Urteil des VG Stuttgart vom 17.12.2014

VG Stuttgart: wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtliches gehör, ermittlungsverfahren, prozess, einfluss, abgabe, rechtsschutz, fax, vertretung, entschädigung

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 17.12.2014, 6 S 2231/14
Leitsätze
Die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags reicht für die Einhaltung der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG lediglich dann aus, wenn die
unbemittelte Partei innerhalb dieser Frist unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen vollständigen
Prozesskostenhilfeantrag stellt und die Klage alsbald erhebt, nachdem über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden worden ist.
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2014 - 6 S 1847/14 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 30.10.2014 ist nach § 152a Abs. 1 VwGO statthaft, bleibt aber
ohne Erfolg. Das bei Erhebung einer Anhörungsrüge grundsätzlich bestehende Erfordernis einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt in
Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht (§§ 152a Abs. 2 Satz 5, 67 Abs. 4 VwGO und hierzu Beschluss des Senats vom 26.10.2009 -
6 S 2055/09 -; hinsichtlich Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer gemäß §§ 198 ff. GVG vgl. OVG Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 25.09.2014 - 13 D 101/13 -, juris m.w.N.) gilt vorliegend nicht, da die angefochtene Entscheidung des Senats in
einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erging, das nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1
VwGO) nicht dem Vertretungszwang unterliegt.
2 Die Anhörungsrüge bleibt allerdings in der Sache ohne Erfolg, weil der Senat mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine
noch zu erhebende Klage nach § 198 GVG ablehnenden Beschluss vom 30.10.2014 den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör
nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
3 Dabei kann letztlich offenbleiben, ob das rechtliche Gehör der Antragsteller dadurch verletzt wurde, dass sie - wie von ihnen geltend
gemacht - von dem gerichtlichen Schreiben vom 07.10.2014, mit dem sie nochmals gebeten wurden, bis zum 24.10.2014 die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Prozesskostenhilfeantrag vorzulegen, keine Kenntnis erlangt haben, nachdem
sie bereits mit Schreiben der Vorsitzenden vom 15.09.2014 zur Vorlage dieser Erklärung aufgefordert wurden. Denn insoweit wäre eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht entscheidungserheblich. Dies ergibt sich aus Folgendem:
4 Nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss die Klage auf Entschädigung spätestens 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die
das Verfahren beendet, erhoben werden. Hier wurden - wie sich aus den erst im Verfahren der Anhörungsrüge vom Antragsgegner
vorgelegten Gerichtsakten ergibt - die unanfechtbaren (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.02.2014
am 10.02.2014 zugestellt. Die sechsmonatige Frist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG lief damit am 11.08.2014, einem Montag, ab.
5 Zwar haben die Antragsteller per Fax am 11.08.2014 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende
Klage nach § 198 GVG beim OLG Stuttgart eingereicht, das das Verfahren mit Beschluss vom 27.08.2014 an den Verwaltungsgerichtshof
abgegeben hat. Die bloße Stellung des Prozesskostenhilfeantrags reicht für die Einhaltung der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG - eine
materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die grundsätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erlaubt (vgl. OLG Hamburg, Urteil
vom 04.07.2013 - 1 SchH 10/12 -, NJW 2013, 3109; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, §
198 GVG RdNr. 163; BT-Drs. 17/3802, S. 22) - jedoch lediglich dann aus, wenn die unbemittelte Partei innerhalb dieser Frist einen
vollständigen Prozesskostenhilfeantrag stellt und die Klage alsbald erhebt, nachdem über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden worden
ist (vgl. dazu: OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2013 - 23 Sch 13/12 -, juris; Marx/Roderfeld, a.a.O., § 198 GVG RdNr. 173 jew. m.w.N).
Insoweit gehört es zu den Pflichten einer unbemittelten Partei innerhalb der Frist alle für die Entscheidung über das
Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen einzureichen. Dazu zählt auch, dass sie entsprechend § 117 Abs. 2, 4
ZPO die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck fristgerecht vorlegt (vgl.
für andere fristgebundene Prozesshandlungen: BVerfG, Beschlüsse vom 05.11.2013 - 1 BvR 2544/12 -, NJW 2014, 681 und 07.02.2000 -
2 BvR 106/00 -, NJW 2000, 3344; BFH, Beschluss vom 28.09.2005 - X S 15/05 -, juris; BGH, Beschluss vom 30.11.2006 - III ZB 23/06 -
, NJW 2007, 441 für die vergleichbare Konstellation einer Klage nach § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG; vgl. auch Büttner/Wrobel-
Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Aufl. RdNr. 117 m.w.N.). Dieser Verpflichtung sind die
Antragsteller nicht nachgekommen, die erst mit Schriftsätzen vom 19.11.2014 die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nebst Belegen vorgelegt haben. Damit hat aber zugleich der Umstand, dass die Antragsteller von dem gerichtlichen Schreiben
vom 07.10.2014 keine Kenntnis erlangt haben, keinen entscheidungsrelevanten Einfluss auf den Beschluss des Senats vom 30.10.2014, mit
dem die beantragte Prozesskostenhilfe wegen der fehlenden Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
abgelehnt wurde.
6 Die Antragsteller können sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass sie in anderen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine
entsprechende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben haben, nachdem sie den Senat hierauf vor
seiner Entscheidung vom 30.10.2014 nicht hingewiesen und auch nicht die Verfahren benannt haben, in denen eine solche Erklärung
abgegeben wurde.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.