Urteil des VG Stuttgart vom 19.09.2013

VG Stuttgart: rechtliches gehör, aufschiebende wirkung, grundstück, erlass, genehmigungsverfahren, verwertung, gefahr, rüge, hauptsache, zwischenlagerung

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 19.9.2013, 10 S
1725/13
Leitsätze
1. Für das Genehmigungserfordernis von Abfallbeseitigungsanlagen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1
BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 4 der 4. BImSchV und Nr. 8.12 Spalte 2 lit. b) aa) des
Anhangs ist der Abfallbegriff des § 3 KrWG maßgeblich.
2. Bei der Einstufung von Produktionsrückständen als Abfall ist eine Abgrenzung vom Produkt
sowie vom Nebenprodukt im Sinne von § 4 KrWG vorzunehmen.
2.1 Aufgrund der Fiktionsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrWG bildet nicht mehr die
Feststellung eines Entledigungswillens den Ausgangspunkt bei der Ermittlung der
Abfalleigenschaft von Produktionsrückständen, sondern das Auseinanderfallen des mit der
Handlung verfolgten Zwecks einerseits und des erzielten Ergebnisses andererseits.
2.2 Nach der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KrWG, die eine Spezialregelung zu der
Entledigungsfiktion des § 3 Abs. 3 KrWG darstellt und das Regime des Abfallrechts begrenzt,
liegt ein Nebenprodukt lediglich dann vor, wenn bereits während des Herstellungsverfahrens fest
steht, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird; gegen eine solche Erwartung
sprechen insbesondere eine längere Zwischenlagerung, nicht feststellbare positive Marktpreise
für den fraglichen Produktionsrückstand sowie fehlende längerfristige Handelsverträge mit
potentiellen Weiterverwendern.
3. Die Anordnung der Stilllegung einer Anlage auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 Satz 1
BImSchG, die ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben wird,
ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde keinen begründeten Anlass für die Annahme
hat, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen
Anforderungen und sei lediglich formell illegal; Zweifel gehen dabei zu Lasten des Betreibers
der ungenehmigten Anlage (Anschluss an Senatsurteil vom 29.01.1991 - 10 S 405/90 - VBlBW
1991, 375).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom
9. Juli 2013 - 5 K 679/13 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
2 Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts in
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Prüfung der in einer rechtzeitig
eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt. Auf dieser
Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung
dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5
Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers
ausfällt, vom Vollzug der immissionsschutzrechtlichen Verfügung des Landratsamts
Hohenlohekreis vom 24.01.2013, mit der dem Antragsteller die Annahme von Holzresten
untersagt und die Räumung der auf dem Betriebsgelände befindlichen Holzabfälle
angeordnet wurde, bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit
verschont zu bleiben.
3 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende
Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle
des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Gerichte in Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen
Regelungen - wie hier § 80 Abs. 5 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen
Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu
tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine
tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer
Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen
Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden
Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des
Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, um so weniger darf
das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten
Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.07.1996 - 1
BvR 638/96 -DVBl 1996, 1367 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht
davon ausgegangen, dass die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten
des Antragstellers ausfällt. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein
gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt die
Stilllegungsverfügung des Antragsgegners vom 24.01.2013 keinen Rechtsfehler erkennen
(dazu unter 1.). Außerdem ist ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben (dazu unter
2.). Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen Verfahrensrecht im erstinstanzlichen
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht rügt, dringt er
damit nicht durch (dazu unter 3.).
4 1. Die von dem Antragsgegner verfügte Stilllegung des Holzrestelagerplatzes ist bei
summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht
davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzung-en der einschlägigen
Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erfüllt sind (dazu unter 1.1.). Entgegen der
Auffassung des Antragstellers leidet die Stilllegungsverfügung auch nicht an einem im
gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (dazu unter 1.2).
5 1.1 Gesetzliche Grundlage der Stilllegungsanordnung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG.
