Urteil des VG Stuttgart vom 12.07.2007

VG Stuttgart (baden, württemberg, bundesrepublik deutschland, land baden, europäisches gemeinschaftsrecht, veranstaltung, polizeiliche generalklausel, deutschland, gemeinschaftsrecht, beschränkung)

VG Stuttgart Urteil vom 12.7.2007, 1 K 1724/05
Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen in Österreich ansässigen und dort
konzessionierten Wettveranstalter
Leitsätze
Die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter kann derzeit in Baden-Württemberg
untersagt werden. Das in Baden-Württemberg bestehende staatliche Monopol für Sportwetten verletzt in seiner
derzeitigen Ausgestaltung Verfassungsrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht nicht.
Eine von einem EU-ausländischen Hoheitsträger einem Wettunternehmen erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur
Veranstaltung von Sportwetten rechtfertigt es nicht, solche in Baden-Württemberg zu veranstalten oder zu
vermitteln.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihr die Vermittlung von Sportwetten
untersagt wurde.
2
Am 18.08.2004 meldete die Klägerin bei der Beklagten die Aufnahme eines Gewerbebetriebs mit folgenden
Tätigkeiten in einer Zweigstelle im Gebäude F.-Straße in ... zum 01.10.2004 an: Dienstleistungsgewerbe im
Bereich der Telekommunikation, Online-Vermittlungen und Internetzugang, Sportwettenvermittlung.
3
Mit Schreiben vom 24.08.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass Sportwetten mit festen Gewinnquoten
als Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB einzustufen seien, so dass diese Wetten ohne behördliche Erlaubnis
weder veranstaltet noch vermittelt werden dürften. Die erstattete Gewerbeanmeldung werde deshalb für die
Tätigkeit „Sportwetten-Vermittlung“ nicht bestätigt. Gleichzeitig kündigte die Beklagte die Untersagung dieser
Tätigkeit an und gab der Klägerin Gelegenheit zur Äußerung bis 31.08.2004.
4
Mit Schreiben vom 26.08.2004 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, dass zwar für die
Veranstaltung von Sportwetten, nicht aber für deren bloße Vermittlung eine Konzession oder Genehmigung
erforderlich sei. Außerdem habe sie noch keine Entscheidung darüber getroffen, an welchen Veranstalter
Sportwetten vermittelt würden. Es sei durchaus denkbar, dass die Vermittlung von Sportwetten an die in
Deutschland staatlich genehmigte Toto-Lotto/Oddset Wette erfolge.
5
Mit Schreiben vom 07.09.2004 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Bestätigung der Gewerbeanmeldung
ohne den Gewerbezweig „Sportwettenvermittlung“.
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Mit Bescheid vom 27.01.2005 untersagte die Beklagte der Klägerin sodann die Vermittlung von Oddset-
Sportwetten in den Geschäftsräumen F.-Straße in ... und gab ihr auf, die Vermittlung von Oddset-Sportwetten
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass die Vermittlung von Oddset-Wetten den objektiven Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB erfülle, weil
die Klägerin keine behördliche Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten (sog.
Oddset-Wetten) habe und die Erteilung einer solchen Erlaubnis an Private nach dem Staatsvertrag zum
Lotteriewesen in Deutschland (§ 5 Abs. 4 LottStV) ausgeschlossen sei. Das mit einem staatlichen Monopol
verbundene Verbot verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG und stelle keine unzulässige Beeinträchtigung der
im EG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dar. Der Verstoß gegen den
objektiven Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB sei eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von §
1 Abs. 1 Satz 1 PolG. Es gehöre zu den Aufgaben der Polizeibehörde Straftaten zu verhindern und die
erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen (§§ 1, 3, 5 ff. PolG). Die Missachtung des Verbots der
Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis könne dazu führen, dass das
unkontrollierte Glücksspiel überhand nehme. Dadurch drohten der Bevölkerung Gefahren, wie zum Beispiel für
das Vermögen der Spieler und deren Angehörigen sowie bei Spielsucht für die Gesundheit der Spieler. Die
Untersagung der Vermittlung von Oddset-Sportwetten sei auch verhältnismäßig. Durch diese Maßnahme
würden die sonstigen von der Klägerin angemeldeten Gewerbetätigkeiten nicht berührt. Ihre Zuständigkeit für
den Erlass der Maßnahme ergebe sich aus § 66 Abs. 2 PolG.
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Gegen den Bescheid vom 27.01.2005 erhob die Klägerin am 09.02.2005 Widerspruch. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass das Verbot der Veranstaltung von Sportwetten durch Private gegen Verfassungsrecht und das
Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoße. Es sei auch zu klären, ob es sich bei den vermittelten
Sportwetten überhaupt um ein Glücksspiel handele oder um ein Geschicklichkeitsspiel. Zudem sei es auch
zweifelhaft, ob die Untersagungsverfügung auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden könne.
