Urteil des VG Hannover vom 25.09.2013

VG Hannover: öffentliche schule, anzeige, wechsel, eingliederung, genehmigungsverfahren, niedersachsen, begriff, gymnasium, assistent, schüler

1
2
3
4
5
Genehmigung von Ersatzschulen
Wird der Standort einer Ersatzschule innerhalb Niedersachsens verlegt, ist
dies der Schulbehörde nach § 146 NSchG anzuzeigen.
Der Erteilung einer erneuten Genehmigung der Ersatzschule bedarf es nicht.
VG Hannover 6. Kammer, Urteil vom 25.09.2013, 6 A 5650/13
Art 7 Abs 4 GG, § 1 Abs 3 S 2 SchulG ND, § 143 SchulG ND, § 146 SchulG ND
Tatbestand
Die Klägerin ist private Trägerin mehrerer Ersatzschulen. Sie betreibt am
Standort der J. -Schule in D., T.-Straße 1., neben weiteren berufsbildenden
Schulen anderer Fachrichtungen auch eine Berufsfachschule für biologisch-
technische Assistentinnen und Assistenten (BTA). Eine gleiche
Berufsfachschule wird in D. von der Schulen L. GmbH & Co. KG betrieben.
Unter dem Schulnamen M. -Schule W. betreibt die Klägerin am Standort W. in
dem Gebäude U.-Straße 2 weitere berufsbildende Ersatzschulen.
Die Berufsfachschule für biologisch-technische Assistentinnen und
Assistenten der Klägerin ist mit Bescheid der ehemaligen Bezirksregierung
Hannover vom 23. Mai 1980 als Ersatzschule genehmigt worden. Mit Bescheid
derselben Behörde vom 1. Oktober 1982 ist der Schule die Eigenschaft einer
anerkannten Ersatzschule verliehen worden.
Mit Schreiben vom 30. April 2013 zeigte die Klägerin der Beklagten die
Verlegung des Schulstandorts ihrer Berufsfachschule BTA von D. nach W. in
die Räumlichkeiten der M. -Schule an. Dort seien bei dem Beruflichen
Gymnasium Technik durch einen am 1. August 2012 eingetretenen Wegfall
der Ausbildung von biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten
Räume und Einrichtungen frei geworden. Die Klägerin fügte ihrer Anzeige
Grundrisspläne der entsprechenden Räumlichkeiten bei und wies darauf hin,
dass alle weiteren Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen
unverändert blieben.
Mit einem förmlichen, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom
14. Juni 2013 erklärte die Beklagte, dass sie der Verlegung der
Berufsfachschule BTA nicht zustimme. Die Ersatzschulgenehmigung gelte
allein für die in D., T.-Straße 1, geführte Schule, die als eigenständige
Organisationseinrichtung an diesem Ort geführt werde. Der am Standort der M.
-Schule W. geplante Bildungsgang erfülle den selbständigen
Ersatzschulbegriff des § 142 in Verbindung mit § 1 NSchG bedürfe daher einer
gesonderten Genehmigung. Eine Übertragung der Genehmigung sei nicht
zulässig. Eine bloße Anzeige reiche für Sachverhalte, welche dem
Genehmigungsverfahren nach § 143 NSchG vorbehalten seien, nicht aus.
Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten an die Beklagte vom 4. Juli
2013 vertrat die Klägerin die Auffassung, dass es sich bei der
Standortverlagerung der ohne einen Bezug zum Standort D. genehmigten
Ersatzschule nur um einen nach § 146 NSchG anzeigepflichtigen Tatbestand
handele und es daher einer neuen Ersatzschulgenehmigung nicht bedürfe.