Diese Bestimmung knüpft an die formelle Illegalität genehmigungsbedürftiger Anlagen an
(vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1992 - 7 C 22.91 -BVerwGE 89, 357) und setzt deshalb
voraus, dass eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige, aber nicht
genehmigte Anlage errichtet oder betrieben wird (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom
07.04.1988 - 10 S 1498/86 - VBlBW 1988, 435). Jedenfalls bei summarischer Prüfung
stellt der vom Antragsteller betriebene Lagerplatz für Holzreste eine
genehmigungspflichtige, aber nicht von einer Genehmigung gedeckte Anlage zur
Lagerung von Abfällen dar.
6 Das Genehmigungserfordernis folgt zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Untersagungsverfügung aus § 35 Abs. 1 KrWG und § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 1
Abs. 1 Satz 1 und 4 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8.12 Spalte 2 lit. b) aa) des Anhangs.
Hiernach bedürfen Errichtung und Betrieb von ortsfesten Anlagen zur zeitweiligen
Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Gesamtlagerkapazität von 100
Tonnen und mehr einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Erfasst werden von
dieser Vorschrift namentlich Anlagen, deren Hauptzweck in der Beseitigung oder
Verwertung von Abfällen besteht. Da § 35 Abs. 1 KrWG für Abfallbeseitigungsanlagen
ausdrücklich auf die Genehmigungspflicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes verweist, bestimmt sich der Abfallbegriff nach § 3 Abs. 1 KrWG; denn bei
einem „gespaltenen“ Abfallbegriff könnte die Verweisung ihre Funktion, die
Genehmigungsbedürftigkeit sämtlicher Abfallbeseitigungsanlagen zu regeln, nicht erfüllen.
Für den in der untergesetzlichen Norm des § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8 des
Anhangs verwendeten Abfallbegriff kann nichts anderes gelten, da der Verordnungsgeber
zu dessen abweichender Definition nicht ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
14.08.2007 - 7 B 42.07 - NVwZ 2007, 1314). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon
ausgegangen, dass ein Grundstück, das - wie im vorliegenden Fall - der
Zwischenlagerung von Abfällen dient, selbst bei Fehlen besonderer Einrichtungen eine
Abfallbeseitigungsanlage darstellen kann. Als Anlage im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes ist auch ein Grundstück anzusehen, auf dem Stoffe gelagert
werden (§ 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG). Ein solches Grundstück stellt eine
Abfallentsorgungsanlage im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG dar, wenn es für einen
längeren Zeitraum und mit entsprechendem Hauptverwendungszweck zur Lagerung von
Abfällen benutzt wird, diese Nutzung also das Grundstück prägt. Eine derartige
längerfristige Nutzung mit dem Hauptverwendungszweck der Abfalllagerung ist hier
gegeben, nachdem der Antragsteller das Grundstück für diesen Zweck bereits seit dem
Jahre 2009 nutzt.
7 Fehl geht jedenfalls bei summarischer Sachverhaltsprüfung der Einwand der Beschwerde,
dass es sich bei dem gelagerten Material nicht um Abfall, sondern um „Holzprodukte“
handle, die später einer stofflichen oder energetischen Nutzung zugeführt würden. Nach §
3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe oder
Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Zwar
hat der Antragsteller eine Entledigung der auf dem Grundstück lagernden Materialien im
Sinne des § 3 Abs. 2 KrWG noch nicht endgültig vorgenommen. Jedoch greift hier die
Fiktion des Entledigungswillens nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 KrWG ein.
Danach ist der Wille zur Entledigung im Sinne des Abs. 1 hinsichtlich solcher Stoffe und
Gegenstände anzunehmen, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung
oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne
dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist. Für die Beurteilung der
Zweckbestimmung ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder
Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zugrunde zu legen. Als Abfälle
gelten damit insbesondere alle Stoffe, die bei einer Handlung anfallen, ohne dass der
Zweck darauf gerichtet ist (vgl. hierzu näher OVG Magdeburg, Urteil vom 25.08.2011 - 2 L
34/10 - AbfallR 2011, 290; Versteyl in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, Kommentar, 3.