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Mit dem der Klägerin am 04.05.2005 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 03.05.2005 wies das
Regierungspräsidium den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der angefochtene
Bescheid der Beklagten vom 27.01.2005 rechtmäßig sei und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten
verletze. Eine speziellere Ermächtigungsgrundlage als die polizeiliche Generalklausel finde sich jedoch seit
dem 01.07.2004 in § 12 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland, der durch das Gesetz
zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 09.06.2004 in das baden-württembergische
Landesrecht übernommen worden sei. Nach dieser Vorschrift habe die zuständige Behörde im öffentlichen
Interesse darüber zu wachen und darauf hin zu wirken, dass die Bestimmungen dieses Staatsvertrags
eingehalten würden und dass insbesondere unerlaubtes Glücksspiel unterbleibe. Sie könne die hierzu
erforderlichen Maßnahmen treffen. Da es sich bei Sportwetten um Glücksspiele im Sinne des Staatsvertrags
zum Lotteriewesen in Deutschland handele, könne sich als erforderliche Maßnahme im Sinne von § 12 Abs. 1
Satz 2 LottoStV nicht nur die Untersagung der Veranstaltung, sondern auch die Untersagung der Vermittlung
von in Baden-Württemberg nicht erlaubten Sportwetten erweisen. Die den Bestimmungen des Lotterie-
Staatsvertrags zu Grunde liegenden Erwägungen zu den die Beschränkungen rechtfertigenden Zielen und zur
Verhältnismäßigkeit der Regelungen im Lotterie-Staatsvertrag stünden sowohl mit den Vorschriften des EG-
Vertrags über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit als auch mit Art. 12 GG in Einklang. Schließlich
sei auch die Ermessensausübung der Beklagten nicht zu beanstanden.
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Am 27.05.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie über eine Online-Standleitung
Sportwetten an einen in Österreich ansässigen und dort konzessionierten Wettveranstalter vermittle. Die
Untersagung dieser Tätigkeit sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Zwar besitze sie ebenso wie
der österreichische Wettveranstalter keine Erlaubnis nach dem baden-württembergischen Sportwettenrecht,
das Fehlen einer solchen Erlaubnis stehe aber ihrer Vermittlungstätigkeit nicht entgegen. Das Sportwettenrecht
verstoße nämlich sowohl gegen Verfassungsrecht als auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Es sei
bereits deshalb verfassungswidrig, weil es dem Land an der Gesetzgebungskompetenz fehle. Das
Sportwettenrecht begründe ein Finanzmonopol im Sinne des Art. 105 Abs. 1 GG, für das eine ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz des Bundes bestehe. Das Sportwettenrecht verstoße zudem gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Schließlich verstoße die
Ausgestaltung des Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg auch bei Berücksichtigung des vom
Bundesverfassungsgericht geschaffenen Übergangsrechts gegen die in den Art. 43 und 49 des EG-Vertrages
gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, da es nicht aus zwingenden Gründen des
Allgemeinwohls als gerechtfertigt angesehen werden könne. Denn die staatliche Politik eines
Glücksspielmonopols diene nicht der Gefahrenabwehr, sondern allein der staatlichen Gewinnerzielung.
Schließlich stelle die ihr untersagte Vermittlung von Sportwetten auch keine unerlaubte Veranstaltung eines
Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB dar. Es sei bereits äußerst zweifelhaft, ob es sich bei den vermittelten
Sportwetten überhaupt um ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB handele. Sollte dies der Fall sein, sei -
jedenfalls bei der erforderlichen europarechtskonformen Auslegung - zwar die Veranstaltung, nicht jedoch die
bloße Vermittlung strafbar. Die Vermittlung von Sportwetten stelle auch keine Beihilfe zu § 284 StGB dar, da
eine beihilfefähige Haupttat fehle. Denn der österreichische Wettanbieter, dem sie die Wetten vermittle, sei im
Besitz einer entsprechenden in Österreich erteilten Erlaubnis. Sollte das Gericht die im vorliegenden Fall
entscheidungserheblichen europarechtlichen Rechtsfragen anders beurteilen, sei die Sache im Wege des
Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 234 EG-Vertrag dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung
vorzulegen.
10 Die Klägerin beantragt,
11
den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums
vom 03.05.2005 aufzuheben.
12 Die Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Akten der
Beklagten und des Regierungspräsidiums verwiesen.