Anders als von der Beklagten unterstellt beabsichtige sie, die Klägerin, nicht,
die Berufsfachschule BTA in die M. -Schule W. und das dort eingerichteten
Berufliche Gymnasium Technik oder in die Schule für Pharmazeutisch-
Technische Assistentinnen und Assistenten zu integrieren. Hintergrund des
6
7
8
9
10
11
geplanten Umzugs der Schule sei, dass am Beruflichen Gymnasium der
Schwerpunkt Biologietechnik zum 1. August 2012 weggefallen sei und sich die
dadurch frei gewordenen Praxisräume und Einrichtungen sehr gut zur Nutzung
durch die Berufsfachschule BTA eigneten. Die organisatorische Einheit und
damit die „Institution Schule“ der Berufsfachschule BTA bleibe aber
unangetastet. Weder seien Veränderungen in der Schulleitung geplant noch
werde es Änderungen beim Lehrkörper geben. Hilfsweise beantrage sie, die
Ersatzschulgenehmigung für die Berufsfachschule BTA vom Standort D. auf
den Standort W. umzuschreiben. Sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen
blieben im Übrigen unverändert. Die entsprechenden Nachweise über die
Räumlichkeiten und Einrichtungen des Schulgebäudes U.-Straße 2 in W.
lägen der Beklagten vor.
Die Klägerin hat am 15. Juli 2013 Klage erhoben.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 14.
Juni 2013 sowie die Feststellung, dass es für die Verlagerung des Standorts
Berufsfachschule BTA von D. nach W. der Erteilung einer
Ersatzschulgenehmigung nicht bedarf.
Die Klägerin macht geltend, dass die Verlegung der Berufsfachschule BTA
nicht zum Verlust der organisatorischen Selbständigkeit der Schule führe,
sondern einen Wechsel der Schulräume bedinge. Sie habe mit ihrer
rechtzeitigen Anzeige der Schulverlagerung dafür Sorge getragen, dass der
Beklagten alle wesentlichen Informationen im Zusammenhang mit dem als
Änderung der Schuleinrichtung im Sinne von § 146 NSchG anzusehenden
Standortwechsel zugänglich gemacht worden seien. Die Notwendigkeit eines
neuen Genehmigungsverfahrens sei daher nicht erkennbar. Außerdem habe
die ehemalige Bezirksregierung Hannover die Ersatzschulgenehmigung im
Bescheid vom 23. Mai 1980 ohne einen Bezug zum Standort D. oder zur
dortigen Anschrift T.-Straße 1 erteilt. Die Bezirksregierung habe die
Ersatzschulgenehmigung am 22. Juni 1982 auf den damaligen neuen
Schulträger, die Schulen L. D. GmbH & Co. KG übertragen und mit Bescheid
vom 11. September 1997 den Übergang der Genehmigungen auf die R.-
Schulen GmbH zugelassen. Obwohl auch mit diesen Vorgängen jeweils eine
Standortverlagerung der Schule in D. verbunden gewesen sei, habe die
Bezirksregierung in beiden Fällen den Übergang der Genehmigungen
zugelassen und nur zur Bedingung gemacht, dass die Berufsfachschulen wie
bisher weitergeführt würden und keine Veränderungen eintreten.
Dass sie dennoch mit Schreiben vom 17. Juli 2013 eine neue
Ersatzschulgenehmigung für die streitbefangene Schule beantragt habe,
ändere nichts an ihrem Rechtschutzinteresse. Der Genehmigungsantrag sei
ihr von der Beklagten in einem Gespräch, das die rechtlichen
Voraussetzungen der Unterrichtsaufnahme zum 1. September 2013 zum
Gegenstand gehabt habe, nahegelegt worden. In der Erwartung der
Unterrichtsaufnahme habe sie dann den Genehmigungsantrag gestellt. Dann
habe die Beklagte aber begonnen, weiter gehende Forderungen aufzustellen
und das Genehmigungsverfahren verzögert. Das vorliegende Verfahren sei
von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie beabsichtige, auch die am
Schulstandort D. betriebene Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische
Assistentinnen und Assistenten nach W. zu verlagern.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2013 aufzuheben und
festzustellen, dass es für die Verlagerung des Schulstandorts der von
der B. GmbH betriebenen Berufsfachschule für biologisch-technische
Assistentinnen und Assistenten von D. nach W. einer Genehmigung
der Beklagten nach § 143 des Niedersächsischen Schulgesetzes
nicht bedarf,
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Genehmigung für den
Betrieb der Berufsfachschule für biologisch-technische Assistentinnen
und Assistenten vom Schulstandort D. auf den Schulstandort W.
