Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 3814/02 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 28.02.2005 Verwaltungsgericht Minden 7. Kammer Urteil 7 K 3814/02 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Am 29.08.2002 beantragte der Vater des Klägers für diesen die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger lebe seit April 2002 regelmäßig alle 14 Tage im Wechsel bei beiden Elternteilen. Die Mutter des Kindes zahle keinen Barunterhalt. Mit Bescheid vom 03.09.2002 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes - UVG - derjenige Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz habe, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebe. Auch die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderten einen eindeutig feststellbaren Lebens- und Betreuungsmittelpunkt. Sei dieser nicht eindeutig festzustellen, bestehe kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 01.10.2002 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger lebe jeweils im Wechsel bei einem Elternteil. Damit seien nach Auffassung des Klägers die Voraussetzungen des § 1 UVG erfüllt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises M. vom 29.10.2002 unter Hinweis auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen. Der Kläger hat daraufhin am 29.11.2002 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er jeweils innerhalb des 14tägigen Zeitraums bei einem seiner Eltern in häuslicher Gemeinschaft wohne, dort persönlich betreut und versorgt werde. Dass er in dieser Konstellation nicht einem Elternteil überwiegend zugeordnet sei, stehe nach seiner Auffassung dem Anspruch nicht entgegen, da sich jedes seiner Elternteile innerhalb des Betreuungszeitraums in der gleichen Lage wie ein allein erziehender Elternteil befinde. Die 1 2 3 4 5 6 (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)