Entscheidungsgründe
16 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist die Kammer zu einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung befugt (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17 Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.01.2005 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 03.05.2005 ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, wie regelmäßig bei
Dauerverwaltungsakten, der der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung - wie im vorliegenden Fall - der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird (vgl. BVerwG,
Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 11.04 -, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO; VGH
Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, NVwZ
2007, 724; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, juris). Der Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung muss sich in dem Zeitpunkt als rechtmäßig erweisen, in dem er überprüft wird. Da höherrangiges
oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt, sind deshalb nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu
dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 09.06.2004 - LottStV (GBl. S. 274) am 01.07.2004
Maßnahmen gegen gewerbliche Vermittlung von Sportwetten an in Baden-Württemberg nicht lizenzierte
Wettveranstalter an § 12 Abs. 1 LottStV zu messen, soweit sie der Durchsetzung des in den §§ 5, 6 LottStV
vereinbarten und in Baden-Württemberg durch das Gesetz über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen
vom 14.12.2004 - Staatslotteriegesetz - StLG - (GBl. S. 894) sowie das Gesetz zur Ausführung des
Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom 28.07.2005 - Ausführungsgesetz zum
Lotteriestaatsvertrag - AGLottStV - (GBl. S. 586) umgesetzten staatlichen Monopols für die Durchführung von
Glücksspielen dienen. Gegenüber den §§ 1, 3 PolG stellt § 12 Abs. 1 LottStV nunmehr eine spezialgesetzliche
lotterierechtliche Generalklausel dar. Soweit nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids
geltenden Rechtslage die angegriffene Ausgangsverfügung noch allein auf die §§ 1, 3 PolG gestützt wurde, ist
insoweit im Widerspruchsbescheid die erforderliche Korrektur erfolgt.
19 Die angefochtene Verfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere erging sie nach vorheriger Anhörung der
Klägerin. Die nach Inkrafttreten des AGLottStV weiter bestehende Zuständigkeit der Beklagten und des
Regierungspräsidiums ergibt sich aus dessen § 5, der als Übergangsvorschrift bestimmt, dass bei Inkrafttreten
des Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren - wie im vorliegenden Fall - von der nach bisherigem Recht
zuständigen Behörde fortgeführt werden. Formelle Fehler der angefochtenen Ordnungsverfügung sind im
Übrigen weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.
20 Auch materiell-rechtlich ist die Verfügung nicht zu beanstanden. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LottStV hat die
zuständige Behörde im öffentlichen Interesse darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die
Bestimmungen des Staatsvertrags zum Lotteriewesen, die hierauf gestützten Anordnungen und die mit der
Erteilung einer Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden und dass unerlaubtes Glücksspiel
und die Werbung hierfür unterbleiben und kann nach Satz 2 die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen. Auch
wenn § 12 LottStV zum Dritten Abschnitt des Staatsvertrags gehört, der sich ganz überwiegend auf „Lotterien
anderer Veranstalter“ bezieht, ermächtigt § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 LottStV ausdrücklich zum
Einschreiten gegen ein unerlaubtes Glücksspiel und daher nicht nur zum Einschreiten gegen Lotterien. Da die
zuständige Behörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LottStV darauf hinzuwirken hat, dass unerlaubtes Glücksspiel
unterbleibt und sie auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 2 LottStV die hierzu erforderlichen Maßnahmen
treffen kann, bezieht sich die Ermächtigung des Weiteren nicht nur auf die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3
LottStV beispielhaft aufgeführten Anordnungen, sondern auch auf die Untersagung der Vermittlung unerlaubten
Glücksspiels (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -; OVG Rheinland-
Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, juris). § 12 LottStV räumt der Behörde eine umfassende
Ermächtigung („erforderliche Maßnahmen“) ein, um die Einhaltung der Bestimmungen des Staatsvertrags zur
Aufrechterhaltung des staatlichen Glücksspielmonopols sicher zu stellen, und erwähnt das Verbot der
„Veranstaltung“ unerlaubten Glücksspiels in diesem Zusammenhang nur beispielhaft („insbesondere“).
21 Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 LottStV für ein Einschreiten der
Beklagten vor, da die der Klägerin untersagte Tätigkeit eine Vermittlung nicht erlaubter Sportwetten darstellt.
22 Bei den von der Klägerin vermittelten Sportwetten handelt es sich um Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1
LottStV, weil die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend vom Zufall abhängt (vgl. ausdrücklich
hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -,
a.a.O., und vom 12.01.2005 - 6 S 1287/04; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -,
a.a.O.).
23 Die Vermittlung von Sportwetten durch die Klägerin an ihren EU-ausländischen Vertragspartner ist auch nicht
lediglich anzeigepflichtig, da sich die Anzeigepflicht nur auf Spielevermittler nach den §§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 2
LottStV bezieht, d.h. auf die Vermittlung von Glücksspielen öffentlicher oder öffentlich beherrschter
Veranstalter, nicht aber privater (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.).
