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LSG Berlin-Brandenburg - L 9 KR 2/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 13.12.2004
- Inhalt
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- ) Ein Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit dem Arzneimittel Octagam 10 g ergibt sich nicht aus
- Dokumenttyp: Urteil Anspruch auf Versorgung mit einem Arzneimittel außerhalb des zugelassenen
- belegt. 8Den Antrag der Klägerin vom 24. August 2001 auf Kostenübernahme für das Arzneimittel
- habe Anspruch darauf, durch die Beklagte mit dem Arzneimittel Octagam auf der Grundlage der
- rechtmäßig, da der Klägerin kein Anspruch auf Versorgung mit dem Arzneimittel Octagam 10 g und
LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 B 3/00 V
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 11.10.2000
- Inhalt
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- auf eine Pflichtleistung - vorliegend aus § 11 Abs. 1 Nr. BVG - und einem Härteausgleich nach § 89 BVG
- verzichtet. Diesen materiell-rechtlichen Verzicht auf eine Sozialleistung - Durchführung einer Heilbehandlung
- Leistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen bzw. Versorgungsverwaltung, also auf Bereithaltung
- Regelung enthält. Einzelnormen, die einen weitergehenden Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln, als er
- eine Thymuspeptid-Behandlung gemäß §§ 10, 11 BVG abschlägig. Ein Anspruch auf Kostenübernahme
LSG Berlin-Brandenburg - L 1 KR 393/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 28.05.2009
- Inhalt
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- auf die konkrete Diagnose erfolgen könne. Wäre ADHS von der Zulassung der Arzneimittel Axura und
- wirtschaftlichen Gründen auf eine bestehende Zulassung verzichte, den Indikationsbereich eines Wirkstoffs
- Arzneimittels Akatinol. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn ein Pharmaunternehmen aus
- : Urteil Krankenversicherung - Arzneimittel - kein Vertrauensschutz bei lediglich übergangsweiser
- des Medikamentes Axura und legte einen von Dr. D gefertigten Antrag auf Kostenübernahme für die