Urteil des VG Stuttgart vom 23.11.2007

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VG Stuttgart Urteil vom 23.11.2007, 9 K 2616/07
Erstattung von Fahrgeldausfällen eines Verkehrsunternehmens für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im
öffentlichen Personennahverkehr
Leitsätze
Zuwendungen eines öffentlichen Trägers, die primär die Entgelte der Fahrgäste bezuschussen, sind bei den Fahrgeldeinnahmen im Sinne des §
148 Abs. 2 SGB IX mitzurechnen.
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.2.2007 verpflichtet, die an die Klägerin zu
leistenden Erstattungen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im Kalenderjahr 2003 auf 357.551,51 EUR, im
Kalenderjahr 2004 auf 371.584,21 EUR und im Kalenderjahr 2005 auf 390.723,70 EUR festzusetzen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bewilligung eines erhöhten Ersatzes für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen in
den Kalenderjahren 2003 bis 2005.
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Die Klägerin betreibt ein Personenbeförderungsunternehmen. Im Jahr 1999 schloss die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit anderen
Verkehrsunternehmen, der Verkehrsgemeinschaft Schwäbisch Hall GmbH VSH und dem Landkreis Schwäbisch Hall den „Vertrag über die
Einführung eines einheitlichen Kundentarifes im Landkreis Schwäbisch Hall - RegioTarif Schwäbisch Hall -“. Dieser dient der Verbesserung des
öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Schwäbisch Hall. Dazu führt er unter anderem in seinem § 2 eine neue Tarifstruktur ein, die
zwischen Kundentarif (im Folgenden: Verbundtarif) und Haustarifen unterscheidet:
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„Der Kundentarif stellt die gegenüber dem Fahrgast einheitlich von allen Verkehrsunternehmen angewandten Fahrpreise dar. Die genehmigten
Haustarife der Verkehrsunternehmen bilden die Grundlage für die tatsächlichen, originären Fahrgelderlöse der Verkehrsunternehmen. Jedem im
Kundentarif verkauften Fahrausweis wird der tatsächliche Haustarif gegenübergestellt. Etwaige Harmonisierungsunter/-überdeckungen sowie
Durchtarifizierungsunterdeckungen werden entsprechend den Regelungen in diesem Vertrag "fahrscheinscharf" ermittelt und vom Landkreis
ausgeglichen. Die verkehrsunternehmerische Verantwortung bleibt erhalten und unterstützt die effiziente Weiterentwicklung des ÖPNV.“
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Die zuständigen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsbehörden genehmigten sowohl den Verbundtarif als auch die jeweiligen
Haustarife der beteiligten Verkehrsunternehmen. Die interne Abrechnung im Verkehrsverbund läuft nach § 7 des genannten Vertrages
dergestalt, dass die Fahrgeldeinnahme für den Verkauf jedes Fahrscheines beim verkaufenden Verkehrsunternehmen verbleibt, ungeachtet
dessen, ob der Erwerber in Verkehrsmittel anderer Unternehmen umsteigt. Das verkaufende Unternehmen kann dann gegenüber dem Landkreis
noch eine Ausgleichsleitung in Höhe der Differenz zwischen Verbundtarif und Haustarif verlangen.
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Mit Antrag vom 7.7.2004 begehrte die Klägerin vom Regierungspräsidium Stuttgart die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche
Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr im Jahr 2003. Ihre Fahrgeldeinnahmen aus dem genehmigten
Haustarif einschließlich Mehrwertsteuer hätten im Jahr 2003 4.261.639,00 EUR betragen. Der aufgrund einer Verkehrszählung eines
unabhängigen Unternehmens nach § 148 Abs. 5 SGB IX ermittelte Erstattungssatz betrage 8,39 Prozent. Daraus ergebe sich ein
Erstattungsanspruch von 357.551, 51 EUR.