24 Der EU-ausländische Vertragspartner der Klägerin veranstaltet die als Glücksspiele zu qualifizierenden
Sportwetten auch ohne die nach § 6 Abs. 1 LottStV erforderliche behördliche Erlaubnis, da er über keine nach
dem in Baden-Württemberg geltenden Recht erteilte Erlaubnis verfügt. Eine Erlaubnis im Sinne von § 6 Abs. 1
LottStV kann nur eine nach dem im Land Baden-Württemberg geltenden Recht erteilte Erlaubnis sein (vgl. VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O.), wobei die Vorschrift entsprechend
der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland hin nimmt, dass die Veranstaltung von Glücksspielen
von Land zu Land unterschiedlich zu beurteilen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -,
BVerwGE 126, 149: Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 S 107.06 -, juris). Die dem ausländischen Vertragspartner der
Klägerin in Österreich und damit in einem anderen Mitgliedstaat der EU erteilte Erlaubnis zur
Veranstaltung/Vermittlung von Sportwetten ist nicht als Erlaubnis im Sinne von § 6 Abs. 1 LottStV zu
qualifizieren und vermag eine solche nach nationalem Recht erforderliche Erlaubnis auch unter
Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Grundsätze nicht zu ersetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg,
Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 - und vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -, ZfWG 2006, 315; OVG
Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom
29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.). Der
Erteilung einer Erlaubnis an die Klägerin bzw. ihren österreichischen Vertragspartner, dem Wettveranstalter,
steht § 5 Abs. 2 LottStV entgegen. Das auch für Sportwetten geltende Glücksspielmonopol ist auch nicht
lediglich auf eine „Grundversorgung“ beschränkt, neben der für ein darüber hinaus gehendes privates Angebot
von Sportwetten Raum wäre. Die Regelung des § 5 Abs. 1 LottStV ist als abschließende Regelung zu
verstehen, denn sonst würde das Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft verfehlt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.).
25 Nach alledem liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 LottStV für ein Einschreiten
der Beklagten gegen die Vermittlung nicht erlaubter Sportwetten durch die Klägerin vor. Damit kommt es für die
hier angegriffene Ordnungsverfügung der Beklagten nicht darauf an, ob das Verhalten der Klägerin - auch - den
(objektiven) Tatbestand der Ordnungswidrigkeitsvorschrift des § 4 AGLottStV oder der Strafnorm des § 284
StGB erfüllt.
26 Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der angefochtenen Ordnungsverfügung der Beklagten auch weder
deutsches Verfassungsrecht noch europäisches Gemeinschaftsrecht entgegen.
27 Das baden-württembergische Sportwettenrecht verstößt nicht gegen Art. 105 GG, der dem Bund die
ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit über die Zölle und Finanzmonopole gibt. Soweit es ein
staatliches Monopol der Sportwettenveranstaltung schafft und auch die Vermittlung von Sportwetten nur
erlaubt, wenn der Vermittler an das entsprechende Monopolunternehmen vermittelt, handelt es sich nicht um
ein Finanzmonopol im Sinne des Art. 105 GG, sondern um ein sog. Verwaltungsmonopol. Das wesentliche
Unterscheidungsmerkmal für beide (öffentlichen) Monopolarten liegt in der Tendenz, mit der sie betrieben
werden. Verwaltungsmonopole sind solche Monopole, die wegen der notwendigen Erfüllung öffentlicher
Aufgaben errichtet werden, nicht zur Erzielung finanzieller Einnahmen, selbst wenn sich solche im Einzelfall
ergeben. Unter Finanzmonopolen versteht man dagegen solche Monopole, deren vorwiegender Zweck die
Erzielung von Einnahmen ist (vgl. Maunz in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 105 Rdnr. 11). Ausweislich der
Regelungsziele in § 1 LottStV und § 1 StLG liegen dem Wettmonopol legitime Gemeinwohlziele zugrunde (vgl.
BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276, und Beschluss vom 04.07.2006 - 1 BvR
138/05 -, WM 2006, 1644). Zwar soll das staatliche Wettmonopol auch sicherstellen, dass ein erheblicher Teil
der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung verwendet wird (vgl. §§ 1 Nr. 5 LottStV, 1 Nr. 5 StLG). Da es sich dabei jedoch nicht um ein
selbstständiges und vorrangiges Ziel handelt und eine Abschöpfung von Mitteln als Weg zur Suchtbekämpfung
und als Konsequenz aus einem öffentlichen Monopolsystem gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom
28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.), handelt es sich bei dem staatlichen Monopol der
Sportwettenveranstaltung nicht um ein Finanzmonopol im Sinne des Art. 105 GG, sondern um ein
Verwaltungsmonopol. Wie sich aus Art. 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 und 108 GG ergibt, besteht die ausschließliche
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes jedoch nur für Finanzmonopole, nicht aber für Verwaltungsmonopole.
Nachdem der Bund von seiner möglichen (konkurrierenden) Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1
Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft), abgesehen vom Bereich des Wettens auf Pferdesportereignisse, keinen
Gebrauch gemacht hat, war das Land Baden-Württemberg für den Erlass der fraglichen Gesetze zuständig.
28 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten
Berufsfreiheit und des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen.
29 Selbst wenn man das im LottStV geregelte staatliche Sportwettenmonopol derzeit (noch) als mit dem
Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) unvereinbar ansieht, ist dies nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.), dessen im Bundesgesetzblatt (BGBl.
