Urteil des VG Stuttgart vom 11.03.2014

VG Stuttgart: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, aufhebung der beschlagnahme, verfügung, hund, einziehung, verwahrung, polizei, höchstdauer, vollzug

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 11.3.2014, 1 S 2422/13
Leitsätze
1. Die Frist von sechs Monaten nach § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG, über die hinaus die polizeiliche
Beschlagnahme einer Sache nach § 33 Abs. 1 PolG nicht aufrechterhalten werden darf, beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem die Polizeibehörde die beschlagnahmte Sache in amtliche
Verwahrung nimmt.
2. Die polizeiliche Beschlagnahme einer Sache nach § 33 Abs. 1 PolG tritt, wenn nicht zuvor
eine Einziehung nach § 34 Abs. 1 PolG erfolgt ist, mit Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 33 Abs.
4 Satz 2 PolG kraft Gesetzes außer Kraft, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung der
Beschlagnahme bedarf.
3. Eine rechtmäßige Einziehung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG setzt voraus, dass eine noch
wirksame Beschlagnahme der Sache vorliegt. Daran fehlt es, wenn die Einziehung nach Ablauf
der Sechsmonatsfrist des § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die
Beschlagnahmeanordnung bestandskräftig geworden ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart
vom 12. November 2013 - 1 K 2604/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.05.2013
wird auch insoweit wiederhergestellt, als die Beschlagnahme des Hundes „Laxx Trxxx“
angeordnet worden ist.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 18.04.2012 sind die Mischlingshunde der
Beigeladenen „Joxxx“, „Saxxx“ und „Stxxxx“ beschlagnahmt und die Antragstellerin zur
Herausgabe der Hunde an die Polizei verpflichtet worden. Das einstweilige
Rechtsschutzverfahren der Beigeladenen gegen diese Verfügung blieb erfolglos (vgl.
Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.05.2012 - 1 K 1352/12 - und
Senatsbeschluss vom 11.07.2012 - 1 S 1209/12 -). Am 17.04.2013 sind der Beigeladenen
von der Polizei drei in ihrem Haus befindliche Hunde weggenommen worden. Ihr
hiergegen gerichteter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, ihr zwei der von der Polizei am
17.04.2013 weggenommenen Mischlingshunde, deren Namen sie mit "Taxxxx" und
"Boxxx" angab, zurückzugeben, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom
10.06.2013 - 1 K 1557/13 - abgelehnt. Die Beschwerde der Beigeladenen hiergegen wies
der Senat mit Beschluss vom 09.09.2013 - 1 S 1381/13 - zurück, da die von der Polizei
am 17.04.2013 der Beigeladenen weggenommenen Hunde - unabhängig von den Namen
- mit hoher Wahrscheinlichkeit die mit Verfügung vom 18.04.2012 beschlagnahmten Tiere
sind.
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Die Antragstellerin machte mit Schreiben vom 06.05.2013 gegenüber der
Antragsgegnerin geltend, einer der am 17.04.2013 der Beigeladenen weggenommenen
Hunde, nämlich der Hund „Laxx Trxxx“ gehöre ihr. Dieser habe sich bei der Beigeladenen
in Pflege befunden. Sie lege gegen die Beschlagnahme Widerspruch ein. Der Hund sei
umgehend an sie herauszugeben. Mit an die Beigeladene gerichteter, auch an den
Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin übersandter Verfügung vom 27.05.2003 stufte
die Antragsgegnerin den Hund „Laxx Trxxx" als Kampfhund gemäß § 1 Abs. 1, 2
PolVOgH ein (Ziffer 1), ordnete die Beschlagnahme des Hundes (Ziffer 2) und die
sofortige Vollziehung der Verfügung (Ziffer 3) an. Gegen diese Verfügung legte die
Antragstellerin mit Schreiben vom 29.05.2013 Widerspruch ein. Das Verwaltungsgericht
Stuttgart stellte mit Beschluss vom 12.11.2013 auf Antrag der Antragstellerin die
aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen diese Verfügung insoweit wieder her,
als der Hund „Laxx Trxxx" als Kampfhund eingestuft wird, und lehnte den Antrag im
Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus, die Einstufung des Hundes als Kampfhund
dürfte rechtswidrig sein, da der Hund nach der von der Antragsgegnerin in Auftrag
gegebenen Untersuchung kein reinrassiger Kampfhund der in § 1 Abs. 2, 3 PolVOgH
aufgeführten Hunderassen und auch kein Kampfhundmischling sei. Die Beschlagnahme
des Hundes „Laxx Trxxx“ dürfte nicht zu beanstanden sein. Diese dürfte die
wiederholende Beschlagnahme der mit Verfügung vom 18.04.2012 erfolgten
Beschlagnahme des Hundes „Stxxxx“ sein, da es sich bei dem Hund „Laxx Trxxx“ mit
hoher Wahrscheinlichkeit um den Hund „Stxxxx“ handele.
