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OLG Koblenz - 2 Ss 184/10
Oberlandesgericht Koblenz vom 03.11.2010
- Inhalt
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- Unterhaltsvorschusskasse im Mai 2007 keinerlei Unterhalt für das Kind leistete. Gegen das Urteil hat der
- Lebensstellung des Bedürftigen bestimmt (§ 1610 Abs. 1 BGB). 2. Der Höhe des geschuldeten Unterhalts
- Unterhalts enthält das Urteil nicht. Der Höhe des geschuldeten Unterhalts hat der Tatrichter
- 1998 geborenen J. F., keinen Unterhalt, obgleich er um seine Unterhaltspflicht wusste. Zur
- Einzelnen aufgelistet) erzielte, jedoch bis auf eine Zahlung in Höhe von 50 € an die
Heranziehung zum Kostenbeitrag auch bei Inobhutnahme des Kindes
Rechtsanwalt Mathias Klose vom 28.10.2015
- Inhalt
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- Inobhutnahme ihres Kindes dazu herangezogen werden dürfen, einen Mindestkostenbeitrag in Höhe des
- Bescheid zog die beklagte Stadt den Kläger zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in Höhe des
- Unterbringung den Unterhalt ersparen, grundsätzlich verpflichtet, sich an den entstehenden Aufwendungen
- Jugendhilfe) zumindest einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Hierauf gestützt hat das
- Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes herangezogen worden ist. Bei der Inobhutnahme
OLG Celle - 15 UF 48/03
Oberlandesgericht Celle vom 13.08.2003
- Inhalt
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- -terhaltspflichtig sind, jedoch der Elternteil, in dessen Haushalt das volljährige Kind lebt, mangels
- Abs. 1 EStG bestätigt. Hiernach kann das Kin-dergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der
- , in dessen Haushalt das volljährige Kind lebt, zu Zahlung von Barunterhalt nicht leistungsfähig ist
- -unterhalt an den Beklagten für Juli 2002 von 288 €, von August bis Dezember 2002 von monatlich 147
- 141 €. Der Bedarf des Beklagten wird weiterhin durch das anzurechnende Kindergeld in Höhe von 154
OLG Hamm - 3 WF 44/07
Oberlandesgericht Hamm vom 31.05.2007
- Inhalt
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- Ratenzahlungen auf rückständigen Unterhalt im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. 7 Soweit
- in Höhe von monatlich 60,00 € angeordnet hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass
- sich zum einen aus 690,00 € laufendem Unterhalt und zum anderen aus 200,00 € Ratenzahlung auf
- rückständigen Unterhalt zusammensetze. Sie vertritt die Auffassung, dass die Ratenzahlung auf den
- rückständigen Unterhalt im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen sei. 5Das
OVG Rheinland-Pfalz - 7 A 10443/08.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 21.08.2008
- Inhalt
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- , also im Elternhausangefallen sind, gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der notwendige Unterhalt des
- jeweils Fahrtkosten für das Abholen und Zurückbringen ihres Sohnes sowie Verpflegungsgeld in Höhe von
- Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 in Höhe von 25.972,23 €. Bis auf in diesem Betrag enthaltenes
- "Verpflegungsgeld" in Höhe von 405,83€ entsprach der Beklagte im Januar 2007 dieser Bitte
- dieser Bestimmung, der den Umfang der danach zu erbringenden Leistung eindeutig auf den Unterhalt des
AG Tettnang - 2 F 40/03
Amtsgericht Tettnang vom 29.10.2004
- Inhalt
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- Beklagten zu verurteilen, ihr ab 01.08.2002 monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 996,13 EUR
- Beklagten nachehelichen Unterhalt. 2 Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie haben am 10.12.93 vor
- Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
- damals keinen Unterhalt geltend. Die vorliegende Klage wurde am 23.01.03 beim Amtsgericht Tettnang
- Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, da sie lediglich über ein bereinigtes Einkommen von 527,40 EUR
OLG Frankfurt - 5 UF 185/07
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 13.08.2008
- Inhalt
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- , befristet bis 31.12.2010, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 815
- Eheschließung gelegen hat und die Unterhalt begehrende Ehefrau während der späteren Ehezeit von knapp 8
- Unterhalt. 2Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand und die
- ,-- € nachehelichen Unterhalt unbefristet zugesprochen. Allein dagegen richtet sich die Berufung des
- Abs. 1, 2 BGB auch nach der Scheidung noch zum Unterhalt der Antragsgegnerin verpflichtet ist, weil
OLG Köln - 25 UF 63/00
Oberlandesgericht Köln vom 04.05.2001
- Inhalt
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- - unter anderem zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in monatlicher Höhe von 996,00 DM ab 01.03.1998
- Halbtagstätigkeit verpflichtet (Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7
