Urteil des VG Gelsenkirchen vom 29.04.2010

VG Gelsenkirchen (treppenhaus, haus, dachgeschoss, treppe, fluchtweg, verletzung, verbindung, genehmigung, vereinbarung, rechtsschutzinteresse)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 109/08
Datum:
29.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 109/08
Schlagworte:
Nutzungseinheit, Rettungsweg, Treppenhaus, Notwegerecht
Normen:
GG Art 14; BauO NRW § 17 Abs 3; BauO NRW § 36; BGB § 917
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten
vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor in derselben Höhe
Sicherheit leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Eigentümerin des Büro- und Geschäftshauses L. Str. 32-34 (G1). Es ist
zum Teil (Erdgeschoss sowie 1. und 2. Obergeschoss) an die Fa. Q. (Herrenausstatter)
und zum Teil an die Beigeladene (3. Obergeschoss) vermietet. Die Beigeladene ist
darüber hinaus Mieterin von Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des Nachbarhauses L.
Str. 30 (G2). Die Gebäude sind mit den Giebelwänden aneinander gebaut. Das Haus Nr.
30 verfügt über drei Vollgeschosse sowie Keller- und Dachgeschoss (Vorderhaus). Es
ist über einen eingeschossigen Zwischentrakt verbunden mit dem dreigeschossigen
Hinterhaus, welches über die Straße "T. N. " erschlossen ist. Aufgrund des
Geländegefälles liegen die Geschosse des Hinterhauses um jeweils ein Geschoss
unterhalb derjenigen des Vorderhauses, so dass das Erdgeschoss des Vorderhauses
über den Zwischentrakt in das 1. Obergeschoss des Hinterhauses übergeht.
2
Mit Bauschein vom 23. Mai 1989 erteilte der Beklagte der Fa. Q. die Genehmigung, im 2.
Obergeschoss des Hauses Nr. 30 in der Nähe des Treppenhauses des Vorderhauses
einen Türdurchbruch zum Nachbarhaus Nr. 32-34 zu erstellen, um die Räume im Hause
Nr. 30 als Schneiderei und Personalräume für die Fa. Q. nutzen zu können. Die
Türöffnung war mit einer T 90-Tür zu verschließen. Nach Auflage 060 galt die
Genehmigung zur Türöffnung nur für die Zeit der gemeinsamen Nutzung der Etagen im
2. Obergeschoss. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Hause L. Str. 30 sei die
3
Türöffnung wieder in Brandwandstärke zu verschließen.
Am 27. Januar 1992 erteilte der Beklagte dem damaligen Mieter des 3. Obergeschosses
im Hause Nr. 32-34, der Rechtsanwaltskanzlei I. und Partner, die Baugenehmigung, die
Anwaltspraxis in das 3. Obergeschoss und das Dachgeschoss des Vorderhauses Nr. 30
zu erweitern und zu diesem Zweck einen Brandwanddurchbruch im 3. Obergeschoss in
der Nähe des Treppenhauses zu erstellen. Auch dieser Durchbruch war mit einer T 90-
Tür zu verschließen.
4
Im Jahre 2004 baute die Beigeladene das Haus Nr. 30 umfassend um. Mit der hier
angefochtenen Baugenehmigung vom 13. Januar 2004 genehmigte der Beklagte unter
anderem, dass im Vorderhaus die Treppe vom Erdgeschoss zum 1. Obergeschoss
entfernt und die Deckenöffnung feuerfest abgeschlossen wurde. Das von der L. Straße
zugängliche Erdgeschoss wird durchgehend über den Zwischentrakt bis in das 1.
Obergeschoss des Hinterhauses als Verkaufsraum genutzt. Das 1. Obergeschoss des
Vorderhauses, in dem sich ausschließlich technische Anlagen befinden, ist nur
ausschließlich von einem Fenster des 2. Obergeschosses des Hinterhauses aus über
das Dach des Zwischentraktes zu erreichen. Die Räume im 2. und 3. Obergeschoss
sowie im Dachgeschoss des Vorderhauses können nur noch über die Durchbrüche zum
Nachbarhaus im 2. und 3. Obergeschoss sowie das dortige Treppenhaus erreicht
werden. Bei einer Baustellenbegehung mit einem Vertreter der Feuerwehr äußerte
dieser die Auffassung, dass dies so zu genehmigen sei, da zur Zeit der erste Fluchtweg
über Haus Nr. 32-34 und der zweite über die Anleiterung zur L. Straße erfolgen könne.
