Urteil des VG Köln vom 18.01.2006

VG Köln: wissenschaft und forschung, universität, versicherungspflicht, dienstverhältnis, vertretung, öffentlich, gleichbehandlung, satzung, rektor, besoldung

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 9913/02
Datum:
18.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 9913/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger, der zuvor als unbesoldeter Gastwissenschaftler an der Abteilung für
Molekularbiologie des Physiologisch-Chemischen Instituts der Universität Hamburg
tätig gewesen war, wurde auf Antrag der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität L. unter dem 05. Oktober 1990 durch das Ministerium für
Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MWF NW) mit der
Vertretung des Amtes eines Universitätsprofessors C 3 für das Fach Biochemie an der
Universität L. beauftragt. Die Beauftragung war befristet bis zum 31. März 1991,
längstens jedoch bis zur Besetzung der Stelle. Für die nachfolgenden Semester bis
einschließlich Wintersemester 1994/95 wurde der Kläger weiterhin jeweils befristet auf
das Semesterende, längstens jedoch bis zur Besetzung der Stelle, mit der Vertretung
des Amtes eines Universitätsprofessors C 3 für das Fach Biochemie zunächst durch den
MWF NW, ab dem 26. August 1993 durch den seitdem zuständigen Rektor der
Universität L. beauftragt. Ab dem Sommersemester 1995 bis zum Wintersemester
1996/97 wurde dem Kläger - wiederum jeweils befristet auf das Semester, längstens
jedoch bis zur Besetzung der Stelle - die Vertretung des Amtes eines
Universitätsprofessors C 4 für das Fach Biochemie übertragen. Ab dem
Sommersemester 1997 bis einschließlich Sommersemester 1999 wurde der Kläger mit
denselben Maßgaben jeweils mit der Vertretung des Amtes eines Universitätsprofessors
C 3 für das Fach Biochemie beauftragt. Eine weitere Beauftragung nach Ablauf des
Sommersemesters 1999 erfolgte nicht.
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Die dem Kläger bis einschließlich Wintersemester 1994/95 jeweils erteilten
Beauftragungserlasse des MWF NW bzw. Beauftragungsbescheide des Rektors der
Universität L. enthalten den Zusatz: "Für die Vertretung erhalten Sie eine Vergütung in
Anlehnung an die Besoldung der Besoldungsgruppe C 3 Bundesbesoldung C nach
Maßgabe Ihres Besoldungsdienstalters." In dem an den Rektor der Universität L.
gerichteten Begleitschreiben des MWF NW zum Beauftragungserlass vom 17. Februar
1993 ist ausgeführt: "Für die Zeit der Professorenvertretung ist Herr Dr. N. gemäß § 26
Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der zur
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Zeit geltenden Fassung versicherungspflichtig." Eine Anmeldung des Klägers zur
Zusatzversorgung des Bundes und der Länder (VBL) war allerdings nicht erfolgt und
wurde auch in der Folgezeit nicht vorgenommen. Hierzu teilte das Landesamt für
Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) dem Kläger mit Schreiben vom
23. März 1993 mit, dass nach Abklärung mit dem MWF NW eine Abführung von
Umlagen zur Zusatzversorgung nur für solche Professorenvertreter in Frage komme, die
aus einem zur VBL versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis beurlaubt seien.
Für den Kläger könnten daher keine Umlagen abgeführt werden.
Die dem Kläger ab dem 15. Februar 1995 (Sommersemester 1995) erteilten
Beauftragungsbescheide enthalten jeweils den weiteren Zusatz: "Für das
Dienstverhältnis als Professurvertreter gilt der Runderlass des Ministeriums für
Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.11.1994." Eine
Kopie dieses Erlasses war dem Bescheid vom 15. Februar 1995 beigefügt. Die dem
Kläger ab dem 09. September 1997 (Wintersemester 1997/98) erteilten
Beauftragungsbescheide enthalten darüber hinaus jeweils noch den Zusatz: "Außerdem
sind Sie gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder in der zur Zeit geltenden Fassung versicherungspflichtig, soweit die
Voraussetzungen für eine Zusatzversicherung vorliegen."