Aufl. 2012, RdNr. 24 zu § 3 KrWG). Eine Handlung bezweckt den Anfall eines Stoffes,
wenn vor ihrer Durchführung der Anfall und die weitere Nutzung der Sache geplant oder
eingeplant sind und der (mit-)bestimmende Anlass für die Handlung waren. Aufgrund der
Fiktionsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrWG bildet mithin nicht mehr die
Feststellung eines Entledigungswillens den Ausgangspunkt bei der Ermittlung der
Abfalleigenschaft von Produktionsrückständen, sondern das Auseinanderfallen des mit
der Handlung verfolgten Zwecks einerseits und des erzielten Ergebnisses andererseits.
Der Abfall ist insoweit vom Produkt wie vom Nebenprodukt im Sinne von § 4 KrWG
abzugrenzen. Die neu geschaffene Bestimmung des § 4 KrWG, die kein Vorbild im
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat, stellt eine Spezialregelung zu der
Entledigungsfiktion des § 3 Abs. 3 KrWG dar und begrenzt das Regime des Abfallrechts.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 KrWG ist ein Stoff als Nebenprodukt und nicht als Abfall
anzusehen, wenn unter anderem sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiter
verwendet wird. Für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KrWG muss bereits während
des Herstellungsverfahrens fest stehen, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet
wird; gegen eine solche Erwartung sprechen insbesondere eine längere
Zwischenlagerung, nicht feststellbare positive Marktpreise für den fraglichen
Produktionsrückstand sowie fehlende längerfristige Handelsverträge mit potentiellen
Weiterverwendern (vgl. Frenz in: Fluck/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht,
Abfallrecht und Bodenschutzrecht, RdNr. 28 f. zu § 4 KrWG; Versteyl in:
Versteyl/Mann/Schomerus, a.a.O., RdNr.18 ff zu § 4 KrWG).
8 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im einzelnen davon ausgegangen, dass jedenfalls
bei summarischer Sachverhaltsprüfung nach derzeitigem Erkenntnisstand eine weitere
Verwendung des Lagergutes nicht sichergestellt ist. Hiergegen spricht bereits deutlich,
dass ein Teil der gelagerten Holzreste sich seit mehreren Jahren auf dem Grundstück des
Antragstellers befindet. Überzeugend weist der Antragsgegner auch darauf hin, dass sich
durch die mehrjährige Lagerung ohne Schutz gegen Witterungseinflüsse die Qualität der
Holzreste erheblich verschlechtert hat und diese deshalb zwischenzeitlich jedenfalls für
eine stoffliche Verwertung nicht mehr geeignet sein dürften. Gegenteiliges kann entgegen
der Meinung der Beschwerde nicht den vorgelegten Bescheinigungen zweier Sägewerke
vom 11.06.2012 und 09.11.2012 entnommen werden, ausweislich derer der Betrieb des
Antragstellers von dort „Sägerestholz“ bzw. „Sägenebenprodukte“ beziehe, die sowohl als
Brennstoff als auch als Rohstoff für die Erzeugung von Spanplatten, Pellets oder
Rindenmulch verwendet werden könnten. Zum einen sind diese Bescheinigungen völlig
allgemein gehalten und beschränken sich auf den Hinweis, dass
Sägewerksnebenprodukte generell stofflich und thermisch verwertet werden können. Zum
anderen lässt sich den Nachweisen nicht entnehmen, dass sämtliche gelagerten
Holzreste von den beiden Sägewerken stammen. Es wäre Sache des Antragstellers
gewesen, durch Vorlage entsprechender Handelsverträge oder konkrete Benennung von
Abnehmern und den dabei erzielten Erlösen näher darzulegen, dass sämtliche gelagerten
Holzreste tatsächlich einer Weiterverwendung zugeführt werden. Weitergehende
Ermittlungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage der tatsächlichen Weiterverwendung
der gelagerten Holzreste waren in Ausübung der gesetzlichen Amtsermittlungspflicht
gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht geboten. Denn es handelt sich um Umstände, die
ausschließlich in der Sphäre des Antragstellers liegen und deshalb einer weitergehenden
Aufklärung ohne Erfüllung seiner Mitwirkungs-obliegenheit nicht zugänglich sind.
