Urteil des VG Münster vom 28.01.2008

VG Münster: politische verfolgung, hiv, kamerun, aids, bundesamt für migration, ärztliche behandlung, therapie, auskunft, medikament, gefahr

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 45/06.A
Datum:
28.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 45/06.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d Die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben am 13. Januar 1960 in
Bambili-Mizam (Kamerun) geboren, kamerunische Staatsangehörige,
presbyterianischen Glaubens und vom Volk der Ngemba. Sie behauptet, am 29.
November 2005 auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein. Dort stellte sie
am 30. November 2005 in Düsseldorf einen Asylantrag.
1
In ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 06.
Dezember 2005 legte sie zur Begründung ihres Asylantrages im wesentlichen dar: Sie
habe 1981 geheiratet, sei allerdings seit 7 oder 8 Jahren - also seit 1997 oder 1998 -
Witwe. Sie sei Mutter von 7 Kindern, die 1982, 1984, 1987, 1990, 1993, 1996 und 2003
geboren seien. Die Kinder lebten alle in Bambili, ebenso wie ihr Bruder. Die
Grundschule habe sie bis zur 5. Klasse besucht. Anschließend habe sie auf der Farm
gearbeitet und damit den Lebensunterhalt gesichert.
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Sie sei einfaches Mitglied der SCNC gewesen. Vor dem 1. Oktober - dieser Tag sei
etwas Besonderes - habe sie im Jahr 2005 Flugblätter verteilt, u. a. in Ngiam. Ungefähr
zu dieser Zeit hätten sie Polizisten ohne Uniform festgenommen. Sie hätten sie
geohrfeigt, davon habe sie noch immer Probleme mit dem Ohr. Sie sei mitgenommen,
eingesperrt und geschlagen worden. Unter anderem sei ihr Rücken verletzt worden.
Insgesamt sei es ihr im Gefängnis nicht gut gegangen. Sie habe sich noch nicht einmal
hinsetzen können. Ein Anwalt der Partei habe dafür gesorgt, dass sie in das
Krankenhaus gebracht worden sei. Dort habe sie ca. 1 Monat und einige Wochen
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verbracht. Der Anwalt habe ihr geraten, das Land zu verlassen. Ihr Bruder habe die
Wächter im Krankenhaus bestochen, so dass sie habe fortlaufen können. Er habe auch
über den Kontakt eines Freundes den Pass einer anderen Frau besorgt. Am 28.
November 2005 habe sie mit dem Flugzeug von Douala aus Kamerun verlassen. Es
habe eine Zwischenlandung gegeben, am 29. November 2005 sei sie in Düsseldorf
eingetroffen. Probleme bei der Reise habe es nicht gegeben. Sie habe einen
männlichen Begleiter gehabt, der ihr den Pass seiner Frau gegeben habe. Den Namen
im Pass könne sie nicht nennen, sie habe nur gesehen, dass der Vorname - ebenso wie
ihr eigener - Mary gelautet habe. Auch von den Kosten der Reise wisse sie nichts. Im
Übrigen habe sie keine eigenen Papiere. Die Reisedokumente habe der Begleiter
mitgenommen.
Zu den Zielen der SCNC könne sie sagen, diese Partei habe zuerst Beschwerde
eingelegt, dass die Menschen der englischen oder französischen Sprache nicht
zusammenkommen konnten. Trotz der Beanspruchung durch ihre 7 Kinder habe sie Zeit
gehabt, Flugblätter zu verteilen. Die Dörfer hätten 7 Tage zur Verfügung, an denen u. a.
Behördengänge erledigt werden könnten. Dies habe sie getan.
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Mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 - der Klägerin am 05. Januar 2006 zugestellt -
lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte
fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltgesetzes -
AufenthG - noch Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7
AufenthG vorlägen. Zugleich wurde die Klägerin - unter Androhung der Abschiebung
nach Kamerun - aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats
nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.