- monatlicher Höhe von insgesamt 1.372,00 DM zugeordnet, während die Beklagte mit ihrer damaligen
- wenig zu verdienen - und verdienen zu können -, dass ihr auf ihre Berufung hin mehr Unterhalt als
- mit ihrer damaligen Berufung geforderten Unterhalt zugrunde gelegt hatte. Das jetzige Bemühen der
OLG Düsseldorf - II-8 UF 203/08
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 01.04.2009
- Inhalt
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- Kläger zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 800 € für die Zeit von Juli 2008 bis Dezember 2008, 600
- des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden sind. a) 49Danach kommt es
- Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages abzuwenden
- , wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet
- , die durch das am 23.06.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen (Az. 40 F 15/01) in Höhe
OVG Nordrhein-Westfalen - 1 A 2307/07
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09.04.2008
- Inhalt
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- Art des geschuldeten Unterhalts. Jedenfalls die Höhe der Unterhaltspflicht des vom
- vollstreckbaren Titel zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, eine bestimmte Höhe des geleisteten Unterhalts
- nach § 1360 BGB ein "Anspruch auf Unterhalt". Gemäß § 1360 Satz 1 BGB sind die Ehegatten einander
- Ehe" sind und unmittelbar auf den Untertitel "Unterhalt der geschiedenen Ehegatten" folgen. Die
- Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden
OLG Hamm - 1 UF 208/07
Oberlandesgericht Hamm vom 20.05.2008
- Inhalt
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- sind, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Derartige Nachteile können sich vor allem aus der Pflege
- abgeändert. Der Kläger bleibt verpflichtet, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt zu zahlen, und zwar
- in Höhe von monatlich a) 204,00 € für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2010 b) 62,00 € für die
- nachehelichen Unterhalt. Im 2 Scheidungstermin am 03.06.2004 hatten sie sich auf eine monatlich vom
- Kläger zu zahlende Unterhaltsrente für die Beklagte in Höhe von 325,00 € geeinigt. Diesem Vergleich lag
BGH - XII ZR 54/06
Bundesgerichtshof vom 21.01.2009
- Inhalt
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- 57Kindes in voller Höhe anzurechnen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kind bis zum 21
- Haushalt eines Elternteils lebt, kann im Verhältnis zu dem anderen, auf Unterhalt in Anspruch genommenen
- gegenüberstehen. b) Zur Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern für den Unterhalt eines volljährigen
- Kind gezahlte Halbwaisenrente ist auf seinen Barunterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es
- Urteil abgeändert und der Beklagte verpflichtet, ab Juli 2000 monatlichen Unterhalt von 414 DM (= 211,67
OLG Frankfurt - 2 W 155/2000
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 29.08.2000
- Inhalt
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- der Treuhänder dem Schuldner mit, unter Berücksichtigung seines Nettogehalts in Höhe von 2108,94 DM
- , dem Schuldner keinen Unterhalt aus der Insolvenzmasse zu gewähren. 5Mit Beschluß vom 13. April 2000
- Insolvenzmasse Unterhalt gewährt werden soll. Bis zu dieser Entscheidung kann ihm der Treuhänder den notwendigen
- Unterhalt gewähren. 13 Beschränkt sich die Insolvenzmasse auf das vom Schuldner regelmäßig erzielte
- Unterhalt dürfe auch geringer sein als der notwendige (so ausdrücklich Heidelberger Kommentar
OLG Oldenburg - 4 UF 109/00
Oberlandesgericht Oldenburg vom 31.01.2001
- Inhalt
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- Höhe von insgesamt 7.446,- DM und für das Kind F... F... in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 28
- tatsächlichen Einkünfte einen restlichen Unterhalt in Höhe von 8,30 DM nicht mehr. Im einzelnen: Der
- . BGH FamRZ 1982, 913, 914; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7
- in Höhe von insgesamt 4.449,30 DM. Verbucht sind jedoch nach der Darstellung des klagenden Landes
- in Höhe von insgesamt 1.534,50 DM in Abzug zu bringen sind, so daß von einem Gesamtbetrag in Höhe
OLG Brandenburg - 10 UF 23/10
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 19.01.2010
- Inhalt
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- Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sei und tatsächlich Unterhalt zahle. Soweit eine
- … Unterhalt für die Zeit von Januar 2008 bis April 2009 in Höhe von insgesamt 4.955,01 € zuzüglich Zinsen
- geschiedenen Ehefrau S… A… und dem ehelichen Kind S… zum Unterhalt verpflichtet. Demgegenüber stehe ein
- Unterhaltsverpflichtung auch nicht dargelegt. (1) 82 Soweit es den Unterhalt für das Kind D
- Klage bezüglich des Unterhalts für Frau I… G… abgewiesen. Hinsichtlich des Unterhalts für das Kind D… G