9 1.2 Die Stilllegung des Holzrestelagerplatzes ist auch nicht unverhältnismäßig oder
ermessensfehlerhaft. Die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG verpflichtet die
Behörde nicht strikt und ohne Ansehung des Einzelfalles dazu, die Stilllegung einer
ungenehmigt betriebenen Anlage anzuordnen. Das Gesetz räumt vielmehr durch die
Verwendung des Wortes „soll“ der vollziehenden Behörde ein gewisses Ermessen ein.
Wegen des hohen Ranges, den das Bundes-Immissionsschutzgesetz der Vermeidung
schädlicher Umwelteinwirkungen bei Errichtung und Betrieb von Anlagen einräumt, und
wegen der Bedeutung, die dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bei
bestimmten Anlagen für die Gewährleistung dieses Zieles zukommt, ermächtigt § 20 Abs.
2 Satz 1 BImSchG mit dem Soll-Befehl die Behörde zwar dazu, im Regelfall die Stilllegung
einer ungenehmigt betriebenen Anlage anzuordnen. Darin liegt jedoch zugleich die aus
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende Beschränkung, dass in atypischen Fällen zu
prüfen und darüber zu entscheiden ist, ob ein milderes Mittel ausreicht, die Einhaltung der
Pflichten des Betreibers, wie § 5 BImSchG es erfordert, zu gewährleisten (vgl. BVerwG,
Urteile vom 15.12.1989 - 7 C 35.87 -, BVerwGE 84, 220; vom 28.01.1992 - 7 C 22.91 -
a.a.O.; sowie Beschluss vom 04.11.1992 - 7 B 160.92 -, Buchholz 406.25 § 20 BImSchG
Nr. 3). Hat die Behörde begründeten Anlass zu der Annahme, die Anlage entspreche so,
wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei
lediglich formell illegal, so wird sie prüfen müssen, ob sie von der Stilllegung als einem
unverhältnismäßigen Mittel absieht und dem Betreiber aufgibt, unverzüglich die für die
Einleitung eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Zweifel gehen dabei zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde
braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle
Genehmigungsfähigkeit anzustellen. Sie muss dies um so weniger, je schädlicher die
Umwelteinwirkungen sind, die von dem ungenehmigten Betrieb der Anlage ausgehen
können (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 29.01.1991 - 10 S 405/90 - VBlBW 1991, 375).
10 Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt keine atypische Fallgestaltung vor, in der ein
Absehen von der gesetzlichen Regelverpflichtung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zur
Stilllegung einer formell illegal betriebenen Anlage geboten wäre. Weder bestehen
hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Beschwerde, die Anlage entspreche so,
wie sie betrieben wird, offensichtlich den materiellen immissionsschutzrechtlichen
Anforderungen und sei deshalb lediglich formell illegal, noch hat die
Immissionsschutzbehörde durch jahrelange Duldung einen Vertrauensschutztatbestand
dahingehend gesetzt, dass sie von einer Stilllegung der Anlage Abstand nehmen werde.
11 Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann insbesondere keine Rede davon sein,
dass der Lagerplatz, der derzeit gänzlich ohne baurechtliche oder - wie erforderlich -
immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben wird, ohne weiteres den materiellen
Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspricht. Zwar hat der
Antragsteller am 27.10.2010 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den
Betrieb des Lagerplatzes beantragt; dieser Antrag wurde jedoch zwischenzeitlich mit
Bescheid des Antragsgegners vom 26.07.2011 (bestätigt durch Widerspruchsbescheid
des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.01.2013) abgelehnt. Eine auf Erteilung der
erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichtete Verpflichtungsklage
ist derzeit bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig. Jedenfalls in einer
Fallgestaltung, in der die zuständige Immissionsschutzbehörde einen
Genehmigungsantrag wegen materiell-rechtlicher Bedenken abgelehnt hat, kann von
offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens regelmäßig nicht ausgegangen
werden. Dies gilt zumindest dann, wenn - wie hier - in dem immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren zahlreiche und schwierige Tatfragen aufgeklärt werden müssen.