umzuschreiben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass im Jahr 1980 für die Berufsfachschule J. -Schulen
in D. die Fachrichtung Biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten
genehmigt worden sei. Daneben würden an dieser Schule auch noch die
Fachrichtungen Fachschule Umweltschutztechnik, Berufsfachschule
Pharmazeutisch-technische/-r Assistent/-in, Berufsfachschule Ergotherapie
sowie Berufsfachschule Gestaltungstechnische/-r Assistent/-in von demselben
Schulleiter geführt. Für die von der Klägerin in W. geführte M. -Schule sei seit
2011 die Fachrichtung Pharmazeutisch-technische/-r Assistent/-in genehmigt
worden.
Ihre Zustimmung zur Verlagerung des Schulstandorts der Berufsfachschule
BTA von D. nach W. habe sie mit Bescheid vom 14. Juni 2013 nicht erteilt, weil
die Klägerin nicht nur eine räumliche Verlegung, sondern auch eine
organisatorische Umstrukturierung der Schule geplant habe, denn die
Berufsfachschule BTA habe zukünftig zur M. -Schule gehören sollen. Falls die
Klägerin aber eine selbständige Organisationseinheit errichten wolle, sei dies
eine neue Schule, die auch einer neuen Genehmigung bedürfe. Denkbar sei
auch eine Erweiterung der M. -Schule um eine neue Fachrichtung. Das sei von
der Klägerin jetzt auch beantragt worden.
Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten nimmt
die Kammer ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A), deren
wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Soweit die Klägerin den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2013
angefochten hat, ist sie gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Zwar hat es
die Beklagte mit dem Bescheid abgelehnt, der Verlagerung der
Berufsfachschule BTA nach W. zuzustimmen, obwohl die Klägerin eine
Zustimmung in ihrer Anzeige vom 30. April 2013 nicht beantragt hatte, so dass
die Klägerin ihr eigentliches Klageziel, eine gerichtliche Entscheidung über die
streitige Frage der Genehmigungspflicht des Standortwechsels zu erhalten,
nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässigerweise im Wege der gleichzeitig erhobenen
Feststellungsklage erreichen kann. Allerdings nimmt die Beklagte mit ihrem
förmlichen Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2013 für sich das Recht in
Anspruch, der Verlagerung der Schule behördlich nicht zuzustimmen. Dieses
Recht kann die Klägerin in ihren eigenen Rechten am eingerichteten und
ausgeübten Ersatzschulbetrieb verletzen.
Die Klage ist mit dem gestellten Hauptantrag auch begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2013 wird gemäß § 113 Abs. 1 Satz
1 VwGO aufgehoben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin dadurch in ihren
Rechten verletzt.
Für die Versagung der Zustimmung zur Verlegung des Standortes der bisher
in D. betriebenen Berufsfachschule BTA fehlt es ersichtlich an einer
23
24
25
26
27
Rechtsgrundlage. Die Rechte der Schulbehörde als staatliche Schulaufsicht
gegenüber den Trägern der Ersatzschulen sind im 11. Teil (§§ 139 bis 167)
des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) abschließend geregelt. Darin
sieht das NSchG die Zustimmung zur Verlegung des Standorts einer Schule in
freier Trägerschaft nicht vor. Entweder bedarf die Klägerin nach § 143 Abs. 1
NSchG der schulbehördlichen Genehmigung. In diesem Fall stellt sich die
Frage eines gesonderten Zustimmungsverfahrens nicht. Oder es reicht aus,
dass der Träger der Schule in freier Trägerschaft die Verlegung des Standorts
seiner Schule nach § 146 NSchG anzeigt. In diesem Fall schließt das NSchG
an die Pflicht zur Anzeige kein behördliches „Zustimmungsverfahren“ an. Die in
§ 167 NSchG zusammengefassten Regelungen über (nachträgliche)
Maßnahmen der Schulaufsicht sehen das Rechtsinstitut „Zustimmung“ zur
Standortverlagerung einer Schule in freier Trägerschaft ebenfalls nicht vor.