2006 I S. 1161) veröffentlichte Entscheidungsformel Gesetzeskraft besitzt und damit auf der Ebene der
deutschen Rechtsordnung für Behörden und Gerichte bindend ist (§ 31 BVerfGG, vgl. OVG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG
2911.06 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 S 107.06 -, a.a.O.), in der
Übergangszeit bis zum 31.12.2007 weiterhin zulässig, wenn unverzüglich Maßnahmen zur konsequenten
Ausrichtung des bestehenden Sportwettenmonopols am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der
Bekämpfung der Wettsucht ergriffen werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -,
WM 2006, 2326). Mit Beschluss vom 04.07.2006 (- 1 BvR 138/05 -, a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht
die im Urteil vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 - a.a.O.) zu dem bayerischen Staatslotteriegesetz entwickelten
Maßstäbe auf Baden-Württemberg wegen der vergleichbaren Ausgestaltung des staatlichen
Sportwettenmonopols im Staatslotteriegesetz Baden-Württemberg angewandt und festgestellt, dass auch das
Land Baden-Württemberg bis 31.12.2007 gehalten ist, einen verfassungskonformen Zustand herzustellen und
die Befugnis zur Unterbindung privater Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten während der
Übergangszeit eingeräumt. Für die Übergangssituation wird von Verfassungs wegen nur ein Mindestmaß an
Konsistenz verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, a.a.O.; Hessischer VGH,
Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.). Das Verbot der Untersagung der Veranstaltung und
Vermittlung von Sportwetten ist in diesem Fall weiter anwendbar und die gewerbliche Veranstaltung und
Vermittlung von Sportwetten ist weiterhin als verboten anzusehen und darf ordnungsrechtlich unterbunden
werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR
2428/06 -, NJW 2007, 1521, und vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6
C 19.06 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom
28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, VBlBW 2006, 424; vgl. auch zu anderen Bundesländern: BVerfG, Beschlüsse vom
28.09.2006 - 1 BvR 2450/06 -, WM 2006, 2325, vom 29.08.2006 - 1 BvR 2772/04 -, WM 2006, 1930, und vom
02.08.2006 - 1 BvR 2677/04 -, WM 2006, 1646, zu Nordrhein-Westfalen; BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2006 -
1 BvR 271/05 -, vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, a.a.O., und vom 21.09.2006 - 1 BvR 2399/ 06 -, WM 2006,
2104, zu Bayern; BVerfG, Beschluss vom 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 -, WM 2007, 73, zu Sachsen-Anhalt;
Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, a.a.O.; Hessischer VGH Beschluss vom
05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -,
a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 15.05.2007 - 1 B 447.06 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom
02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, NVwZ 2007,
725). Dies schließt die Annahme ein, dass die Veranstaltung und Vermittlung von privaten Sportwetten in
Baden-Württemberg auch schon in der Zeit bis zum Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.) und des Beschlusses vom 04.07.2006 (- 1 BvR 138/05 -, a.a.O.)
verboten waren und auf der Grundlage der einschlägigen Eingriffsermächtigung des baden-württembergischen
Ordnungsrechts unterbunden werden durften, weil es bis zu der vom Bundesverfassungsgericht geforderten
Neuregelung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe bei der bisherigen Rechtslage verbleibt (vgl. BVerfG,
Beschlüsse vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 -, NJW 2007, 979, vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94, 1 BvR
1299/94, 1 BvR 1332/95 und 1 BvR 613/97 -, BVerfGE 111, 191, und vom 11.01.1995 - 1 BvR 892/88 -,
BVerfGE 92, 53 m.w.N.). Dass die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Maßnahmen zur Erreichung
eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettsucht einerseits und der
tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits noch nicht umgesetzt waren, steht der behördlichen
Befugnis zum Einschreiten nicht entgegen, da diese Maßnahmen nach der Anordnung des
Bundesverfassungsgerichts erst ab Erlass des Urteils vom 28.03.2006 getroffen werden mussten (vgl.
BVerwG, Urteil vom 21.06. 2006 - 6 C 19.06 -, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR
1054/01 -, a.a.O.; Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06 -, a.a.O.).