Entgegen der Meinung der Beschwerde hängt die materiell-rechtliche
Genehmigungsfähigkeit des Lagerplatzes nicht allein von der Beantwortung der Frage ab,
ob das Vorhabengrundstück in einem (faktischen) Mischgebiet - wie von der
Genehmigungsbehörde angenommen - oder in einem Gewerbegebiet liegt. Auch wenn mit
dem Antragsteller von letzterem auszugehen sein sollte, liegt die Genehmigungsfähigkeit
des Vorhabens keinesfalls auf der Hand. Denn auch in diesem Fall müsste weiter ermittelt
werden, ob von der Anlage schädliche Umweltauswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BImSchG ausgehen und die sonstigen Betreiberpflichten des § 5 BImSchG
eingehalten werden. Dabei dient gerade das - von Ausnahmen abgesehen - aufwendige
immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren der Ermittlung und Klärung konkreter
Gefahrenquellen sowie der Kontrolle der Mittel zu ihrer Beherrschung. Solange es nicht
mit einer für den Antragsteller positiven Genehmigungsentscheidung abgeschlossen ist,
lässt sich regelmäßig nicht absehen, ob sich die vom Gesetz- und Verordnungsgeber
angenommene potentielle Gefährlichkeit bzw. Lästigkeit der Anlage realisieren kann.
12 Fehl geht auch der Einwand der Beschwerde, die Immissionsschutzbehörde habe durch
ihre jahrelange Untätigkeit einen Vertrauensschutztatbestand dahingehend gesetzt, sie
werde vor rechtskräftiger Klärung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens keine
Maßnahmen zur zwangsweisen Schließung des Betriebes durchsetzen. Die Darstellung
des Antragstellers, das Landratsamt müsse sich widersprüchliches Verhalten zurechnen
lassen, da es den Betrieb des Lagerplatzes seit dem Jahre 2009 geduldet habe, trifft
ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge schon tatsächlich nicht zu. Vielmehr
haben die Bediensteten der Immissionsschutzbehörde im Verlauf des gesamten
Verfahrens keinen Zweifel daran gelassen, dass sie den Betrieb des Lagerplatzes für
illegal halten. So hat die Immissionsschutzbehörde den Antragsteller bereits mit Schreiben
vom 15.10.2009 (Behördenakte I S. 43) darauf hingewiesen, dass das Lagern von
Holzresten einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, und hat die
Betriebseinstellung angekündigt. Von dieser Rechtsauffassung ist der Antragsgegner in
der Folgezeit nicht abgerückt und hat dem Antragsteller etwa mit Schreiben vom
10.01.2012 diese Rechtsauffassung erneut erläutert (vgl. Behördenakte III S. 19).
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Immissionsschutzbehörde zeitweise
von dem Erlass einer Stilllegungsanordnung abgesehen hat, bis über den Widerspruch
des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Genehmigungsantrags entschieden
worden ist. Aus diesem vor allem dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung tragenden
Entgegenkommen der Immissionsschutzbehörde durfte der Antragsteller nicht schließen,
dass von dem Erlass einer Stilllegungsanordnung auch nach Abschluss des
Widerspruchsverfahrens abgesehen werde. Im Übrigen dürfte ein zeitweiliges
Nichteinschreiten der Immissionsschutzbehörde bereits im Grundsatz nicht dazu führen,
dass eine spätere Anordnung der Beseitigung unzulässig wird. Dem steht schon
entgegen, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eine gesetzliche Regelverpflichtung zur
Herstellung genehmigungskonformer Zustände begründet (vgl. hierzu OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2010 - OVG 11 S 10.10 - juris). Ferner ist in der
Rechtsprechung des Senats geklärt, dass selbst fehlerhaftes behördliches Handeln oder
behördliche Überwachungsdefizite weder die grundsätzliche Verantwortlichkeit des
Zustands- oder Verhaltensstörers beseitigen noch eine eigene Störerhaftung der Behörde
begründen (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 - DVBl
2013, 594 - bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 07.08.2013 - 7 B 9.13 -).