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Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte bereits in den Vorjahren einen umfangreichen Schriftverkehr mit vorgesetzten Dienststellen und mit den
zuständigen Verkehrsbehörden zur Frage begonnen, ob die Einnahmen nach den Haustarifen oder nur die geringeren nach dem Verbundtarif
die im Erstattungsverfahren nach § 148 Abs. 2 SGB IX zu berücksichtigenden Fahrgeldeinnahmen seien. Schließlich teilte das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung unter dem 11.8.2004 mit:
7
„Gemäß § 148 Abs. 2 SGB IX sind Fahrgeldeinnahmen alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Beförderungsentgelt „die finanzielle Forderung des Verkehrsunternehmers an den
Beförderten für eine bestimmte Beförderungsleistung“ (Urt. v. 19.01.1979, Az.: 7 C 56/75). Dem steht nicht entgegen, dass das
Beförderungsentgelt auch von Dritten gezahlt werden kann „wenn die Leistung des Dritten einen Anspruch des Verkehrsunternehmers abgelten
soll, den dieser sonst gegen den Beförderten hätte“ (Urt. v. 19.01.1979, Az.: 7 C 56/75). Bezogen auf die Situation im Verkehrsverbund
KreisVerkehr Schwäbisch Hall bedeutet dies, dass die Verkehrsunternehmen gegenüber den beförderten Personen den Verbundtarif geltend
machen. Dieser ist somit das Beförderungsentgelt im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung und im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.“
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Das Sozialministerium Baden-Württemberg forderte nach Erhalt dieser Stellungnahme das Regierungspräsidium Stuttgart auf, den am
Verkehrsverbund beteiligten Unternehmen nur vorläufige Bescheide unter Berücksichtigung nur der Einnahmen aus dem Verbundtarif zu
erteilen. Die KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH und die Verkehrsunternehmen machten demgegenüber geltend, da ihr Verbundsystem auf
einer fahrscheinscharfen Abrechnung basiere, gebe es für die Einnahmen aus dem Verbundtarif keinen Einnahmeaufteilungsschlüssel. Die
Einnahmen der einzelnen Verkehrsunternehmen aus dem Verbundtarif könnten schlicht nicht gemeldet werden. Schließlich erklärte sich die
Klägerin (wie die übrigen Verkehrsunternehmen) mit Fax vom 3.8.2004 bereit, für eine vorläufige Erstattungsberechnung und -festsetzung dürfe
das Regierungspräsidium Stuttgart ihre Fahrgeldeinnahmen aus dem Haustarif vorläufig um 15 Prozent kürzen. Etwaige spätere Rechtsmittel
blieben davon unberührt.
9
Mit Bescheid vom 6.8.2004 setzte das Regierungspräsidium Stuttgart den Erstattungsanspruch der Klägerin für das Kalenderjahr 2003 vorläufig
auf 304.264,81 EUR fest und bewilligte ihr für das Folgejahr Vorauszahlungen. Unter Ziffer 3.4 der Begründung des Bescheids wurde ausgeführt,
nach Erlass des Sozialministeriums Baden-Württemberg könnten die von der Klägerin benannten Einnahmen nach ihrem Haustarif nicht
Grundlage des Erstattungsverfahrens sein. Stattdessen sollten die Einnahmen aus dem Verbundtarif als Fahrgeldeinnahmen zugrunde gelegt
werden. Da eine Bestimmung der unternehmensgenauen Einnahmen aus diesem Tarif nicht möglich sei, sei die Differenz zwischen den
Einnahmen aus dem Haustarif und jenen aus dem Verbundtarif mit einem pauschalen 15-prozentigen Abschlag geschätzt worden. Die
endgültige Festsetzung erfolge nach Abklärung auf Bundesebene.