5
Am 1. März 2004 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Zum
einen sei die Brandschutzauflage aus der Baugenehmigung vom 27. Januar 1992 nicht
in vollem Umfang erfüllt. Zum anderen sei das Treppenhaus, das als Rettungsweg ins
Erdgeschoss führen sollte, im 1. Obergeschoss unterbrochen mit der Folge, dass man
über das Treppenhaus des Hauses Nr. 30 nicht mehr ins Erdgeschoss gelangen könne.
Auf Verbindungstüren im Hause Nr. 32-34 zeigten Hinweistafeln an, dass es über eine
Treppe im Hause Nr. 30 einen Fluchtweg gebe; im Ernstfall führe die Benutzung dieses
Fluchtwegs in eine Rauchfalle. Insbesondere die Unterbrechung des Treppenhauses im
1. Obergeschoss des Hauses Nr. 30 sei völlig indiskutabel.
6
In einer gemeinsamen Besprechung unter den Beteiligten wurde ins Auge gefasst,
folgende vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen:
7
Das Treppenhaus im Hause L. Str. 30 sei nicht mehr als 1. Rettungsweg nutzbar. Das
Treppenhaus sei für das 2. und 3. Obergeschoss nicht als 1. Rettungsweg erforderlich,
da über die Verbindung beider Häuser das Treppenhaus Nr. 32-34 erreichbar sei. Das
Dachgeschoss habe keinen gesicherten 1. Rettungsweg. Folgende Maßnahmen sollten
den Missstand beheben:
8
Abtrennung des Treppenhauses im 3. Obergeschoss nach unten (was im Übrigen
inzwischen erfolgt ist). Dauerhaftes Verschließen der Treppenhaustür im 2.
Obergeschoss (gleichfalls inzwischen erfolgt). Einbau von Panikschlössern in die
Treppenhaustüren im 3. Obergeschoss und Dachgeschoss.
9
Der Rettungsweg für das Dachgeschoss erfolge über die interne Treppenverbindung ins
3. Obergeschoss und von dort aus in das Treppenhaus Nr. 32-34.
10
Die Nutzer des 3. Obergeschosses (Rechtsanwälte I. und Partner) erhalten alle einen
Schlüssel zur Treppenhaustür auf dem 3. OG.
11
Mit Schreiben vom 22. Juni 2004 teilte die Klägerin mit, dass sie ihren Widerspruch
aufrecht erhalte. Die Fluchtwegsituation über das Nachbarhaus sei baurechtswidrig. Die
Beigeladene profitiere durch diesen Zustand auf Kosten der Klägerin dadurch, dass ihr
größere und bessere Verkaufsflächen zur Verfügung ständen und dass sie das
Treppenhaus nicht bis zum Erdgeschoss hinunterführen müsse. Es bestehe keine
Vereinigungsbaulast, die den gemeinsamen Fluchtweg ermöglichen könnte. Wenn die
Durchbrüche eines Tages wieder verschlossen würden, müssten in Haus Nr. 30
ohnehin wieder neue Fluchtwege geschaffen werden.
12
Demgegenüber äußerte der Beklagte die Auffassung, dass die Rettungswege der BauO
NRW entsprächen. Eine Vereinigungsbaulast sei nicht erforderlich, da die
Räumlichkeiten im Obergeschoss von Haus Nr. 30 zur Nutzungseinheit des Hauses Nr.
32-34 gehörten und von dort aus erreichbar seien.
13
Mit Baugenehmigung vom 15. August 2007 genehmigte der Beklagte der Klägerin die
Schließung des Durchbruchs zwischen den Häusern L. Str. 30 sowie 32-34 im 3.
Obergeschoss. Die Räumlichkeiten im 3. Obergeschoss und Dachgeschoss des
Hauses Nr. 30 werden seitdem nicht mehr genutzt.
14
Die Bezirksregierung E. , der der Widerspruch vorgelegt wurde, regte eine
vergleichsweise Einigung der Beteiligten an, die indessen nicht zustande kam. Mit
Widerspruchsbescheid vom 27. November 2007 wies sie den Widerspruch zurück. Sie
wies zur Begründung darauf hin, dass keine Verletzung von nachbarschützenden
Vorschriften erkennbar sei. § 17 BauO NRW sei nur insoweit nachbarschützend, als er
ein Übergreifen von Feuer auf angrenzende Grundstücke verhindern solle. Sinn der
vorliegend problematisierten Regelungen sei aber nicht, ein Übergreifen von Feuer auf
angrenzende Grundstücke zu vermeiden, sondern eine Sicherstellung der Rettung von
Menschen und Tieren im Brandfall. Bezogen auf die mögliche Anordnung von
Rettungswegen seien § 17 BauO NRW sowie die diese allgemeine Anforderung
ausfüllenden Regelungen der §§ 36 ff BauO NRW nicht als drittschützend anzusehen.