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Mit ihrer am 07. Januar 2006 erhobenen Klage bezieht sich die Klägerin auf ihr
Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Sie ergänzt ferner: Soweit die Beklagte in dem
angegriffenen Bescheid ihr vorwerfe, den Nachweis schuldig geblieben zu sein, nicht
aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist zu sein, seien
Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden. Sie habe etwaige Einreisepapiere nicht etwa
fortgegeben; diese seien ihr vielmehr von dem Begleiter fortgenommen worden. Zum
Reiseweg könne sie schon deswegen nichts sagen, da sie nahezu Analphabetin sei. Zu
Unrecht nehme die Beklagte auch an, der asylrelevante Vortrag sei unglaubhaft. Die
Klägerin habe hinreichend Zeit gehabt, neben der Sorge für ihre 7 Kinder auch noch
Flugblätter für die SCNC zu verteilen, weil sich diese Arbeit auf die Tage vor dem 01.
Oktober, dem Jahrestag des Referendums über die Vereinigung Kameruns als
Bundesstaat im Jahre 1961, beschränkt habe. Sie sei nämlich lediglich eine Randfigur
der Partei und weiter nicht eingespannt gewesen. Allerdings kenne sie die wesentlichen
Ziele des SCNC. Im Ansatz habe sie diese mit ihren Darlegungen in der Anhörung
bereits kundgetan. Es sei dort lediglich versäumt worden, konkreter nachzufragen.
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Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Universitätsklinikums Münster (UKM)
vom 21. März 2006 sei sie HIV-positiv und befinde sich im Stadium A2 nach der CDC-
Klassifikation. Nach dem Inhalt der Bescheinigung erhielt die Klägerin seinerzeit keine
Medikamente einer antiretroviralen Therapie. Nach Schluss der mündlichen
Verhandlung am 28. Januar 2008 hat die Klägerin am selben Tage eine Bescheinigung
des UKM vom 8. Januar 2008 - gerichtet an den Hausarzt Dr. T. der Klägerin in Gronau -
bei Gericht eingereicht. Daraus ergibt sich, dass sich die Klägerin nach wie vor im
Stadium A2 nach der CDC-Klassifikation der HIV- Erkankung befindet. Die Zahl der
Helferzellen (CD4-positive Zellen) belaufe sich zur Zeit auf 285 je Mikroliter Blut. Weiter
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heißt es: „Unter der bestehenden Therapie mit Combivir 2x1 Tbl., Telzir 2x1 Tbl. und
Norvir 2x 100 mg/die liegt die Patientin virologisch und immunologisch sehr stabil. Es
fand sich in den Routineuntersuchungen jetzt eine massive Erhöhung der Leberwerte. . .
. Außerdem hatte ich ihr (der Klägerin) geraten, dass sie sich umgehend bei Ihnen zur
Laborkontrolle und weiterer Abklärung bei Verdacht auf Hepatitis vorstellt." Ergänzend
hat die behandelnde Fachärztin des UKM, Frau Dr. S. am 28. Januar 2008
handschriftlich hinzugefügt: „Die antiretrovirale Therapie muss von der Patientin
unbedingt weiter eingenommen werden, da sonst eine rasche Verschlechterung des
Immunstatus droht und damit eine Gefährdung, an komplizierenden Infektionen zu
erkranken. Damit würde sowohl die Lebensqualität wie auch Lebenserwartung
eingeschränkt werden."
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge vom 21. Dezember 2005 zu verpflichten, sie - die Klägerin - als
Asylberechtigte anzuerkennen,
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hilfsweise,
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festzustellen dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und
Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
11
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtene Entscheidung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringen
der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) sowie die Ausländerakten des Kreises
Borken (1 Heft) Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des Asylantrages der Klägerin durch den
angegriffenen Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht
in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte
noch auf die Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG (i. d. F. der letzten Änderung durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung
aufenthaltsrechtlicher und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom
19.9.2007 - BGBl. I S. 1970 -) gegeben sind.
18
Der Asylanspruch der Klägerin scheitert zunächst schon daran, dass sie nicht
nachweisen konnte, bei der Einreise keinen sicheren Drittstaat durchquert zu haben; auf
die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird gemäß § 77 Abs. 2
AsylVfG Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe abgesehen.
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Unabhängig davon hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung als
Asylberechtigte, weil sie in Kamerun nicht gemäß Art. 16a Abs. 1 GG politisch verfolgt
wird. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor, die
weitgehend den Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG entsprechen.
20
Ob eine politische Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von
einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts
auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer
hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Asylsuchenden in seinen Heimatstaat
zum Gegenstand hat.