10 In den beiden Folgejahren verfuhren die Klägerin und das Regierungspräsidium Stuttgart identisch. Mit Bescheid vom 2.8.2005 bewilligte das
Regierungspräsidium Stuttgart der Klägerin eine vorläufige Erstattung für das Kalenderjahr 2004 in Höhe von 316.207,69 EUR, obgleich diese
eine Erstattung in Höhe von 371.584,21 EUR beantragt hatte. Mit Bescheid vom 24.8.2006 bewilligte es der Klägerin für das Kalenderjahr 2005
einen Erstattungsbetrag von 332.483,81 EUR (beantragt waren 390.723,70 EUR). Bei der Berechnung des Erstattungsbetrags für das
letztgenannte Jahr war das geänderte Verfahren zur Ermittlung des Prozentsatzes nach § 148 Abs. 5 SGB IX berücksichtigt worden.
11 In der Zwischenzeit versuchte das Regierungspräsidium Stuttgart die KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH sowie die in ihr beteiligten
Verkehrsunternehmen dazu zu bewegen, eine Methode zur Aufschlüsselung des Anteils der einzelnen Verkehrsunternehmen an den
Einnahmen aus dem Verbundtarif zu entwickeln und offenzulegen. Daraufhin testierte das Rechnungsprüfungsamt des Landratsamts
Schwäbisch Hall gegenüber der KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH die in den Kalenderjahren 2003 bis 2005 aus dem Verbundtarif
angefallenen Entgelte und deren Verteilung auf die einzelnen Verkehrsunternehmen nach einem Schlüssel, der sich aus den
Haustarifeinnahmen der Unternehmen ergab. Zudem legte die KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH zusätzliche nicht zu berücksichtigende
Haustarifeinnahmen der Unternehmen ergab. Zudem legte die KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH zusätzliche nicht zu berücksichtigende
Einnahmenanteile der Verkehrsunternehmen offen. Damit war das Regierungspräsidium Stuttgart in der Lage, die Einnahmen der einzelnen
Verkehrsunternehmen aus dem Verbundtarif präziser zu berechnen.
12 Mit Bescheid vom 13.2.2007 setzte das Regierungspräsidium Stuttgart daraufhin die Erstattungsbeträge der Klägerin für die Kalenderjahre 2003
bis 2005 neu fest (2003: 321.421,76 EUR; 2004: 334.964,44 EUR; 2005: 353.095,67 EUR). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die Änderung der Festsetzung basiere auf der jetzt exakten Zuweisung der Fahrgeldeinnahmen nach dem Verbundtarif an die einzelnen
Verkehrsunternehmen. Durch diesen neuen Bescheid würden die vorläufigen Bescheide für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 ersetzt, soweit sie
dem neuen Bescheid widersprächen.
13 Am 12.3.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung stellt sie darauf ab, ihr stehe für die streitigen Kalenderjahre eine erhöhte
Erstattungssumme zu, die sich aus der Heranziehung ihrer Einnahmen aus dem Haustarif als Bemessungsgrundlage für das
Erstattungsverfahren ergebe. Denn gemäß § 148 Abs. 2 SGB IX seien Fahrgeldeinnahmen alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum
genehmigten Beförderungsentgelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Personenbeförderungsrecht habe man nicht
zu berücksichtigen, ob das Entgelt ganz oder zum Teil vom Fahrgast, von der öffentlichen Hand, oder von einem Dritten gezahlt werde. Der vom
Fahrgast bezahlte Fahrpreis sei damit nicht zwangsläufig mit dem Beförderungsentgelt gleichzusetzen, das gemäß § 148 Abs. 2 SGB IX die
Grundlage für die Erstattungsleistungen darstelle. Die von der Klägerin erzielten Fahrgeldeinnahmen aus dem Verbundtarif seien aus verkehrs-
und sozialpolitischen Gründen niedriger angesetzt als die Einnahmen aus dem Haustarif. Damit stelle die Zuzahlung der öffentlichen Hand eine
Leistung des Beförderten dar und gerade keine Subvention des Beförderungsunternehmens. Das ergebe sich auch daraus, dass die
Zuweisungen in umsatzsteuerbarer Weise erfolgten. Der Landkreis erstatte der Klägerin nämlich die Differenz zwischen Verbundtarif und
Haustarif einschließlich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer, welche die Klägerin dann abführe. Deswegen handele es sich bei der
Zuwendung um ein zusätzliches Entgelt eines Dritten auf die Beförderungsleistung nach Abschnitt 150 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 bis 6 UStR 2000. Ein
weiterer gewichtiger Anhaltspunkt lasse sich § 2 Satz 2 des Vertrages über die Einführung eines einheitlichen Kundentarifs im Landkreis
Schwäbisch Hall vom 2.12.1999 entnehmen, da er laute:
14 “Die genehmigten Haustarife bilden die Grundlage für die tatsächlichen, originären Fahrgelderlöse der Verkehrsunternehmen...“.
