Urteil des VG Köln vom 28.01.2010

VG Köln (polizei, zuständigkeit, kläger, öffentliche sicherheit, einsatz, obg, stadt, ordnungsdienst, höhe, verwaltungsgericht)

Verwaltungsgericht Köln, 20 K 6419/08
Datum:
28.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 6419/08
Tenor:
Der Leistungsbescheid vom 28.08.2008 wird aufgehoben. Der Beklagte
trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beklagte darf die Vollstreckung des
Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110
% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger
seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren
Betrages leistet.
Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme für
Schlüsseldienstkosten.
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Am 10.05.2008 kam es zu einem Polizeieinsatz auf dem Grundstück des Klägers, bei
dem ein Schlüsseldienst angefordert wurde. Um 21.25 Uhr war bei der Polizei eine
Meldung über eine Ruhestörung durch lautes und anhaltendes Hundegebell in der F.
str. in Köln Q. eingegangen; um 21.42 Uhr erfolgte eine weitere Meldung durch eine
andere Person. Bei Eintreffen vor Ort stellten die beiden im Einsatz befindlichen
Polizeibeamtinnen sehr lautes Hundegebell aus dem Garten des Hauses F. str. 00 fest.
Die Eigentümer und Hundehalter waren nicht zu Hause. Die Hunde befanden sich im
Garten des Hauses. Daraufhin beauftragte die Polizei einen Schlüsseldienst, welcher
um 22.25 Uhr die Haustür des Hauses öffnete. Dadurch sollte ermöglicht werden, die
Hunde (3 erwachsene Hunde und 6 Welpen) gefahrlos aus dem Garten zu holen und
mittels eines Tier-Transport-Wagens (TTW) in ein Tierheim zu bringen. Nachdem die
Tür geöffnet war, erschien der Kläger vor Ort, so dass die Tiere auf dem Grundstück
belassen wurden.
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Der Kläger wurde von dem Beklagten zur beabsichtigten Heranziehung zu den
entstandenen Schlüsseldienstkosten angehört. Im Anhörungsschreiben wurde unter
anderem ausgeführt, aufgrund der Dauerlärmbelästigung und der sich immer wieder
häufenden Ruhestörungen sei die Türöffnung erforderlich geworden.
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Mit Stellungnahme seines Bevollmächtigten vom 24.06.2008 stellte der Kläger in
Abrede, dass die Hunde mehrere Stunden laut gebellt hätten. Er habe erst gegen 20.30
Uhr das Haus verlassen und sei nach einer Information seiner Nachbarin um 22.02 Uhr
sofort von dem Restaurant, in dem er sich aufgehalten habe, nach Hause geeilt. Der
Kläger machte geltend, die Beauftragung eines Schlüsseldienstes sei nicht erforderlich
gewesen, da es möglich gewesen sei, ein Stück des Gartenzaunes zu entfernen. Auch
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sei den Polizeibeamten bzw. der Polizeiinspektion seine Handynummer aufgrund
früherer Vorfälle bekannt gewesen.
Mit Leistungsbescheid vom 28.08.2008 zog der Beklagte den Kläger zu den
entstandenen Schlüsseldienstkosten in Höhe von 199,33 EUR heran. Zur Begründung
wurde darauf verwiesen, dass zwischen dem 25.04.2007 bis zum 10.05.2008 bereits
acht Ruhestörungseinsätze der Polizei stattgefunden hätten. Es sei unzutreffend, dass
ein Stück des Zaunes habe entfernt werden können. Der Zaun bestehe aus massivem,
untereinander fest verschraubtem Holz.
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Der Kläger hat am 30.09.2008 Klage erhoben, mit welcher er seine Auffassung darlegt,
wonach auch länger dauerndes Hundegebell zu den hinzunehmenden Geräuschen im
Rahmen einer Wohnnutzung gehöre. Er bestreitet, dass die Hunde gebellt haben;
allenfalls sei denkbar, dass die Hunde von den Nachbarn provoziert worden seien. Falls
die Hunde gebellt hätten, so habe die Störung noch außerhalb der Nachtruhezeit
gelegen. Überdies hält der Kläger die Verfügung für rechtswidrig, da nicht die Polizei,
sondern die Ordnungsbehörde für den Vollzug des LImschG NRW zuständig sei.
