Urteil des VG Gelsenkirchen vom 13.12.2010

VG Gelsenkirchen (überwiegendes öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, antragsteller, antrag, verwaltungsgericht, heroin, droge, konsum, entziehung)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1308/10
Datum:
13.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1308/10
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis; Konsum harter Drogen
Normen:
FeV §§ 11, 13; Anl 4, 9 zur FeV
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4810/10 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Oktober 2010 wiederherzustellen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber
unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende
Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung
bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur
Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf
die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im
Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
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Zusammengefasst ist im vorliegenden Fall maßgebend, dass der Antragsteller - wie sich
aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des Prof. Dr. med. C. (Institut für
Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. ) vom 12. August 2010 ergibt, nachweislich
sog. harte Drogen (Heroin) konsumiert hatte, als er am 15. Juni 2010 in die
Verkehrskontrolle geriet.
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Die Einnahme von Heroin oder einer anderen sog. harten Droge schließt die
Kraftfahrereignung unabhängig davon aus, ob der Betreffende unter der Wirkung dieser
sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§
11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der
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Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für
Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und
beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen,
Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dabei ist schon der erste Konsum sog. harter
Drogen ausreichend, um die fehlende Kraftfahrereignung anzunehmen.
So auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg,
Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME 60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -,
DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG
Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur:
HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, zfs 2002, 599.
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Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts C1. vom 2. Juni 1999,
rechtskräftig seit 15. Juni 1999, dass der Antragsteller seit Jahren Konsument harter und
weicher (Cannabis) Drogen ist (BA 1, 18 ff, 20).
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Dem hat der Antragsteller, der weder Klage noch Antrag begründet hat, nichts
entgegengesetzt.
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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu.
Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der
sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende
Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der
Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das
Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn
durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten
Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige persönliche und berufliche Nachteile hat er
deshalb hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die
Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem
Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis in einem späteren
Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu
führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der
aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren.
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