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist ebenfalls begründet.
Dem berechtigten Interesse der Klägerin an der gerichtlichen Klärung der
Genehmigungspflicht der Verlegung des Schulstandorts steht nicht entgegen,
dass der Betrieb der Berufsfachschule BTA gegenwärtig ruht. Denn dieser
Umstand beruht nicht allein auf einer unternehmerischen Entscheidung der
Klägerin, sondern ist Folge der Regelungswirkung des Bescheides der
Beklagten vom 14. Juni 2013, die den Anschein erweckt, dass der Klägerin die
zum Beginn des gegenwärtigen Schuljahres 2013/2014 geplanten Aufnahme
des Schulbetriebs am Standort W. schulbehördlich untersagt ist. Unter diesen
Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die
Schule mit einer entsprechenden Folge für die Ersatzschulgenehmigung (§
147 Abs. 2 NSchG) geschlossen hätte.
Für die Verlagerung des Schulstandorts der von der B. GmbH betriebenen
Berufsfachschule für biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten
von D., T.-Straße 1, nach W., U.-Straße 2, bedarf es einer Genehmigung der
Beklagten nach § 143 des Niedersächsischen Schulgesetzes nicht.
Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG ist das in Satz 1 gewährleistete Recht zur
Errichtung von Privatschulen unmittelbar eingeschränkt. Danach bedürfen
private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Genehmigung des
Staates und sie unterstehen den Landesgesetzen. Dieser Grundsatz wird in §
143 Abs. 1 NSchG dahingehend konkretisiert, dass Ersatzschulen nur mit
vorheriger Genehmigung der Schulbehörde errichtet und betrieben werden
dürfen. Dagegen ist eine wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen einer
bereits genehmigten Ersatzschule nach § 146 NSchG der Schulbehörde nur
anzuzeigen. Dass das NSchG über den Wortlaut des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG
hinaus die Genehmigungspflicht auch auf den Betrieb der Privatschule
erstreckt, steht mit der verfassungsrechtlichen Errichtungsgarantie im Einklang,
denn ihre Einrichtung als schulische Institution (Schulleitung, Kollegium,
Konferenzen, Aufnahmeverfahren) gewinnt für das unter der Aufsicht des
Staates stehende Schulwesen erst dann entscheidende Bedeutung, wenn die
Ersatzschule mit dem Beginn des Unterrichts ihren Betrieb aufnimmt.
Genehmigungstatbestände, die neben denen der Errichtung und des Betriebs
einer Ersatzschule ausdrücklich auch die Verlegung des Standorts einer
genehmigten Ersatzschule erfassten, finden sich weder im Verfassungsrecht
noch im Schulrecht des Landes Niedersachsen. Der Standortwechsel der von
der Klägerin geführten Berufsfachschule BTA von D. nach W. ist kein
Sachverhalt, der in § 143 NSchG genannt ist und aus diesem Grund die
gesetzliche Notwendigkeit der vorherigen Erteilung einer Genehmigung der
Schulbehörde auslöste. Hierin besteht gerade der Unterschied des
niedersächsischen Landesrechts zu den Normen anderer Bundesländer, die
den Standortwechsel ausdrücklich in den Genehmigungstatbeständen
aufgezählt haben (vgl. z. B. Sächs. OVG, Urteil vom 17.04.2012 – 2 C 24/10 –,
juris; zur Verminderung der Anforderungen an das Genehmigungsverfahren
28
29
30
bei bloßem Standortwechsel).