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Mit Schreiben vom 11. August 1999 wandte sich der Kläger an den Rektor der
Universität L. und bat um Nachholung seiner Anmeldung zur Zusatzversorgung. Zur
Begründung verwies er darauf, dass dem Ministerium das Problem bekannt sei und er
sich berechtigte Hoffnungen darauf machen dürfe, dass das Versicherungsproblem vor
seinem Ausscheiden gelöst sein werde.
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Auf den daraufhin vorgelegten Bericht des Rektors vom 29. September 1999, in dem
dieser die Erteilung einer "außertariflichen" Zusage an den Kläger hinsichtlich einer
rückwirkenden Anmeldung zur VBL befürwortete, teilte das Ministerium für Schule und
Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWWF
NRW) mit Erlass von November 1999 mit, der Kläger erfülle nicht die in den
Runderlassen vom 29. Oktober 1992 - I B 4 - 3803 (418) - und 23. November 1994 - I B 4
- 3803 - festgelegten Voraussetzungen, die zu einer Versicherung der
Professorenvertreter in der VBL führen könnten. Es sei auch zu bezweifeln, dass der
Kläger die Professurvertretung zum 15. November 1990 nur im Vertrauen darauf
angenommen habe, dass er eine weitere Absicherung durch die Zusatzversorgung
erhalten würde. Zum damaligen Zeitpunkt sei eine solche Versicherung völlig
ausgeschlossen gewesen.
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Mit Bescheid vom 20. Dezember 1999 lehnte der Rektor der Universität L. den Antrag
des Klägers auf rückwirkende Anmeldung zur VBL unter Bezugnahme auf den
beigefügten Erlass des MSWWF NRW ab.
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Der Kläger legte gegen diesen Bescheid unter dem 24. Januar 2000 Widerspruch ein,
zu dessen Begründung er unter Hinweis auf ein Rechtsgutachten seiner
Prozessbevollmächtigten geltend machte, die Herausnahme von Dozenten, die - wie er
- aus der Arbeitslosigkeit heraus eine Professurvertretung übernähmen, aus der
Zusatzversorgung nach Maßgabe der Runderlasse vom 29. Oktober 1992 und 13.
November 1994 sei gleichheitswidrig, da sachliche Gründe hierfür fehlten. Es treffe auch
nicht zu, dass er die Professurvertretung nicht in dem Vertrauen auf eine Versicherung
in der VBL angenommen habe. Denn insoweit sei zu berücksichtigen, dass zumindest
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aufgrund der Anzahl der Befristungen eine Verpflichtung zur Gleichstellung mit
Arbeitnehmern bestanden habe. Außerdem genieße er auch deshalb Vertrauensschutz,
weil bereits im Wintersemester 1990/91 klar gewesen sei, dass von einer langfristigen
Wahrnehmung von Lehraufgaben auszugehen gewesen sei. Er habe daher dem an ihn
herangetragenen Wunsch, die Professurvertretung zu verlängern, im Vertrauen auf eine
längerfristige Beschäftigung entsprochen.
Mit Rücksicht auf das vom Kläger zwischenzeitlich eingeleitete Klageverfahren 3 K
8746/99 beim Verwaltungsgericht Köln, mit dem er die Unwirksamkeit der Befristung
seiner Professurvertretung geltend machte, setzte der Kanzler der Universität L. das
Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 4. Februar 2002 bis zum rechtskräftigen
Abschluss dieses Klageverfahrens aus.
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Die erkennende Kammer wies die zuletzt noch auf Feststellung des Bestehens eines
öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses zum beklagten Land über den 30.
September 1999 hinaus bis zum Ablauf des 31. August 2001 gerichtete Klage des
Klägers mit Urteil vom 18. Juni 2003 - 3 K 8746/99 - ab. Der Antrag des Klägers auf
Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde durch Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 7. Oktober
2005 - 6 A 3508/03 - abgelehnt.