15 Der Haustarif sei zudem genehmigtes Beförderungsentgelt. Eine Aufschlüsselung der Einnahmen aus dem Verbundtarif auf die einzelnen
Verkehrsunternehmen sei nahezu unmöglich. Schließlich sei auch noch darauf hinzuweisen, dass die vergleichbaren Ausgleichszahlungen für
die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen nach § 45 a PBefG (für Schülerkarten) durch den Beklagten schon immer und auch in den
letzten Jahren unverändert auf der Grundlage des Haustarifs erfolgten. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb man bei der Berechnung von
Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG anders verfahre als bei der Berechnung von Ausgleichszahlungen nach § 148 SGB IX. Bei
Zugrundelegung dieser richtigen Rechtsauffassung ergäben sich folgende höhere Erstattungssummen: 2003: 357.551,51 EUR, 2004:
371.584,21 EUR; 2005: 390.723,70 EUR. Somit habe sie einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von
16 110.377,55 EUR.
17 Die Klägerin beantragt,
18
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.2.2007 zu verpflichten, die an die
Klägerin zu leistenden Erstattungen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im Kalenderjahr 2003 auf
357.551,51 EUR, im Kalenderjahr 2004 auf 371.584,21 EUR und im Kalenderjahr 2005 auf 390.723,70 EUR festzusetzen.
19 Der Beklagte beantragt,
20
die Klage abzuweisen.
21 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, nach seiner Kenntnis handele es sich beim Tarifmodell, an welchem die Klägerin partizipiere, um
ein bundesweit einmaliges Modell. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Erstattungsforderungen könnten nur die Einnahmen der Klägerin
aus dem Verbundtarif sein. Denn von den begünstigten Schwerbehinderten würde die Klägerin bei Entfallen der Vergünstigung auch nur das
Entgelt nach dem Verbundtarif erhalten. Das Begehren der Klägerin laufe auf eine kostendeckende Erstattung des Aufwands für die
unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter hinaus, die sich dem Gesetz nicht entnehmen lasse. Der Unterschied zwischen Haustarif und
Verbundtarif basiere auf einer politisch motivierten Absenkung des Verbundtarifs und stehe gerade nicht mit der Beförderung Schwerbehinderter
in Zusammenhang. Die Zuzahlung des Landkreises stelle also keine Tarifzahlung für den Fahrgast dar, sondern eine Zuschussleistung, die
lediglich die Verkehrsleistung stärker im Blick habe als eine pauschale Subventionierung. Diese Fallgruppe unterscheide sich auch von der im
Schülerbeförderungsverkehr anzutreffenden Fallgruppe, bei welcher der Bruttofahrpreis mit dem Fahrgast (Schüler) vereinbart werde, aber nur
zum Teil vom Fahrgast, zum Teil vom Träger der Schülerbeförderung getragen werde. In einem solchen Fall sei der Gegenstand des
Beförderungsvertrags und des vereinbarten Entgelts der Gesamtpreis.
