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Das Hundegebell aus dem Tierheim und der Nachbar vor dem Oberverwaltungsgericht
martina heck vom 05.05.2014
- Titel
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- Das Hundegebell aus dem Tierheim und der Nachbar vor dem Oberverwaltungsgericht
- Inhalt
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- Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch folgt aus ihnen ein der
- Hinweis des Verwaltungsgerichts zu, dass nach der genehmigten Betriebsbeschreibung das mitgenehmigte
- Ansatz gebrachte Schallleistungspegel für Hundegebell sei – so das Verwaltungsgericht – nicht zu
- im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die
- nicht auf, dass der genehmigte Betrieb des Tierheims in Bezug auf sein Grundstück voraussichtlich
Das Hundegebell aus dem Tierheim und der Nachbar
martina heck vom 15.11.2013
- Titel
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- Das Hundegebell aus dem Tierheim und der Nachbar
- Inhalt
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- einer ganzen Nachtstunde hinweg übersteigt das, was bei dem Betrieb des Tierheims realistischerweise
- veranschlagten Anteil von 100 % Hundegebell. Die Annahme eines kontinuierlichen Hundegebells über den Zeitraum
- für Hundegebell sei nicht nachvollziehbar. Die eigene Messung, auf die sich der Gutachter berufe, sei
- braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Es kommt wesentlich auf eine
- . Dies gilt auch in Bezug auf die hier in Rede stehenden Immissionen durch Hundegebell. Die Beklagte
Zeiten für Hundegebell
martina heck vom 24.10.2013
- Titel
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- Zeiten für Hundegebell
- Inhalt
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- . gegen Hundegebell wandte. Dort wurden keine Beschränkungen für das Hundegebell ausgeurteilt, da
- Hamm erneut mit dieser Thematik zu befassen. Das Gericht stellte nochmals fest, dass nach § 906 Abs. 1
- Lärmbelästigung durch das Krähen von Hähnen auf dem Prüfstand. Insoweit wurde dem Beklagten das Halten von
- Minuten am Tag und nicht länger als 10 Minuten am Stück bellt. Das Oberlandesgericht Köln hat sich
- die Ruhezeiten festgelegt auf 13.00 bis 15.00 Uhr und 22.00 bis 06.00 Uhr. Das Oberlandesgericht
Auch für Hunde gibt es Hausarrest
martina heck vom 08.08.2013
- Inhalt
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- Gebell der auf dem Grundstück des Antragstellers gehaltenen Hunde ist es nicht zu beanstanden, dass das
- Weise“ Uhrzeitprotokolle aus Juni und Oktober in das Verfahren eingeführt und den Bescheid um einen
- Lärmbelästigungen der Nachbarn durch häufiges und langanhaltendes Hundegebell dient, so dass
- ) hat das Verwaltungsgericht Lüneburg noch nicht entschieden. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf
- während der Nacht- oder Mittagszeit fehlten dagegen. Das Verwaltungsgericht habe „auf unglaubliche Art und