Urteil des VG Köln vom 20.01.2009

VG Köln: dosierung, arzneimittel, auflage, gefährdung der gesundheit, kommission, angemessene frist, beschränkung, genehmigung, gefahr, begriff

Verwaltungsgericht Köln, 7 K 5813/07
Datum:
20.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 5813/07
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Auflage M 1 Satz 1 und 3 im
Verlängerungsbescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und
Medizinprodukte vom 02.02.2006 (Zulassungsnr. 0000000.00.00)
verpflichtet, die Verlängerung der Zulassung mit der beantragten
Dosierung zu erteilen.
Der Hinweis in der Auflage M 1 Satz 2 des Verlängerungsbescheides
wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Am 22.06.1978 wurde das streitgegenständliche homöopathische Arzneimittel unter der
Bezeichnung U. -D. Tropfen mit 7 arzneilich wirksamen Bestandteilen von der Klägerin
beim Bundesgesundheitsamt angezeigt. Als Anwendungsgebiete wurden angegeben
„Zur Resistenzsteigerung, bei allen fieberhaften und entzündlichen Infekten,
Entzündungen, Infektionen."
2
Am 27.02.1990 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Zulassung für das
streitgegenständliche Arzneimittel unter der inzwischen geänderten Bezeichnung „F. ®-
N" gemäß Art. 3 § 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom
24.08.1976 , BGBl. I S. 2445 - AMNG -, sog. Kurzantrag. Am 02.04.1993 legte die
Klägerin weitere Unterlagen zum Antrag auf Nachzulassung vor, sog. Langantrag. Mit
Mängelschreiben vom 12.08.2003 übersandte das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte - BfArM - der Klägerin u. a. eine Stellungnahme zur Toxikologie/Klinik
3
und Pharmakologie und setzte eine Frist von 6 Monaten zur Mängelbeseitigung. Am
12.02.2004 reichte die Klägerin eine Stellungnahme zum Mängelschreiben, eine
Änderungsanzeige sowie eine überarbeitete Packungsbeilage ein. Mit der
Änderungsanzeige wurde u. a. mitgeteilt, dass der arzneilich wirksame Bestandteil
Tropaeolum majus eliminiert und die übrigen Bestandteile in der Menge geändert
wurden.
In die Packungsbeilage wurden in Übereinstimmung mit dem Mängelschreiben u. a.
folgende Änderungen aufgenommen: Unter „Anwendungsgebiete": „Die
Anwendungsgebiete leiten sich von den homöopathischen Arzneimittelbildern ab. Dazu
gehören Erkältungskrankheiten. ... Bei anhaltenden, unklaren oder neu auftretenden
Beschwerden sollte ein Arzt aufgesucht werden, da es sich um Erkrankungen handeln
kann, die einer ärztlichen Abklärung bedürfen." Unter „Dauer der Anwendung": „ ... F.
sollte ohne ärztlichen Rat nicht länger als 2 Wochen eingenommen werden." Unter
„Nebenwirkungen": „Bei der Einnahme eines homöopathischen Arzneimittels können
sich die vorhandenen Beschwerden vorübergehend verschlimmern
(Erstverschlimmerung). In diesem Fall sollten Sie das Arzneimittel absetzen und ihren
Arzt befragen. Die Dosierungsanleitung wurde wie folgt geändert: „Soweit nicht anders
verordnet, bei akuten Zuständen alle halbe bis ganze Stunde, höchstens 12 x täglich, je
5 - 10 Tropfen einnehmen. Bei chronischen Verlaufsformen 1 - 3 x täglich 5 - 10 Tropfen
einnehmen. ..."
4
Durch Bescheid vom 02.02.2006 wurde für das streitgegenständliche Arzneimittel die
Verlängerung der Zulassung unter Auflagen erteilt.
5
Die Auflage M 1 lautet wie folgt: „Unter Dosierung ist folgende Formulierung
aufzunehmen: „Soweit nicht anders verordnet: alle halbe bis ganze Stunde, höchstens 6
mal täglich, je 5 Tropfen einnehmen. Eine über 1 Woche hinausgehende Anwendung
sollte nur nach Rücksprache mit einem homöopathisch erfahrenen Therapeuten
erfolgen. Bei chronischen Verlaufsformen 1- bis 3 mal täglich je 5 Tropfen einnehmen.
..."