30 Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.) sind
solche konkreten Maßnahmen, die der Bekämpfung der Wettgefahren dienen, in Baden-Württemberg ergriffen
worden (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6
S 1972/06 -, a.a.O., vom 28.03.2007 - 6 S 2136/06 - und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -). So werden das
Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die
Suchtgefahr versehen und nach der LT-Drucksache 14/43 S. 2 eine Vielzahl von Maßnahmen zum
Spielerschutz bzw. zur Suchtprävention umgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom
29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07. 2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.). Ein vollständiges
Werbeverbot ist nicht verlangt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -,
a.a.O.). Maßgebend sind nur die Verhältnisse im Land Baden-Württemberg, das Werbeverhalten in anderen
Bundesländern oder im Ausland kann dem staatlichen Wettanbieter in Baden-Württemberg nicht vorgehalten
werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Beschluss vom 04.07.2006 - 1 BvR
138/05 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, a.a.O.; OVG Rheinland-
Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; OVG Bremen, Beschlüsse vom 15.05.2007 - 1 B
447.06 - und vom 06.02.2007 - 1 B 466.06 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -,
a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.). Es verbleibt daher jedenfalls
bis 31.12.2007 bei der bisherigen Rechtslage, wonach die Veranstaltung und die Vermittlung von Wetten durch
Private weiterhin als verboten anzusehen sind und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen (vgl. BVerfG,
Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.; Beschluss vom 31.03.2006 - 1 BvR 1840/05 -, juris).
31 Aus der Entscheidung des Bundeskartellamts vom 23.08.2006 - B 10-92713-Kc 148/05 -, im Wesentlichen
bestätigt durch das OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Beschlüsse vom 23.10.2006 - VI-Kart 15/06 (V), Kart
15/06 (V) -, juris, und vom 08.06.2007 - VI-Kart 15/06 (V) -, und dem Beschluss des Bundesgerichtshofs -
Kartellsenat - vom 08.05.2007 - KVR 31/06 - lässt sich nicht die Annahme ableiten, das Werbeverhalten des in
Baden-Württemberg staatlich zugelassenen Sportwettenanbieters würde den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts derzeit widersprechen, denn das Bundeskartellamt hat sich nicht mit der
generellen Zulässigkeit eines staatlichen Monopols befasst. Im Übrigen lassen die Feststellungen des
Bundeskartellamts, die sich unmittelbar nur zu den von den staatlichen Lotteriegesellschaften veranstalteten
Lotterien verhalten, nicht den Schluss zu, dass den vorliegend allein in Rede stehenden Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit nicht entsprochen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg,
Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 - und vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O.; OVG Niedersachsen,
Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS
06.3095 -, juris).
32 Die Regelung in Baden-Württemberg verstößt auch nicht zu Lasten der Klägerin gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil
Sportwetten und Pferdewetten unterschiedlich gehandhabt werden. Die Regelungen des Rennwett- und
Lotteriegesetzes vom 08.04.1922 (RGBl. I S. 335) gelten als Bundesrecht fort. Die Regelung ist historisch
bedingt und dient neben der Bekämpfung des „Winkelbuchmachertums“ insbesondere steuerlichen Zwecken.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet außerdem die Gleichbehandlung nur innerhalb der jeweiligen Rechtsetzung und nur
gegenüber dem jeweils konkret zuständigen Verwaltungsträger. Die Zulassung von Buchmachern nach dem
Rennwett- und Lotteriegesetz richtet sich nach Bundesrecht, während die die Klägerin belastenden Regelungen
des LottStV auf Landesrecht beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1994 - 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, 293;
VG Würzburg, Urteil vom 20.01.2005 - W 5 K 04.200 -, juris). Für Spielbanken und Spielhallen gelten wegen der
Unterschiedlichkeiten ebenfalls andere gesetzliche Regelungen.
33 Schließlich verstößt die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten auch nicht gegen das
Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union. Es steht dem Verbot der Vermittlung privater Sportwetten, die
nicht nach § 6 LottStV konzessioniert sind, unter den vorliegenden Umständen nicht entgegen.
34 Aufgrund der Parallelität zum Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.)
ist zwar davon auszugehen, dass die derzeitige (gesetzliche) Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in
Baden-Württemberg auch mit den Art. 43 und 49 des EG-Vertrags nicht vereinbar ist. Jedoch ist die darin
liegende Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bei Berücksichtigung der Maßgaben
des Bundesverfassungsgerichts, denen insoweit die Bedeutung von gesetzesvertretendem Übergangsrecht
zukommt, nunmehr während der Übergangszeit bis 31.12.2007 aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls
als gerechtfertigt anzusehen.
35 Die mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verbundene Beschränkung der Grundfreiheiten aus Art. 43 und 49
EG-Vertrag eines in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Sportwettenveranstalters ist als gerechtfertigt
anzusehen, wenn auch diese aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erfolgt. Als Gründe, die eine
Beschränkung oder ein Verbot der Veranstaltung privater Sportwetten rechtfertigen können, hat der
Europäische Gerichtshof den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für
die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen, also die Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht,
anerkannt. Dabei dürfen die durch nationale Maßnahmen auferlegten Beschränkungen weder diskriminierend
sein noch dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit widersprechen. Letzteres verlangt,
dass sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels erforderlich ist. Setzt
ein Mitgliedstaat beschränkende Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht ein, hat dies
kohärent und systematisch zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteile vom 21.10. 1999 - C-67/98 -, GewArchiv
2000, 19, vom 06.11.2003 - C-243/01 -, GewArchiv 2004, 30, und vom 06.03.2007
u.a.> - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 -, EuZW 2007, 299). Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
06.03.2007 ( - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 -, a.a.O.) kann nicht entnommen werden,
dass auf das Fehlen der vorgeschriebenen Konzession nicht mit einer Untersagungsverfügung reagiert werden
kann (vgl. OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.). Maßgebend sind auch
hier nur die Verhältnisse in Baden-Württemberg. Ob in anderen Bundesländern möglicherweise Vollzugsdefizite
bestehen ist auf Grund des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland unerheblich (vgl. VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -). Dass gemeinschaftsrechtlich zwingend eine
einheitliche Regelung des gesamten Glücksspielbereichs erfolgen muss, folgt aus den Entscheidungen nicht
(vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 10.05.2007 - 4 E 921.07 -, juris).