Die Verletzung anderweitiger nachbarschützender Vorschriften sei nicht ersichtlich.
15
Die Klägerin hat am 7. Januar 2008 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend,
dass es nicht angehen könne, dass für das Nachbarhaus eine Baugenehmigung erteilt
werde mit einem Fluchtweg, der durch das Nachbarhaus führe, ohne dass der
Eigentümer dieses Nachbarhauses hierzu gehört werde. Die Treppenführung verstoße
gegen § 36 und § 37 BauO NRW. § 36 Abs. 4 BauO NRW fordere, dass in Gebäuden
mit mehr als 2 Geschossen über der Geländeoberfläche die notwendigen Treppen in
einem Zuge zu allen anderen angeschlossenen Geschossen führen müssten. In § 37
Abs. 4 BauO NRW heiße es darüber hinaus, dass notwendige Treppenräume
durchgehend und an einer Außenwand liegen müssten. Zumindest die Vorschrift des §
17 BauO NRW habe auch nachbarschützende Wirkung. Die Klägerin werde damit
belastet, den im Nachbarhaus unter Verstoß gegen die Vorschriften der BauO NRW
verschlossenen Rettungsweg nunmehr durch ihr eigenes Haus zu dulden. Dafür
bedürfe es der Eintragung einer Baulast.
16
Die Klägerin beantragt,
17
die Baugenehmigung des Beklagten vom 13. Januar 2004 bezüglich des Umbaus des
Hauses L. Str. 30 in F. (G2) und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E.
vom 27. November 2007 aufzuheben.
18
Der Beklagte beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
20
Er hält daran fest, dass zwar die Treppe im Haus Nr. 30 nicht mehr als erster Fluchtweg
nutzbar sei. Die Gebäude Nr. 30 und Nr. 32-34 bildeten jedoch eine Nutzungseinheit,
die so ausgestaltet sei, dass über die Verbindung der Häuser die Treppe im Hause Nr.
32-34 erreichbar sei und damit als erster Rettungsweg zur Verfügung stehe. Dieser
Treppenraum erfülle auch die an ihn als Rettungsweg gestellten Anforderungen. Das
reiche nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW aus. Was die Schließung des Durchbruchs
im 3. Obergeschoss angehe, so sei die Situation unproblematisch, weil im Hause Nr. 30
die Räume im 3. Obergeschoss und im Dachgeschoss nicht mehr genutzt würden. An
dieser bestehenden baulichen Situation für das 2. Obergeschoss, 3. Obergeschoss und
Dachgeschoss des Vorderhauses Nr. 30 wurde durch die hier angefochtene
Baugenehmigung nichts geändert.
21
Die Beigeladene beantragt,
22
die Klage abzuweisen.
23
Sie meint, die Klägerin habe schon kein Rechtsschutzinteresse, da sie der
Vereinbarung vom 16. März 2004 zugestimmt habe. Das Rechtsschutzinteresse fehle
auch deshalb, weil die Klägerin durch die Klage den von ihr erstrebten Erfolg nicht
erzielen könne: An der Rettungswegführung würde sich auch bei Aufhebung der
Baugenehmigung nichts ändern. Selbst wenn die Treppe zwischen Erdgeschoss und 1.
Obergeschoss wieder hergestellt würde, würden die Mitarbeiter der Fa. Q. weiterhin das
Treppenhaus Nr. 32-34 nutzen. Denn es sei gerade Sinn und Zweck des
Wanddurchbruchs gewesen, eine Nutzungseinheit für die Fa. Q. zu schaffen.
24
Es liege keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften vor. Die §§ 17 und 36 ff
BauO NRW seien nicht nachbarschützend.
25
Auch sei kein Eingriff in die Eigentumsrechte der Klägerin anzunehmen: Aufgrund der
genehmigten Verbindung der Häuser zu einer Nutzungseinheit habe den Nutzern des
Hauses Nr. 30 schon seit Jahren die Möglichkeit offen gestanden, das Treppenhaus im
Hause Nr. ause Nr. 32-34 zu nutzen. Auch der Zugang zu den Räumen der
Rechtsanwaltskanzlei im 3. Obergeschoss habe immer über das Haus Nr. 32-34 geführt.