22 Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr Vorbringen ergänzt und vertieft. Der Vertreter des Beklagten hat unter anderem
hervorgehoben, der Haustarif sei für den Beförderten bei Abschluss des Beförderungsvertrages nicht erkennbar. Seine Heranziehung zur
Bemessung der Höhe der Erstattungsleistungen führe zudem zu einer Doppelsubventionierung. Der Vertreter der Klägerin hat eine
Stellungnahme des Landkreises Schwäbisch Hall vom 22.11.2007 zur Funktion des dortigen Verbundtarifs vorgelegt und unter anderem darauf
verwiesen, dass ein vergleichbares Tarifmodell auch in anderen Landkreisen außerhalb des Regierungsbezirks Stuttgart praktiziert werde.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
24 Die zulässige Klage (vgl. 150 Abs. 7 Satz 2 SGB IX; § 6a AGVwGO) ist begründet. Denn das nach § 150 Abs. 1 Satz 3 u. Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 2
der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im ÖPNV (vom 18.9.1979,
GBl. S. 354 i.d.F. v. 25.4.2007, GBl. S. 252) zuständige Regierungspräsidium Stuttgart hat seiner Berechnung von Erstattungsleistungen zu
Unrecht die Einnahmen der Klägerin aus dem für sie geltenden Verbundtarif zugrundelegt. § 148 Abs. 2 SGB IX gebietet im vorliegenden Fall
jedoch die Berücksichtigung der höheren Einnahmen aus dem für die Klägerin geltenden Haustarif. Da die Berechnung der Höhe der Erstattung
im Übrigen unstreitig ist, besitzt die Klägerin einen Anspruch auf Festsetzung der aus dem Tenor ersichtlichen Erstattungsbeträge (vgl. § 113 Abs.
5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin kann ihr Begehren auf eine Anspruchsgrundlage stützen (dazu 1.) und die für die Berechnung hier
entscheidende Norm des § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX gebietet eine Berücksichtigung der Einnahmen der Klägerin aus dem für sie geltenden
Haustarif (dazu 2.).
25 1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch für die Jahre 2003 bis 2005 ist § 145 Abs. 3 SGB IX i.V.m. §§ 148 und 150
SGB IX in der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Fassung.
26 Diese Bestimmungen stehen in folgendem Normzusammenhang: Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die
infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, Anspruch, von
Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5
SGB IX im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert zu werden. Das gleiche gilt gemäß § 145 Abs. 2 SGB IX für
Begleitpersonen und bestimmte mitgeführte Gegenstände. Die durch die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr entstehenden
Fahrgeldausfälle werden an Beförderungsunternehmer wie die Klägerin gemäß § 145 Abs. 3 SGB IX nach Maßgabe der §§ 148 und 150 SGB IX
erstattet. Nach § 148 Abs. 1 SGB IX ergibt sich die Erstattungssumme für ein Kalenderjahr aus dem Produkt der nach § 148 Abs. 2 SGB IX zu
bestimmenden nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen dieses Jahres und einem nach § 148 Absatz 4 oder Absatz 5 SGB IX zu bestimmenden
Prozentsatz. Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ist alleine die Bestimmung der Höhe der Fahrgeldeinnahmen der Klägerin in
den jeweiligen Kalenderjahren streitig.
27 2. Die nach § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX zu berücksichtigenden Fahrgeldeinnahmen sind hier die Einnahmen der Klägerin aus dem für sie
geltenden Haustarif.