Die Auffassung der Beklagten, wonach mit der Standortverlagerung eine
andere als die mit dem Bescheid der ehemaligen Bezirksregierung Hannover
vom 23. Mai 1980 genehmigte Schule entweder errichtet oder aber - faktisch -
betrieben werde und die Klägerin aus diesem Grund vor der Verlagerung einer
(neuen) Ersatzschulgenehmigung bedarf, ist unzutreffend. In dem von der
Beklagten vorprozessual zitierten Urteil der Kammer vom 8. März 2006 (- 6 A
1903/05 -; juris) hat das Gericht folgendes ausgeführt:
„Schulen in freier Trägerschaft, die nach den oben genannten
Vorschriften als Ersatzschulen der staatlichen Genehmigung bedürfen,
sind der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 2 Satz 1 NSchG zufolge alle
auf Dauer eingerichteten Bildungsstätten, in denen unabhängig vom
Wechsel der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler nach einem
in sich geschlossenen Bildungsplan allgemein bildender oder
berufsbildender Unterricht in einem nicht nur auf einzelne
Kenntnisgebiete oder Fertigkeiten beschränkten Umfang für mindestens
zwölf Schülerinnen oder Schüler und mindestens für die Dauer von
sechs Monaten erteilt wird. Eine Bildungsstätte, in der unabhängig vom
Wechsel der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler nach einem
in sich geschlossenen Bildungsplan allgemein bildender oder
berufsbildender Unterricht erteilt wird, setzt die Gründung einer Schule
als Institution voraus, was für die öffentlichen Schulen mit dem
Anstaltsbegriff (§ 1 Abs. 3 Satz 2 NSchG) verdeutlicht wird. Damit steht
fest, dass eine Schule im Unterschied zu einem Schulzweig oder
Schulteilen (Schulzug, Schulstufe, Klasse) eine selbständige
Organisationseinheit mit eigener Verfassung und (Selbst-) Verwaltung ist,
wozu insbesondere ein eigener Schulname (§§ 107, 140 NSchG) und
eine eigene Schulleitung zählen. Bei Ersatzschulen kommt hinzu, dass
sie Privatschulen sind, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten
Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder
grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (vgl.
BVerfGE 27, 195, 201 f.; 90, 128, 139) und sich schon aus diesem Grund
als zweckgerichtete Institutionen verstehen müssen.“
Die räumlichen Einrichtungen, die zugleich den Schulstandort der
Ersatzschule fixieren, sind hingegen nicht bestimmend für den Begriff „Schule“.
Dies hat die Kammer in ihrem Urteil 8. März 2006 (a.a.O.) aus Anlass jenes
Verfahrens, in welchem die Beklagte die Errichtung der Außenstelle einer
anerkannten Ersatzschule als genehmigungspflichtig erachtet hatte, auch im
Vergleich zu den öffentlichen Schulen ausdrücklich hervorgehoben. Die
Kammer hält auch weiterhin an ihrer Auffassung fest, wonach in Anbetracht
der offenen Fassung des für die Gleichwertigkeit von Ersatzschulen
bedeutsamen Rechtsbegriff der Einrichtungen in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG auch
der Begriff der „Schuleinrichtungen“ in den §§ 145 Abs. 1 Nr. 3 und 146 NSchG
grundsätzlich weit auszulegen ist. Er umfasst allgemein die Organisation und
Ausstattung der Schule. Zu den Schuleinrichtungen zählen unzweifelhaft
danach auch die Anzahl und die räumliche Unterbringung der vorhandenen
Klassen (Urteil der Kammer vom 08.03.2006, a.a.O). Hiervon geht auch der
Landesgesetzgeber in § 145 Abs. 1 Nr. 3 NSchG aus. Dass der Zustand der
räumlichen Schuleinrichtungen und somit die Verhältnisse am Schulstandort
Gegenstand der Prüfung im Genehmigungsverfahren ist, macht den
Schulstandort selbst noch nicht zum Genehmigungstatbestand, zumal der
Begriff „Schulstandort“ für den Bereich der Privatschulen weder allgemein
gültig definiert noch örtlich oder räumlich genau umrissen werden kann. Die
Beklagte selbst trägt nicht vor, an welchen Ortsbegriff sie den „Standort der
Schule“ knüpft. In der uneingeschränkten Konsequenz der Rechtsauffassung
der Beklagten würde danach auch eine dauerhafte Verlagerung des
Unterrichtsbetriebs in die Räume der in D. benachbarten Schulen L. GmbH &
31
32
Co. KG nach § 143 Abs. 1 NSchG genehmigungspflichtig sein, und zwar mit
den sich aus § 149 Abs. 1 NSchG ergebenden nachteiligen Folgen für den
Finanzhilfeanspruch. Dies kann insbesondere bei Standortverlagerungen, bei
denen der private Schulträger die Aufgabe des bisherigen Schulstandorts auf
dem betreffenden Grundstück oder in den betreffenden Räumen nicht zu
vertreten hat, vom Landesgesetzgeber nicht gewollt sein. Er hat deshalb nur
den unmittelbar genehmigungsbezogenen Vorgang des Schulträgerwechsels
(§ 147 Abs. 3 NSchG) in § 149 Abs. 3 NSchG als Tatbestand erfasst, der die
Anwendung der Wartezeiten des § 149 Abs. 1 und 2 NSchG ausschließt.
Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die von der ehemaligen
Bezirksregierung erteilte Ersatzschulgenehmigung vom 23. Mai 1980 inhaltlich
nicht dergestalt eingeschränkt worden ist, dass sie einen Wechsel des
Schulstandorts D. ausschließt. Der Vortrag der Beklagten, wonach im Jahr
1980 für die Berufsfachschule J. -Schulen in D. „die Fachrichtung Biologisch-
technische Assistentinnen und Assistenten genehmigt“ worden sei, vermischt
die Organisationsformen öffentlicher berufsbildender Schulen, die innerhalb
der Schulform Berufsfachschule in der Regel mehrere Fachrichtungen
anbieten, mit der rechtlichen Stellung der streitbefangenen Schule. Dabei kann
es dahingestellt bleiben, ob der Rechtsbegriff „Fachrichtung“ im Jahre 1980 bei
der Genehmigung der Berufsfachschule BTA der Klägerin bereits im System
der öffentlichen Berufsfachschulen des Landes Niedersachsen gebräuchlich
und die Zusammenfassung verschiedener Fachrichtungen einer privaten
Berufsfachschule in einer Ersatzschulgenehmigung üblich war. Jedenfalls ist
dem Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 23. Mai
1980 eindeutig zu entnehmen, dass die Ersatzschulgenehmigung nicht
lediglich für die Erweiterung einer privaten berufsbildenden Schule um eine
entsprechende Fachrichtung, sondern für „diese Ersatzschule“, nämlich die
zweijährige Berufsfachschule für biologisch-technische Assistentinnen und
Assistenten der (damaligen) Schulträgerin N. -Schulen erteilt worden ist.
Schließlich hat die Beklagte ihre Behauptung, die Klägerin plane nicht nur eine
räumliche Verlegung, sondern auch eine organisatorische Umstrukturierung
der Berufsfachschule BTA, bzw. deren Eingliederung als Fachrichtung in die
M. -Schule, nicht substantiiert. Die Eingliederung der Berufsfachschule BTA ist
von der Klägerin von Anfang an bestritten worden. So hat die Klägerin bereits
vor Klageerhebung mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Juli
2013 darauf hingewiesen, dass die Standortverlegung nur mit einem Wechsel
der Räumlichkeiten und der Einrichtungen der Schule einher gehe und dass
es weder Veränderungen in der Schulleitung noch bei dem bisher in D. tätigen
Lehrerkollegium geben werde. Soweit die Beklagte insoweit auf die Vorgänge
um die von der Klägerin für das Schuljahr 2012/2013 geplanten Verlegung der
Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und
Assistenten unter Eingliederung in die M. -Schule W. abstellt, handelt es sich
um eine andere Ersatzschule und ein anderes Verwaltungsverfahren. Sollte
die Beklagte feststellen, dass die Verlegung der Berufsfachschule BTA von D.
nach W. abweichend von den tatsächlich erklärten Planungen der Klägerin mit
einer organisatorischen Eingliederung der Schule in den in W. genehmigten
Betrieb einer anderen Ersatzschule einher geht, wäre sie insoweit auf ihre
Zuständigkeiten als Schulaufsichtsbehörde (vgl. §§ 147 Abs. 1, 167 NSchG)
zu verweisen.