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Mit der bereits am 22. November 2002 als Untätigkeitsklage erhobenen Klage verfolgt
der Kläger sein Begehren auf Verpflichtung des beklagten Landes, ihm eine
Zusatzversorgung bei der VBL zu verschaffen, weiter. Zur Begründung wiederholt er im
Wesentlichen seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren.
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Der Kläger beantragt,
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das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Rektors der Universität L. vom
20. Dezember 1999 zu verpflichten, dem Kläger die im öffentlichen Dienst gewährte
Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu
verschaffen, hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, den Kläger in
versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das beklagte
Land seiner Versicherungspflicht in Bezug auf ihn bei der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder nachgekommen wäre.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung macht es im Wesentlichen geltend, ein unmittelbarer gesetzlicher
Anspruch auf Verschaffung einer Zusatzversorgung bei der VBL stehe dem Kläger nicht
zu, da sich der Kläger als Professurvertreter nicht in einem öffentlich-rechtlichen
Beschäftigungsverhältnis, auf das der BAT anwendbar sei, befunden habe. Auch unter
dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus Gründen des Vertrauensschutzes stehe
ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Das beklagte Land habe zu keinem Zeitpunkt
Anhaltspunkte dafür geliefert, aus denen der Kläger habe schließen können, ihm stünde
eine derartige Zusatzversorgung zu. Ihm sei vielmehr bekannt gewesen, dass beim
zuständigen Ministerium nachgefragt worden sei, ob in seinem Fall ausnahmsweise
eine Zusatzversorgung möglich sei, was das Ministerium verneint habe. Ebenso wenig
liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die mit dem Kläger
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vergleichbare Personengruppe, die Professoren, habe nämlich ebenfalls keinen
Anspruch auf eine Zusatzversorgung durch die VBL.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen
Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 3 K 8746/99
einschließlich der beigezogenen Personalakte Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage, die jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig ist, ist
sowohl mit dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verschaffung der im öffentlichen Dienst gewährten
Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
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Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt nur § 26 Abs. 1 Satz
2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der bis zum 31.
Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS 2000) in Betracht. Nach dieser Vorschrift
kann die Pflicht zur Versicherung in der VBL begründet werden bei Arbeitnehmern, die -
u a. - durch § 3 Buchst. h des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom
Geltungsbereich des BAT ausgenommen sind oder ausgenommen wären, wenn der
Arbeitgeber den BAT anwenden würde. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger
indessen nicht. Denn er stand zu keinem Zeitpunkt in einem arbeitsvertraglich
begründeten (übertariflichen) Angestelltenverhältnis im Dienst des Beklagten. Bei seiner
Tätigkeit als Professurvertreter handelte es sich vielmehr um ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis sui generis, das jeweils durch Verwaltungsakt, nämlich eine für jedes
Semester erneut vorgenommene befristete Beauftragung zustande kam.
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Vgl. dazu auch den OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2005 - 6 A 3508/03 -.
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Ein Anspruch des Klägers auf Verschaffung der Zusatzversorgung bei der VBL ergibt
sich auch nicht aus einer ihm seitens des Beklagten erteilten Zusicherung im Sinne von
§ 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Eine Zusage auf Verschaffung der
Zusatzversorgung kann nämlich aus dem insoweit allein in Betracht kommenden
Begleitschreiben zum Beauftragungserlass vom 17. Februar 1993 nicht hergeleitet
werden. Denn dieses Schreiben ist schon nicht an den Kläger selbst, sondern
ausschließlich an die Universität L. gerichtet. Zudem ist der in dem Schreiben
enthaltene Hinweis "Für die Zeit der Professorenvertretung ist Herr Dr. N. gemäß § 26
Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der zur
Zeit geltenden Fassung versicherungspflichtig" auch nach seinem Wortlaut nicht
dahingehend zu verstehen, dass dem Kläger - ungeachtet der gesetzlichen Vorgaben -
die Zusatzversorgung verschafft werden sollte. Vielmehr geht dieser Hinweis -
allerdings zu Unrecht - von einer bereits bestehenden Versicherungspflicht aus. Der
Kläger konnte auch nicht auf die inhaltliche Richtigkeit dieses Hinweises vertrauen, da
ihm bereits mit Schreiben des LBV vom 23. März 1993 mitgeteilt wurde, dass für ihn die
Zusatzversorgung nach Maßgabe des Erlasses des MWF NW vom 29. Oktober 1992
nicht in Betracht komme, weil er nicht aus einem zur VBL versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis beurlaubt sei.