Konkret sei ihm von der Wachdienstleitung bestätigt worden, dass das Ordnungsamt
zuständig sei. Dieses sei 24 Stunden erreichbar. Eine dringende Gefahr, die ein
Einschreiten der Polizei gerechtfertigt habe, habe nicht vorgelegen.
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Der Kläger beantragt,
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den Leistungsbescheid des Beklagten vom 28.08.2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für das polizeiliche Einschreiten seien
gegeben. Insbesondere müsse bei einem Einsatz gegen 22.00 Uhr von einer
Zuständigkeit der Polizei ausgegangen werden. Ergänzend legt der Beklagte dar, es
habe sich um einen Notfall gehandelt, da die Lärmbelästigung bereits einige Zeit
angedauert habe. Schließlich bestreitet der Beklagte, dass ihm die Handy-Rufnummer
des Klägers bekannt war bzw. er darauf kurzfristig habe zurückgreifen können.
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Das Gericht hat eine Stellungnahme des Ordnungsamtes zur seiner Erreichbarkeit
eingeholt. Mit Antwortschreiben vom 16.09.2009 hat dieses mitgeteilt, sein
Ordnungsdienst sei an den Wochenenden bis etwa 1.00 Uhr und an den übrigen
Wochentagen bis 00.30 Uhr erreichbar.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie
den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 28.08.2008 ist rechtswidrig und verletzt den
Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Der Kläger kann nicht gemäß § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 7 KostO
NRW zu den Kosten des Schlüsseldienstes herangezogen werden, weil der zugrunde
liegende Einsatz mangels sachlicher Zuständigkeit der Polizei formell rechtswidrig war.
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Nach Auffassung des Gerichts war eine Zuständigkeit der Polizei nicht gegeben,
vielmehr war das Ordnungsamt der Stadt Köln für die Bearbeitung der Ruhestörung
zuständig.
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Grundsätzlich sind sowohl die Polizei als auch die allgemeine Ordnungsbehörde zur
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zuständig, vgl. für die Polizei § 1
Abs. 1 Satz 1 PolG NRW und für die Ordnungsbehörde § 1 Abs. 1 OBG NRW.
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Eine Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Polizei und Ordnungsbehörde ergibt
sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 PolG NRW: Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW hat die
Polizei eine vorrangige Zuständigkeit zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten.
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Maßgeblich zur Beurteilung des vorliegenden Falles ist Satz 3 der Regelung: Sind
außer in den Fällen des Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden zur
Gefahrenabwehr zuständig, hat die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden,
soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
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Die Gefahrenabwehr obliegt demzufolge primär den dafür zuständigen Behörden der
allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsverwaltung. Eine Zuständigkeit der Polizei
besteht demgegenüber nur subsidiär: Die Polizei darf nur zur Abwehr solcher Gefahren
einschreiten, die von der eigentlich zuständigen anderen Behörde nicht oder nicht
rechtzeitig abgewehrt werden können.
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Nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelung bestand hier eine Zuständigkeit des
Ordnungsamtes der Stadt Köln nach § 1 OBG NRW, wobei ggf. die Polizei den
Ordnungsbehörden nach § 2 OBG Vollzugshilfe nach §§ 47 bis 49 PolG NRW leistet.
Auch die Zuständigkeit in Bezug auf das Landesimmissionsschutzgesetz liegt nach § 14
Abs. 1 LImSchG bei der Stadt Köln. Ihr obliegt auch die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz, § 17 Abs. 4 i.V.m. § 14 Abs. 1 LImSchG.
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Zunächst ist nicht erkennbar, dass das Ordnungsamt der Stadt Köln nicht willens oder in
der Lage gewesen wäre, gegen die Ruhestörung vorzugehen. Nach der vom Gericht
eingeholten Auskunft des Ordnungsamtes vom 16.09.2009 ist dessen Ordnungsdienst
an den Wochenenden bis etwa 01.00 Uhr und an den Wochentagen bis 00.30
erreichbar. Entsprechendes ergibt sich aus der vom Beklagten im Verfahren vorgelegten
Informationsbroschüre der Stadt Köln. Die dort genannten Zeiten (Fr. und Sa. bis 01.30
Uhr und sonst bis 00.30 Uhr) sind im Wesentlichen deckungsgleich mit den in der
Auskunft mitgeteilten Zeiten.