6
Am 22.02.2006 hat die Klägerin Klage erhoben (7 K 1129/06), mit der sie zunächst
beantragt hat, die Auflagen M 1 und Q 1 bis Q 10 aufzuheben. Im Erörterungstermin vom
18.12.2007 ist die Klage hinsichtlich der Auflagen Q 1 bis Q 10 zurückgenommen oder
in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.
7
Auf Antrag der Beteiligten ist das Verfahren betreffend die Auflage M 1 abgetrennt und
unter dem vorliegenden Aktenzeichen 7 K 5813/07 fortgeführt worden. Das übrige
Verfahren ist durch Beschluss vom 27.12.2007 eingestellt worden.
8
Die Klägerin ist der Auffassung, die Änderung der Dosierungsanleitung sei aus Gründen
der Arzneimittelsicherheit nicht erforderlich. Bei ca. 66.000 verkauften Packungen in den
Jahren 2000 - 2006 habe es keine Meldungen über Nebenwirkungen gegeben. Der
weitere Hinweis, eine über eine Woche hinausgehende Anwendung sollte nur nach
Rücksprache mit einem homöopathisch erfahrenen Therapeuten erfolgen, habe
keinerlei rechtliche Grundlage. Da es sich um ein homöopathisches
Kombinationsarzneimittel handele, das indikationsbezogen angewendet werde, sei eine
Beurteilung durch einen homöopathisch erfahrenen Therapeuten nicht erforderlich.
Außerdem stehe die Begrenzung der Anwendung auf 1 Woche in Widerspruch mit den
Angaben unter „Dauer der Anwendung", wo empfohlen werde, das Arzneimittel ohne
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ärztlichen Rat nicht länger als 2 Wochen anzuwenden.
Die Klägerin beantragt,
10
1. die Beklagte unter Aufhebung der Auflage M 1 Satz 1 und 3 im
Verlängerungsbescheid des BfArM vom 02.02.2006 zu verpflichten, die Verlängerung
der Zulassung mit der beantragten Dosierung zu erteilen,
11
2. den Hinweis in der Auflage M 1 Satz 2 des Bescheides aufzuheben.
12
Die Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Sie trägt vor, die Änderung der Dosierungsanleitung sei nach der Dosierungsrichtlinie
der Kommission D vom 17.03.2004 erforderlich gewesen. Ein Rückgriff auf die ältere
Dosierungsempfehlung vom 21.09.1993 sei nicht mehr möglich, da die Kommission an
dieser Empfehlung nicht mehr festhalte. Da die Klägerin präparatespezifisches
Erkenntnismaterial zur Begründung der beantragten Dosierung nicht vorgelegt habe, sei
die Dosierung entsprechend der Richtlinie angepasst worden. Dies sei gemäß § 28
Abs. 2 Nr. 3 AMG geboten gewesen.
15
Die Begrenzung der Anwendung auf 2 Wochen ohne ärztlichen Rat diene der
Begrenzung von Nebenwirkungen, die wegen des Bestandteils Echinacea zu
befürchten seien. Dieses Risiko könne durch jeden Arzt beurteilt werden. Die Rückfrage
bei einem homöopathisch erfahrenen Therapeuten sei wegen des spezifischen Risikos
des Auftretens einer Arzneimittelprüfsymptomatik erforderlich, das mit der Dauer der
Einnahme zunehme und nur von einem homöopathisch erfahrenen Therapeuten
beurteilt werden könne. Dieses Risiko werde bei einer indikationsbezogenen
Anwendung nicht ausgeschlossen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die
von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge dieses Verfahrens und des
Verfahrens 7 K 1129/06 Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18
Die Klage ist zulässig und begründet.
19
Der Klageantrag zu 1. auf Genehmigung der beantragten Dosierung unter Aufhebung
der Auflage M 1 Satz 1 und 3 ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt., §
113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Denn die als Auflage M 1 Satz 1 und 3 bezeichnete
Anordnung im Verlängerungsbescheid vom 02.02.2006 enthält neben einer echten
Auflage nach § 28 Abs. 2 AMG, die den Inhalt der Packungsbeilage vorschreibt,
konkludent die Ablehnung der beantragten Dosierungsanleitung sowie die
Genehmigung einer davon abweichenden Dosierungsanleitung (aliud) und damit eine
Teilversagung eines begünstigenden Verwaltungsakts, die mit der Verpflichtungsklage
angegriffen werden kann. Die Entscheidung über die Dosierung gehört auch bei
Anträgen auf Nachzulassung eines homöopathischen Arzneimittels zu den
wesentlichen Merkmalen des Arzneimittels und damit zum Inhalt der Genehmigung,
20
vgl. VG Köln, Urteil vom 26.08.2008 - 7 K 238/06 - m. w. N..
