Urteil des VG Minden vom 16.09.2009

VG Minden (verwaltungsgericht, gkg, tätigkeit, vergütung, festsetzung, streitwert, höhe, gerichtskosten, gesetz, klagerücknahme)

Verwaltungsgericht Minden, 2 K 148/08
Datum:
16.09.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
UdG
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 K 148/08
Tenor:
Auf die Anträge vom 04.05.2009 werden die nach den Beschlüssen des
Verwaltungsgerichts Minden vom 29.04.2009
von den Klägerinnen an den Beklagten
zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf insgesamt
2.237,56 EUR
(in Worten: Zweitausendzweihundertsiebenunddreißig 56/100 EUR)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 05.05.2009 festgesetzt.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Festgesetzt wurden die nach § 15 Abs. 2 RVG aus der Summe der festgesetzten
Einzelstreitwerte (114.282,45 EUR) zu berechnende Gesamtanwaltsvergütung:
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1. Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 1,3: 1.860,30 EUR 2. Auslagenpauschale, Nr.
7002 VV RVG: 20,00 EUR 3. Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 357,26 EUR Summe
2.237,56 EUR
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Hiervon entfallen streitwertanteilig auf die Verfahren:
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a) 2 K 146/09: 81.789,75/114.282,45 = 1.601,38 EUR b) 2 K 147/09:
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24.269,55/114.282,45 = 475,18 EUR c) 2 K 148/09: 2.201,55/114.282,45 = 43,10 EUR
d) 2 K 149/09: 6.021,60/114.282,45 = 117,90 EUR
Begründung:
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Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit im
Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Beklagten.
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Der rechtskräftig festgestellte Kostenerstattungsanspruch des Beklagten ermöglicht
diesem lediglich die gerichtliche Festsetzung/Titulierung seiner mit der zweckent-
sprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verbundenen tatsächlichen
Aufwendungen, sofern diese notwendig waren - vgl. § 162 VwGO.
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In den vorliegenden Verfahren berechnen sich die notwendigen Anwaltskosten des
Beklagten aus den nachstehenden Gründen unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 2
RVG.
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Die jeweils durch dieselben persönlich haftenden Gesellschafter gesetzlich vertretenen
Klägerinnen der Verfahren 2 K 146/08 bis 2 K 149/08, haben jeweils gegen den an Sie
aus demselben Rechtgrund gerichteten Beitragsbescheid zur gesetzlichen
Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zeitgleich begründungsgleiche
Klagen erhoben. Dieses beruht u.a. darauf, dass die angefoch-tenen Beitragsbescheide
inhaltlich gleich sind und sich lediglich in der Höhe der zugrundegelegten
Beitragsbemessungsgrundlage unterscheiden.
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Eine unterschiedliche materiellrechtliche Besonderheit zwischen den Verfahren ist nicht
erkennbar.
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Die nach Klageerhebung mit der Prozessvertretung der Beklagten beauftragten
Rechtsanwälte haben dementsprechend für die vorliegenden Verfahren einheitlich
gleichgerichtete und begründungsgleiche klageabweisende Schriftsätze verfasst und
zeitgleich eingereicht. Der Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des
Beklagtenprozessbevollmächtigten sowie der innere Zusammenhang sind in den
vorliegenden Verfahren deckungsgleich. Die Verfahren sind daher nach den von der
Rechtsprechung für derartige Ausnahmefälle gebildeten Grundsätzen gebührenrechtlich
als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG anzusehen und gemäß § 22 Abs.
1 RVG nach dem zusammengerechneten Wert der einzelnen Gegenstände
abzurechnen - vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1.99 juris, OVG NRW
Beschluss v. 12.07.2005 - 15 E 424/05 juris, Bayerischer VGH, Beschluss vom
14.04.2009 in 20 C 09.733, juris.
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Der hiergegen vorgetragene und auf den Beschluss des BVerfG vom 19.12.2001 in 1
BvR 814/01 gestützte Einwand eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nach
Art. 3 Abs. 1 GG liegt aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht vor - a.A. OVG
Lüneburg, Beschluss vom 05.02.2009 in 9 OA 349/08, juris.
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Die Entscheidung des BVerfG befasst sich ausschließlich mit Fragen der Streitwert-
/Gegenstandswertfestsetzung. Hierfür ist sowohl in den Wertvorschriften des GKG als
auch in den hierauf verweisenden Vorschriften der BRAGO/des RVG eindeutig
bestimmt, dass der Streitwert eines jeden Gerichtsverfahrens gesondert festzusetzen ist.
Für eine hiervon abweichende Gesamtgegenstandswertfestsetzung nach der BRAGO/
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dem RVG fehlt es danach an einer gesetzlichen Grundlage. Eine Aussage darüber, ob
der Anwalt seine Vergütung in den betroffenen Verfahren gesondert oder aber unter
Berücksichtigung von § 15 Abs. 2 RVG als eine gebührenrechtliche Angelegenheit aus
der Summe der Einzelstreitwerte abrechnen kann, ist damit nicht verbunden. Sie wäre
nach der hier vertretenen Ansicht in der vorliegend zu entschei-denden Fallkonstellation
auch nicht gerechtfertigt.
Die Vorschriften des GKG erfassen ausschließlich die sich aus dem Gerichtskosten-
gesetz ergebende Zahlungsansprüche zwischen der Staatskasse und dem erstat-
tungspflichtigen Kostenschuldner. Zu den Besonderheiten des GKG gehören u.a., dass
sich zunächst entstandene Gebühren z.B. im Fall einer Klagerücknahme ermäßigen.
Derartiges ist dem anwaltlichen Vergütungsrecht fremd. Zu den Besonderheiten des
RVG wiederum gehört die Regelung des § 15 Abs. 2 RVG, nach der der Anwalt seine
Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Der Begriff derselben
Angelegenheit ist im RVG nicht ausdrücklich definiert. Es ist daher Aufgabe der
Rechtsprechung im konkreten Einzelfall das Vorliegen derselben Angelegenheit im
anwaltsgebührenrechtlichen Sinne festzu-stellen - vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2000
in 11 C 1/99, juris.
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