Nach Schließung des Durchbruchs im 3. Obergeschoss sei eine Verletzung von
Eigentumsrechten erst recht ausgeschlossen. Inzwischen müssten allein die Mitarbeiter
der Fa. Q. das Treppenhaus Nr. 32-34 als Fluchtweg nutzen, was aber auch vor der
angefochtenen Baugenehmigung schon der Fall gewesen sei.
26
Schließlich fehle es an einem Verstoß gegen §§ 36 f. BauO NRW. Für jede
Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum seien zwei
Rettungswege vorhanden. Das 3. Obergeschoss und das Dachgeschoss des Hauses
Nr. 30 werde nicht mehr genutzt, so dass kein Rettungsweg mehr nötig sei. Das 2.
Obergeschoss des Hauses Nr. 30 bilde aufgrund des Wanddurchbruchs eine
27
Nutzungseinheit mit dem Haus Nr. 32-34. Deshalb widerspreche es nicht § 17 Abs. 3
Satz 1 BauO NRW, wenn die Rettungswegführung über das Treppenhaus des Hauses
Nr. 32-34 erfolge. Die Treppe führe entsprechend § 36 Abs. 4 BauO NRW in einem
Zuge zu allen anderen angeschlossenen Geschossen und liege auch im Haus Nr. 32-
34 in einem eigenen Treppenraum gemäß § 37 Abs. 1 BauO NRW.
Am 26. März 2010 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug genommen.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom
Beklagten und der Widerspruchsbehörde vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
29
Entscheidungsgründe:
30
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.
31
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen fehlt der Klägerin nicht das
Rechtsschutzinteresse. Namentlich ist unter den Beteiligten keine Vereinbarung
getroffen worden, aufgrund derer die Klägerin ihr Klagerecht verloren hätte. Eine solche
Vereinbarung ist weder bei der gemeinsamen Besprechung am 16. März 2004 (Bl. 148
Beiakte Heft 2) zustande gekommen. Dort hat man sich offenbar lediglich auf vorläufige
Maßnahmen geeinigt. Die Besprechung endete mit der Anfrage an die Klägerseite, ob
der Widerspruch aufrecht erhalten werde. Dies hat die Klägerin mit Schreiben vom 22.
Juni 2004 (Bl. 176 Beiakte Heft 2) ausdrücklich bejaht. Noch ist eine Vereinbarung
aufgrund der Initiative der Bezirksregierung E. (Bl. 206 Beiakte Heft 2) zustande
gekommen: Die Beteiligten konnten sich nicht einigen.
32
Schließlich fehlt das Rechtsschutzinteresse auch nicht deshalb, weil die Klägerin durch
die Klage den von ihr erstrebten Erfolg nicht erzielen könnte: Dass die Mitarbeiter der
Fa. Q. auch bei Wiederherstellung des Treppenhauses weiterhin das Treppenhaus Nr.
32-34 nutzen würden, mag faktische Konsequenz der früheren Baugenehmigung
(Wanddurchbruch) sein. Möglich wäre aber auch die Benutzung des Treppenhauses in
Haus Nr. 30.
33
Die Klage ist auch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
34
Die Klägerin wird durch die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung des Beklagten
vom 13. Januar 2004 nicht in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt und hat deshalb
keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung, § 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
35
Das der Baugenehmigung zugrunde liegende Vorhaben verstößt nicht gegen
nachbarschützende Vorschriften des Baurechts. Soweit die Klägerin die Verletzung
brandschutzrechtlicher Bestimmungen wie § 17 Abs. 3 und § 36 BauO NRW rügt, sind
damit ausschließlich Regelungen angesprochen, die keinen nachbarschützenden
Charakter haben. Die Regelungen in § 17 BauO NRW sind nachbarschützend nur
insoweit, als sie ein Übergreifen von Feuer auf angrenzende Grundstücke verhindern
sollen.
36
Vgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage, § 74 Rdnr. 67 unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen - OVG NRW -; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, BauO NRW, § 74 Rdnr. 322:
Abs. 3; Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, Rdnr. 1632.
37
Das trifft z. B. für die Beschaffenheit von Brandwänden zu, nicht aber für die Anordnung
von Rettungswegen. Davon abgesehen dürfte hier der Regelung in § 17 Abs. 3 BauO
NRW entsprochen sein: Die Räume im 2. Obergeschoss der Häuser Nr. 30 und 32-34
werden als Nutzungseinheit genutzt; so wurden sie auch genehmigt. Für diese
Nutzungseinheit stehen zwei Rettungswege zur Verfügung, einer über das
Treppenhaus 32-34 der andere über die Anleiterung über Fenster zur L. Straße.
38
Die Vorschriften der §§ 36 ff BauO NRW vermitteln sämtlich keinen Nachbarschutz.