36 Aufgrund der Parallelität der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG,
Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S
2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.; Hessischer
VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Bremen, Beschlüsse vom 15.05.2007 - 1 B
447.06 - und vom 06.02.2007 - 1 B 466.06 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2007 - 1
S 107.06 -, a.a.O.) entsprach im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006
die bisherige gesetzliche Ausgangslage des staatlichen Wettmonopols im LottStV in Baden-Württemberg nicht
Art. 43 und Art. 49 EG-Vertrag.
37 Ausgehend von der vom Bundesverfassungsrecht im Hinblick auf die Anwendung einfachen nationalen Rechts
vorgenommene Ausgestaltung der Rechtslage bis 31.12.2007 ist aber die Untersagung privater Sportwetten
ausländischer Veranstalter in Baden-Württemberg als „aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses"
gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt, weil in zulässiger Weise die Begrenzung der Wetttätigkeit und die
Bekämpfung der Wettsucht verfolgt wird. Die Ausgestaltung der Rechtslage in Baden-Württemberg widerspricht
nicht dem Gemeinschaftsrecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -,
vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.). Sie entspricht den vom
EuGH aufgestellten Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und
Dienstleistungsfreiheit, weil in Baden-Württemberg - wie vorstehend dargelegt - die notwendigen
Umsetzungsmaßnahmen ergriffen worden sind. Das in Baden-Württemberg geregelte Staatsmonopol für die
Veranstaltung von Sportwetten hat eine Ausgestaltung erfahren, die in der Übergangszeit bis 31.12.2007 auch
den Anforderungen auf der höherrangigen Ebene des Gemeinschaftsrechts an eine Einschränkung der dadurch
betroffenen Grundfreiheiten genügt. Die Regelung widerspricht nicht dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der
Verhältnismäßigkeit, denn die Kontrolle der Einhaltung dieser Beschränkung ist bei einem Monopolbetrieb am
effektivsten und die Zulassung privater Veranstalter würde zur Vermehrung der Spiel- und Wettmöglichkeiten
führen und damit der Eindämmung der Wettleidenschaft zuwiderlaufen. Die Beschränkung der Niederlassungs-
und Dienstleistungsfreiheit ist auch mit Blick auf die mit Sportwetten verbundenen Gefahren verhältnismäßig
und zumutbar. Die Eignung dieser Beschränkung zur Vermeidung der Spiel- und Wettmöglichkeiten und damit
zur Eindämmung der Spielleidenschaft und zur Bekämpfung der Wettsucht ergibt sich neben dem Werbeverbot
aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01,
a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05. 2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss
vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, a.a.O.). Das bestehende Sportwettenmonopol ist auch nicht diskriminierend
gegenüber Wettanbietern aus anderen Mitgliedstaaten, weil es inländische wie ausländische Dienstleister ohne
Konzession in gleicher Weise vom Markt fern hält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B
10118/07 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.08.2006 - 24 CS 06.1881 -, juris).
38 Soweit die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Schreiben vom 10.04.2006 und in ihrem
ergänzenden Aufforderungsschreiben vom 21.03.2007 zu dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350 -
für das Gericht nicht bindend (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 10.05.2007 - 4 E 921.07 -, a.a.O.) - die
Ansicht vertritt, „dass die deutschen Behörden keine konsistente und systematische Politik zur Bekämpfung
der Spiel- und Wettsucht betreiben“ folgt dem das Gericht nicht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -
, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; Bayerischer VGH,
Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.; vgl. auch die Mitteilung der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vom 12.06. 2006 und den Entwurf der Mitteilung der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vom Mai 2007).
39 Welchen Stand der Entwurf eines neuen Staatsvertrags zum Glücksspielrecht hat, ist für das vorliegende
Verfahren ohne Relevanz (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, a.a.O.). Aus
dem Schreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 22.03.2007 an den
Bundesaußenminister und dem Schreiben vom 14.05.2007 an den Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
in Brüssel zum notifizierten Entwurf für einen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland lässt sich
deshalb für das vorliegende Verfahren nichts herleiten.
