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LAG Düsseldorf - 7 Ta 39/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 02.03.2000
- Inhalt
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- in dem Urteil nicht aus. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 78Die Klägerin
- Bedeutung (Rechtsmittelstreitwert). Sie ist als Urteilsbestandteil nicht gesondert beschwerdefähig, sondern
- nach § 318 ZPO bindend (BAG EZA § 64 ArbGG 1979 Nr. 12). Insoweit liegen die Dinge anders als bei
- Wahrheit niedriger gewesen (4.625,-- DM statt 6.000,-- DM). Damit kann sie jedoch nicht mehr gehört
- Normen: § 61 Abs. 1 ArbGG§ 25 GKG Sachgebiet: Arbeitsrecht Leitsätze: 1. Die Festsetzung des Streitwerts
SozG Stade - S 34 SF 80/08
Sozialgericht Stade vom 18.06.2009
- Inhalt
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- insbesondere aus der Begründung des Gesetzentwurfes zu Nr 3103 (BT-Drucks 15/1971, Seite 212). Der niedrigere
- ist als für einen Rechtsanwalt, der erstmals mit der Materie befasst wird. Dies ergibt sich
- geworden ist. Zwar gilt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein anderer Maßstab als im
- gerechtfertigt, sowohl im Klagverfahren als auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von einem einheitlich
- "profitiert" der Rechtsanwalt regel-mäßig sowohl im Klageverfahren als auch im Verfahren des vorläufigen
LSG Bayern - L 7 AS 495/08
Bayerisches Landessozialgericht vom 30.07.2009
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- Regelsatzes ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München (SG) mit Urteil vom 20.11.2008 als
- Aufklärungspflicht verstoßen habe. Insbesondere verstoße der zu niedrige Regelsatz gegen Verfassungsrecht
- . Auch habe die Sache grundlegende Bedeutung, nachdem sein Warmwasser über einen Boiler laufe, der
- des Bundessozialgerichts zutreffend angewandt hat. Denn es ist nicht Sache eines
- begründet. Es gibt keinen Grund die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des
AG Köpenick - 7 C 403/05
Amtsgericht Köpenick vom 13.03.2017
- Inhalt
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- , 713 ZPO. Die Nichtzulassung der Berufung ergibt sich aus § 511 a Abs. 4 ZPO: Die Sache hat weder
- § 242 BGB kann als leitende gesetzliche Wertung § 554 Abs. 2 Satz 3 ("Bagatellklausel") einbezogen
- werden. 74. Aus Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Regelung des § 5 Abs. 2 AVB ergibt sich
- beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckungsentscheidung ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711
- ebenfalls keine Begründung eines Unterlassungsanspruchs, denn hiernach sind lediglich Maßnahmen als
OLG Hamm - 3 U 174/02
Oberlandesgericht Hamm vom 02.04.2003
- Inhalt
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- ausgeführt, der niedrige Blutdruck und die niedrige Hämoglobinkonzentration seien als Ursache für die
- 13.25 Uhr. Die Anästhesieführung oblag bis 14.30 Uhr dem Beklagten zu 2), der als Anästhetikum u.a
- bei Narkosebeginn Ringerlösung, im Anästhesieprotokoll als VE gekennzeichnet (Vollelektrolytlösung
- verlangt. Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt, 111.1213die Beklagten als
- verurteilen, als Gesamtschuldner 1.309,26 € an sie zu zahlen, 153.1617festzustellen, dass die Beklagten als
BGH - 2 StR 585/05
Bundesgerichtshof vom 01.04.2005
- Inhalt
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- Verhandlung. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Verfahrens hat der Senat die Sache an eine als
- Anwesenheit von Ali in der Diskothek als Grund für den Streit mit den Türstehern war oder ob sich die Tat
- .). 25Die Annahme niedriger Beweggründe hat das Landgericht darauf gestützt, der Angeklagte habe aus
- von Ali K. als erwiesen ansieht - zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte der Beteiligung an einer
- ließ er sich erstmals zur Sache ein und erklärte, nicht er selbst, sondern Haydar B. habe auf Ali K
BGH - 4 StR 431/05
Bundesgerichtshof vom 10.11.2005
- Inhalt
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- beschleunigen. Als er vor sich auf der rechten Fahrbahn ein weiteres Fahrzeug, das wegen der Verengung der
- die linke Fahrspur anhalten und ihn passieren lassen. Als dieser jedoch noch vor ihm einscherte
- vorausfahrende Fahrzeug auf. b) Das Landgericht hat das Fahrverhalten des Angeklagten als einen
- bedingtem) Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – missbraucht wird (vgl. BGHSt 48, 233