13 2. Der Antragsgegner hat zu Recht ein besonderes öffentliches Interesse gerade auch am
Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung bejaht, das über das allgemeine Interesse an
der Stilllegung dieser Anlage hinausgeht. Er hat diese Entscheidung zutreffend mit den
erheblichen Brandgefahren, die von der Anlage in ihrem derzeitigen Zustand ausgehen,
begründet. Das Landratsamt hat dabei nicht nur auf die Gefahr einer Selbstentzündung
abgehoben, die mit zunehmender Alterung der gelagerten Holzreste zunehme. Darüber
hinaus wird in der Untersagungsverfügung nachvollziehbar näher dargelegt, dass die
Lagerfläche und -höhe inzwischen einen solchen Umfang eingenommen habe, dass ein
eventueller Brand nicht mehr beherrschbar wäre, zumal Brandgassen und andere
Brandschutzeinrichtungen entgegen den Vorgaben der Landesbauordnung nicht
vorhanden seien. Zusammengefasst hat der Antragsgegner den Sofortvollzug angeordnet,
um einer zumindest ab-strakten Gefahr zu begegnen, die ein Zuwarten bis zu einer
Hauptsacheentscheidung im Einzelfall nicht zulässt. Bereits dadurch unterscheidet sich
die Sachlage von der dem Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 10.07.2006 (- 9
S 519/06 - VBlBW 2007, 24) zugrundeliegenden Fallgestaltung, da dort der Betroffene seit
vielen Jahren seine Tätigkeit beanstandungsfrei ausgeübt hat und deshalb auch keine
abstrakte Gefahr für hochrangige Rechtsgüter gesehen wurde.
14 Im Übrigen dürfen die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs einer auf §
20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützten Untersagungsverfügung nicht all zu hoch angesetzt
werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können im Bereich des
Gefahrenabwehrrechts, dem das Immissionsschutzrecht funktional zuzuordnen ist, die den
Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gesichtspunkte typischerweise zugleich die
Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. Je gewichtiger die potentiell
gefährdeten Rechtsgüter und je geringer die Einflussmöglichkeiten auf die
Schadensquelle sind, umso eher ist es angezeigt, präventiv die Entfaltung der
schadensträchtigen Aktivität mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Insoweit ist die
Fallgestaltung der Betriebsuntersagung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG exemplarisch
für eine Koinzidenz von öffentlichem Interesse am Grundverwaltungsakt und dessen
Sofortvollzug, weil nicht verantwortet werden kann, dass hochrangige Rechtsgüter wie die
Umwelt und die Gesundheit von Menschen für den beträchtlichen Zeitraum bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gefährdet werden. Die Errichtung einer
genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die erforderliche Genehmigung nach § 4
BImSchG stellt eine Ordnungswidrigkeit (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) dar, ihr Betrieb kann
darüber hinaus auch eine Straftat nach § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB darstellen. Zweck der
Untersagungsverfügung ist es zudem, dem Betroffenen den ungerechtfertigten Vorteil zu
nehmen, den er gegenüber dem gesetzestreuen Bürger mit dem ungenehmigten Betrieb
der Anlage erzielt, um so der gesetzlichen Ordnung Geltung zu verschaffen. Das private
Interesse des Betreibers an der Fortführung des Betriebes muss daher regelmäßig hinter
dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückstehen, weil die
wirtschaftlichen Folgen des Nutzungsverbots ihre Ursachen in der illegalen Nutzung der
Anlage haben und dem andauernden Gesetzesverstoß nicht auf andere Weise begegnet
werden kann. Daher stellt die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung für den
Antragsteller auch keine unzumutbare Härte dar, die nicht durch überwiegende Interessen
(vgl. den verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO)
geboten wäre.
15 3. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht sei seiner
gesetzlichen Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht hinreichend
nachgekommen, sowie die der Sache nach erhobene Rüge einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) des Antragstellers.