40 Dass in Baden-Württemberg ein gesetzliches Regelungsdefizit in Bezug auf die das Wettmonopol
rechtfertigende Zielsetzung besteht, führt nicht zu einer gemeinschaftswidrigen Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, denn die Anforderungen an eine nationale
Regelung werden auch durch - gesetzesvertretende - Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und sich
hieran orientierende Maßnahmen der Exekutive erfüllt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom
06.06.2007 - 6 S 2814/ 06 - und vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O.).
41 Einer Entscheidung darüber, ob der Europäische Gerichtshof eine Übergangsfrist, wie sie das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/06 -, a.a.O.) anerkennt, in
der der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht in der Übergangszeit suspendiert wäre, bedarf es deshalb
vorliegend nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 -
6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -, a.a.O.; auch OVG Hamburg, Beschluss vom
09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, a.a.O.). Im Übrigen wäre eine solche Übergangsfrist aber auch zulässig, weil durch
die Zulassung privater Veranstalter und Vermittler die auf die Herbeiführung eines gemeinschaftskonformen
staatlichen Sportwettenmonopols ausgerichtete Konzeption des Staates gefährdet und hierdurch eine - nicht
anders auszuräumende - erhebliche Gefährdung wichtiger allgemeiner Interessen herbeigeführt würde, die
deutlich schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten der
durch die staatlichen Maßnahmen betroffenen Anbieter. Unter diesen Voraussetzungen erwiese sich die
Einschränkung gemeinschaftsrechtlicher Grundfreiheiten durch eine zeitlich begrenzte Fortgeltung des mit
Gemeinschaftsrecht kollidierenden nationalen Rechts auch nicht als unverhältnismäßig. Ein Widerspruch der
Gestaltung innerstaatlichen Rechts zu Gemeinschaftsrecht würde auch „die materielle Einheit“ von nationalem
Recht und Gemeinschaftsrecht beeinträchtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 31.10.2006 -
4 B 1774.06 -, juris, vom 09.10.2006 - 4 B 898.06 -, juris, und vom 28.06.2006 - 4 B 961.06 -, DVBl. 2006,
1462; BVerfG, Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom
05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.).
42 Nach alledem ist die angefochtene Verfügung auch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Eine Vorlage des
Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag war vorliegend nicht veranlasst,
nachdem die zu beurteilenden (Auslegungs-)Fragen nach Auffassung des Gerichts bereits auf Grund der
bestehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts geklärt
sind. Eine Pflicht der Kammer zur Herbeiführung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs
hätte aber auch bereits deshalb nicht bestanden, weil das vorliegende Urteil mit Rechtsmitteln des
innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann (vgl. Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag).
43 Die angefochtene Verfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler, insbesondere wurde der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ist geeignet, weil sie
Gewähr dafür bietet, dass die hier begangene rechtswidrige Handlung unterbunden wird (vgl. Bayerischer VGH,
Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.). Sie ist auch erforderlich, weil mildere Mittel nicht
erkennbar sind, welche den beabsichtigten Zweck in gleicher Weise erreichen würden (vgl. Bayerischer VGH,
Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.). Der Erteilung einer Erlaubnis an die Klägerin bzw. ihren
EU-ausländischen Vertragspartner, dem Wettveranstalter, steht § 5 Abs. 2 LottStV entgegen. Damit kann
anders als durch eine Untersagung des rechtswidrigen Verhaltens dieses nicht unterbunden werden. Ein
Vermittler von Sportwetten, die nicht vom Land Baden-Württemberg veranstaltet werden, kann sich nicht mit
Erfolg darauf berufen, ein schutzwürdiges Interesse an der Ausübung einer verbotenen Tätigkeit zu haben (vgl.
Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.). Die mit der Untersagung der
Vermittlung von Sportwetten verbundenen finanziellen Nachteile hat die Klägerin deshalb hinzunehmen. Ein
Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 GG ist nicht erkennbar. Da das öffentliche Interesse an der
Untersagung der Vermittlung von Sportwetten zur Verfolgung der genannten legitimen Ziele des staatlichen
Wettmonopols höher zu bewerten ist als die privaten und in erster Linie wirtschaftlichen Interessen der
Klägerin, ist die Maßnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
44 Sonstige Ermessensfehler sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ausweislich der
angegriffenen Bescheide haben sich die Behörden mit den vorgebrachten Belangen hinreichend auseinander
gesetzt und diese in einer nicht zu beanstandenden Weise gewichtet. Im Hinblick darauf, dass es
grundsätzlich im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, rechtswidriges Verhalten zu verhindern, genügt der
Hinweis, dass die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten erforderlich sei und dass ein milderes Mittel
nicht zur Verfügung stehe. Es ist auch nicht erkennbar, dass wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen
oder sachfremde Erwägungen in die Entscheidungen einbezogen worden sind.
45 Nach alledem war die Klage abzuweisen.
46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 Die Berufung war nach den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung
zuzulassen.