39
Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 74 Rdnr. 333;
Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage, § 74 Rdnr. 72; Mampel,
a.a.O.
40
In bauplanungsrechtlicher Hinsicht kann von einem hier allenfalls in Betracht zu
ziehenden Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht ansatzweise
gesprochen werden. Dies wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
41
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht unmittelbar auf eine Verletzung ihres
Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 des Grundgesetzes - GG - berufen. Zwar ist
anerkannt, dass ungeachtet des Fehlens einer zugunsten Dritter wirkenden Schutznorm
des einfachen Rechts Nachbarn öffentlich-rechtliche Abwehrrechte dann zustehen
können, wenn eine rechtswidrige Entscheidung der Behörde oder die Ausnutzung
dieser Entscheidung durch den Begünstigten den Nachbarn in seinem durch Art. 14 GG
geschützten Eigentum verletzen. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die
Baugenehmigung wegen Fehlens der Erschließung objektiv rechtswidrig wäre und
dadurch für den Nachbarn die Duldung eines Notwegerechts nach § 917 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - nach sich zöge, und zwar geradezu so, als wenn
dies zum Regelungsgehalt der Baugenehmigung gehörte.
42
Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 26. März 1976 - IV C 7.74 -,
BVerwGE 50, 282; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 10 B 787/03 -; Beschluss
der Kammer vom 2. April 2003 - 5 L 156/03 -.
43
Eine solche Situation liegt indessen vorliegend nicht vor. Namentlich entsteht durch die
angefochtene Baugenehmigung kein Notwegerecht nach § 917 BGB. Hier fehlt es
bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung: Danach muss
einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit
einem öffentlichen Weg fehlen. Das ist hier nicht der Fall, denn das Grundstück der
Beigeladenen liegt sowohl an der L. Straße als auch an der Straße "Schwarze N. "
jeweils mit Zugang. Schon deshalb scheidet die Notwendigkeit eines Notwegerechts
aus.
44
Die Klägerin braucht auch nicht zu befürchten, dass sie auf Dauer verpflichtet ist, die
Nutzung ihres Treppenhauses durch die Beigeladene zu dulden. Derzeit wird ohnehin
ausschließlich das 2. Obergeschoss des Nachbarhauses Nr. 30 über das Treppenhaus
45
der Klägerin erschlossen. Dies beruht indessen darauf, dass die Räume in den 2.
Obergeschossen beider Häuser als Nutzungseinheit genutzt werden und die
Genehmigung zum Durchbruch der Trennwand und für die Nutzung als Nutzungseinheit
nur für die Dauer des Mietvertrages erteilt wurde. Diese Nutzung erfolgte auf Antrag des
Mieters im Hause 32-34, kam also aus der Sphäre der Klägerin und kann nur mit ihrem
Einverständnis erfolgen. Die darauf beruhende Nutzung des Treppenhauses von Haus
Nr. 32-34 kann also keine Rechte der Klägerin verletzen. Nach Beendigung des
Mietverhältnisses erlischt diese Genehmigung. Die Klägerin könnte dann den
Mauerdurchbruch wieder verschließen, ohne dass die Beigeladene dies verhindern
könnte. Vor einer erneuten Baugenehmigung zur Nutzung dieses Geschosses im Haus
Nr. 30 wird der Beklagte die Frage des Zugangs und der Erschließung zu prüfen haben
und entsprechende Maßnahmen im Hause Nr. 30 verlangen müssen.
Das 3. Obergeschoss und das Dachgeschoss werden derzeit nicht genutzt. Der
Mauerdurchbruch im 3. Obergeschoss ist wieder verschlossen. Im Übrigen gilt für diese
Geschosse das Gleiche wie für das 2. Obergeschoss: Eine erneute Nutzung dieser
Geschosse setzt eine neue Baugenehmigung voraus, in deren Rahmen der Bauherr die
Zugangsmöglichkeiten grundsätzlich auf seinem Grundstück sicherzustellen hätte. Dies
könnte nur durch die Neuerrichtung eines durchgehenden Treppenhauses im
Vorderhaus Nr. 30 vom Erdgeschoss bis zum Dachgeschoss geschehen. Eine Nutzung
des Durchbruchs im 2. Obergeschoss und des Treppenhauses im Hause im Hause 32-
34 für etwaige Nutzer des 3. Obergeschosses und des Dachgeschosses von Haus Nr.
30 wäre durch die den Durchbruch ermöglichende Baugenehmigung nicht gedeckt.
46
Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge
abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für
erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und mit diesem
obsiegt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711
Zivilprozessordnung.
47
48
49