21
Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Die Ablehnung der beantragten Dosierung
ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen
Anspruch auf Genehmigung der beantragten Dosierungsanleitung, § 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO.
22
Nach der Rechtssprechung der Kammer ist die Rechtmäßigkeit einer Teilversagung
einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in der Regel nach den gleichen rechtlichen
Vorgaben zu beurteilen wie die vollständige Versagung,
23
vgl. Urteil vom 15.05.2008 - 7 K 360/05 - m. w. N..
24
Die Klägerin hat demnach einen Anspruch auf eine Verlängerung der Zulassung im
Hinblick auf die von ihr beantragte Dosierungsanleitung, wenn kein Versagungsgrund
nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt, § 105 Abs. 4 f Satz 1 AMG. Da es sich hier um ein
homöopathisches Arzneimittel handelt, sind die Besonderheiten dieser
Therapierichtung bei der Beurteilung der Versagungsgründe zu berücksichtigen, § 105
Abs. 4 f Satz 2 AMG. Liegt ein Versagungsgrund vor, hat die Behörde den Antragsteller
auf die Beanstandungen hinzuweisen und eine angemessene Frist, höchstens jedoch
12 Monate, zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Erst wenn den Mängeln nicht
innerhalb der Frist abgeholfen wird, ist die Zulassung zu versagen, § 105 Abs. 5 Satz 1
und 2 AMG.
25
Die Voraussetzungen für die Versagung der Nachzulassung im Hinblick auf die
beantragte Dosierung sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
26
Gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG liegt ein Versagungsgrund vor, wenn das Nutzen- Risiko-
Verhältnis ungünstig ist. Dies ist im vorliegenden Fall weder dargelegt noch ersichtlich.
Die Versagung der beantragten Dosierung kann insbesondere nicht auf die
Dosierungsempfehlung der Kommission D vom 12.06.2002 gestützt werden. Die
Kammer hat bereits entschieden, dass die spezifischen mit homöopathischen
Arzneimitteln verbundenen Risiken der Erstverschlimmerung und der
Arzneimittelprüfsymptomatik nicht unter den Begriff des „Risikos" im Sinne des § 25
Abs. 2 Nr. 5 AMG fallen und damit ein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis nicht
begründen können,
27
vgl. Urteil vom 29.01.2008 - 7 K 4227/04 - (Registrierung) und Urteil vom 26.08.2008 - 7
K 238/06 - (Nachzulassung).
28
Denn unter dem Begriff des „Risikos" ist der „begründete Verdacht auf schädliche
Wirkungen, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
vertretbares Maß hinausgehen" zu verstehen und damit ein Risiko, das in den
Vorschriften für homöopathische Arzneimittel, § 39 Abs. 2 Nr. 4 AMG und allopathische
Arzneimittel in § 5 Abs. 2 AMG und § 25 Abs. 2 Nr. 5 der früheren - inhaltlich
gleichbedeutenden - Gesetzesfassung wortgleich formuliert waren und daher auch
gleich auszulegen sind. Unter den Begriff des Risikos bzw. der Gesundheitsgefahr (vgl.
§ 4 Abs. 27 AMG) fallen daher nur pharmakologisch-toxikologische Risiken.
29
Zwar sind gemäß § 25 Abs. 4 f Satz 2 AMG die Besonderheiten der homöopathischen
Therapierichtung zu berücksichtigen. Diese Regelung lässt aber nicht zu, die Risiken
30
der Erstverschlimmerung und des Auftretens einer Prüfsymptomatik als relevante
Risiken in die Nutzen-Risiko-Abwägung einzubeziehen. Hiergegen spricht
entscheidend die Regelung in § 38 Abs. 2 Satz 3 AMG, wonach sich die
Unbedenklichkeit insbesondere aus einem angemessen hohen Verdünnungsgrad
ergeben kann. Durch die Verdünnung wird aber nur das Risiko von toxischen
Wirkungen des Stoffes beseitigt, da diese von der Menge des zugeführten Stoffes
abhängig sind und die Menge mit der Verdünnung abnimmt. Die spezifischen Risiken
homöopathischer Arzneimittel wie Erstverschlimmerung und Prüfsymptomatik, bleiben
jedoch auch bei hohen Verdünnungsgraden bestehen. Sie können daher vom
Gesetzgeber mit dem Begriff der Unbedenklichkeit nicht gemeint sein.