28 Nach dem in allen hier betroffenen Kalenderjahren gleichlautenden § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne des Kapitels
13 des SGB IX alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt (nach dem für den vorliegenden Rechtsstreit nicht
weiter relevanten § 148 Abs. 2 2. HS SGB IX umfassen sie auch die Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen,
sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln und Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten). Im Falle der Klägerin sind zwei Tarife von den
zuständigen Behörden genehmigt worden, der niedrigere Verbundtarif und der höhere Haustarif. Die von der Beklagtenseite vorgebrachten
Einwände gegen die Heranziehung der (höheren) Einnahmen aus dem Haustarif als „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten
Beförderungsentgelt“ greifen letztlich nicht durch. Das gilt für den Einwand der mangelnden Erkennbarkeit des Haustarifs für den Fahrgast (dazu
a)), den Einwand der entstehenden Doppelsubventionierung (dazu b)) und das Argument, es handle sich um teilweise Leistungen eines Dritten
(dazu c))
29 a) Zwar dürfe es zutreffen, dass dem Fahrgast - ungeachtet einer wohl erfolgten allgemeinen Bekanntmachung des Haustarifs - beim Abschluss
des Beförderungsvertrages der Haustarif nicht bewusst sein wird. Es ist aber nicht erkennbar, wie dieses aus dem Zivilrecht entlehnte Argument
im System der §§ 145 ff. SGB IX Bedeutung erlangen kann. Schon der Wortlaut dieser Bestimmungen knüpft nicht an die Erkennbarkeit des
Entgelts für den Fahrgast an.
30 b) Auch dürfte es zutreffen, dass bei Zugrundelegung der Einnahmen aus dem Haustarif als Bemessungsgrundlage nach § 148 Abs. 2 SGB IX
regelmäßig eine Doppelbezuschussung eintreten wird: Auf jeden Euro Zuschuss des Landkreises muss das beklagte Land noch einen Anteil an
Erstattungsleistungen nach § 148 SGB IX „aufzahlen“. Dieser Effekt mag politisch und volkswirtschaftlich fragwürdig sein, doch ist nicht
erkennbar, dass er einem gesetzlichen Verbot zuwiderläuft (ähnlich wohl VG Augsburg, Urt. v. 22.6.2006 - 3 K 05.684 - .)
31 c) Schließlich steht der Heranziehung der Einnahmen aus dem Haustarif auch nicht entgegen, dass es sich dabei nicht nur um Leistungen der
Fahrgäste , sondern teilweise auch um Leistungen eines Dritten, des Landkreises, handelt. Zwar mag der Wortlaut von § 148 Abs. 2 1. HS SGB IX
- „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf“ - für eine solche enge Auslegung sprechen. Auch erscheint es der Kammer nicht sinnvoll, die am Wortlaut
orientierte Auslegung alleine mit aus dem Personenbeförderungsrecht entlehnten Argumenten zu durchbrechen. Beim Bemühen um eine
präzisere Definition der „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ wird zwar häufig, wie im vorliegenden Falle
etwa seitens der Klägerin oder des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, an Definitionen aus dem
Personenbeförderungsrecht angeknüpft. Ob die Definition der Fahrgeldeinnahmen im Sinne des Kapitels 13 des SGB IX in jeder Hinsicht mit der
Definition des Beförderungsentgelts nach § 39 PBefG übereinstimmt, erscheint allerdings zweifelhaft (offen gelassen in BVerwG, Urt. v.
31.1.1975, VRS 1, 156 bei der Auslegung der Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 1 UnBefG; bejahend wohl VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v.
11.4.2006 - 12 K 2631/04 - sowie - zur Vorgängervorschrift des § 62 SchwbG - VG Augsburg, Urt. v. 22.6.2006, a.a.O.).
