
Inhalt
  • Kläger zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 800 € für die Zeit von Juli 2008 bis Dezember 2008, 600
  • des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden sind. a) 49Danach kommt es
  • Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages abzuwenden
  • , wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet
  • , die durch das am 23.06.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen (Az. 40 F 15/01) in Höhe

OVG Nordrhein-Westfalen - 1 A 2307/07

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09.04.2008
Inhalt
  • Art des geschuldeten Unterhalts. Jedenfalls die Höhe der Unterhaltspflicht des vom
  • vollstreckbaren Titel zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, eine bestimmte Höhe des geleisteten Unterhalts
  • nach § 1360 BGB ein "Anspruch auf Unterhalt". Gemäß § 1360 Satz 1 BGB sind die Ehegatten einander
  • Ehe" sind und unmittelbar auf den Untertitel "Unterhalt der geschiedenen Ehegatten" folgen. Die
  • Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden

OLG Hamm - 1 UF 208/07

Oberlandesgericht Hamm vom 20.05.2008
Inhalt
  • sind, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Derartige Nachteile können sich vor allem aus der Pflege
  • abgeändert. Der Kläger bleibt verpflichtet, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt zu zahlen, und zwar
  • in Höhe von monatlich a) 204,00 € für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2010 b) 62,00 € für die
  • nachehelichen Unterhalt. Im 2 Scheidungstermin am 03.06.2004 hatten sie sich auf eine monatlich vom
  • Kläger zu zahlende Unterhaltsrente für die Beklagte in Höhe von 325,00 € geeinigt. Diesem Vergleich lag

BGH - XII ZR 54/06

Bundesgerichtshof vom 21.01.2009
Inhalt
  • 57Kindes in voller Höhe anzurechnen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kind bis zum 21
  • Haushalt eines Elternteils lebt, kann im Verhältnis zu dem anderen, auf Unterhalt in Anspruch genommenen
  • gegenüberstehen. b) Zur Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern für den Unterhalt eines volljährigen
  • Kind gezahlte Halbwaisenrente ist auf seinen Barunterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es
  • Urteil abgeändert und der Beklagte verpflichtet, ab Juli 2000 monatlichen Unterhalt von 414 DM (= 211,67

OLG Frankfurt - 2 W 155/2000

Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 29.08.2000
Inhalt
  • der Treuhänder dem Schuldner mit, unter Berücksichtigung seines Nettogehalts in Höhe von 2108,94 DM
  • , dem Schuldner keinen Unterhalt aus der Insolvenzmasse zu gewähren. 5Mit Beschluß vom 13. April 2000
  • Insolvenzmasse Unterhalt gewährt werden soll. Bis zu dieser Entscheidung kann ihm der Treuhänder den notwendigen
  • Unterhalt gewähren. 13 Beschränkt sich die Insolvenzmasse auf das vom Schuldner regelmäßig erzielte
  • Unterhalt dürfe auch geringer sein als der notwendige (so ausdrücklich Heidelberger Kommentar

OLG Oldenburg - 4 UF 109/00

Oberlandesgericht Oldenburg vom 31.01.2001
Inhalt
  • Höhe von insgesamt 7.446,- DM und für das Kind F... F... in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 28
  • tatsächlichen Einkünfte einen restlichen Unterhalt in Höhe von 8,30 DM nicht mehr. Im einzelnen: Der
  • . BGH FamRZ 1982, 913, 914; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7
  • in Höhe von insgesamt 4.449,30 DM. Verbucht sind jedoch nach der Darstellung des klagenden Landes
  • in Höhe von insgesamt 1.534,50 DM in Abzug zu bringen sind, so daß von einem Gesamtbetrag in Höhe

OLG Brandenburg - 10 UF 23/10

Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 19.01.2010
Inhalt
  • Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sei und tatsächlich Unterhalt zahle. Soweit eine
  • Unterhalt für die Zeit von Januar 2008 bis April 2009 in Höhe von insgesamt 4.955,01 € zuzüglich Zinsen
  • geschiedenen Ehefrau S… A… und dem ehelichen Kind S… zum Unterhalt verpflichtet. Demgegenüber stehe ein
  • Unterhaltsverpflichtung auch nicht dargelegt. (1) 82 Soweit es den Unterhalt für das Kind D
  • Klage bezüglich des Unterhalts für Frau I… G… abgewiesen. Hinsichtlich des Unterhalts für das Kind D… G