3
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie bringt vor, es handele
sich um unterschiedliche Hunde. Spätestens Ende November 2013 sei die Frist des § 33
Abs. 4 Satz 2 PolG abgelaufen. Im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5
Satz 3 VwGO sei der Hund an sie herauszugeben. Die Antragsgegnerin ist der
Beschwerde entgegengetreten. Sie habe mit der Beschlagnahmeverfügung vom
27.05.2013 lediglich nochmals verdeutlichen wollen, dass die Verfügung auch gegen die
Antragstellerin Wirkung haben solle. Die Hunde aus der Beschlagnahme vom 17.04.2013
seien zwischenzeitlich durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.01.2014
eingezogen worden. Die Antragstellerin hat hierauf erwidert, die Einziehungsverfügung
sei bereits Gegenstand eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes am
Verwaltungsgericht Stuttgart. Die Beigeladene hat, ohne einen eigenen Antrag zu stellen,
ausgeführt, die Hunde „Laxx Trxxx“ und „Stxxxx“ seien nicht identisch. Sie, die
Beigeladene, sei nie Eigentümerin des Hundes „Laxx Trxxx“ gewesen und auch nicht
Halterin dieses Hundes.
II.
4
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die von der Antragstellerin in
der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe,
auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO),
geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss teilweise zu ändern und
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung
der Antragsgegnerin vom 27.05.2013 auch insoweit wiederherzustellen, als in dieser die
Beschlagnahme des Hundes „Laxx Trxxx“ angeordnet worden ist. Der Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch insoweit nach
§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und zulässig sowie begründet (1). Soweit
die Antragstellerin darüber hinaus begehrt, im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung nach
§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Herausgabe des Hundes „Laxx Trxxx“ an sich anzuordnen,
wird die Beschwerde zurückgewiesen (2).
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1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin hat auch bezüglich Ziffer 2 der Verfügung der Antragsgegnerin vom
27.05.2013 Erfolg. Zwar geht auch der Senat weiterhin davon aus, dass überwiegende
Anhaltspunkte dafür sprechen, dass es sich bei dem Hund „Laxx Trxxx“ um den Hund
„Stxxx“ handelt, der Gegenstand der Beschlagnahmeverfügung der Antragsgegnerin vom
18.04.2012 war. Die Beschlagnahme dieses Hundes ist jedoch rechtswidrig geworden,
da sie länger als sechs Monate aufrechterhalten worden ist.
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Nach § 33 Abs. 4 Satz 1 PolG ist die Beschlagnahme aufzuheben, sobald ihr Zweck
erreicht ist. Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung - an der es im vorliegenden
Fall fehlt - darf die Beschlagnahme nach § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG nicht länger als sechs
Monate aufrechterhalten werden. Die Beschlagnahme ist ein Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung. Die Ortspolizeibehörde, die eine Beschlagnahme angeordnet und
vollzogen hat, hat während dieser Zeit die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ständig zu
überprüfen. Hat sie eine Befristung der Beschlagnahme nicht ausdrücklich
ausgesprochen, so ist die Dauer der Beschlagnahme kraft Gesetzes auf sechs Monate
begrenzt. Diese gesetzlich bestimmte Höchstdauer der Beschlagnahme von sechs
Monaten ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das Gesetz setzt damit
der Dauer der Beschlagnahme eine absolute Grenze (vgl. Senat, Beschl. v. 22.02.1990 -
1 S 151/90 - VBlBW 1990, 351; Urt. v. 02.12.1996 - 1 S 1520/96 - VBlBW 1997, 187;
Beschl. v. 17.07.2000 - 1 S 1862/99 - VBlBW 2001, 100). Die Höchstdauer der zulässigen
Beschlagname und die Pflicht der Behörde, die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme
ständig zu überprüfen, dienen dem Schutz des Eigentümers oder Inhabers der
tatsächlichen Gewalt über die Sache, der während der Zeit der Beschlagnahme die
Sache nicht nutzen kann und zudem gemäß § 3 Abs. 3, Abs. 1 Satz 3 DVO PolG zum
Ersatz der Aufwendungen für die Verwahrung der beschlagnahmten Sache verpflichtet ist
(vgl. dazu Senat, Beschl. v. 06.09.2005 - 1 S 1043/05 -).
7
Mit Ablauf der Sechsmonatsfrist tritt die Beschlagnahme automatisch außer Kraft, ohne
dass es einer ausdrücklichen Aufhebung der Beschlagnahme bedarf (ebenso
Belz/Mußmann, PolG BW, 7. Aufl., § 33 Rn. 16; Ruder/Schmitt, PolR BW, 7. Aufl., Rn.
629). Die Polizeibehörde darf die Beschlagnahme auch nicht über sechs Monate hinaus
erneuern oder aus dem gleichen Grund erneut verfügen (vgl. bereits Senat, Urt. v.
02.12.1996, a.a.O.). Anderenfalls könnte die Polizeibehörde durch eine solche Verfügung
die gesetzlich festgelegte Höchstdauer der Beschlagnahme umgehen.
8
Die Frist beginnt mit dem Vollzug der Beschlagnahme, also mit dem Zeitpunkt, zu dem die
Behörde die beschlagnahmte Sache in amtliche Verwahrung nimmt (ebenso
Belz/Mußmann sowie Ruder/Schmitt, je a.a.O.). Denn mit dem Vollzug der
Beschlagnahme realisiert sich für den Betroffenen - gerade im Hinblick auf
Nutzungsmöglichkeit und Verwahrkosten - die belastende Wirkung einer
Beschlagnahmeanordnung.