32 Dass „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf“ nicht nur vom Fahrkartenbezieher geleistete Entgelte, sondern auch - unter bestimmten Umständen -
Leistungen Dritter sein können (so - für das Personenbeförderungsrecht - BVerwG, Urt. v. 19.1.1979 - VII C 56.75 - ), lässt sich jedoch
durch eine Auslegung von § 148 Abs. 2 SGB IX nach dem Normzweck der §§ 145 ff. SGB IX ermitteln: Die Erstattungsbeträge nach § 148 SGB IX
haben nämlich nicht den Charakter einer allgemeinen Unternehmenssubvention, sondern sind dazu bestimmt, die Verkehrsunternehmer für
Leistungen zu entschädigen, die sie im Interesse der Allgemeinheit erbringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1972, BVerwGE 39, 349). Die
Unternehmer sollen also in pauschalierter Form das erhalten, was sie ohne gesetzliche Inpflichtnahme erhalten hätten, wenn die Menschen mit
einer Schwerbehinderung das Beförderungsentgelt selbst entrichten müssten (so VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 11.4.2006, a.a.O.). Hätte im
vorliegenden Fall ein Mensch mit Schwerbehinderung in einem Fahrzeug der Klägerin ein reguläres Ticket gelöst, hätte die Klägerin nicht nur
diesen Erlös, sondern regelmäßig noch zusätzlich eine Zuwendung des Landkreises erhalten. Solche Zuwendungen Dritter, die primär einer
Bezuschussung des Fahrgastentgelts und damit des Fahrgasts dienen, sind daher zu den „Erträgen aus dem Fahrkartenverkauf zum
genehmigten Beförderungsentgelt“ zu zählen.
33 Um eine solche Zuwendung handelt es sich hier, wie auch die Stellungnahme des Zuwenders, des Landkreises Schwäbisch Hall vom
22.11.2007 belegt, wonach der dortige Verbundtarif nicht die Unternehmen, sondern den Fahrgast begünstigen solle. Damit ist die Zuwendung
keine, die primär allgemeine Verluste der Klägerin ausgleichen soll (sog. Unternehmenssubvention) und die deswegen nicht zu den „Erträgen
aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt“ gezählt werden könnte (so BVerwG, Urt. v. 17.1.2003, NVwZ 2003, 866 für
die Ausgleichszahlungen für verbilligte Schülerkarten nach § 45a PBefG; VG Augsburg, Urt. v. 22.6.2006, a.a.O., für gesetzliche
Kostendeckungsbeiträge an die Verkehrsunternehmen). Das zeigt sich auch an der umsatzsteuerlichen Behandlung der jeweiligen
Zuwendungen: Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG gehört zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt auch, was ein anderer als der Empfänger dem
Unternehmer für die Leistung schuldet. Während die Finanzverwaltungen die Ausgleichsleistungen für verbilligte Schülerkarten nach § 45a
PBefG regelmäßig - und auch im Falle der Klägerin - als verlustausgleichende unternehmensbezogene und damit umsatzsteuerfreie Subvention
sehen (so etwa FG MV, Urt. v. 27.9.1995 - 1 K 72/95 - ), hat die Klägerin auf die Zuschussleistungen des Landkreises nach dem Haustarif
Umsatzsteuer zu entrichten und erhält sogar diese Leistungen einschließlich der Umsatzsteuer vom Landkreis. Die Finanzverwaltung geht also
davon aus, dass es sich bei der hier im Streit stehenden Zuwendung des Landkreises um ein zusätzliches Entgelt eines Dritten für die
Beförderungsleistung der Klägerin handelt. Auch das spricht dafür, die Erträge nach dem Haustarif als die „Erträge aus dem Fahrkartenverkauf
zum genehmigten Beförderungsentgelt“ zu bewerten.
34 Nachdem der Beklagte unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO). Dies schließt Gerichtskosten mit
ein, da Rechtsstreitigkeiten von Beförderungsunternehmen um die Erstattung ihrer Aufwendungen nicht § 188 Satz 1 1. HS u. Satz 2 VwGO
unterfallen (so BVerwG, Beschl. v. 8.5.1990 - 7 ER 101/90 - ).
35 Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
zukommt. Die entscheidungserhebliche Frage ist obergerichtlich nicht geklärt und wird auch in einer Vielzahl von Verfahren, von denen manche
beim Verwaltungsgericht bereits anhängig, aber zum Ruhen gebracht sind, entscheidungserheblich werden.
Beschluss vom 23. November 2007
Der Streitwert ist gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG auf
110.377,55 EUR
festzusetzen und am Interesse der Klägerin an der Sache bemessen.