21
- vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 ff. -
22
Grundlage der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des
Asylsuchenden. Dabei ist es Aufgabe des Asylsuchenden, von sich aus unter genauer
Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem
sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Insoweit
muss der Asylbewerber dem Gericht die Überzeugung vermitteln, dass der von ihm
geschilderte Sachverhalt zutrifft. Dabei dürfen allerdings keine unerfüllbaren
Beweisanforderungen gestellt werden, zumal sich der Asylsuchende oftmals in
Beweisschwierigkeiten befindet. Vielmehr kann bereits allein der Tatsachenvortrag des
Asylsuchenden zur Asylanerkennung führen, wenn er derart „glaubhaft" ist, dass sich
das Gericht von seinem Wahrheitsgehalt überzeugen kann.
23
- vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 -
24
An der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals wird es allerdings in aller Regel
fehlen, wenn der Asylbewerber im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben
macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält.
25
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 ff. -
26
In Anwendung dieser Grundsätze sind die Darlegungen der Klägerin zu den ihre
angebliche Flucht bestimmenden asylrelevanten Umständen nicht glaubhaft, so dass
Anhaltspunkte für eine (politische) Verfolgung bei einer Rückkehr nach Kamerun nicht
bestehen.
27
Bereits im Ausgangspunkt sind die Behauptungen der Klägerin in der Anhörung und in
der mündlichen Verhandlung zu ihrem Asylschicksal nicht nachvollziehbar. So will die
Klägerin - wenn auch einfaches - Mitglied des SCNC gewesen sein. Trotz dieser
Mitgliedschaft, die ja in der Regel auch eine entsprechende Kenntnis von dieser
Organisation bedeutet, hat die Klägerin aber zu den wesentlichen Zielen des SCNC
nichts erklären können. Ist schon angesichts dessen ihr angebliches Engagement für
den SCNC nicht nachvollziehbar, gilt dies ebenfalls für ihre Behauptung, dass sie vor
dem 1. Oktober Flugblätter verteilt habe und bei dieser Gelegenheit verhaftet worden
sei. Denn die Bedeutung dieses Datums für den SCNC hat die Klägerin auch auf
Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise erläutern können (vgl.
dazu AA, Lagebericht Kamerun vom 23.10.2006 unter I.1.). Kann der Klägerin vor
diesem Hintergrund schon nicht geglaubt werden, für den SCNC tätig gewesen sein,
fehlt es mithin an dem von der Klägerin genannten Grund für ihre angebliche
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Verhaftung. Bestätigt wird dies durch die höchst oberflächlichen Angaben der Klägerin
zu den Umständen ihrer behaupteten Inhaftierung, die mehrere Wochen andauert haben
soll. Sie könnten in der Form, wie sie die Klägerin dargelegt hat, auch ohne die
tatsächliche Erfahrung einer Inhaftierung von jedermann mitgeteilt werden und weisen
daher aus, dass sie nicht auf Selbsterlebtem beruhen. Neben diesen Ungereimtheiten
und Widersprüchlichkeiten zeigen letztlich auch die angeblich kostenfreie - vom Bruder
finanzierte und mit beträchtlichen Aufwendungen verbundene - Flugreise nach
Deutschland sowie der Umstand, dass sie keinerlei Personalpapiere und/oder sonstige
Dokumente über ihre Reise vorweisen konnte, aus, dass der Vortrag über die angeblich
fluchtbegründenden Erlebnisse nicht wahrheitsgemäß ist. Denn solche Modalitäten
einer behaupteten Flucht entsprechen nicht im Ansatz der Lebenswirklichkeit.
Soweit sich die Klägerin auf die vorgenannten Gründe für ihre Ausreise aus Kamerun
beruft, lassen sich danach auch die hilfsweise geltend gemachte Feststellung der
Voraussetzungen für Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG i.V.m. § 60
Abs. 11 AufenthG nicht erkennen.
