Urteil des VG Saarlouis vom 08.02.2010

VG Saarlouis: öffentlich, fahrzeug, kostenbeitrag, rückstufung, belastung, verbindlichkeit, pauschalabzug, miteigentumsanteil

VG Saarlouis Beschluß vom 8.2.2010, 11 K 409/09
Ermittlung eines Kostenbeitrags für Jugendhilfeleistungen
Leitsätze
1. Die Berechnung des öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrages erfolgt nach den §§ 92 - 94
SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung.
2. Zur Berücksichtigung von tatsächlichen Belastungen über die in § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB
VIII vorgesehene Pauschale hinaus.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet, weil die Klage gegen den Bescheid vom
15.11.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 01.04.2009 nicht die für die Gewährung
von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den
angefochtenen Bescheiden gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen, die sich die Kammer zu
Eigen macht.
Das Vorbringen im Klageverfahren gibt zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass.
Der Beklagte hat zu Recht eine gegenüber unterhaltsrechtlichen Grundsätzen
eigenständige Berechnung des öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrages nach den §§ 92 bis
94 SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung vorgenommen (OVG Schleswig-Holstein,
Beschluss vom 24.08.2009 - 2 MB 12/09, 2 O 28/09 -, juris) .
Die auf der Basis der vom Kläger vorgelegten Einkommensnachweise erfolgte Berechnung
des anrechenbaren Einkommens begegnet keinen Bedenken. Die Berechnungen des
Klägers im Schriftsatz vom 21.12.2009 weisen sogar ein geringfügig höheres Einkommen
als das den Bescheiden zugrunde gelegte aus, denn die geltend gemachten Fahrtauslagen
sind wie vom Beklagten zutreffend vorgetragen jedenfalls mit dem Pauschalabzug
berücksichtigt.
Die Mieteinnahmen des Klägers wurden (1/2 Miteigentumsanteil) auch nur zur Hälfte als
Einkommen angerechnet (207,50 EUR). Der Wohnvorteil blieb sogar gänzlich
unberücksichtigt.
Eine Berücksichtigung von tatsächlichen Belastungen über die in § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII
vorgesehene Pauschale von 25 % kommt dagegen entgegen der Auffassung des Klägers
nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII, wonach
Belastungen, die höher als der pauschale Abzug sind, abgezogenen werden können, soweit
sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen
Lebensführung nicht verletzen, liegen im konkreten Fall nicht vor. Insbesondere sind in
diesem Zusammenhang die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Finanzierung
eines Ford Focus (in Höhe von 399,82 EUR pro Monat) nicht abzugsfähig. Der Beklagte hat
insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Fahrzeug um das dritte
auf den Kläger zugelassene Fahrzeug handelt und dass die Verbindlichkeit zu einem
Zeitpunkt begründet wurde, als bereits Jugendhilfeleistungen erbracht wurden. Der
Bewertung, dass die Anschaffung eines dritten Fahrzeugs nicht unumgänglich notwendig
war, schließt sich das Gericht an. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 21.12.2009
vorgetragenen Umstände wie es dazu kam, dass drei Fahrzeuge vorgehalten werden, sind
nicht geeignet, diese Bewertung in Frage zu stellen. Dabei ist entscheidend, dass eine
zusätzliche Belastung mit den Kreditkosten für einen weiteren PKW in der konkreten
Situation nicht unabdingbar notwendig war.
Schließlich hat der Beklagte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 4
Kostenbeitragsverordnung auch dem Umstand, dass der Kläger gegenüber seiner Frau
unterhaltspflichtig ist, dadurch Rechnung getragen, dass der Kläger deshalb um eine
Gruppe in der Kostentabelle zurückgestuft wurde, was im konkreten Fall zu einem
Kostenbeitrag in Höhe von 380 EUR (statt 425 EUR ohne die Rückstufung) geführt hat.
Eine weitere Reduzierung des Kostenbeitrags kam aus den im Widerspruchsbescheid
dargelegten Gründen nicht in Betracht.