- einem Jahr Freiheitsstrafe insoweit auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die übrigen
BGH - 3 StR 113/02
Bundesgerichtshof vom 06.06.2002
- Inhalt
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- , die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, Becker als beisitzende Richter, Staatsanwältin in
- der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft
- , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht
- umgesetzt hatte, als er mehrere Bankkunden mit einem schußbereiten Schrotgewehr bedrohte. Soweit das
- bringen, die sich zwischenzeitlich einem anderen Mann zugewandt hatte. Als er von ihren angewachsenen
Mietwagen bei überlanger Reparaturdauer
Rechtsanwalt Thomas Brunow vom 15.10.2010
- Inhalt
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- deutlich niedriger sind als die Mietwagenkosten bzw. der Nutzungsausfallschaden. Ist der Geschädigte zur
- Beteiligten einzuwirken, um unseren Mandanten in jedem Fall schadlos zu stellen. Der Sache dienlich war
Versäumnisurteil erhalten: Was tun?
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 04.01.2014
- Inhalt
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- die Kosten des gegnerischen Anwalts sind regelmäßig niedriger, da der gegnerische Anwalt nur eine
- Erfolgsaussichten sondern auch Kostenaspekte abwägen und Ihnen mehr Hilfe bieten als laienhafte Überlegungen
- eines Versäumnisurteils einen Rechtsanwalt aufsuchen, damit dieser die Sache begutachtet und
- , dass Sie gar nicht angehört wurden, somit Ihr Recht auf rechtliches Gehört nicht gewahrt ist. Aus
BGH - 2 StR 436/13
Bundesgerichtshof vom 12.03.2014
- Inhalt
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- . Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: 1Das Landgericht hat den
- Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, hätte die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in
- Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung
- Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen
- gestützte Revision führt zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und führt zu dem aus dem Tenor
BGH - 4 StR 33/08
Bundesgerichtshof vom 09.11.2007
- Inhalt
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- Kokains gezogen hat und auch nicht ziehen wollte. Soweit der Angeklagte „es als Anerkennung
- gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 52. Die
- , dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Taten auf niedrigere Einzelstrafen
- der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
BGH - 5 StR 473/02
Bundesgerichtshof vom 05.11.2002
- Inhalt
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- § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
- für die Beurteilung der späteren Straftaten zuzubilligen ist, als nicht ganz unerheblich relativiert
- Alternative) als naheliegend in Betracht zu ziehen. Allein auf diese Weise wäre ein im Ergebnis
- begründeter Anlaß für eine verhältnismäßig niedrige Erhöhung der Einsatzstrafe bestanden (vgl. Tröndle
- freisprechendes Urteil in dieser Sache auf Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin aufgehoben
OLG Koblenz - 1 Ws 431/05
Oberlandesgericht Koblenz vom 23.06.2005
- Inhalt
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- Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren mehr als 200 € niedriger. Sie würden nur
- (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 und Abs. 7 RVG). In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen
- Pflichtverteidigerbestellung nach dem 1.7.2005 auch dann anzuwenden, wenn der Verteidiger vorher als Wahlverteidiger tätig
- Landgerichts Koblenz vom 4. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist
- : I. Nachdem sich Rechtsanwalt H... am 7. Juni 2004 im Ermittlungsverfahren als Wahlverteidiger
OLG Frankfurt - 20 W 62/04
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 26.07.2004
- Inhalt
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- Wertfestsetzung nach § 74 a Abs. 5 Grundstücks prinzipiell niedriger als der für die Wertfestsetzung nach § 74
- maßgeblich ist, denn sowohl aus § 19 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz, als auch aus § 20 Abs. 1 Satz 2
- Zwangsversteigerungsverfahren sei der Verkehrswert des Grundstücks prinzipiell niedriger als der für die
- Kriterien- eine Differenz von 8.300.000,00 DM als dem nach § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzten Wert und
- folgt aus § 14 Abs. 7 KostO a. F. Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der