Schließlich verdeutlicht der Wegfall der Dosierungsanleitung in der Neuregelung für
registrierte homöopathische Arzneimittel, vgl. § 11 Abs. 3 AMG i. V. m. § 10 Abs. 4 AMG
und Art. 69 der Richtlinie 2001/83/EG, dass der Gesetzgeber ab einer bestimmten
Verdünnungsstufe keine Risiken mehr sieht, die eine Überprüfung und Genehmigung
der Dosierung erfordern. Dies bedeutet, dass die auch bei hoch verdünnten
homöopathischen Arzneimitteln geltend gemachten spezifischen Risiken in der
gesetzlichen Regelung nicht berücksichtigt worden sind.
31
Diese Risiken können auch deshalb nicht in eine Nutzen-Risiko-Abwägung eingestellt
werden, weil die genannten Risiken nicht messbar sind, d. h. weder von der
Wahrscheinlichkeit des Auftretens noch von der Schwere der Wirkungen abgeschätzt
werden können,
32
vgl. ausführlich Urteile vom 29.01.2008 und 26.08.2008, a.a.0..
33
Der Einwand der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung, das
Selbstverständnis der homöopathischen Therapierichtung müsse nicht nur bei der
Wirksamkeit, sondern auch bei den Risiken der Arzneimittel in die Beurteilung
einbezogen werden, kann nicht zu einer anderen Auslegung der anzuwendenden
Vorschriften führen. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 4 AMG, § 22 Abs. 3 Satz 2 AMG und nach
§ 105 Abs. 4 f Satz 2 AMG sind die medizinischen Erfahrungen bzw. die
Besonderheiten der jeweiligen Therapierichtung lediglich „zu berücksichtigen". Das
bedeutet, dass die Einbeziehung dieser Besonderheiten innerhalb des gesetzlichen
Rahmens und unter Beachtung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln zu
erfolgen hat. Die Einführung zusätzlicher, spezifisch homöopathischer
Gefahrenmomente in die Prüfung der Unbedenklichkeit überschreitet jedoch, wie bereits
ausgeführt, den gesetzlichen Rahmen.
34
Die Versagung der beantragten Dosierung kann auch nicht damit begründet werden,
dass die Klägerin keine präparatespezifischen Untersuchungen zur Dosierung
durchgeführt hat. Das Fehlen derartiger Untersuchungen erfüllt keinen
Versagungsgrund. Weder sind die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen
unvollständig, § 25 Abs. 2 Nr. 1 AMG, noch ist das Arzneimittel unzureichend geprüft, §
25 Abs. 2 Nr. 2 AMG oder die Wirksamkeit der Dosierung unzureichend begründet, § 25
Abs. 2 Nr. 4, 2. Alt. AMG. Gemäß § 105 Abs. 4a Satz 2 AMG sind für homöopathische
Arzneimittel die Unterlagen nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 und 3, also die pharmakologisch-
toxikologischen und klinischen Studien bzw. das andere wissenschaftliche
Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 AMG, nicht „ex ante", d. h. schon mit dem Antrag
auf Verlängerung der Zulassung vorzulegen. Vielmehr sollte die Arzneimittelbehörde
bei den homöopathischen Arzneimitteln auch weiterhin auf der Grundlage der
35
Aufbereitungsmonographien entscheiden und erst bei Mängeln der eingereichten
Unterlagen eine Mängelbeseitigung durch Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die
Verpflichtung zur Vorlage von weitergehendem Erkenntnismaterial ist damit nicht
ausgeschlossen, sondern unter den Vorbehalt gestellt worden, dass
Aufbereitungsmonographien nicht vorliegen oder keine hinreichende Bewertung
ermöglichen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2008 - 3 C 23.07 - ; ähnlich bereits OVG NW, Urteil vom
29.04.2008 - 13 A 4996/04 - ; VG Köln, Urteil vom 11.06.2008 - 24 K 1239/07 - und Urteil
vom 26.08.2008 - 7 K 238/06 - .
36
Im vorliegenden Fall kann sich die Klägerin zur Begründung ihrer Dosierung auf die
Monographien der Einzelstoffe in der Fassung der Bekanntmachung der Kommission D
vom 02.07.1993 (BAnz. Nr. 177, S. 9097) berufen, da die seit der Änderungsanzeige
vom 06.02.2004 beantragte Dosierung dieser Bekanntmachung entspricht. Auf der
Grundlage dieser Bekanntmachung ist daher davon auszugehen, dass das
streitgegenständliche Arzneimittel bei einer Anwendung in der empfohlenen Dosierung
nach den Therapiegrundsätzen der Homöopathie wirksam sowie toxikologisch
unbedenklich ist. Damit liegt hinreichendes wissenschaftliches Erkenntnismaterial im
Sinne des § 22 Abs. 3 AMG zum Beleg der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der
Dosierung vor.