29
Die Klage ist auch nicht insoweit begründet, als die Klägerin hilfsweise die Feststellung
eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kamerun mit
dem Hinweis auf ihre HIV-Erkrankung begehrt. Eine Gefahr i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG kann auch in einer im Abschiebezielstaat zu erwartenden Verschlimmerung
einer Krankheit bestehen, wobei die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr
voraussetzt, dass sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers alsbald
nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung infolge unzureichender
Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, Juris mit zahlreichen
Nachweisen aus der Rechtsprechung ; siehe ferner : BVerwG, Urteil vom 27. April 1998
- 9 C 13/97 -, NVwZ 1998, 973 = InfAuslR 1998, 409 = AuAS 1998, 243 = Buchholz
402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = DÖV 1999, 118; Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C
1/02 -, EzAR 043 Nr. 56 = DVBl. 2003, 463 = AuAS 2003, 106 = Buchholz 402.240 § 53
AuslG Nr. 66.
31
weil die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation im Abschiebezielstaat
wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar oder dem
betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
32
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -, Juris- Dok. Nr. WBRE410006003;
Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005
- 8 A 59/04.A -, Juris- Dok. Nr. MWRE205012387.
33
Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG werden allerdings Gefahren, denen die Bevölkerung
oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, in diesem Staat allgemein
ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt.
Von einer solchen allgemeinen Gefahr ist angesichts der hohen Rate HIV-Infizierter in
Kamerun auszugehen
34
vgl. bereits VG Münster, Urteil vom 22. Juni 2005 - 8 K 1603/02.A - und die dortigen
Nachweise
35
mit der Folge, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht anwendbar,
36
sondern durch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zunächst gesperrt ist. Anderes gilt aber in
verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn eine
Abschiebung Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der
Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt
wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem
sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, wobei diese
Folgen zwar unmittelbar nach der Heimkehr, aber nicht unbedingt noch am Tag der
Ankunft im Abschiebezielstaat eintreten müssen.
Vgl. bereits zu §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG: BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9
C 15.95 -, BVerwGE 99, 331; und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108,
77.; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98 -, AuAS 1999, 53 = NVwZ 1999, 668 =
InfAuslR 1999, 265 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 14; zuletzt Beschluss vom 10.
September 2002 - 1 B 26/02 -, Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 6.; OVG NRW, Urteil
vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -, juris.
37
Weder der weiter oben dargestellten Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch der
vorstehend beschriebenen extremen Gefahr sähe sich die Klägerin jedoch im Falle ihrer
Rückkehr nach Kamerun ausgesetzt. Schon angesichts des Stadiums der Erkrankung,
in dem sich die Klägerin derzeit befindet, aber auch mit Blick auf die inzwischen in
Kamerun bestehenden medizinischen Versorgungsverhältnisse einer HIV-Erkrankung
drohten ihr bei Rückkehr in ihr Heimatland keine durchgreifend schwere
Gesundheitsschäden, wie sie etwa aufgrund des Eintritts AIDS- definierender
Erkrankungen zu befürchten wären.
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Die Klägerin befindet sich ausweislich beider dem Gericht eingereichter ärztlichen
Bescheinigungen des UKM - ungeachtet der Frage, wie es zu beurteilen ist, dass die
Bescheinigung vom 9.1./28.1.2008 erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung
vorgelegt worden ist - unverändert im Stadium A 2 ihrer HIV- Infektion nach CDC-
Klassifikation. Die vorbezeichnete, inzwischen weltweit verwendete Klassifikation
entstammt den „Centers for Disease Control and Prevention" (CDC) des US-
amerikanischen „Department of Health and Human Services" und differenziert zwischen
den Stadien A 1 bis C 3. Die Kategorie A bezeichnet dabei das asymptomatische
Stadium der HIV- Infektion und die Kategorie C das Syndrom AIDS, das unter anderem
durch starken Gewichtsverlust, erhebliche Einschränkungen der Hirnfunktion (HIV-
Enzephalopathie), Krebserkrankungen und opportunistische Infekte gekennzeichnet ist.
Opportunistische Infekte können durch Viren, Bakterien, Pilze oder Protozoen
hervorgerufen werden. Sie verursachen - je nach Infektionsursache - schwere
generalisierte Erkrankungen mit Beteiligung des Gehirns, des Rückenmarks, der
Netzhaut, der Lunge und der Leber (durch Viren hervorgerufene opportunistische
Infektionen), Abszesse, Lungenentzündungen, Durchfall und Knochenmarksinfektionen
(durch Bakterien hervorgerufene opportunistische Infektionen), Entzündungen der
Mundhöhle, der Speiseröhre und der Lunge sowie bestimmte Formen der
Gehirnhautentzündung (durch Pilze hervorgerufene opportunistische Infektionen) und
die vielfach zum Tode führende Pneumocystis- carinii- Pneumonie (durch Protozoen
hervorgerufene opportunistische Infektion).
