Urteil des VG Göttingen vom 09.01.2013
VG Göttingen: aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, auflage, anfechtungsklage, niedersachsen, vervielfältigung, genehmigung, datenschutz, hauptsache, bier
1
2
3
4
5
6
7
Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO - Notwendigkeit eines Rechtsbehelfs -
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 setzt
voraus, dass ein Rechtsbehelf gegen den angegriffenen Bescheid eingelegt
wurde.
VG Göttingen 1. Kammer, Beschluss vom 09.01.2013, 1 B 7/13
§ 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 S 2 VwGO
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung bezüglich der Anordnung zu Ziffer 11 des
Bescheids der Antragsgegnerin vom 09.01.2013 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig.
Der hier begehrte vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
korrespondiert mit § 80 Abs. 1 VwGO, das heißt, er kommt immer dann in
Betracht, wenn das gerichtliche Hauptsacheverfahren ein Anfechtungsverfahren
ist. Nur dann ist ein Suspensiveffekt, dessen Wegfall und danach die Anordnung
oder Wiederherstellung desselben vorstellbar. Hieraus folgt zwingend, dass ein
Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur dann Erfolg haben kann, wenn
jedenfalls bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsbehelf
(Widerspruch oder Anfechtungsklage) vorliegt, dessen aufschiebende Wirkung
angeordnet oder wiederhergestellt werden kann. Dies ist ein Gebot der Logik
(Eyermann, VwGO, 13. Auflage, 2010, § 80 Rn. 56 und 65 mit zahlreichen
Rechtsprechungshinweisen; Schoch/Schneider/Bier VwGO,
Loseblattsammlung, Stand August 2012, § 80 Rn. 460). Nichts anderes folgt aus
§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO, wonach der Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig
ist. Diese Vorschrift ist nach Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes
nach § 80 VwGO einschränkend dahingehend auszulegen, dass dies nur gilt,
wenn – wo ein Widerspruchsverfahren noch vorgesehen ist – ein Widerspruch
eingelegt wurde. Die von einer Gegenansicht (Kopp/Schenke, VwGO, 18.
Auflage, § 80 Rn. 139) vorgebrachten Überlegungen zur Verkürzung der für
Rechtsbehelfe geltenden Überlegungsfristen überzeugen nicht. Nimmt jemand
gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch, so ist ihm
auch zuzumuten, Widerspruch oder Klage einzulegen. Fehlt es an einem
Rechtsbehelf, so ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne
Sachprüfung abzulehnen (Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 65). Da der Antragsteller
bisher keine Anfechtungsklage erhoben hat, ist sein Antrag unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr.
45.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004,
1327 ff.). Danach ist bei einem Streit um eine versammlungsrechtliche Auflage
im Hauptsacheverfahren der Auffangwert von 5.000,00 Euro festzusetzen, der
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen der Vorwegnahme der
Hauptsache nicht herabzusetzen ist.