37
Die Aufgabe dieser Dosierungsmonographie durch die neue Dosierungsempfehlung der
Kommission D vom 12.06.2002 ist rechtlich nicht relevant.
38
Es ist bereits fraglich, ob die Kommission nach der Beendigung der
Aufbereitungstätigkeit durch das 5. Änderungsgesetz im Jahr 1994 für den Erlass einer
allgemeingültigen Monographie zur Dosierung aller homöopathischen Arzneimittel
überhaupt noch zuständig ist. Denn es ist zweifelhaft, ob diese Zuständigkeit aus der
Aufgabe, bei Einzelfallentscheidungen der Zulassungsbehörde mit grundsätzlicher
Bedeutung mitzuwirken, abgeleitet werden kann, § 25 Abs. 7 Satz 4 AMG. Dagegen
spricht u. a., dass die Beteiligung der Kommissionen nach dem Wortlaut der Vorschrift
nur im Nachzulassungsverfahren nach § 105 AMG, nicht aber bei der Neuzulassung
oder der Verlängerung einer Zulassung vorgesehen ist. Mit dieser Frage hat sich das
Bundesverwaltungsgericht auch in der Entscheidung vom 16.10.2008 - 3 C 23.07 - , die
sich mit der Erforderlichkeit einer Kombinationsbegründung bei homöopathischen
Arzneimitteln und in diesem Zusammenhang mit den „Bewertungskriterien der
Kommission D für fixe Kombinationen" befasst, nicht auseinandergesetzt. Die Frage
kann aber offen bleiben.
39
Selbst wenn man der Kommission D auch weiterhin eine Befugnis zubilligt, antizipierte
Sachverständigengutachten zum wissenschaftlichen Erkenntnisstand für den gesamten
Bereich der Homöopathie - und nicht nur bei Einzelfallentscheidungen - abzugeben, so
hält jedoch die Dosierungsrichtlinie von 2002 einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil
sie sich im wesentlichen auf Kriterien stützt, die im Arzneimittelgesetz und in der
Richtlinie 2001/83/EG keine Grundlage finden und daher den gesetzlichen Rahmen
überschreiten. Wie bereits ausgeführt, wurde die in dieser Empfehlung ausgesprochene
Reduzierung der Dosierung allein auf die bei Überdosierung zunehmende Gefahr der
Erstverschlimmerung und des Auftretens einer Arzneimittelprüfsymptomatik gestützt. Die
Wirksamkeit und toxikologische Unbedenklichkeit der früheren höheren Dosierung
wurde nicht in Frage gestellt. Die Dosierungsrichtlinie aus 1993 ist daher weiterhin
40
geeignet, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der beantragten Dosierung zu belegen,
sodass die Klägerin insoweit ausreichende wissenschaftliche Unterlagen iSd § 22 Abs.
3 AMG bzw. des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AMG vorgelegt hat. Die Vorlage von
präparatesspezifischen Untersuchungen zur Dosisfindung, die das Risiko einer
Erstverschlimmerung oder Prüfsymptomatik widerlegen, ist im Arzneimittelgesetz nicht
vorgesehen. Da somit keine Versagungsgründe hinsichtlich der Dosierung bestehen,
hat die Klägerin einen Anspruch auf Genehmigung der beantragten Dosierung im
Bescheid zur Verlängerung der Zulassung.
Die im Klageantrag zu 1. ebenfalls enthaltene Anfechtungsklage auf Aufhebung der
Auflage M 1, soweit diese die Aufnahme einer anderen Dosierungsanleitung in die
Packungsbeilage anordnet, ist ebenfalls begründet. Die Auflage ist rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Versagung der
beantragten Dosierungsempfehlung rechtswidrig ist, ist auch die darauf gestützte
Änderung der Gebrauchsinformation rechtswidrig und auf- zuheben.
41
Der Klageantrag zu 2., die Auflage M 2 Satz 2 des Verlängerungsbescheides vom
02.02.2006 aufzuheben, ist ebenfalls zulässig und begründet.