39
Vgl. den Artikel „AIDS und HIV- Infektion" (Stand: Dezember 2004, http://www.m-
ww.de/krankheiten/sexuell_ueber- tragbare_krankheiten/aids.html?PRINTAB -
Ausdruck vom 05.04.2005); AIDS- Education (ein Projekt des Jugendrotkreuz Hessen),
Lexikon, Stichwort: AIDS- Symptome (http://www.hiv- aids-
40
education.de/lexikon/AIDSA.HTM - Ausdruck vom 28.04.2005).
In die Kategorie B werden Patienten eingeteilt, die sich den Kategorien A und C nicht
zuordnen lassen. In diesem Stadium treten als Symptome unter anderem wiederholtes
Fieber über 38,5 °C ohne andere Ursache, länger als einen Monat andauernde
Durchfälle ohne andere Ursache, Pilzbefälle u. a. des Mund- Rachen- Raums,
bakterielle Blutgefäßinfektion und Beckenentzündungen auf. Nach der Zahl der noch
vorhandenen T- Helfer- oder auch CD4- Zellen wird der jeweilige Buchstabe durch die
Zahl 1, 2 oder 3 ergänzt, so dass sich insgesamt - matrixartig - neun Kategorien
unterscheiden lassen. Bei mehr als 500 T- Helferzellen/ µl Blut wird eine 1 hinzugefügt,
bei 200 bis 499 Zellen eine 2 und bei weniger als 200 Zellen eine 3.
41
Vgl. den Artikel „AIDS und HIV- Infektion" (Stand: Dezember 2004, http://www.m-
ww.de/krankheiten/sexuell_ueber- tragbare_krankheiten/aids.html?PRINTAB -
Ausdruck vom 05.04.2005) und den Artikel „CDC- Klassifikation" von Bernd Sebastian
Kamps (Hoffmann/ Rockstroh/ Kamps, HIV:NET 2005, http://hiv.net/2010/buch/
class.htm - Ausdruck vom 18./22.04.2005).
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An die vorstehenden Ausführungen anknüpfend weisen die vorgelegten ärztlichen
Bescheinigungen des Universitätsklinikums Münster mithin aus, dass sich die HIV-
Infektion der Klägerin mit der Klassifikation CDC A 2 noch nicht in einem
fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung befindet. Denn die (klinische) Kategorie „A"
der CDC-Klassifikation erfasst die Fälle einer noch asymptomatischen HIV- Infektion, d.
h. die Fälle, in denen der Betroffene zwar infiziert ist, aber Krankheitssymptome oder
Erkrankungen, die der HIV-Infektion ursächlich zuzuordnen sind oder auf eine Störung
der zellulären Immunabwehr hinweisen (Kategorie „B"), noch nicht aufgetreten sind. Bei
„natürlichem" Verlauf einer HIV- Infektion, d. h. ohne Durchführung einer hochaktiven
antiretroviralen Therapie, dauert das Stadium „A" in aller Regel mehrere Jahre an.
Schon danach drohten der Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr nach Kamerun
unabhängig von der Frage, ob ihre Erkrankung dort behandelt und insbesondere die im
Bundesgebiet aufgenommene antiretrovirale Therapie fortgeführt werden kann, keine
schweren gesundheitlichen Schäden, die alsbald auftreten würden.
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Darüber hinaus kann in Kamerun eine antiretrovirale Therapie (ART), wie sie die
Klägerin zur Zeit erhält, bei Rückkehr in ihr Heimatland fortgeführt werden. Nach der
Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. August 2006 (Kamerun:
Behandlungsmöglichkeiten von HIV/AIDS, Gutachten der SFH- Länderanalyse), ist
nach dem verbesserten Stand des nationalen HIV/Aids- Programms (Programme
national de lutte contre le sida) Voraussetzung für eine Aufnahme in dieses Programm
lediglich, dass bei dem betroffenen HIV-Infizierten die Anzahl an CD4-Zellen geringer
als 200 pro Kubikmilliliter Blut ist, er sich also in einem der Krankheitsstadien A3, B3
oder C3 befindet. Zwar entspräche der Gesundheitszustand der Klägerin dieser
Bedingung nicht, weil die Anzahl der Helferzellen derzeit besser, nämlich bei 285 liegt.