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Nach § 24 OBG stehen der Ordnungsbehörde durch einen Verweis auf im Einzelnen
aufgeführte Normen des Polizeigesetzes im Wesentlichen dieselben Befugnisse zu, wie
der Polizei. Insbesondere ist im Hinblick auf den Verweis auf § 41 PolG in § 24 Nr. 13
OBG NRW auch den Ordnungsbehörden gestattet, eine Wohnung zur Abwehr von
Immissionen bzw. zur Abwehr einer Gesundheitsgefahr durch Lärm (§ 41 Abs. 1 Nr. 3
und 4 PolG NRW) zu betreten.
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Sowohl im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeanrufe 21.25 Uhr und 21.42 Uhr, als
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auch im Zeitpunkt des Einsatzes (ca. 22.00 Uhr bis 22.30) war eine primäre
Zuständigkeit des Ordnungsamtes gegeben, welches über den zu dieser Zeit besetzten
Ordnungsdienst auch über Einsatzmittel verfügte.
Zwar kommt den vor Ort befindlichen Polizeibeamten grundsätzlich eine
Einschätzungsbefugnis zu, ob ein Einsatz der an sich zuständigen Stelle rechtzeitig
möglich ist oder nicht.
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Hier sind allerdings keine Umstände benannt oder dokumentiert worden, aus denen
sich ergibt, dass der Ordnungsdienst des Ordnungsamtes nicht oder nicht rechtzeitig
gegen die Ruhestörung vorgegangen wäre.
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Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhaltes, dass die Ordnungsbehörde zu so
später Stunde ohnehin nichts auszurichten vermag, kann das Gericht nicht festzustellen.
Der Beklagte hat insoweit auch keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich
entsprechende Erfahrungswerte für die Vergangenheit ergeben.
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Es ist auch nicht dokumentiert, dass versucht worden wäre, den Einsatz an das
Ordnungsamt abzugeben und man sich aufgrund der Rückmeldung, man habe für die
nächste Zeit keine Einsatzmittel o.ä. zur Übernahme des Auftrages entschieden hat.
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Vielmehr deutet die Stellungnahme des Beklagten im Schriftsatz vom 02.01.2009, bei
einem Einsatz gegen 22.00 Uhr sei ein Einschreiten der zuständigen Behörde nicht
möglich, darauf hin, dass der Beklagte generell von einer eigenen Zuständigkeit ab
22.00 Uhr ausgeht.
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Für das Gericht ist nicht erkennbar, warum ein Einschreiten des Ordnungsdienstes des
Ordnungsamtes nicht ebenfalls möglich gewesen sein sollte, zumal zwischen dem
Eingang der Anrufe bei der Leitstelle ab 21.25 Uhr bis zur Öffnung der Wohnungstür
immerhin etwa eine Stunde Zeit vergangen ist.
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Nicht zu folgen vermag das Gericht der Bewertung des Beklagten, es habe ein Notfall
vorgelegen, wobei der Notfallcharakter daraus resultieren soll, dass die Störung schon
länger angedauert habe. Gerade das längere Andauern der Störung und der oben
dargestellte zeitliche Ablauf sprechen gegen einen Notfallcharakter. Unter
Zugrundelegen der Auffassung des Beklagten könnte im Übrigen durch Wahl des
Meldungszeitpunktes Einfluss auf die Zuständigkeit genommen werden. Dass eine
derartige "Wahlmöglichkeit" nicht über den Begriff des Notfalls generiert werden kann,
liegt auf der Hand.
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Da die Verfügung bereits mangels Zuständigkeit des Beklagten für den zugrunde
liegenden Einsatz rechtswidrig ist, kommt es nicht mehr auf die Frage an, zu welchen
Zeiten und für welche Dauer anhaltendes Hundegebell hingenommen werden muss.
Auch kann dahin stehen, ob der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit hätte versuchen müssen, die Handy-Nummer des Klägers zu
ermitteln und diesen zu erreichen oder ob die Grundsätze herangezogen werden
können, welche das Bundesverwaltungsgericht zur Entbehrlichkeit einer vorherigen
telefonischen Benachrichtigung von Kraftfahrzeughaltern vor beabsichtigten
Abschleppmaßnahmen,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.05.2002 - 3 B 67/02 -, VRS 103 S. 309 - 311
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entwickelt hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.
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