42
Bei der in der Auflage M 2 Satz 2 enthaltenen Anordnung, den Hinweis „Eine über 1
Woche hinausgehende Anwendung sollte nur nach Rücksprache mit einem
homöopathisch erfahrenen Therapeuten erfolgen" in die Packungsbeilage
aufzunehmen, handelt es sich um eine Auflage im Sinne des § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Nr.
2 a AMG, die mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann.
43
Die Auflage ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz
1 VwGO, da die Voraussetzungen der genannten Ermächtigungsgrundlage nicht erfüllt
sind.
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Nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 a i.V.m. Nr. 1 a AMG kann die Zulassung mit einer Auflage
verbunden werden, um sicherzustellen, dass die Packungsbeilage den Vorschriften des
§ 11 entspricht. Dabei können Hinweise oder Warnhinweise angeordnet werden, soweit
sie erforderlich sind, um bei der Anwendung des Arzneimittels eine unmittelbare oder
mittelbare Gefährdung der Gesundheit zu verhüten. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 AMG muss
die Packungsbeilage die für eine ordnungsgemäße Anwendung erforderlichen
Anleitungen über die Dosierung (Nr. 4 a) sowie, soweit erforderlich und je nach Art des
Arzneimittels, die Dauer der Behandlung enthalten, soweit diese festgelegt werden soll
(Nr. 4. d).
45
Daraus ergibt sich, dass die Bundesoberbehörde durch Auflage eine Beschränkung der
Dauer der Anwendung vorschreiben kann, wenn diese zur Abwendung einer
unmittelbaren oder mittelbaren Gesundheitsgefahr erforderlich ist. Durch den
angefochtenen Hinweis wird die Dauer der Selbstmedikation, aber auch die Dauer der
Behandlung auf Verordnung eines Allgemeinmediziners auf eine Woche beschränkt.
Denn nach Ablauf einer Woche soll die Behandlung nur fortgesetzt werden, wenn zuvor
ein homöopathisch erfahrener Therapeut befragt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass
diese Einschränkung der Anwendungsdauer zur Abwehr einer Gesundheitsgefahr
notwendig ist.
46
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendungsdauer wegen der Gefahr des
Eintritts von Nebenwirkungen auf 1 Woche begrenzt werden muss. Zwar können mit
47
dem Bestandteil „Echinacea" Nebenwirkungen in Form von
Überempfindlichkeitsreaktionen verbunden sein. Diesen Nebenwirkungen wird aber auf
eine entsprechende Aufforderung des BfArM im Mängelbeseitigungsverfahren bereits
durch den Hinweis unter „Dauer der Anwendung": „... F. sollte ohne ärztlichen Rat nicht
länger als 2 Wochen eingenommen werden." Rechnung getragen. Die Rücksprache mit
einem homöopathisch erfahrenen Therapeuten bereits nach 1 Woche ist zur
Eingrenzung dieses Risikos demnach nicht erforderlich. Der Hinweis ist auch nicht
notwendig, um der Gefahr der Unwirksamkeit des Arzneimittels und Verschleppung
einer Krankheit durch fehlerhafte Diagnose und Behandlung in der Selbstmedikation
entgegenzuwirken. Auf diese Gefahr wird der Patient in ausreichender Weise schon
durch den im Anwendungsgebiet aufgenommenen Hinweis „Bei anhaltenden, unklaren
oder neu auftretenden Beschwerden sollte ein Arzt aufgesucht werden, da es sich um
Erkrankungen handeln kann, die einer ärztlichen Abklärung bedürfen." hingewiesen.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass diese Beschränkung der
Anwendungsdauer erforderlich ist, um das bei homöopathischen Arzneimitteln generell
auftretende spezielle Risiko einer Arzneimittelprüfsymptomatik aufgrund einer zu langen
Anwendung zu begrenzen.
48
Die Kammer hat bereits entschieden, dass die Herabsetzung der Dosierung eines
homöopathischen Arzneimittels wegen der spezifischen homöopathischen Risiken
(Erstverschlimmerung und Prüfsymptomatik) unzulässig ist, weil diese Risiken von dem
Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG nicht erfasst werden. Ein ungünstiges
Nutzen-Risiko-Verhältnis liegt nur vor, wenn unvertretbare toxikologische Gefahren
bestehen,
49
vgl. VG Köln, Urteil vom 29.01.2008 - 7 K 4227/04 - (Registrierung) - und Urteile vom
26.08.2008 - 7 K 238/06 - und vom 20.01.2009 - 7 K 4243/06 - (Nachzulassung).