Nach Auskunft der Deutschen Botschaft in Yaoundé, Dr. Poeschel (vom 28.9. 2007 an
das VG Stuttgart), hat allerdings inzwischen jedermann Zugang zu dem Programm; im
Ausland begonnene Therapien werden weitergeführt, auch wenn die CD4-Zellzahl noch
nicht auf 200 gesunken ist. Nach der genannten Auskunft sind im Übrigen seit dem 1.
Mai 2007 im nationalen Programm die Behandlungskosten und Medikamente
grundsätzlich vollständig frei. Nur bei der erstmaligen Registrierung sind 3000 CFA
(etwa 4,57 Euro) aufzubringen. Ferner ist für die im Verlauf der Behandlung anfallenden
Laboranalysen, die im drei- bis sechsmonatigem Rhythmus durchgeführt werden, mit
44
einer Eigenbeteiligung von maximal 6000 CFA (etwa 9,14 Euro) zu rechnen. Auch diese
Restkosten sollen wahrscheinlich in Kürze entfallen.
Mit Blick auf diese Gegebenheiten kann die Klägerin auch nach einer Rückkehr in ihr
Heimatland die in Deutschland begonnene medikamentöse Therapie fortsetzen. Nach
der vorgenannten Auskunft sind die Medikamente Combivir (= Zidovudin + Lamivudin)
sowie Norvir (= Ritonavir) fester Bestandteil der Therapieschemata und in Kamerun
erhältlich. Ob Vergleichbares für das Medikament Telzir (Wirkstoff: Fosamprenavir) gilt,
das die Klägerin ebenfalls erhält, ist nicht bekannt. Telzir gehört zu den sogenannten
Protease-Inhibitoren und ist nur in Kombination mit dem Wirkstoff Ritonavir, den die
Klägerin hier mit dem Medikament Norvir erhält, zugelassen. (vgl. zu Vorstehendem:
Internet-Seite der Deutsche-AIDS- Hilfe e.V.; Antiretrovirale Medikamente auf einen
Blick, Stand 23. Januar 2008). Insoweit stehen in Kamerun allerdings andere Protease-
Inhibitoren wie Indinavir und Nelfinavir (vgl. SFH vom 30. August 2006 a.a.O.) zur
Verfügung, wobei das erstgenannte Medikament typischerweise mit dem von der
Klägerin bereits eingenommenen Norvir verabreicht wird. Ein weiterer Protease-Inhibitor
ist Lopinavir, der mit dem Medikament Kaletra in Kombination mit Ritonavir (Norvir)
ausgegeben wird. Dieses Medikament wird nach der Auskunft der Deutschen Botschaft
in Yaoundé, Dr. Poeschel (vom 28.9. 2007 a.a.O.), auch in Kamerun ausgereicht.
45
Dass der Klägerin eine gegebenenfalls notwendig werdende Umstellung von Telzir auf
eines der genannten Medikamente, die im übrigen mit bereits von ihr eingenommenen
Medikamente harmonieren, nicht zumutbar ist, ist nicht ersichtlich.
46
Vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 18.10.2006 - 8 K 894/01.A.
47
Die Erhöhung der Leberwerte der Klägerin, die möglicherweise als eine Hepatitis zu
konstatieren ist, ist eine typische Begleiterscheinung, die in Kamerunbehandelt werden
kann (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 05.09.2005). Sie gibt ebenfalls keinen
Anlass für die Erwartung schwerer Gesundheitsschäden der Klägerin bei Rückkehr
nach Kamerun.
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Angesichts der inzwischen minimalen Kosten für die HIV-Behandlung, die unter
anderem in Bamenda möglich ist (Auskunft der Deutschen Botschaft in Yaoundé, Dr.
Poeschel a.a.O.), wird sich die Klägerin diese auch leisten können. Das gilt desto mehr
als sie bereits erwachsene Kinder und einen Bruder hat, der ihr nach ihren Angaben
bereits einmal finanziell geholfen hat.
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Die Anfechtungsklage gegen die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes
enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist unbegründet, weil
diese Anordnungen rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen
(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung genügt den
Anforderungen des § 34 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG.
50
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Die
Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
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