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„Promovierter Arsch“ darf Mieter fristlos rauswerfen
Thorsten Blaufelder vom 20.05.2015
- Titel
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- „Promovierter Arsch“ darf Mieter fristlos rauswerfen
- Inhalt
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- Vermieter recht. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei ihm nicht zumutbar. Schließlich gehe es hier
- Mieter den Vermieter mit den Worten: „Sie promovierter Arsch“. Der Vermieter nahm den Vorfall zum
- Beleidigung sei als schwere Vertragsverletzung durch den Mieter zu sehen, so das Amtsgericht weiter
- . Dafür habe sich der Mieter nicht entschuldigt. Dies wiege hier besonders schwer, weil der Vermieter
- Vorgeschichte gehabt. Der Vermieter habe den Mieter einfach geduzt gehabt und körperlich angegriffen
„Promovierter Arsch“ darf Mieter fristlos rauswerfen
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 20.05.2015
- Titel
-
- „Promovierter Arsch“ darf Mieter fristlos rauswerfen
- Inhalt
-
- Vermieter recht. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei ihm nicht zumutbar. Schließlich gehe es hier
- Mieter den Vermieter mit den Worten: „Sie promovierter Arsch“. Der Vermieter nahm den Vorfall zum
- Beleidigung sei als schwere Vertragsverletzung durch den Mieter zu sehen, so das Amtsgericht weiter
- . Dafür habe sich der Mieter nicht entschuldigt. Dies wiege hier besonders schwer, weil der Vermieter
- Vorgeschichte gehabt. Der Vermieter habe den Mieter einfach geduzt gehabt und körperlich angegriffen
Airbnb: Abmahnung, sogar fristlose Kündigung drohen
Rechtsanwältin Simone Weber vom 26.03.2015
- Titel
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- Airbnb: Abmahnung, sogar fristlose Kündigung drohen
- Inhalt
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- ergibt. Dies sei ein derart schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des
- , wenn Mieter nach der Abmahnung durch den Vermietung seine Wohnung weiterhin im Internet anbiete
- , aber es nach der Abmahnung nicht mehr zu einer Überlassung an Dritte gekommen sei. Der Mieter bringe
- “airbnb” an Touristen vermietet und trotz erfolgter Abmahnung des Vermieters dies weiter betreibt. Wenn
- der Mieter nicht zuvor die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung eingeholt habe, sei
Verspätete Mietzahlung – Kündigung möglich
Rechtsanwalt Guido Kluck vom 13.11.2012
- Inhalt
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- § 543 Abs. 1, 3 BGB. Durch die Abmahnung erhält der Mieter grundsätzlich Gelegenheit, das gestörte
- § 193 BGB. Sollte der Mieter einmal nicht ganz pünktlich zahlen, so wird dies den Vermieter sicherlich
- Die Hauptpflichten des Mietverhältnisses sind die Überlassung der Mietsache auf der einen und die
- Fall spielte in der Nähe des Bodensees. Die verklagten Mieter bewohnten ein Einfamilienhaus der
- Vermieterin. Nach dem Mietvertrag war die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats fällig. Die Mieter