50
Die vom BfArM geltend gemachten spezifischen Risiken homöopathischer
Medikamente sind auch keine „Gesundheitsgefahren" im Sinne des § 28 Abs. 2 AMG,
die spätestens nach einer Woche die Überprüfung der Anwendung oder der Höhe der
Dosierung durch einen homöopathisch erfahrenen Therapeuten erfordern. Eine
derartige Auslegung steht im Widerspruch zu den Vorschriften über die
Verschreibungspflicht von Medikamenten und zu den Bestimmungen über die bei
registrierten homöopathischen Arzneimitteln erforderlichen Warnhinweisen.
51
Nach dem Arzneimittelgesetz ist es bei apothekenpflichtigen oder freiverkäuflichen
Medikamenten grundsätzlich der Eigenverantwortung des Patienten überlassen, ob und
wann ein Arzt zur Abklärung des Gesundheitszustandes eingeschaltet wird und welche
Medikamente zur Selbstbehandlung eingesetzt werden. Nur in bestimmten
Ausnahmefällen erfordern die von dem Arzneimittel ausgehenden Risiken die
Einschaltung eines Arztes. Diese Fälle sind in § 48 AMG geregelt. Danach unterliegen
nur diejenigen Medikamente einer Verschreibungspflicht, die bestimmte in der
Verordnung über die Verchreibungspflicht von Arzneimitteln - AMVV - aufgeführte Stoffe
enthalten, deren Wirkungen entweder nicht allgemein bekannt sind oder die Gesundheit
gefährden. § 48 umfasst auch homöopathische Arzneimittel, wie die Regelung in Abs. 3
zeigt, wonach die Verschreibungspflicht auch auf bestimmte Potenzierungen beschränkt
werden kann.
52
Eine Verschreibungspflicht wird durch § 5 AMVV für alle homöopathischen Arzneimittel
53
ausgeschlossen, die zwar gesundheitsgefährdende Stoffe im Sinne der Anlage 1 der
Verordnung enthalten, aber die Endkonzentration im Arzneimittel die Verdünnungsstufe
D 4 nicht übersteigt. Diese Regelung verdeutlicht, dass nur toxikologische Risiken, die
von einem bestimmten Stoff ausgehen und von der Verdünnung abhängig sind, eine
Gesundheitsgefahr und damit eine Verschreibungspflicht begründen können.
Darüberhinaus sehen § 48 AMG und die hierzu erlassene Verordnung keine
Sonderregelung für homöopathische Medikamente, insbesondere nicht die
Berücksichtigung spezieller homöopathischer, nicht stoffgebundener Risikofaktoren vor.
Mit diesem Normsystem wäre es nicht vereinbar, die Einschaltung von homöopathisch
erfahrenen Therapeuten zur Überprüfung der Anwendung von homöopathischen
Arzneimitteln ohne eine entsprechende Rechtsverordnung und unabhängig von den im
Arzneimittel enthaltenen Stoffen zu fordern. Für den Fall, dass das Auftreten einer
Arzneimittelprüfsymptomatik bei allen homöopathischen Arzneimitteln erhebliche
Gesundheitsschäden hervorrufen könnte und nur von einem Homöopathen beurteilt
werden könnte, wie die Beklagte vorträgt, wäre die Einführung einer
Verschreibungspflicht oder einer Beschränkung der Dauer der Anwendung durch den
Gesetzgeber erforderlich.
54
Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die für registrierte homöopathische Arzneimittel
vorgeschriebenen Hinweise. Gemäß § 11 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 4 Nr. 10 AMG ist in
die Packungsbeilage bei diesen Arzneimitteln der Hinweis an den Anwender
aufzunehmen, „bei während der Anwendung des Arzneimittels fortdauernden
Krankheitssymptomen medizinischen Rat einzuholen". Weitergehende Hinweise sind
nicht vorgesehen. Daraus ist zu entnehmen, dass alle Gefahren, die sich aus einer
Selbstmedikation mit registrierten homöopathischen Arzneimitteln ergeben können, und
damit auch das Risiko einer Arzneimittelprüfsymptomatik, hinreichend durch diesen
Hinweis abgedeckt sind. Der Hinweis enthält weder eine bestimmte zeitliche
Beschränkung der Anwendungsdauer noch eine Beschränkung der Kontrolle durch
einen homöopathisch erfahrenen Therapeuten. Da die von der Beklagten geltend
gemachte Gefahr der Arz- neimittelprüfsymptomatik sowohl bei registrierten als auch bei
zugelassenen homöopathischen Arzneimitteln auftreten kann, kann aus § 10 Abs. 4 Nr.