16 Zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1
VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände
Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen
Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen
Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen
worden wären. Weiter muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor
dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben
gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten
Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen
(vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 B 46.12 -juris). Zutreffend weist der
Antragsteller darauf hin, dass auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der
Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Bei der Frage, welchen Umfang und welche Intensität die
gerichtlichen Ermittlungsmaßnahmen haben müssen, sind jedoch die sich aus der Natur
dieses Verfahrens ergebenden Einschränkungen zu berücksichtigen. Das Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes ist grundsätzlich auf eine zügige Entscheidung aufgrund einer
summarischen Sachverhaltsprüfung ausgerichtet. Daher kann die Entscheidung auf die
von den Beteiligten vorgebrachten bzw. vorgelegten oder in angemessener Zeit
erreichbaren Beweismittel gestützt werden (vgl. hierzu m.w.N. Puttler in: Sodan/Ziekow,
VwGO, 3. Aufl., RdNr. 136 zu § 80 VwGO).
17 Bei Anwendung dieses Maßstabs musste sich dem Verwaltungsgericht die von der
Beschwerde nunmehr für erforderlich gehaltene Beweiserhebung zur Abfalleigenschaft
des gelagerten Holzes und insbesondere zu der Frage, ob eine stoffliche oder thermische
Verwertung möglich ist, nicht aufdrängen. Wie oben näher dargelegt, handelt es sich
insoweit um Umstände, die ausschließlich in die Sphäre des Antragstellers fallen. Es wäre
vielmehr Sache des Antragstellers gewesen, substantiiert zur weiteren Verwendung des
gelagerten Holzes vorzutragen und diese Umstände durch Vorlage geeigneter Nachweise
glaubhaft zu machen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers mussten sich dem
Verwaltungsgericht auch Beweiserhebungen zur Gebietscharakteristik des
Baugrundstücks und zur Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
BImSchG nicht aufdrängen, da diese Fragen allein für die Genehmigungsfähigkeit des
Vorhabens von Bedeutung sind. Der Antragsteller wertet lediglich die Frage einer
offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Lagerplatzes anders als das
Verwaltungsgericht; damit kann indes ein Mangel des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens nicht dargetan werden (vgl. ähnlich BVerwG, Beschluss vom 04.11.1992 - 7 B
160.92 - a.a.O.).
18 Fehl geht auch die von der Beschwerde sinngemäß erhobene Rüge, das
Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör des Antragstellers dadurch verletzt, dass es
die vorgelegten Bescheinigungen zweier Sägewerke vom 11.06.2012 bzw. 09.11.2012 zur
Rohstoffeigenschaft der gelagerten Holzprodukte nicht zur Kenntnis genommen habe. Der
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs.
2 VwGO verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten
zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine
Entscheidung anzugeben (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Diesen Anforderungen ist das
Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht gerecht geworden. Das Verwaltungsgericht hat das
entsprechende Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und sich hiermit
ausführlich auseinandergesetzt (vgl. Beschlussabdruck S. 4). Der Sache nach macht die
Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend,
das Verwaltungsgericht habe die Bescheinigungen unzutreffend gewürdigt und deswegen
die Frage der Abfalleigenschaft bejaht. Damit wird eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung
bzw. Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht geltend gemacht. Das
Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, dem zur
Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen und der Rechtsansicht eines Beteiligten
auch in der Sache zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.1994 - 2 BvR 894/94 -
NJW 1995, 2839).
19 Im Übrigen könnten die geltend gemachten Verfahrensverstöße der Beschwerde auch
deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil ein etwaiger formeller Fehler im
Beschwerdeverfahren geheilt wird. Die Beschwerde hat in diesem Verfahren lediglich
dann Erfolg, wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich als nicht
richtig erweist (vgl. den Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO).
20 Soweit in der Beschwerdebegründung auf das Vorbringen im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht verwiesen oder dieses wiederholt wird, genügt dies nicht den
Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Diese Bestimmung steht im engen
Zusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz
1 bis 3 VwGO und verlangt, dass sich die Begründung mit der angefochtenen
Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des
erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragende Erwägungen des
Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens
des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig wie bloße pauschale oder formelhafte
Rügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR
2006, 74; sowie vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797).
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
22 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs.
2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und
Nr. 19.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.
23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.