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Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Verschaffung der
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Zusatzversorgung bei der VBL auch nicht aus der in den Erlassen des MWF NW vom
29. Oktober 1992 und 13. November 1994 getroffenen Regelung über die Begründung
einer Versicherungspflicht zur VBL bei Professorenvertretern, die aus einem bereits zur
VBL versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis beurlaubt wurden. Dass diese
Erlasse auf den Kläger nicht unmittelbar anwendbar sind, weil dieser vor seiner ersten
Beauftragung als Professurvertreter nicht in einem der Versicherungspflicht zur VBL
unterliegenden Beschäftigungsverhältnis stand, ist zwischen den Beteiligten unstreitig
und bedarf keiner weiteren Darlegung. Dem Kläger steht aber auch kein Anspruch auf
Gleichbehandlung nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 GG mit dem durch die vorgenannten
Erlasse erfassten Personenkreis zu. Denn seine rechtliche Situation weist zu der
Fallgestaltung, auf die sich die Regelungen der beiden Erlasse zur Versicherungspflicht
in der VBL beziehen, Unterschiede in wesentlicher Hinsicht auf, so dass eine
Gleichbehandlung nicht geboten ist.
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die in den Erlassen vom 28. Oktober 1992 und 13.
November 1994 getroffene Regelung ist nämlich der Umstand, dass Professurvertreter,
die zur Wahrnehmung dieser Tätigkeit aus einem der Versicherungspflicht zur VBL
unterliegenden Dienstverhältnis beurlaubt werden, in versorgungsrechtlicher Hinsicht
schlechter stehen als Professurvertreter, die für diese Tätigkeit aus einem bestehenden
Beamtenverhältnis beurlaubt werden. Da die Professurvertretung als öffentlich-
rechtliches Dienstverhältnis sui generis - wie oben dargelegt - nicht der
Versicherungspflicht zur VBL unterliegt, führt die Beurlaubung zur Wahrnehmung einer
Professurvertretung bei Angestellten im öffentlichen Dienst zu einer Unterbrechung der
Abführung von Beiträgen an die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und damit
in versorgungsrechtlicher Hinsicht zu einer Schlechterstellung gegenüber
Professurvertretern, die aus einem Beamtenverhältnis beurlaubt wurden. Denn bei
letzteren kann die Beschäftigungszeit als Professurvertreter nach Maßgabe von § 6 Abs.
1 Satz 2 Nr. 6 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) als regelmäßige
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
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Dient die Erlassregelung damit aber lediglich dem Ausgleich der
beurlaubungsbedingten Nachteile für zuvor versicherungspflichtig Beschäftigte, besteht
kein Anlass, diese Regelung aus Gründen der Gleichbehandlung auf den Kläger zu
erstrecken. Denn insoweit liegt in Bezug auf den Kläger eine im Wesentlichen
vergleichbare Situation gerade nicht vor. Der Kläger war vor seiner ersten Beauftragung
als Professurvertreter nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
im öffentlichen Dienst tätig. Seine zuvor ausgeübte Tätigkeit als Gastdozent an der
Universität Hamburg war nämlich unbesoldet. Auch der Umstand, dass der Kläger über
einen ungewöhnlich langen Zeitraum mit Professurvertretungen beauftragt war, führt
unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu einer abweichenden
Beurteilung. Denn auf die Dauer der Professurvertretung stellen die Erlasse, auf die der
Kläger seinen Anspruch stützt, nicht ab. Maßgebend ist vielmehr ausschließlich der
Umstand, dass die Professurvertretung auf der Grundlage einer Beurlaubung aus einem
versicherungspflichtigen Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst erfolgt.
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Im Hinblick auf die danach fehlende Versicherungspflicht bei der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder steht dem Kläger auch der mit dem Hilfsantrag verfolgte
Anspruch nicht zu.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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