9
Nach diesen Maßstäben ist die Beschlagnahme des Hundes „Laxx Trxxx“ mit Ablauf des
17.10.2013 rechtswidrig geworden. Denn der Hund ist am 17.04.2013 der Beigeladenen
weggenommen und in amtliche Verwahrung genommen worden. Der tatsächliche Vollzug
der bereits mit Verfügung vom 18.04.2012 angeordneten Beschlagnahme erfolgte mithin
am 17.04.2013, an diesem Tag wurde die Sechsmonatsfrist des § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG
in Lauf gesetzt. Der Beginn der Sechsmonatsfrist am 17.04.2013 bleibt hier auch
unberührt von der Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.05.2013. Dies ergibt sich
bereits daraus, dass die Antragsgegnerin dieser Verfügung keine selbständige
Regelungswirkung beimisst. Die Antragsgegnerin sieht in der Verfügung vom 27.05.2013
lediglich eine Klarstellung, dass die Beschlagnahme- anordnung vom 18.04.2012 auch
für die Antragstellerin gelte. Die Verfügung vom 27.05.2013 war an die Beigeladene als
Adressatin des Verwaltungsakts gerichtet und lediglich ergänzend auch dem
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin übersandt worden.
10 Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin auf ihre Einziehungsverfügung vom
31.01.2014. Diese führt nicht zur Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der
Beschlagnahme über sechs Monate hinaus. Eine rechtmäßige Einziehung nach § 34 Abs.
1 Satz 1 PolG setzt voraus, dass eine noch wirksame Beschlagnahme der Sache vorliegt
(ebenso Belz/Mußmann, a.a.O., § 34 Rn. 3; Ruder/Schmitt, a.a.O., Rn. 638). Die
Einziehung erfolgte hier nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG.
An einer wirksamen Beschlagnahme fehlt es daher im Moment der Einziehung.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine bestandskräftige
Beschlagnahmeanordnung vorliegt (vgl. zu deren Bedeutung: Senat, Urt. v. 20.07.1987 - 1
S 117/87 - DÖV 1988, 81; Urt. v. 14.05.2007 - 1 S 1422/06 - VBlBW 2007, 351). Denn
wegen der gesetzlichen Begrenzung der Beschlagnahme auf die Höchstdauer von sechs
Monaten durch § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG kann die Tatbestandswirkung einer
bestandskräftigen Beschlagnahmeanordnung nicht über die Sechsmonatsfrist hinaus
reichen.
11 2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit die Antragstellerin darüber hinaus begehrt,
im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Herausgabe
des Hundes „Laxx Trxxx“ an sich anzuordnen. Die Antragsgegnerin ist, da die
Beschlagnahme rechtwidrig geworden und die Einziehungsverfügung ebenfalls nicht
rechtmäßig ist, dem Grunde nach zur Herausgabe des Hundes „Laxx Trxxx“ verpflichtet.
Es stehen auch keine Gründe einer Herausgabe gerade an die Antragstellerin entgegen,
da die Beigeladene, der der Hund am 17.04.2013 weggenommen wurde, der Herausgabe
an die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, vielmehr im Verfahren vorgetragen hat,
sie sei nicht Halterin und die Antragstellerin Eigentümerin des Hundes. Jedoch kann die
Antragsgegnerin die Herausgabe des Hundes an den Eigentümer oder den rechtmäßigen
Inhaber der tatsächlichen Gewalt gemäß § 3 Abs. 3, Abs. 1 Sätze 3 und 4 DVO PolG von
der Zahlung der zum Zwecke der Verwahrung gemachten Aufwendungen abhängig
machen. Über welchen Zeitraum die Beschlagnahme rechtmäßig war und in welcher
Höhe erstattungspflichtige Verwahrkosten entstanden sind, ist im vorliegenden Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes weder bekannt noch mit zumutbarem Aufwand zu
klären. Daher macht der Senat von seinem Ermessen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (vgl.
nur Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80 Rn. 176) dahingehend Gebrauch, von einer
Anordnung der Vollzugsfolgenbeseitigung abzusehen. Die Herausgabepflicht der
Antragsgegnerin dem Grunde nach besteht gleichwohl.
12 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3
VwGO. Die Antragsgegnerin ist auch verpflichtet, die erstinstanzlichen Kosten zu tragen,
da die Beschlagnahme bereits im Zeitpunkt des Beschlusses des Verwaltungsgerichts
vom 12.11.2013 wegen Ablaufs der Sechsmonatsfrist des § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG
rechtswidrig geworden war. Die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO
führt zu einem nur geringfügigen Unterliegen der Antragstellerin i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3
VwGO, so dass die Antragsgegnerin im Verhältnis zur Antragstellerin die gesamten
Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Es ist angemessen, dass die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen nicht erstattet werden, da diese keinen Antrag gestellt hat und
daher kein Kostenrisiko eingegangen ist.
13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, §
52 Abs. 2 GKG.
14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).