10 AMG der Schluss gezogen werden, dass auch bei einem zugelassenen
homöopathischen Arzneimittel das Risiko der Selbstmedikation durch den
vorgesehenen Hinweis hinreichend erfasst wird und eine darüberhinausgehende
Beschränkung der Anwendungsdauer zur Abwendung einer Gesundheitsgefahr nicht
erforderlich ist. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin einen entsprechenden Hinweis
unter „Anwendungsgebiete" aufgenommen.
55
Der angefochtene Hinweis kann auch nicht auf § 28 Abs. 2 a AMG gestützt werden.
Danach können Warnhinweise angeordnet werden, um sicherzustellen, dass das
Arzneimittel nur von Ärzten bestimmter Fachgebiete verschrieben und unter deren
Kontrolle angewendet werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Gesundheitsgefahr
erforderlich ist. Der streitgegenständliche Hinweis sieht keine Verschreibung und
Kontrolle durch Ärzte eines bestimmten Fachgebietes vor. Insbesondere handelt es sich
bei der Homöopathie nicht um ein bestimmtes Fachgebiet, sondern nach der
Begrifflichkeit des Arzneimittelgesetzes um eine besondere Therapierichtung, vgl. § 25
Abs. 7 Satz 4 AMG. Aus der Vorschrift kann im Gegenteil entnommen werden, dass eine
Verschreibung oder Kontrolle durch Ärzte oder Therapeuten einer bestimmten
Therapierichtung, insbesondere der Homöopathie, nicht vorgesehen ist.
56
Der beauflagte Hinweis, bei einer eine Woche überschreitenden Anwendung einen
homöopathisch erfahrenen Therapeuten um Rat zu fragen, verstößt im übrigen gegen
den Bestimmtheitsgrundsatz nach § 37 Abs. 1 VwVfG. Denn der Begriff des
„homöopathisch erfahrenen Therapeuten" wird weder im Arzneimittelgesetz noch in
anderen Gesetzen erwähnt oder definiert. Der Anwender bleibt also im unklaren, welche
Qualifikation der zugezogene Therapeut eigentlich haben soll und wie der Patient diese
feststellen soll,
57
vgl. VG Köln, Urteil vom 18.11.2008 - 7 K 8670/99 - .
58
Schließlich verstößt der Hinweis auch gegen die in § 11 Abs. 1 AMG enthaltene
allgemeine Anforderung an Angaben in der Packungsbeilage, nämlich dass diese
allgemein verständlich sein müssen. Die Packungsbeilage dient der Information des
Verbrauchers. Sie muss also einem durchschnittlichen Verbraucher klare Anweisungen
zur Anwendung des Arzneimittels geben. Dies ist hier nicht der Fall, da die in der
Packungsbeilage enthaltenen Angaben zur Dauer der Anwendung nicht
übereinstimmen und den Verbraucher daher verwirren. Während die Anweisung unter
„Anwendungsgebiete", bei anhaltenden Beschwerden einen Arzt aufzusuchen,
überhaupt keine zeitliche Begrenzung enthält, wird unter „Dauer der Anwendung" davor
gewarnt, das Arzneimittel ohne ärztlichen Rat länger als 2 Wochen anzuwenden. In der
Dosierungsanleitung wird schließlich die Dauer der Anwendung auf 1 Woche begrenzt
und der Rat des homöopathisch erfahrenen Therapeuten empfohlen. Die Hinweise
unterscheiden sich also sowohl hinsichtlich der Angaben zur Zeitdauer der Anwendung
als auch in der Frage, welcher Therapeut zugezogen werden soll. Eine klare und
eindeutige Handlungsanweisung lässt sich diesen widersprüchlichen Hinweisen somit
nicht entnehmen.
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Der Umstand, dass die Hinweise an den verschiedenen Stellen auf unterschiedlichen
Gründen beruhen, wie die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt
haben, ist unerheblich. Der Anwender kennt diese Gründe nicht und kann sich die
Unterschiedlichkeit daher nicht erklären. Vielmehr ist es Aufgabe des BfArM,
unterschiedliche Gesichtspunkte zur Dauer der Anwendung miteinander in Einklang zu
bringen und eine klare und eindeutige Angabe zu formulieren, wenn dies erforderlich ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Berufung wird zugelassen, da die rechtliche Beurteilung der Dosierungsrichtlinie
der Kommission D für die Nachzulassung und Zulassung von homöopathischen
Arzneimitteln grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO.
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